Unfall & Schadenersatz

Unfall ohne Berührung der Fahrzeuge: Haftet der andere trotzdem?

Ein Zusammenstoß ist für die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob das andere Fahrzeug durch seine Fahrweise zum Unfall beigetragen hat – dann kann sogar ein Ausweichmanöver zählen, das sich später als unnötig herausstellt.

Stand der Rechtsprechung: 22.11.2016 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Wichtigste

Nicht der Kontakt entscheidet, sondern der Beitrag des anderen Fahrzeugs

Die kurze Antwort

Auch ohne Berührung der Fahrzeuge kann ein Unfall „bei dem Betrieb" eines anderen Kraftfahrzeugs entstanden sein – mit der Folge, dass dessen Halter nach § 7 Abs. 1 StVG einzustehen hat. Voraussetzung ist bei einem solchen berührungslosen Unfall, dass das andere Fahrzeug über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder eine sonstige Beeinflussung des Verkehrs zur Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 533/15). Dabei kann selbst eine voreilige, also objektiv nicht erforderliche Abwehr- oder Ausweichreaktion dem Fahrzeug zugerechnet werden, das sie ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 26.04.2005 – VI ZR 168/04) – etwa beim Ausweichen im Zusammenhang mit einem Überholvorgang (BGH, Urteil vom 21.09.2010 – VI ZR 263/09). Wer dagegen lediglich an der Unfallstelle anwesend war, ohne auf das Geschehen einzuwirken, dem wird der Unfall nicht zugerechnet.

Auf dieser Seite
  1. Der Maßstab: ein Beitrag über die bloße Anwesenheit hinaus
  2. Ausweichreaktion: auch das objektiv unnötige Manöver kann zugerechnet werden
  3. Der häufigste Streitpunkt: bloße Anwesenheit oder Beitrag zum Unfall?
  4. Was Sie jetzt tun sollten
  5. Häufige Fragen
  6. Herangezogene Entscheidungen

Der Maßstab: ein Beitrag über die bloße Anwesenheit hinaus

Anknüpfungspunkt ist die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG – die Einstandspflicht desjenigen, der das Fahrzeug hält, für Schäden, die „bei dem Betrieb" dieses Fahrzeugs entstehen. Ein Zusammenstoß gehört nicht zu den Voraussetzungen. Für Unfälle ohne Kontakt – sogenannte berührungslose Unfälle – hat der Bundesgerichtshof den Maßstab der Zurechnung, also der rechtlichen Verknüpfung des Unfalls mit dem Betrieb des anderen Fahrzeugs, ausdrücklich formuliert:

„Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat." (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 533/15, zu § 7 Abs. 1 StVG)

Die Formel hat zwei Seiten. Positiv genügt ein Beitrag durch die Fahrweise – also die Art, wie das Fahrzeug bewegt wird, etwa beim Überholen, beim Spurwechsel oder beim Abbremsen – oder durch eine sonstige Verkehrsbeeinflussung, das heißt eine andere Einwirkung auf das Verkehrsgeschehen. Negativ gezogen ist die Grenze bei der bloßen Anwesenheit: Dass ein Fahrzeug zufällig an der Unfallstelle war, begründet für sich genommen die Zurechnung nicht.

Wie weit die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktion reicht, behandelt Die Haftung des Halters bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktion.

Ausweichreaktion: auch das objektiv unnötige Manöver kann zugerechnet werden

Praktisch besonders bedeutsam sind Fälle, in denen ein Fahrer wegen eines anderen Fahrzeugs ausweicht und dabei verunglückt, ohne dass es zum Kontakt kommt. Den Ausgangspunkt beschreibt der Bundesgerichtshof so: „Ein Schaden ist ‚bei dem Betrieb' eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Demgemäß kann selbst ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat." (BGH, Urteil vom 26.04.2005 – VI ZR 168/04)

„Voreilig" meint dabei eine Reaktion, die sich bei nachträglicher, nüchterner Betrachtung als nicht erforderlich erweist – der Fahrer hätte auch anders reagieren können. Für die Zurechnung schadet das nicht; entscheidend bleibt, dass das andere Fahrzeug die Reaktion ausgelöst hat.

Für den Überholvorgang hat der Bundesgerichtshof dies ausdrücklich bestätigt: „Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist." (BGH, Urteil vom 21.09.2010 – VI ZR 263/09)

Der häufigste Streitpunkt: bloße Anwesenheit oder Beitrag zum Unfall?

Nach einem Unfall ohne Kontakt steht in der Regulierung häufig der Einwand im Raum, mangels Berührung fehle der Zusammenhang mit dem anderen Fahrzeug. In dieser Allgemeinheit trifft das nicht zu: Die Rechtsprechung stellt nicht auf die Berührung ab, sondern auf den Beitrag des Fahrzeugs zum Unfallgeschehen durch seine Fahrweise oder eine sonstige Verkehrsbeeinflussung (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 533/15).

