Unfall & Schadenersatz

Umsatzsteuer beim Fahrzeugschaden: Wann Sie sie ersetzt bekommen

Ob die Mehrwertsteuer Teil Ihres Schadenersatzes ist, entscheidet sich an zwei Fragen: wie Sie abrechnen und ob bei Reparatur oder Ersatzkauf tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Diese Seite zeigt anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wann Ersatz in Betracht kommt, wie hoch er ausfällt und welche Abzüge die Gegenseite vornehmen darf.

Stand der Rechtsprechung: 05.04.2022 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Wichtigste

Ersetzt wird die Umsatzsteuer nur, soweit sie tatsächlich angefallen ist — bei fiktiver Abrechnung bleibt sie außer Betracht

Die kurze Antwort

Die Umsatzsteuer — im Alltag Mehrwertsteuer genannt — ersetzt die Gegenseite nur, soweit sie tatsächlich angefallen ist; beim wirtschaftlichen Totalschaden setzt das voraus, dass Sie ein Ersatzfahrzeug beschafft oder Ihr Fahrzeug repariert haben (BGH, Urteil vom 20.04.2004 – VI ZR 109/03). Rechnen Sie dagegen fiktiv nach den Zahlen des Sachverständigengutachtens ab, bleibt die Umsatzsteuer außer Betracht, und zwar auch dann, wenn Sie später doch reparieren oder ein Ersatzfahrzeug kaufen und dabei Umsatzsteuer zahlen (BGH, Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19). Bei konkreter Abrechnung hängt die Höhe davon ab, wo Sie kaufen: Fällt beim Erwerb von privat keine Umsatzsteuer an, besteht auch kein Anspruch auf deren Ersatz (BGH, Urteil vom 02.07.2013 – VI ZR 351/12). War die Ersatzbeschaffung nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht der gebotene Weg, ist der Anspruch zudem auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei der notwendigen Reparatur angefallen wäre (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11).

Auf dieser Seite
  1. Der Grundsatz: ersetzt wird nur Umsatzsteuer, die tatsächlich angefallen ist
  2. Fiktive Abrechnung: Umsatzsteuer bleibt außen vor
  3. Wo Sie das Ersatzfahrzeug kaufen, bestimmt die Höhe der Umsatzsteuer
  4. Ersatzkauf statt gebotener Reparatur: Ersatz nur bis zur Reparatur-Umsatzsteuer
  5. Vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte: keine Bindung an regelbesteuerte Fahrzeuge
  6. Was Sie jetzt tun sollten
  7. Häufige Fragen
  8. Herangezogene Entscheidungen

Der Grundsatz: ersetzt wird nur Umsatzsteuer, die tatsächlich angefallen ist

Die Umsatzsteuer ist beim Fahrzeugschaden keine selbstverständliche Rechnungsposition, sondern eine eigene Voraussetzungsfrage; Anknüpfungspunkt ist § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Für den wirtschaftlichen Totalschaden — die Lage, in der eine Instandsetzung mehr kostet als die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs — hat der Bundesgerichtshof die Regel in einem Satz zusammengefasst: „Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.“ (BGH, Urteil vom 20.04.2004 – VI ZR 109/03)

Zwei Bedingungen stehen damit nebeneinander: eine tatsächliche Herstellungsmaßnahme, also Ersatzkauf oder Reparatur, und der tatsächliche Anfall von Umsatzsteuer bei dieser Maßnahme. Fehlt eine der beiden, bleibt es beim Nettobetrag. Ob und in welcher Höhe Steuer angefallen ist, ergibt sich aus Kaufvertrag oder Werkstattrechnung; diese Unterlagen tragen die Position in der Auseinandersetzung mit dem Versicherer.

