Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Aufzugsanlage ohne Prüfung: Wann die Verfolgung verjährt — und warum Wartungsvertrag und Sicherheitsfachkraft den Betreiber nicht entlasten

Ein Unternehmen ließ seinen Aufzug zwar regelmäßig warten, aber über zehn Jahre nicht durch eine zugelassene Überwachungsstelle prüfen. Das Oberlandesgericht Hamm klärt in dieser Entscheidung, dass versäumte Zwischen- und Hauptprüfung zwei getrennte Taten sind, die unterschiedlich verjähren — und dass die Prüfpflicht weder durch einen Wartungsvertrag noch durch die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit wirksam übertragen wird.

Beschluss vom 24.06.2021 – 5 RBs 107/21 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Zwischenprüfung verjährt, Hauptprüfung geahndet — über die Höhe der Geldbuße ist neu zu verhandeln

Die Entscheidung auf einen Blick

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die nicht rechtzeitige Zwischenprüfung und die nicht rechtzeitige Hauptprüfung einer Aufzugsanlage zwei selbständige Taten sind, deren Verfolgung getrennt verjährt: Für die Hauptprüfung beginnt die Verjährung grundsätzlich erst, wenn der ordnungswidrige Zustand endet, für die Zwischenprüfung spätestens mit Fälligkeit der Hauptprüfung. Im entschiedenen Fall war der Vorwurf der versäumten Zwischenprüfung deshalb verjährt, der der versäumten Hauptprüfung nicht. Zugleich stellt der Senat klar, dass der Betreiber die Prüfpflicht weder durch einen Wartungsvertrag mit der Herstellerfirma noch durch Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit wirksam delegiert. Der Schuldspruch gegen die GmbH blieb bestehen; den Rechtsfolgenausspruch hob der Senat auf und verwies die Sache insoweit an das Amtsgericht zurück.

Der Fall: Ein Aufzug, zehn Jahre ohne Prüfung durch eine Überwachungsstelle

Eine GmbH betrieb seit dem Jahr 2008 eine Aufzugsanlage. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ließ sie den Aufzug seit der Inbetriebnahme zweimal jährlich warten und hatte zudem eine Sicherheitsfachkraft nach dem Arbeitssicherheitsgesetz bestellt. Was hingegen unterblieb, waren die nach § 16 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle — also durch eine unabhängige, eigens hierfür zertifizierte Prüforganisation. Erst im Oktober 2018 wurde die Anlage durch die TÜV Nord geprüft.

Die Bezirksregierung Arnsberg erließ zunächst am 28.06.2019 einen Bußgeldbescheid gegen den Geschäftsführer der GmbH. Dieser ließ sich im Einspruchsverfahren dahin ein, für die Aufzugsanlage sei der inzwischen verstorbene weitere Geschäftsführer zuständig gewesen. Daraufhin stellte die Behörde das Verfahren gegen beide Geschäftsführer ein und leitete ein selbständiges Verfahren nach § 30 Abs. 4 OWiG gegen die GmbH selbst ein — ein Verfahren, in dem eine Verbandsgeldbuße, also eine Geldbuße gegen das Unternehmen, ohne gleichzeitige Verfolgung einer natürlichen Person festgesetzt wird. Mit Bußgeldbescheid vom 18.11.2019 legte sie der GmbH zur Last, die Anlage von der Inbetriebnahme 2008 bis Oktober 2017 beziehungsweise 2018 keiner Zwischen- und Hauptprüfung unterzogen zu haben, und setzte wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 BetrSichV eine Gesamtgeldbuße von 2.000 € fest.

Auf den Einspruch verurteilte das Amtsgericht Arnsberg die GmbH am 13.11.2020 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 BetrSichV zu einer Geldbuße von 2.000 €. Der verstorbene Geschäftsführer habe mangels Kenntnis von der Überprüfungspflicht nicht sichergestellt, dass die wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt werden, und dadurch seine Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG verletzt — so die Würdigung des Amtsgerichts. Dagegen wandte sich die GmbH mit der Rechtsbeschwerde, dem Rechtsmittel gegen amtsgerichtliche Bußgeldurteile. Ihr zentrales Argument: Durch den Wartungsvertrag und die Bestellung der Sicherheitsfachkraft sei der Geschäftsführer seiner Aufsichtspflicht nachgekommen; er habe darauf vertrauen dürfen, auf fällige Prüfungen aufmerksam gemacht zu werden.

Das Oberlandesgericht ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu und übertrug die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG), weil die mit § 16 Abs. 1 BetrSichV verbundenen Rechtsfragen — insbesondere die Verjährung der Zwischenprüfung — noch nicht höchstrichterlich entschieden waren.

