Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Verwerfungsurteil in Abwesenheit: Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der Zustellung

Wer als Betroffener der Hauptverhandlung fernbleibt, riskiert die Verwerfung seines Einspruchs — und steht dann vor Fristfragen. Das Oberlandesgericht Hamm klärt, welches Rechtsmittel gegen ein solches Urteil eröffnet ist, wann die Fristen zu laufen beginnen und woran eine Rüge der Gehörsverletzung scheitert.

Beschluss vom 08.04.2009 – 3 Ss OWi 258/09 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Der Zulassungsantrag war fristgerecht angebracht — zugelassen wurde die Rechtsbeschwerde mangels dargelegten Zulassungsgrundes dennoch nicht.

Die Entscheidung auf einen Blick

Wird der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nach § 74 OWiG durch Urteil verworfen, gelten die Wertgrenzen der §§ 79 Abs. 1, 80 OWiG auch für dieses Verwerfungsurteil; abzulesen ist der maßgebliche Betrag am Inhalt des Bußgeldbescheides. Verkündet das Gericht das Urteil in Abwesenheit des Betroffenen, setzt erst die Zustellung die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in Gang (§ 79 Abs. 4 OWiG); daran schließt sich die Frist zur Begründung an. Im entschiedenen Fall war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde deshalb rechtzeitig angebracht — Erfolg hatte er gleichwohl nicht, weil kein Zulassungsgrund nach § 80 OWiG dargetan war.

Der Fall: Rotlicht-Vorwurf, ausgebliebener Betroffener, verworfener Einspruch

Der Kreis I setzte mit Bußgeldbescheid vom 23.04.2008 gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 50 Euro fest; der Vorwurf lautete auf Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, also einer Ampel. Der Betroffene legte Einspruch ein — den Rechtsbehelf, mit dem der Bußgeldbescheid zur Überprüfung vor das Amtsgericht gebracht wird. Für die Verhandlung war sein persönliches Erscheinen angeordnet.

Zum Termin vor dem Amtsgericht Herford blieb der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus. Das Amtsgericht verwarf daraufhin den Einspruch durch Urteil vom 22.01.2009 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG — es wies ihn also wegen des Ausbleibens zurück, ohne den Tatvorwurf inhaltlich zu prüfen. Das Urteil wurde in Abwesenheit des Betroffenen verkündet und seinem Verteidiger am 30.01.2009 zugestellt.

Am 02.02.2009 legte der Betroffene ein als Rechtsbeschwerde bezeichnetes Rechtsmittel ein und rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts; die Begründung reichte er am 06.03.2009 per Telefax ein. Die Generalstaatsanwaltschaft — die Vertreterin der Verfolgungsbehörde vor dem Oberlandesgericht — hielt die Beschwerdeanträge und ihre Begründung in ihrer Antragsschrift für verspätet. Dieser Einschätzung folgte das Oberlandesgericht Hamm nicht.

Die Rechtsfrage

Gegen Urteile des Amtsgerichts in Bußgeldsachen ist die Rechtsbeschwerde vorgesehen — das Rechtsmittel, mit dem die Entscheidung auf Rechtsfehler überprüft wird. Bei geringen Geldbußen ist sie jedoch nicht ohne Weiteres statthaft, sondern bedarf der Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht (§ 80 OWiG).

Drei Fragen stellten sich: Gelten diese Wertgrenzen auch dann, wenn das Amtsgericht den Einspruch durch Verwerfungsurteil nach § 74 OWiG erledigt hat — und ist der maßgebliche Betrag dann dem Bußgeldbescheid oder dem Urteil zu entnehmen? Wann beginnen Einlegungs- und Begründungsfrist, wenn das Urteil in Abwesenheit des Betroffenen verkündet wurde? Und lag ein Grund vor, die Rechtsbeschwerde zuzulassen?

Die Entscheidung: Rechtzeitig angebracht, aber ohne Zulassungsgrund

Das Oberlandesgericht legte das Rechtsmittel gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 300 StPO als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde aus. Denn im Bußgeldbescheid war lediglich eine Geldbuße von 50 Euro festgesetzt, und die Wertgrenzen der §§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 80 OWiG sind auch bei einem Verwerfungsurteil nach § 74 OWiG zu beachten; für die maßgeblichen Angaben kommt es auf den Inhalt des Bußgeldbescheides an.