Wie weit der konkret abgerechnete Betrag reicht, hat der Bundesgerichtshof für den praktisch häufigen Fall des höherwertigen Ersatzfahrzeugs geklärt: „Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen.“ (BGH, Urteil vom 01.03.2005 – VI ZR 91/04) Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug am Markt kostet; der Restwert ist der Betrag, der sich für das Unfallfahrzeug in seinem beschädigten Zustand noch erzielen lässt. Maßgeblich ist dabei der Bruttowert, also der Wert einschließlich Umsatzsteuer, und nicht ein um die Steuer bereinigter Nettowert.

Wie der Restwert zu ermitteln ist und welche Verwertung des Fahrzeugs Ihnen zuzumuten ist, wird gesondert dargestellt unter Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert: die Verwertung des Fahrzeugs.

Fiktive Abrechnung: Umsatzsteuer bleibt außen vor

Fiktiv abrechnen heißt: Sie verlangen den Betrag, den Reparatur oder Ersatzbeschaffung nach dem Gutachten des Sachverständigen kosten würden, ohne Belege über tatsächlich Bezahltes vorzulegen. Für die Umsatzsteuer zieht die Rechtsprechung daraus eine eindeutige Folge: „Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig“ (BGH, Urteil vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15). Auch der im Gutachten ausgewiesene Steueranteil hilft dabei nicht weiter; ersatzfähig ist die Umsatzsteuer „auch nicht in Höhe des im Schadensgutachten zugrunde gelegten Umsatzsteueranteils“ (BGH, Urteil vom 02.10.2018 – VI ZR 40/18).

Der Bundesgerichtshof hat das für beide Wege der Schadensbehebung bekräftigt. Für Reparatur und Ersatzbeschaffung gemeinsam heißt es: „Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.“ (BGH, Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19) Für den reinen Reparaturfall wurde derselbe Grundsatz 2022 bestätigt: „Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.“ (BGH, Urteil vom 05.04.2022 – VI ZR 7/21)

Über die Umsatzsteuer wird bei fiktiver Abrechnung dennoch gestritten — mit umgekehrtem Vorzeichen: Das Gutachten weist den Wiederbeschaffungswert häufig als Bruttobetrag aus, und aus diesem Betrag wird die enthaltene Steuer herausgerechnet. Der Bundesgerichtshof formuliert dazu: „Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden“ (BGH, Urteil vom 09.05.2006 – VI ZR 225/05).

Welcher Anteil abzuziehen ist, hängt danach vom Markt für gerade dieses Fahrzeug ab. Regelbesteuert bedeutet, dass der Händler den vollen Kaufpreis der Umsatzsteuer unterwirft; differenzbesteuert bedeutet, dass er nur die Spanne zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis versteuert, weshalb der im Preis enthaltene Steueranteil kleiner ausfällt; beim Erwerb von privat entsteht keine Umsatzsteuer. Enthält das Gutachten dazu keine Angabe, ist der Abzug damit noch nicht der Schätzung des Versicherers überlassen: „Weist das Sachverständigengutachten - in solchen Fällen - lediglich pauschal einen Brutto-Wiederbeschaffungswert aus, so besteht für den Tatrichter grundsätzlich Veranlassung zu klären“ (BGH, Urteil vom 01.03.2005 – VI ZR 91/04), welche Besteuerungsart auf dem maßgeblichen Gebrauchtwagenmarkt üblich ist.

Daran hat der Bundesgerichtshof 2018 angeknüpft: Zur Ermittlung des vom Brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringenden Umsatzsteueranteils ist „vom Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) zu klären“, welche der drei Vertriebsformen für solche Fahrzeuge üblich ist (BGH, Urteil vom 02.10.2018 – VI ZR 40/18). Der Abzug ist damit eine Frage der Marktverhältnisse und nicht eine Frage des allgemeinen Steuersatzes.

