Die kurze Antwort
Nach einem Feuerwehreinsatz kommt Kostenersatz auf öffentlich-rechtlichem Weg in Betracht — in Nordrhein-Westfalen nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Feuerschutzhilfegesetzes (FSHG NW). Ob damit der Weg über das Zivilrecht versperrt ist, hat der Bundesgerichtshof am 28. Juni 2011 in zwei Urteilen verneint: Die Möglichkeit des Kostenersatzes nach dem FSHG NW schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 StVG nicht von vornherein aus (BGH, Urteil vom 28.06.2011 – VI ZR 184/10). Eine Sperrwirkung der öffentlich-rechtlichen Regelung gibt es nach diesen Entscheidungen also nicht. Die Grenze dieser Aussage liegt in ihrem Wortlaut: Ausgeräumt ist der Einwand, der Anspruch scheitere bereits an der öffentlich-rechtlichen Regelung — ob er im Einzelfall besteht, richtet sich nach seinen eigenen Voraussetzungen, die diese Seite nicht behandelt.
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Zwei Wege nebeneinander: Kostenersatz und Schadensersatz
Wird die Feuerwehr wegen eines Fahrzeugs tätig, stehen zwei Ordnungen nebeneinander. Der eine Weg ist öffentlich-rechtlich: § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW eröffnet die Möglichkeit, die Kosten des Einsatzes ersetzt zu verlangen. Der andere Weg ist zivilrechtlich: der Schadensersatzanspruch nach § 7 StVG, also nach derjenigen Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes, die die Haftung des Fahrzeughalters regelt; Maßstab des zu leistenden Ersatzes ist § 249 BGB.
Aus dem Nebeneinander folgt die Frage nach dem Verhältnis. Wer für die Einsatzkosten in Anspruch genommen wird, hat ein Interesse daran, dass jeweils nur eine Grundlage trägt; wer Ersatz begehrt, hat ein Interesse daran, dass ihm der zivilrechtliche Weg offensteht. Die Instanzgerichte haben diese Frage über Jahre unterschiedlich beurteilt — mit der Folge, dass der Ausgang eines Streits davon abhing, welches Gericht entschied.
Geklärt hat der Bundesgerichtshof das mit zwei Urteilen desselben Tages: Ein Vorrang der öffentlich-rechtlichen Regelung, der den zivilrechtlichen Anspruch von vornherein verdrängt, besteht danach nicht (BGH, Urteil vom 28.06.2011 – VI ZR 184/10).
Die Antwort des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2011
In der einen Entscheidung heißt es: „Die Möglichkeit des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW schließt nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 StVG aus“ (BGH, Urteil vom 28.06.2011 – VI ZR 184/10). Der Satz ist eine Zuordnungsregel: Er sagt, dass die eine Grundlage der anderen nicht schon ihrer Existenz wegen den Boden entzieht.
Die Parallelentscheidung trägt dieselbe Aussage in den Gründen und richtet sie ausdrücklich gegen die bis dahin verbreitete Gegenauffassung. Dort heißt es, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und anderer Instanzgerichte „schließt die Möglichkeit des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 StVG aus“ (BGH, Urteil vom 28.06.2011 – VI ZR 191/10).
Für die Auseinandersetzung mit der Gegenseite bedeutet das eine klare Verschiebung. Der pauschale Einwand, für Feuerwehrkosten sei die öffentlich-rechtliche Regelung abschließend und der Zivilrechtsweg damit gesperrt, trägt nach diesen Entscheidungen nicht. Wer ihn erhebt, hat zu den Voraussetzungen des zivilrechtlichen Anspruchs noch nichts vorgetragen.
Was mit „nicht von vornherein“ nicht entschieden ist
Beide Urteile beantworten eine Vorfrage und nicht den Fall. Ihre Aussage lautet, dass die Möglichkeit des Kostenersatzes nach dem FSHG NW zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht von vornherein ausschließt (BGH, Urteile vom 28.06.2011 – VI ZR 184/10 und VI ZR 191/10). Damit ist eine Sperre beseitigt, mehr aber nicht: Ob ein Anspruch besteht und in welcher Höhe, richtet sich nach dessen eigenen Voraussetzungen.
Ob der Schaden, um den gestritten wird, der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist, ist eine eigene Frage; sie ist unter Zurechnung der Betriebsgefahr beim Brand eines geparkten Kraftfahrzeugs dargestellt.