Für den Zulassungsantrag gelten nach § 80 Abs. 3 OWiG die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend; zu beachten sind damit auch die §§ 344, 345 StPO, wonach die Beschwerdeanträge und deren Begründung binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist bei dem Gericht anzubringen sind, dessen Urteil angefochten wird. Den Fristbeginn bestimmte das Gericht mit einer klaren Formel: „Erst die Zustellung des Urteils hat hier die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in Gang gesetzt, da das Urteil in Abwesenheit des Betroffenen verkündet wurde" (§ 79 Abs. 4 OWiG). Ausgehend von der Zustellung am 30.01.2009 lief die Einlegungsfrist bis zum 06.02.2009 (§ 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 341 StPO). Daran schloss sich die Begründungsfrist an; da der 07.03.2009 ein Samstag war, endete sie am Montag, dem 09.03.2009. Mit dem Telefax vom 06.03.2009 war die Begründung folglich fristgerecht. Für diesen Anschluss der Fristen stützte sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 241).

Eine vereinzelt vertretene abweichende Ansicht — wonach die Begründungsfrist schon mit Ablauf des letzten Tages der Einlegungsfrist beginnt und nicht erst einen Tag später (OLG Bamberg NZV 2006, 322) — hätte am Ergebnis nichts geändert: Auch nach dieser Berechnung wäre die Begründung rechtzeitig gewesen.

In der Sache blieb der Antrag dennoch ohne Erfolg. Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro sind die Zulassungsgründe eng begrenzt: Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 OWiG „wird die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung anderer Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder deswegen zugelassen, weil das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist". Rechtliches Gehör meint den Anspruch des Betroffenen, mit seinem Vorbringen vom Gericht gehört zu werden.

Diese Voraussetzungen verneinte das Gericht. Ob die erhobene Verfahrensrüge überhaupt als Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs zu verstehen war, ließ es dahinstehen; jedenfalls war sie nicht in der von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Weise ausgeführt. Es fehlte bereits an Vortrag dazu, ob und wann der Betroffene das Gericht von einer Verhinderung und deren Grund in Kenntnis gesetzt hatte und ob beziehungsweise wann er beantragt hatte, von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden — also befreit — zu werden. Wer eine solche Rüge erhebt, trägt insoweit die Darlegungslast: Die Tatsachen, aus denen sich der gerügte Fehler ergeben soll, sind vollständig vorzutragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung betrifft eine Lage, die nach verworfenen Einsprüchen regelmäßig entsteht: Das Urteil ergeht in Abwesenheit des Betroffenen, und die Fristen für das Rechtsmittel sind zu berechnen. Maßgeblich ist dann nicht der Verkündungstermin, sondern die Zustellung. Wie fehleranfällig diese Berechnung ist, zeigt der Fall selbst: Die Generalstaatsanwaltschaft hielt die Begründung für verspätet — nach der Fristberechnung des Gerichts war sie rechtzeitig.

Zugleich macht der Beschluss die engen Grenzen des Rechtsmittels sichtbar. Bei Geldbußen bis 100 Euro führt der Weg gegen ein Verwerfungsurteil über den Zulassungsantrag, und Fehler bei der Anwendung von Verfahrensnormen eröffnen die Zulassung nach der zitierten Vorschrift gerade nicht; praktisch im Vordergrund steht die Rüge der Gehörsverletzung — und diese stellt hohe Anforderungen an den Vortrag.

Wie weit die Entscheidung trägt

Es handelt sich um einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm zu einer konkreten Konstellation: Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG, verkündet in Abwesenheit des Betroffenen, Geldbuße von 50 Euro. Zum Tatvorwurf selbst — dem Rotlichtverstoß — verhält sich die Entscheidung nicht; eine Prüfung des Vorwurfs in der Sache war nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Für Geldbußen oberhalb der genannten Wertgrenzen trifft der Beschluss keine Aussage.

Beim Fristbeginn schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an (BGHSt 36, 241). Die abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg zum Beginn der Begründungsfrist bedurfte keiner abschließenden Klärung, weil die Begründung hier nach beiden Berechnungsweisen fristgerecht war. In Fällen, in denen es auf einen einzelnen Tag ankommt, bleibt diese Streitfrage daher von Gewicht.

Ausdrücklich offengelassen hat das Gericht außerdem, ob die erhobene Verfahrensrüge überhaupt eine Gehörsrüge enthielt — im Beschluss heißt es distanzierend: „Soweit man überhaupt in der erhobenen Verfahrensrüge eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken will". Welche Anforderungen an eine genügende Entschuldigung des Ausbleibens zu stellen sind, beantwortet die Entscheidung nicht; die Rüge scheiterte schon an der Darlegung.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. April 2009 – 3 Ss OWi 258/09 –, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz Nordrhein-Westfalen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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