Wo Sie das Ersatzfahrzeug kaufen, bestimmt die Höhe der Umsatzsteuer

Rechnen Sie konkret ab, entscheidet der Kaufweg über den Steueranteil. Kaufen Sie von privat, entsteht keine Umsatzsteuer, und damit entfällt auch ihr Ersatz: „Ist bei der Ersatzbeschaffung von privat keine Umsatzsteuer angefallen, steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer zu.“ (BGH, Urteil vom 02.07.2013 – VI ZR 351/12) Das folgt aus dem Grundsatz, dass nur tatsächlich angefallene Steuer ersetzt wird, und nicht aus einem Nachteil, der an den Privatkauf geknüpft würde.

Kaufen Sie bei einem gewerblichen Verkäufer, kommt es auf dessen Besteuerung an. Beim regelbesteuerten Verkauf nach § 10 UStG unterliegt der volle Kaufpreis der Umsatzsteuer. Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG versteuert der Händler nur seine Handelsspanne, so dass im Kaufpreis ein deutlich geringerer Steuerbetrag steckt. Wer in dieser Lage den vollen Steuerbetrag aus dem Gutachten ansetzt, dringt damit nicht durch: „Macht der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens seines Kraftfahrzeuges und einer Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Verkäufer über den vom Gericht geschätzten Differenz-Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 25a UStG den vollen Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 10 UStG lediglich abstrakt aufgrund eines Sachverständigengutachtens geltend, so steht diesem Begehren § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen“ (BGH, Urteil vom 18.05.2004 – VI ZR 267/03).

Die Trennlinie verläuft damit zwischen dem, was der Kaufvorgang tatsächlich ausgelöst hat, und dem, was das Gutachten rechnerisch nahelegt. Ersetzt wird der Steuerbetrag, der bei Ihrem Erwerb angefallen ist; ein abstrakt aus dem Gutachten hergeleiteter höherer Betrag tritt nicht an dessen Stelle.

Ersatzkauf statt gebotener Reparatur: Ersatz nur bis zur Reparatur-Umsatzsteuer

Eine eigene Fallgruppe bilden die Fälle, in denen nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, der Geschädigte sich aber dennoch für ein Ersatzfahrzeug entscheidet. Den Ersatz der Umsatzsteuer verliert er dadurch nicht von vornherein: „Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, und rechnet er den Schaden konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.“ (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11)

Der Höhe nach bleibt der Anspruch aber an den günstigeren Weg gebunden: „Der Anspruch ist auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre.“ (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11) Was beim Ersatzkauf darüber hinaus an Steuer anfällt, tragen Sie selbst.

Die Kehrseite hatte der Bundesgerichtshof bereits 2009 entschieden: „Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist.“ (BGH, Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 312/08) Prüfstein bleibt also auch in dieser Fallgruppe der tatsächliche Anfall: Ein steuerfreier Erwerb lässt den Steueranteil aus der gedachten Reparatur nicht an seine Stelle treten.

Vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte: keine Bindung an regelbesteuerte Fahrzeuge

Unternehmen und Selbständige sind häufig zum Vorsteuerabzug berechtigt, können also die auf Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt in Abzug bringen. In der Regulierung wird daraus zuweilen abgeleitet, der Geschädigte habe sich gezielt ein regelbesteuertes Fahrzeug zu beschaffen, damit der ausgewiesene Steuerbetrag über den Vorsteuerabzug abfließt und den Schädiger entlastet. Dieser Erwartung hat der Bundesgerichtshof eine Grenze gezogen.

Maßstab ist § 254 Abs. 2 BGB, also die Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden nicht größer werden zu lassen als nötig. Der entschiedenen Sache lag ein Markt zugrunde, auf dem vergleichbare Fahrzeuge nach dem bestrittenen Vortrag der beklagten Seite nur zu 30 Prozent regelbesteuert angeboten wurden. Unter diesen Umständen, so der Bundesgerichtshof, „ist es einem Geschädigten auch im Hinblick auf eine etwaige Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) nicht zumutbar, sich ausschließlich nach einem regelbesteuerten Fahrzeug umzusehen und ein solches zu erwerben, um zur Entlastung des Schädigers die Vorsteuerabzugsberechtigung geltend machen zu können.“ (BGH, Beschluss vom 25.11.2008 – VI ZR 245/07)