Berechtigt ist der Einwand umgekehrt dort, wo dem anderen Fahrzeug über seine Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus nichts zuzuordnen ist – die bloße Anwesenheit trägt die Zurechnung nicht. Gestritten wird deshalb meist weniger über die Rechtsfrage als über den tatsächlichen Hergang: Wie hat sich das andere Fahrzeug bewegt, und hat dieses Verhalten die Reaktion des Verunglückten ausgelöst?

Davon zu trennen ist die Frage, ob der Anscheinsbeweis gegen den Hintermann auch beim Sturz eingreifen kann, ohne dass sich die Fahrzeuge berührt haben; dazu Anscheinsbeweis beim Sturz ohne Berührung der Fahrzeuge.

Was Sie jetzt tun sollten

Bei einem Unfall ohne Berührung entscheidet sich vieles an der Rekonstruktion des Geschehens. Diese Punkte lassen sich früh sichern.

  1. Hergang detailliert festhalten

    Notieren Sie so bald wie möglich, wie sich das andere Fahrzeug verhalten hat – Überholen, Spurwechsel, Abbremsen, Position auf der Fahrbahn – und fertigen Sie eine Skizze mit den Wegen beider Fahrzeuge an.

  2. Zeugen und Spuren sichern

    Sichern Sie Namen und Erreichbarkeit von Zeugen und fotografieren Sie Endstellung, Fahrbahn und Schäden. Gerade ohne Kontakt sind unabhängige Schilderungen des Fahrverhaltens besonders wertvoll.

  3. Das andere Fahrzeug identifizieren

    Halten Sie Kennzeichen, Fahrzeugtyp und – soweit bekannt – Halter und Haftpflichtversicherer fest. Ist das andere Fahrzeug weitergefahren, hilft auch eine unvollständige Angabe weiter.

  4. Unterlagen gebündelt vorlegen

    Stellen Sie Unfallschilderung, Skizze, Fotos, Zeugenliste und den Schriftverkehr mit dem Versicherer zusammen und lassen Sie die Zurechnungsfrage anhand dieser Grundlagen prüfen.

Häufige Fragen

Das andere Auto hat mich abgedrängt, ohne mich zu berühren – kommt eine Haftung überhaupt in Betracht?

Ja, eine Berührung der Fahrzeuge ist nicht Voraussetzung. Erforderlich ist, dass das andere Fahrzeug über seine bloße Anwesenheit hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zur Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 533/15). Ein Abdrängen durch die Fahrweise kann ein solcher Beitrag sein; das hängt vom konkreten Hergang ab.

Ich bin ausgewichen, obwohl es – wie sich später zeigte – gar nicht nötig gewesen wäre. Habe ich trotzdem Ansprüche?

Die Zurechnung scheitert daran nicht: Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen, also objektiv nicht erforderlichen Abwehr- oder Ausweichreaktion kann dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet werden, das die Reaktion ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 26.04.2005 – VI ZR 168/04). Ob und in welchem Umfang daraus Ansprüche folgen, hängt von den übrigen Umständen Ihres Falls ab.

Beim Überholmanöver eines anderen bin ich in den Graben gefahren – zählt das als dessen Unfall?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Unfall dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs auch dann zugerechnet werden kann, wenn ihn eine objektiv nicht erforderliche Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang dieses Fahrzeugs ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 21.09.2010 – VI ZR 263/09). Entscheidend ist also der Zusammenhang zwischen dem Überholvorgang und Ihrer Reaktion.

Das andere Fahrzeug war nur zufällig in der Nähe – reicht das für eine Zurechnung?

Nein. Die bloße Anwesenheit an der Unfallstelle genügt nach der Rechtsprechung nicht; erforderlich ist zusätzlich ein Beitrag durch die Fahrweise oder eine sonstige Verkehrsbeeinflussung (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 533/15). Ob ein solcher Beitrag vorliegt, ist eine Frage des konkreten Geschehens.

Der andere Fahrer ist einfach weitergefahren – kann ich trotzdem etwas geltend machen?

Für die Zurechnung kommt es auf den Beitrag des anderen Fahrzeugs zum Unfallgeschehen an, nicht darauf, ob es zur Berührung kam (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 533/15). Praktisch entscheidend ist deshalb, das Fahrzeug und sein Fahrverhalten zu belegen: Kennzeichen, Zeugen und eine genaue Schilderung des Hergangs helfen dabei.

Herangezogene Entscheidungen

Alle Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden, amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

  1. BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 533/15 (Maßstab der Zurechnung beim berührungslosen Unfall)
  2. BGH, Urteil vom 21.09.2010 – VI ZR 263/09 (Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang)
  3. BGH, Urteil vom 26.04.2005 – VI ZR 168/04 (voreilige Abwehr- oder Ausweichreaktion)

Stand der Rechtsprechung: 22.11.2016. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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