Unfall & Schadenersatz

Beschädigtes Leasingfahrzeug: Haftet der Leasingnehmer als Halter gegenüber dem Leasinggeber?

Beim Leasing ist der Leasinggeber Eigentümer und der Leasingnehmer Halter des Fahrzeugs. Wird das Fahrzeug beschädigt, stellt sich die Frage, ob der Eigentümer den Halter über die Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG in Anspruch nehmen kann — und wie er gegenüber dem Unfallgegner dasteht. Diese Seite zeigt anhand zweier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wie beide Richtungen zu beurteilen sind.

Stand der Rechtsprechung: 07.12.2010 Lesezeit etwa 5 Minuten
Das Wichtigste

Keine Halterhaftung gegen den eigenen Leasingnehmer — gegenüber Dritten keine Zurechnung von Mitverschulden und Betriebsgefahr

Die kurze Antwort

Nein. Der Leasinggeber und Eigentümer des Kraftfahrzeugs hat gegen den Leasingnehmer und Halter bei einer Beschädigung dieses Fahrzeugs keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG (BGH, Urteil vom 07.12.2010 – VI ZR 288/09). § 7 Abs. 1 StVG ist die Halterhaftung, also die Einstandspflicht des Fahrzeughalters für Schäden, die beim Betrieb seines Fahrzeugs entstehen; für den Schaden am geleasten Fahrzeug selbst trägt sie den Anspruch des Eigentümers gegen seinen eigenen Vertragspartner nicht. In der anderen Richtung steht der Leasinggeber stärker da, als die Beteiligung seines Vertragspartners vermuten ließe: Macht er gegenüber dem Unfallgegner einen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug geltend, werden ihm weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zugerechnet (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 199/06). Beide Entscheidungen betreffen die gesetzlichen Ansprüche des Leasinggebers; zu Ansprüchen aus dem Leasingvertrag verhalten sie sich nicht.

Auf dieser Seite
  1. Warum die Halterhaftung den Leasinggeber gegen seinen Leasingnehmer nicht trägt
  2. Gegenüber dem Unfallgegner: keine Kürzung um Mitverschulden und Betriebsgefahr
  3. Was beide Entscheidungen zusammen für die Abrechnung bedeuten
  4. Was Sie jetzt tun sollten
  5. Häufige Fragen
  6. Herangezogene Entscheidungen

Warum die Halterhaftung den Leasinggeber gegen seinen Leasingnehmer nicht trägt

Beim Leasing fallen zwei Rollen auseinander, die sonst in einer Person zusammentreffen. Eigentümer des Fahrzeugs bleibt der Leasinggeber, in der Praxis eine Leasinggesellschaft oder eine Bank. Halter ist der Leasingnehmer — Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und über seinen Einsatz bestimmt. Wird das Fahrzeug beschädigt, trifft der Schaden damit das Eigentum des einen, während die Gefahr aus dem Betrieb dem anderen zugeordnet ist.

Für diese Lage hat der Bundesgerichtshof entschieden: „Der Leasinggeber und Eigentümer des Kraftfahrzeugs hat gegen den Leasingnehmer und Halter des Kraftfahrzeugs bei einer Beschädigung dieses Fahrzeugs keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG“ (BGH, Urteil vom 07.12.2010 – VI ZR 288/09). Die Gefährdungshaftung des Halters — die Haftung, die an den Betrieb des Fahrzeugs anknüpft und ohne Verschulden eintritt — steht dem Leasinggeber für den Schaden an eben diesem Fahrzeug also nicht zur Verfügung.

Gegenstand dieser Seite sind die Ansprüche des Leasinggebers. Wie der Leasingnehmer den an dem Leasingfahrzeug entstandenen Sachschaden gegenüber dem Unfallgegner geltend macht, ist unter Geltendmachung des Sachschadens am Leasingfahrzeug dargestellt.

Gegenüber dem Unfallgegner: keine Kürzung um Mitverschulden und Betriebsgefahr

Die zweite Richtung betrifft das Verhältnis zu einem Dritten. Wird das Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, an dem ein anderes Fahrzeug beteiligt ist, kann der Leasinggeber als Eigentümer selbst gegen den Unfallgegner vorgehen. In dieser Lage steht regelmäßig eine Quote im Raum: Trifft den Leasingnehmer oder den Fahrer ein Verursachungsbeitrag, oder wirkt sich die Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs aus, soll nach der Rechnung der Gegenseite auch der Eigentümer entsprechend weniger erhalten.

Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Ein Leasinggeber, der Eigentümer, aber nicht Halter des Fahrzeugs ist, „muss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 199/06).

Zwei Fachbegriffe stecken darin. Mitverschulden bezeichnet den eigenen Verursachungs- oder Verschuldensbeitrag auf der Geschädigtenseite, der den Ersatzanspruch kürzt; die Zurechnung eines solchen Beitrags richtet sich im Straßenverkehrsrecht nach § 9 StVG. Betriebsgefahr ist die Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug bereits durch seinen Einsatz im Verkehr ausgeht. Beide Umstände liegen in der Person des Leasingnehmers oder des Fahrers; auf den Eigentumsschaden des Leasinggebers wirken sie sich nach dieser Entscheidung nicht anspruchsmindernd aus. Wie ein Mitverschulden in einer anderen Fallgruppe zu berücksichtigen ist, nämlich beim Zusammenstoß zwischen Fußgänger und Kraftfahrzeug, behandelt Der Unfall zwischen Fußgänger und Kraftfahrzeug: das Mitverschulden.