Für die Praxis heißt das: Ihre Suche nach einem Ersatzfahrzeug darf sich an dem Markt orientieren, auf dem solche Fahrzeuge tatsächlich angeboten werden, und nicht an der steuerlichen Entlastung der Gegenseite. Ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer zu ersetzen ist, richtet sich auch hier danach, was bei dem tatsächlich getätigten Erwerb angefallen ist.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob die Umsatzsteuer Teil Ihrer Abrechnung wird, entscheidet sich an drei Dingen: an den Belegen über das, was Sie tatsächlich aufgewendet haben, an den Angaben des Gutachtens und an der Abrechnungsart, für die Sie sich entscheiden.

  1. Belege über den tatsächlichen Aufwand sichern

    Heben Sie Kaufvertrag, Händlerrechnung oder Werkstattrechnung auf. Aus ihnen ergibt sich, ob überhaupt Umsatzsteuer angefallen ist und in welcher Höhe — daran hängt der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach.

  2. Das Gutachten auf den Wiederbeschaffungswert hin lesen

    Sehen Sie nach, ob der Wiederbeschaffungswert als Brutto- oder als Nettobetrag ausgewiesen ist und ob der Sachverständige etwas zur üblichen Besteuerungsart auf dem maßgeblichen Markt sagt. Eine bloß pauschale Bruttoangabe lässt die Frage offen, welcher Anteil abzuziehen wäre.

  3. Die Abrechnungsart festlegen, bevor Sie beziffern

    Klären Sie vorab, ob Sie nach Gutachten oder nach Belegen abrechnen. Die Umsatzsteuer folgt dieser Entscheidung; ein nachträgliches Aufsatteln einzelner Positionen aus dem jeweils anderen Weg ist versperrt.

  4. Das Abrechnungsschreiben auf den Steuerabzug prüfen

    Notieren Sie, welchen Umsatzsteueranteil der Versicherer abgezogen hat und womit er das begründet. Fehlt eine Aussage zum maßgeblichen Gebrauchtwagenmarkt, ist der Abzug der Höhe nach angreifbar.

Häufige Fragen

Ich lasse mein Auto nicht instand setzen — bekomme ich die Mehrwertsteuer trotzdem?

In dieser Lage nicht. Der Ersatz von Umsatzsteuer setzt beim wirtschaftlichen Totalschaden voraus, dass eine Ersatzbeschaffung oder eine Reparatur stattgefunden hat und dabei tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist (BGH, Urteil vom 20.04.2004 – VI ZR 109/03). Ohne diesen Anfall bleibt es beim Nettobetrag.

Ich habe nach Gutachten abgerechnet und danach doch reparieren lassen. Kann ich die Mehrwertsteuer nachfordern?

Bei fiktiver Abrechnung bleibt der Ersatz von Umsatzsteuer versagt, selbst wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist (BGH, Urteil vom 05.04.2022 – VI ZR 7/21); für eine später vorgenommene Ersatzbeschaffung gilt dasselbe (BGH, Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19). Fiktive und konkrete Abrechnung lassen sich insoweit nicht verbinden (BGH, Urteil vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15).

Ich habe von privat gekauft. Steht mir die Mehrwertsteuer aus dem Gutachten zu?

Nein. Ist bei der Ersatzbeschaffung von privat keine Umsatzsteuer angefallen, besteht kein Anspruch auf deren Ersatz (BGH, Urteil vom 02.07.2013 – VI ZR 351/12). Der im Gutachten enthaltene Steueranteil ändert daran nichts, weil ersetzt wird, was der Erwerb tatsächlich ausgelöst hat.

Der Händler hat differenzbesteuert verkauft. Kann ich den vollen Mehrwertsteuerbetrag verlangen?