Ein zweiter Zuschnitt liegt in der herangezogenen Vorschrift. Beide Entscheidungen beziehen sich auf § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW. Wie sich die Kostenersatzregelung eines anderen Bundeslandes dazu verhält, ist mit ihnen nicht gesagt.
Was Sie jetzt tun sollten
Ob sich die Auseinandersetzung um Feuerwehrkosten führen lässt, entscheidet sich an Unterlagen, die sich unmittelbar nach dem Einsatz sichern lassen.
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Das Kostenverlangen vollständig aufbewahren
Heben Sie das Schreiben auf, mit dem die Einsatzkosten geltend gemacht werden, samt Anlagen und Kostenaufstellung. Daraus ergibt sich, auf welche Grundlage die Forderung gestützt wird und welche Positionen sie umfasst.
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Den Einsatz dokumentieren
Halten Sie fest, wann und wo die Feuerwehr tätig wurde, welches Fahrzeug betroffen war und in welchem Zustand es sich befand. Fotos, Einsatzbericht und polizeiliche Unterlagen sind dafür die belastbarsten Belege.
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Beide Grundlagen nebeneinander prüfen lassen
Lassen Sie klären, ob neben dem öffentlich-rechtlichen Kostenverlangen ein zivilrechtlicher Anspruch in Betracht kommt und welche Unterlagen dafür noch fehlen. Der Einwand einer Sperrwirkung ersetzt diese Prüfung nicht.
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Weitere Schadenspositionen zusammenstellen
Neben den Einsatzkosten können weitere Einbußen entstanden sein. Eine davon zu trennende Folgefrage ist, in welchem Umfang der Schädiger die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Geschädigten zu erstatten hat; dazu Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall.
Häufige Fragen
Die Kosten des Feuerwehreinsatzes werden auf öffentlich-rechtlichem Weg gefordert — ist der Zivilrechtsweg damit vom Tisch?
Nein. Nach den Urteilen vom 28. Juni 2011 besteht keine solche Sperre: Der öffentlich-rechtliche Kostenersatz nach dem FSHG NW nimmt dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 7 StVG nicht von vornherein die Grundlage (BGH, Urteil vom 28.06.2011 – VI ZR 184/10).
Die Gegenseite beruft sich darauf, für Feuerwehrkosten gelte allein das Landesrecht. Trägt das?
Als pauschaler Einwand nicht. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung des Berufungsgerichts und anderer Instanzgerichte, die öffentlich-rechtliche Regelung entfalte einen solchen Vorrang, ausdrücklich entgegengetreten (BGH, Urteil vom 28.06.2011 – VI ZR 191/10). Was der Einwand nicht ersetzt, ist die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall.
Bekomme ich die Einsatzkosten nach diesen Urteilen ersetzt?
Das beantworten die Entscheidungen nicht. Sie räumen den Einwand aus, der zivilrechtliche Anspruch sei durch die öffentlich-rechtliche Regelung von vornherein gesperrt. Ob ein Ersatzanspruch besteht und wie weit er reicht, hängt von seinen eigenen Voraussetzungen ab.
Gilt das auch außerhalb Nordrhein-Westfalens?
Beide Entscheidungen betreffen § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW. Wie die Kostenersatzregelung eines anderen Bundeslandes zu beurteilen ist, sagen sie nicht. Für Fälle außerhalb dieses Anwendungsbereichs ist die maßgebliche Vorschrift daher gesondert zu bestimmen.
Woran entscheidet sich dann, ob ich für den Feuerwehreinsatz einzustehen habe?
Die Voraussetzungen des zivilrechtlichen Anspruchs sind auf dieser Seite nicht dargestellt. Zu einer dieser Voraussetzungen, nämlich der Frage, wann der durch den Brand eines geparkten Fahrzeugs verursachte Schaden der Betriebsgefahr zuzurechnen ist, informiert Zurechnung der Betriebsgefahr beim Brand eines geparkten Kraftfahrzeugs.
Herangezogene Entscheidungen
Sämtliche Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
- BGH, Urteil vom 28.06.2011 – VI ZR 191/10 (kein Vorrang des Kostenersatzes nach dem FSHG NW gegenüber dem Anspruch aus § 7 StVG)
- BGH, Urteil vom 28.06.2011 – VI ZR 184/10 (keine Sperrwirkung der öffentlich-rechtlichen Kostenersatzregelung)
Stand der Rechtsprechung: 28.06.2011. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.