Die Rechtsfrage

Der Senat hatte im Kern vier Fragen zu beantworten. Erstens: Ist der Bußgeldbescheid trotz seiner formellen Mängel — die GmbH wurde durchgehend als „Betroffene" statt als Nebenbeteiligte bezeichnet, die Funktion der handelnden Person und die Tatzeit waren nicht präzise angegeben — eine wirksame Verfahrensgrundlage? Zweitens: Bilden die versäumte Zwischenprüfung und die versäumte Hauptprüfung eine einheitliche Tat oder zwei selbständige prozessuale Taten im Sinne von § 264 StPO, also zwei getrennt zu beurteilende Lebenssachverhalte? Drittens: Wann beginnt bei diesen Versäumnissen die Verfolgungsverjährung — die Frist, nach deren Ablauf eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr geahndet werden kann? Und viertens: Kann sich der Betreiber von der Prüfpflicht dadurch befreien, dass er einen Wartungsvertrag mit der Herstellerfirma schließt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Der Bußgeldbescheid: fehlerhaft, aber noch wirksam

Der Senat stellte zunächst mehrere formelle Fehler des Bußgeldbescheides fest, sah in ihm aber gleichwohl „eine (noch) hinreichende Verfahrensgrundlage". Maßgeblich ist dabei die Unterscheidung zwischen der Umgrenzungsfunktion des Bescheides — er muss den Tatvorwurf so eingrenzen, dass feststeht, welcher Lebenssachverhalt verfolgt wird — und seiner bloßen Informationsfunktion, also der Unterrichtung des Adressaten über Einzelheiten. Nur Mängel der Umgrenzungsfunktion gefährden die Wirksamkeit.

Dass die GmbH durchgehend als Betroffene statt als Nebenbeteiligte bezeichnet wurde, blieb danach unschädlich: Eine juristische Person kann eine Ordnungswidrigkeit nicht selbst begehen, ihr wird das Handeln ihrer Organe zugerechnet; sie ist deshalb auch im selbständigen Verfahren nur Nebenbeteiligte. Dem Bescheid war aber „aus Sicht eines verständigen Adressaten" hinreichend zu entnehmen, dass der GmbH das Verhalten ihres verstorbenen Geschäftsführers zugerechnet werden sollte. Auch die fehlende Angabe seiner Funktion und die unpräzise Tatzeit berührten nach Auffassung des Senats lediglich die Informationsfunktion: Für die GmbH war ersichtlich, dass es sich um ihren ehemaligen Geschäftsführer handelte, und aus den weiteren Angaben ging als Vorwurf noch hinreichend klar hervor, dass an der 2008 in Betrieb genommenen Anlage spätestens im Oktober 2017 eine Zwischenprüfung und spätestens im Oktober 2018 eine Hauptprüfung hätten stattfinden sollen.

Zwei Prüfungen, zwei Taten

Sodann ordnet der Senat die beiden Versäumnisse als selbständige prozessuale Taten ein. Die Hauptprüfung ist nach § 16 Abs. 1 BetrSichV in Verbindung mit Anhang II innerhalb einer vom Arbeitgeber festzulegenden Frist von längstens zwei Jahren vorzunehmen; die Zwischenprüfung liegt in der Mitte dieses Zeitraums und hat einen reduzierten Prüfumfang. „Wegen des unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkts und Prüfkatalogs unterscheidet sich die Tatbegehung in Tatzeit und Tatbild." Ein einheitlicher Lebensvorgang liegt damit nicht vor — mit der Folge, dass beide Vorwürfe verjährungsrechtlich getrennt zu betrachten sind.

Verjährung: getrennte Fristen, unterschiedlicher Beginn

Beide Verstöße sind Dauerordnungswidrigkeiten durch Unterlassen — Ordnungswidrigkeiten, bei denen ein rechtswidriger Zustand aufrechterhalten wird, vergleichbar der überschrittenen Frist für die Kfz-Hauptuntersuchung. Bei solchen Taten beginnt die Verjährung grundsätzlich mit Beendigung des ordnungswidrigen Zustandes, also mit Vornahme der gebotenen Handlung. Für die Zwischenprüfung macht der Senat hiervon eine Ausnahme: „Deren Vornahme macht mit Fälligkeit der Hauptprüfung keinen Sinn mehr, da der Aufzug ab dann einer viel umfassenderen Prüfung zu unterziehen ist." Die Verjährung der versäumten Zwischenprüfung beginnt deshalb spätestens mit Fälligkeit der Hauptprüfung.

Konkret: Die Hauptprüfung war wegen der Inbetriebnahme 2008 spätestens Ende 2010 fällig; damit begann die Verjährung für die Zwischenprüfung. Bei einer Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG in Verbindung mit den einschlägigen Bußgeldvorschriften) war dieser Vorwurf spätestens Ende 2013 verjährt — das Verfahren war insoweit wegen eines Verfolgungshindernisses analog § 206a StPO einzustellen. Für die Hauptprüfung begann die Verjährung dagegen erst mit deren Nachholung im Oktober 2018; dieser Vorwurf war daher noch verfolgbar.

Zurechnung und gescheiterte Delegation

Den Schuldspruch wegen der versäumten Hauptprüfung hielt der Senat aufrecht — allerdings mit anderer Begründung als das Amtsgericht. Auf eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG, wie sie das Amtsgericht angenommen hatte, kam es nicht an: Bereits § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG dehnt die Betreiberpflichten auf den Geschäftsführer als Organ aus, denn zu den besonderen persönlichen Merkmalen, die auf das Organ übergehen, zählt auch das Betreiben einer Anlage. Der Geschäftsführer war danach selbst verpflichtet, die Hauptprüfung spätestens nach zwei Jahren vornehmen zu lassen.