Das lässt sich nicht durchsetzen. Wer statt des geschätzten Differenz-Mehrwertsteuerbetrags nach § 25a UStG den vollen Mehrwertsteuerbetrag nach § 10 UStG lediglich abstrakt aus einem Sachverständigengutachten herleitet, dem steht § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen; maßgeblich bleibt der Betrag, der bei dem Kauf angefallen ist (BGH, Urteil vom 18.05.2004 – VI ZR 267/03).

Die Versicherung zieht von meinem Wiederbeschaffungswert einen Umsatzsteueranteil ab. Ist das zulässig?

Bei fiktiver Abrechnung ist von einem im Gutachten angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert die darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, hängt davon ab, ob solche Fahrzeuge üblicherweise regelbesteuert, differenzbesteuert oder von privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden; das ist im Streitfall gerichtlich zu klären (BGH, Urteil vom 09.05.2006 – VI ZR 225/05; BGH, Urteil vom 02.10.2018 – VI ZR 40/18). Ein Abzug ohne Blick auf den maßgeblichen Markt trägt diese Prüfung nicht (BGH, Urteil vom 01.03.2005 – VI ZR 91/04).

Ich bin vorsteuerabzugsberechtigt. Bin ich gehalten, ein regelbesteuertes Fahrzeug zu kaufen?

Nach der Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB ist es dem Geschädigten nicht zumutbar, seine Suche auf regelbesteuerte Fahrzeuge zu beschränken, um über den Vorsteuerabzug den Schädiger zu entlasten — jedenfalls auf einem Markt, auf dem vergleichbare Fahrzeuge nur zu einem geringen Teil regelbesteuert angeboten werden (BGH, Beschluss vom 25.11.2008 – VI ZR 245/07). Diese Seite behandelt die Umsatzsteuer beim Fahrzeugschaden. Welche Besteuerungsart auf dem maßgeblichen Markt vorherrscht, wirkt sich dabei schon auf die Höhe des Wiederbeschaffungswerts aus; wie dieser Wert bei einem Totalschaden um den Restwert zu kürzen ist, erläutert Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert: die Verwertung des Fahrzeugs.

Herangezogene Entscheidungen

Die Rechtsaussagen dieser Seite beruhen auf den folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

  1. BGH, Urteil vom 05.04.2022 – VI ZR 7/21 (fiktive Abrechnung: kein Ersatz trotz durchgeführter Reparatur)
  2. BGH, Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19 (fiktive Abrechnung: kein Ersatz trotz Reparatur oder Ersatzbeschaffung)
  3. BGH, Urteil vom 02.10.2018 – VI ZR 40/18 (Kombinationsverbot und Ermittlung des abzuziehenden Umsatzsteueranteils)
  4. BGH, Urteil vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15 (keine Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung der Ersatzbeschaffung)
  5. BGH, Urteil vom 02.07.2013 – VI ZR 351/12 (kein Ersatz bei Ersatzbeschaffung von privat)
  6. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11 (konkrete Abrechnung mit Umsatzsteuer und Begrenzung auf die Reparatur-Umsatzsteuer)
  7. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 312/08 (kein Ersatz, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist)
  8. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.11.2008 – VI ZR 245/07 (keine Obliegenheit zur Suche nach einem regelbesteuerten Fahrzeug)
  9. Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2006 – VI ZR 225/05 (Abzug der im Brutto-Wiederbeschaffungswert enthaltenen Umsatzsteuer)
  10. Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.03.2005 – VI ZR 91/04 (Höhe der konkreten Abrechnung und Klärung der üblichen Besteuerungsart)
  11. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2004 – VI ZR 267/03 (kein abstrakter Ansatz des vollen Mehrwertsteuerbetrags beim Händlerkauf)
  12. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.04.2004 – VI ZR 109/03 (Umsatzsteuer nur bei tatsächlichem Anfall)

Stand der Rechtsprechung: 05.04.2022. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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