Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Verjährungshemmung trotz Wiedereinsetzung: Das Verwerfungsurteil wirkt fort

Verwirft das Amtsgericht den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, weil der Betroffene der Hauptverhandlung ferngeblieben ist, hemmt dieses Urteil den Ablauf der Verfolgungsverjährung. Das Oberlandesgericht Hamm hatte zu klären, was aus dieser Hemmung wird, wenn der Betroffene später Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhält — und ließ sie fortbestehen.

Beschluss vom 15.07.2008 – 3 Ss OWi 180/08 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Die Ablaufhemmung des Verwerfungsurteils entfällt durch die Wiedereinsetzung nicht

Die Entscheidung auf einen Blick

Ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG — die Verwerfung des Einspruchs, weil der Betroffene unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist — hat nach dem Leitsatz des Oberlandesgerichts Hamm auch dann verjährungshemmende Wirkung nach § 32 Abs. 2 OWiG, wenn dem Betroffenen später Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Die Wiedereinsetzung, die das Verfahren fortsetzt, als wäre der Termin nicht versäumt worden, lässt die einmal eingetretene Hemmung also nicht nachträglich entfallen. Der Senat schloss sich damit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte an und verwarf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Der Fall: Ein Bußgeld der Arbeitsagentur und zwei verworfene Einsprüche

Die Bundesagentur für Arbeit — Agentur für Arbeit in M — setzte mit Bußgeldbescheid vom 27.07.2005 gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 1.500 Euro fest, wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 402 Abs. 2 Nr. 20 SGB III; der vorgeworfene Verstoß lag im Juni 2005. Gegen den Bescheid legte der Betroffene Einspruch ein — den Rechtsbehelf, der die Sache vor das Amtsgericht bringt.

Vor dem Amtsgericht Herford nahm das Verfahren dann einen ungewöhnlichen Verlauf. Am 28.08.2006 verwarf das Gericht den Einspruch ein erstes Mal durch Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG — der Vorschrift, nach der der Einspruch ohne Prüfung des Tatvorwurfs verworfen wird, wenn der Betroffene der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt. Später gewährte das Amtsgericht dem Betroffenen gegen diese Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, stellte ihn also so, als hätte er den Termin nicht versäumt. Doch auch den neuen Termin nahm der Betroffene nicht wahr: Mit dem nun angefochtenen Urteil verwarf das Amtsgericht den Einspruch erneut, „weil der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung dem Hauptverhandlungstermin ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben ist“.

Dieses Urteil wurde dem Betroffenen am 13.11.2007 zugestellt; sein erneutes Wiedereinsetzungsgesuch blieb erfolglos. Sein Verteidiger beantragte mit Telefax vom 19.11.2007 die Zulassung der Rechtsbeschwerde und erhob zugleich die Rechtsbeschwerde — das Rechtsmittel gegen das amtsgerichtliche Bußgeldurteil — mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts; das unterzeichnete Original ging am 29.11.2007 bei Gericht ein. Im März 2008 beantragte der Betroffene zudem die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, also eines vom Gericht bestellten Verteidigers. Nach erneuter, persönlicher Zustellung der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft übersandte der Betroffene ein teils unleserliches Telefax, in dem — so deutet es der Senat anhand der beigefügten Ausdrucke — die Rechtmäßigkeit der Bundesrepublik Deutschland in Zweifel gezogen wird.

Die Rechtsfrage: Nimmt die Wiedereinsetzung dem Verwerfungsurteil die Hemmungswirkung?

Im Bußgeldrecht unterliegt die Verfolgung der Tat der Verjährung: Nach Ablauf der Frist kann die Ordnungswidrigkeit nicht mehr geahndet werden. Bestimmte Verfahrensschritte unterbrechen die Verjährung, lassen die Frist also neu beginnen. Ergeht ein erstinstanzliches Urteil, ordnet § 32 Abs. 2 OWiG darüber hinaus eine Ablaufhemmung an: Die Verjährungsfrist läuft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht ab — die Uhr ist gewissermaßen angehalten.

Hier hatte das erste Verwerfungsurteil vom 28.08.2006 diese Hemmung ausgelöst. Anschließend erhielt der Betroffene aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das wirft die Frage auf, die der Senat zu beantworten hatte: Versetzt die Wiedereinsetzung das Verfahren in den Zustand zurück, der ohne die Säumnis bestanden hätte — ein Zustand, in dem das Verwerfungsurteil nicht hätte ergehen dürfen —, entfällt dann auch dessen verjährungshemmende Wirkung rückwirkend oder für die Zukunft? Davon hing ab, ob die Tat bei der Entscheidung des Senats überhaupt noch verfolgbar war.

Die Entscheidung: Die Ablaufhemmung überdauert die Wiedereinsetzung

Der Senat verwarf die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 79 Abs. 3 OWiG und § 349 Abs. 2 StPO. Soweit die Verletzung formellen Rechts gerügt wurde, scheiterte das Rechtsmittel bereits an den formalen Anforderungen: Die Beanstandung einer Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG ist als Verfahrensrüge zu erheben und genügte hier den Begründungsanforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht. Auf die Sachrüge — die allgemeine Beanstandung der Rechtsanwendung — prüfte der Senat, ob Verfahrenshindernisse oder fehlende Verfahrensvoraussetzungen vorliegen, und verneinte dies.