Was beide Entscheidungen zusammen für die Abrechnung bedeuten

Die beiden Urteile beschreiben denselben Schaden aus zwei Blickwinkeln. Nach außen, gegenüber dem Unfallgegner, bleibt der Eigentumsschaden des Leasinggebers von Verschuldensanteilen und Betriebsgefahr auf seiner eigenen Vertragsseite unberührt. Nach innen, gegenüber dem Leasingnehmer, eröffnet ihm die Gefährdungshaftung des Halters wegen der Beschädigung des Fahrzeugs keinen Zugriff.

Ob der Leasingnehmer vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen kann, ist eine davon zu trennende Frage; sie wird unter Fiktive Herstellungskosten beim Verkehrsunfall eines Leasingfahrzeugs behandelt.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob eine Forderung nach einem Schaden am Leasingfahrzeug trägt, entscheidet sich an zwei Punkten: an der Verteilung der Rollen und an der Anspruchsgrundlage, auf die sich das Schreiben stützt.

  1. Die Rollen klären

    Legen Sie Leasingvertrag und Zulassungsbescheinigung Teil I nebeneinander. Aus dem Vertrag ergibt sich, wer Eigentümer ist; wer als Halter eingetragen ist, liefert dafür einen ersten Anhaltspunkt.

  2. Das Anspruchsschreiben auf seine Grundlage hin lesen

    Halten Sie fest, welche Vorschrift oder welche Vertragsklausel die Forderung benennt. Ein Schreiben, das den Fahrzeugschaden auf § 7 Abs. 1 StVG stützt, betrifft genau die hier dargestellte Konstellation.

  3. Unfallhergang und Beteiligte dokumentieren

    Sichern Sie Unfallbericht, Lichtbilder, Gutachten und die Angaben zu Fahrer und Unfallgegner. Davon hängt ab, wer wem gegenübersteht und welche Kürzungsgründe überhaupt im Raum stehen.

  4. Vor einer Zahlung prüfen lassen

    Zahlen Sie nicht auf eine Forderung, deren Grundlage offen ist. Eine geleistete Zahlung lässt sich nur mit Aufwand zurückholen.

Häufige Fragen

Mein Leasinggeber verlangt nach einem Schaden am Fahrzeug Zahlung von mir — kann er sich auf die Halterhaftung berufen?

Auf § 7 Abs. 1 StVG lässt sich eine solche Forderung nicht gründen: Bei einer Beschädigung des Leasingfahrzeugs steht dem Leasinggeber und Eigentümer gegen den Leasingnehmer und Halter aus dieser Vorschrift kein Anspruch zu (BGH, Urteil vom 07.12.2010 – VI ZR 288/09). Welche weiteren Grundlagen ein Schreiben nennt, etwa den Leasingvertrag, ist davon zu trennen; dazu trifft diese Seite keine Aussage.

Ich bin Leasinggeber, und der gegnerische Versicherer kürzt wegen eines Fahrfehlers meines Leasingnehmers. Ist das berechtigt?

Für den Anspruch aus § 823 BGB wegen Verletzung des Eigentums am Leasingfahrzeug hat der Bundesgerichtshof das verneint: Weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers noch dessen Betriebsgefahr wird dem Leasinggeber, der Eigentümer, aber nicht Halter ist, anspruchsmindernd zugerechnet (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 199/06).

Was bedeutet Betriebsgefahr, und warum kommt es hier darauf an?

Betriebsgefahr ist die Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug schon durch seinen Einsatz im Verkehr ausgeht; sie wirkt sich in der Unfallabrechnung regelmäßig auf die Haftungsverteilung aus. Beim Eigentumsschaden eines Leasinggebers, der nicht Halter ist, bleibt die Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer Ansatz (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 199/06).

Am Steuer saß nicht der Leasingnehmer selbst, sondern einer seiner Mitarbeiter. Ändert das etwas?

Die Entscheidung erfasst beide Personen nebeneinander: Sie nennt das Mitverschulden des Leasingnehmers und das des Fahrers des Leasingfahrzeugs und schließt für beide die anspruchsmindernde Zurechnung gegenüber dem Leasinggeber aus (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 199/06).

Bin ich als Leasingnehmer damit aus allem heraus, wenn ich das Fahrzeug beschädige?

So weit reicht die Entscheidung nicht. Sie betrifft die Gefährdungshaftung des Halters und hält fest, dass der Leasinggeber daraus wegen der Beschädigung des Fahrzeugs gegen den Leasingnehmer nichts herleiten kann (BGH, Urteil vom 07.12.2010 – VI ZR 288/09). Zu Ansprüchen aus anderen Grundlagen verhält sie sich nicht; diese sind gesondert zu beurteilen.

Herangezogene Entscheidungen

Sämtliche Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

  1. BGH, Urteil vom 07.12.2010 – VI ZR 288/09 (kein Anspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer und Halter aus § 7 Abs. 1 StVG)
  2. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 199/06 (keine Zurechnung von Mitverschulden und Betriebsgefahr beim Eigentumsschaden des Leasinggebers)

Stand der Rechtsprechung: 07.12.2010. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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