Diese Pflicht hatte er nicht wirksam delegiert. Weder der Wartungsvertrag mit der Herstellerfirma noch der Vertrag über die Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz umfasste die Veranlassung der Hauptprüfungen; die in § 6 ASiG genannte sicherheitstechnische Prüfung von Betriebsanlagen meint gerade nicht die Hauptprüfung nach der Betriebssicherheitsverordnung, die einer zertifizierten Überwachungsstelle vorbehalten ist. Darüber hinaus genügte für eine wirksame Delegation ohnehin nicht die bloße Beauftragung eines sorgfältig ausgewählten Dritten: „Vielmehr hat der Delegierende durch gelegentliche - auch überraschende - Stichproben sicherzustellen, dass die übertragenen Aufgaben auch erfüllt werden". Daran fehlte es schon deshalb, weil der Geschäftsführer sich dahin eingelassen hatte, von der Erforderlichkeit der Überprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle keine Kenntnis gehabt zu haben. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts beanstandete der Senat nicht.

Rechtsfolgen: aufgehoben und zurückverwiesen

Keinen Bestand hatte der Rechtsfolgenausspruch. Das Amtsgericht hatte die Verjährung der Zwischenprüfung nicht erkannt, nicht dargestellt, von welchem Bußgeldrahmen es ausging, und die erforderlichen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der GmbH nicht getroffen. Insoweit hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 353 StPO, § 79 Abs. 6 OWiG).

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für Betreiber von Aufzugsanlagen — und damit für eine Vielzahl von Unternehmen und Immobilieneigentümern — zieht die Entscheidung eine klare Linie zwischen Wartung und Prüfung: Ein Wartungsvertrag mit der Herstellerfirma, selbst bei zweimal jährlicher Wartung, ersetzt die wiederkehrenden Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle nicht. Auch die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit entlastet nicht, weil deren gesetzlicher Aufgabenkatalog diese Prüfungen nicht umfasst. Wer Pflichten übertragen will, hat den Beauftragten schriftlich zu verpflichten, sorgfältig auszuwählen, anzuweisen — und die Erfüllung durch Stichproben zu kontrollieren. Fehlende Kenntnis von der Prüfpflicht schützt das Organ nicht; sie belegt vielmehr, dass eine Kontrolle unterblieben ist.

Für die Verteidigung im Bußgeldverfahren zeigt der Beschluss zwei Ansatzpunkte. Zum einen lohnt der Blick auf die Verjährung, und zwar für jede Prüfungsart getrennt: Der Vorwurf der versäumten Zwischenprüfung kann längst verjährt sein, während der der Hauptprüfung noch verfolgbar ist. Zum anderen sind die Anforderungen an den Rechtsfolgenausspruch ernst zu nehmen — das Tatgericht hat den Bußgeldrahmen darzustellen und Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zu treffen. Formelle Mängel des Bußgeldbescheides führen dagegen nach dieser Entscheidung erst dann zur Unwirksamkeit, wenn die Umgrenzungsfunktion betroffen ist; bloße Informationsdefizite genügen nicht.

Reichweite und Grenzen der Entscheidung

Der Beschluss stammt von einem Oberlandesgericht; der Senat hat die Rechtsbeschwerde gerade deshalb zugelassen, weil die Verjährungsfragen zu § 16 Abs. 1 BetrSichV — soweit ersichtlich — noch nicht höchstrichterlich entschieden waren. Eine abschließende Klärung durch ein oberstes Bundesgericht steht damit weiterhin aus.

Entschieden ist der konkrete Fall der Zwischen- und Hauptprüfung von Aufzugsanlagen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV in Verbindung mit Anhang II. Ob die Verjährungskonstruktion — Beginn der Verjährung für die kleinere Prüfung mit Fälligkeit der umfassenderen — auf andere gestufte Prüfpflichten übertragbar ist, hat der Senat nicht entschieden. Auch die Formulierung, die Verjährung der Zwischenprüfung beginne „spätestens" mit Fälligkeit der Hauptprüfung, lässt offen, ob im Einzelfall ein früherer Beginn in Betracht kommt.

Zur Wirksamkeit des Bußgeldbescheides trifft die Entscheidung eine Einzelfallwürdigung: Der Senat spricht selbst von einer nur „noch" hinreichenden Verfahrensgrundlage. Wo genau die Grenze verläuft, ab der sich Mängel bei der Bezeichnung der Nebenbeteiligten, der handelnden Person oder der Tatzeit zu einem Wirksamkeitsmangel verdichten, bleibt damit der Beurteilung des jeweiligen Falles überlassen. Schließlich ist die Sache im Rechtsfolgenausspruch an das Amtsgericht zurückverwiesen worden — über die Höhe der Geldbuße für die versäumte Hauptprüfung war damit noch nicht abschließend entschieden.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.06.2021, 5 RBs 107/21, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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