Im Zentrum stand die Verjährung. Für die Ordnungswidrigkeit galt nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 OWiG eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Der Senat zeichnet die Kette der Unterbrechungen nach: den Erlass des Bußgeldbescheides am 27.07.2005, zugestellt am 30.07.2005 (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG), den Eingang der Akten beim Amtsgericht am 03.07.2006 (§ 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG) und die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins am 07.06.2006 (§ 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG). Mit dem ersten Verwerfungsurteil vom 28.08.2006 trat sodann die Ablaufhemmung nach § 32 Abs. 2 OWiG ein — und diese blieb nach Auffassung des Senats trotz der später gewährten Wiedereinsetzung bestehen: „Es sprechen letztendlich gewichtigere Gründe dafür, die verjährungshemmende Wirkung eines Urteils nach § 74 Abs. 2 OWiG auch nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bejahen.“ Damit schloss sich der Senat ausdrücklich der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte an (OLG Düsseldorf, OLG Köln, OLG Zweibrücken).

Das Gegenargument blendet der Beschluss nicht aus: Für einen Wegfall der Hemmung könnte sprechen, „dass durch die Wiedereinsetzungsentscheidung das Verfahren in den Zustand versetzt wird, der bestanden hätte, wenn die Säumnis nicht eingetreten wäre“ — hätte sich der Betroffene rechtzeitig entschuldigt, wäre das Verwerfungsurteil nicht ergangen und die Hemmung nicht eingetreten. Den Ausschlag gibt für den Senat aber der Wortlaut des Gesetzes: Gegen einen Wegfall spricht, „dass der Wortlaut des § 32 Abs. 2 OWiG (wie auch der gleichlautende § 78b Abs. 3 StGB) keine Einschränkung der Ablaufhemmung je nach Schicksal der erstinstanzlichen Entscheidung enthält“. Die Verjährung soll danach „ganz allgemein bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens“ gehemmt sein, nicht bloß bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf. Daraus folgert der Senat, „dass die Wirkungen der Ablaufhemmung nach § 32 Abs. 2 OWiG Vorrang haben, vor etwaigen Wirkungen von Entscheidungen über Rechtsmittel oder Rechtsbehelfen, wie z.B. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Als Beleg verweist er auf einen anerkannten Parallelfall: Auch wenn ein Rechtsmittelgericht das erstinstanzliche Urteil aufhebt und die Sache zurückverweist — das Urteil also beseitigt wird —, entfällt die Hemmungswirkung nicht.

Den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers lehnte der Senat ebenfalls ab: Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO — Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder Schwere der Tat — lagen nicht vor. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§ 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO).

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung nimmt einer nahe liegenden Erwartung den Boden: Wer gegen ein Verwerfungsurteil Wiedereinsetzung erreicht, gewinnt damit die neue Hauptverhandlung — aber keinen Verjährungsvorteil. Die mit dem ersten Urteil angehaltene Verjährungsuhr läuft nicht wieder an, nur weil dieses Urteil durch die Wiedereinsetzung seine verfahrensbeendende Wirkung verliert. Ein Zeitablauf zwischen erstem Verwerfungsurteil und neuer Verhandlung führt nach dieser Rechtsprechung deshalb nicht zur Verjährung der Tat.

Zugleich zeigt der Beschluss, woran Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen häufig scheitern: Die Rüge, das Amtsgericht habe den Einspruch zu Unrecht verworfen, ist als Verfahrensrüge zu führen und unterliegt strengen Begründungsanforderungen. Genügt der Vortrag ihnen nicht, bleibt vom Rechtsmittel nur die Sachrüge — und damit im Wesentlichen die Prüfung von Verfahrenshindernissen wie der Verjährung.

Reichweite der Entscheidung

Der Beschluss stammt von einem Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm und reiht sich ausdrücklich in eine Linie anderer Oberlandesgerichte ein — genannt werden OLG Düsseldorf (VRS 58, 42), OLG Köln (VRS 54, 360) und OLG Zweibrücken (Beschluss vom 09.07.2002 – 1 Ss 74/02). Eine höchstrichterliche Klärung teilt der Beschluss nicht mit. Der Senat räumt zudem offen ein, dass sich für die Gegenansicht ein Argument aus dem Wesen der Wiedereinsetzung gewinnen ließe; er hält die Wortlautgründe für gewichtiger.

Entschieden ist die Frage für die Ablaufhemmung nach § 32 Abs. 2 OWiG; der Senat weist darauf hin, dass § 78b Abs. 3 StGB gleichlautend gefasst ist, entscheidet einen strafrechtlichen Fall damit aber nicht. Keine Aussage trifft der Beschluss dazu, ob das Verwerfungsurteil selbst verfahrensfehlerfrei ergangen war — die dagegen gerichtete Verfahrensrüge scheiterte schon an den Begründungsanforderungen, sodass der Senat sie inhaltlich nicht geprüft hat. Auch die Unterbrechungstatbestände des § 33 OWiG werden nur für den konkreten Verfahrensgang durchgezählt; verallgemeinernde Maßstäbe hierzu stellt der Beschluss nicht auf.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der amtlich veröffentlichte Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.07.2008 – 3 Ss OWi 180/08.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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