Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Innenausgleich beim Gespann: Die Nachrangklausel des Anhängerversicherers greift nicht

Verursacht ein Gespann aus Zugfahrzeug und Anhänger einen Schaden, stehen zwei Pflichtversicherungen nebeneinander. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anhängerversicherer den Ausgleich unter den Versicherern nicht dadurch abwenden kann, dass er sich in seinen eigenen Bedingungen für nachrangig erklärt.

Urteil vom 04.07.2018 – IV ZR 121/17 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Der Innenausgleich bleibt bestehen

Die Entscheidung auf einen Blick

Reguliert einer von zwei Haftpflichtversicherern einen Schaden, den ein Gespann aus Zugfahrzeug und Anhänger verursacht hat, kann er vom anderen einen Innenausgleich verlangen — den Ausgleich unter mehreren Versicherern, die für dasselbe Risiko einzustehen haben (§ 78 Abs. 2 Satz 1 VVG). Diesen Ausgleich kann der Anhängerversicherer nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht dadurch abschneiden, dass er mit seinem eigenen Versicherungsnehmer eine Subsidiaritätsklausel vereinbart, seine Deckung also für nachrangig erklärt. Denn beim Gespann folgt die Mehrfachversicherung zwingend aus dem Pflichtversicherungsrecht, und eine Abrede allein mit dem Versicherungsnehmer wirkt gegenüber dem daran unbeteiligten anderen Versicherer nicht. Die Revision des Anhängerversicherers blieb deshalb ohne Erfolg.

Der Fall: Ein ausscherender Auflieger und eine Nachrangklausel

Am 26. September 2014 verursachte der Fahrer eines Sattelzugs einen Verkehrsunfall. Beim Abbiegen scherte der Sattelauflieger mit dem Heck aus und stieß dabei gegen ein Fahrzeug, das im Einmündungsbereich der Straße stand.

Zugmaschine und Auflieger gehörten verschiedenen Halterinnen und waren bei verschiedenen Unternehmen haftpflichtversichert: die Zugmaschine über deren Halterin bei der späteren Klägerin, der Sattelauflieger über dessen Halterin bei der späteren Beklagten. Die Klägerin regulierte den Sachschaden am Fahrzeug der Geschädigten und verlangte anschließend die Hälfte ihrer Aufwendungen von der Beklagten — im Wege des Innenausgleichs, also des Ausgleichs unter mehreren Versicherern, die dasselbe Risiko decken.

Die Beklagte hielt sich nicht für zahlungspflichtig. Sie berief sich auf A.1.1.5 ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung 01-2014. Deren Absätze 1 bis 3 erstrecken den Versicherungsschutz auf einen mit dem versicherten Kraftfahrzeug verbundenen Anhänger oder Auflieger und ordnen für das Zusammentreffen mit einer anderen Deckung an: „Soweit für einen unter diesen Punkt fallenden Kfz-Haftpflicht-Schaden bereits durch einen anderen Versicherer Versicherungsschutz geboten wird bzw. Versicherungsleistungen erbracht wurden, ist die hier gebotene Deckung nachrangig und nur subsidiär.“ Ein weiterer Absatz nimmt den Anhängerversicherer im Innenverhältnis zum Versicherer des Zugfahrzeugs von der Haftung aus, wenn sich der Schaden allein durch ein Fehlverhalten des Zugfahrzeugfahrers oder die spezifische Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs — die von dessen Betrieb ausgehende Gefahr — verwirklicht hat und für das Zugfahrzeug kein Vertrag bei ihm besteht. Der Schlussabsatz der Klausel lautet: „Diese Regelungen berühren nicht die Haftung im Außenverhältnis bzw. die Deckung nach dem Pflichtversicherungsgesetz.“

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision — dem Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird — verfolgte die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Die Rechtsfrage: Wen bindet eine Nachrangklausel?

Decken mehrere Versicherungen dasselbe Risiko, spricht das Gesetz von einer Mehrfachversicherung. § 78 Abs. 1 VVG ordnet dafür eine gesamtschuldnerische Haftung an — die Versicherer stehen dem Geschädigten nebeneinander ein. § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG regelt die Kehrseite im Verhältnis der Versicherer untereinander: Wer geleistet hat, kann vom anderen einen Ausgleich verlangen.

Eine Subsidiaritätsklausel ist eine Nachrangklausel in den Versicherungsbedingungen. Der Versicherer, der sie verwendet, will erst dann einstehen, wenn ein anderer nicht deckt. Der Bundesgerichtshof unterscheidet dabei verschiedene Ausprägungen; hier ging es um die sogenannte eingeschränkte oder einfache Form, bei der „die Haftung des Subsidiärversicherers erst dann entfallen soll, wenn und soweit eine andere Versicherung nicht nur besteht, sondern im konkreten Fall auch Deckung gewährt“.

Zu entscheiden war, ob eine solche Klausel im Vertrag zwischen dem Anhängerversicherer und seinem Versicherungsnehmer dem Versicherer des Zugfahrzeugs den Ausgleichsanspruch nehmen kann, obwohl dieser an der Abrede nicht beteiligt ist.

Die Entscheidung: Eine Abrede zu zweit bindet den Dritten nicht

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG zur hälftigen Erstattung verpflichtet: Die Subsidiaritätsklausel stehe weder der Annahme einer Mehrfachversicherung entgegen noch könne sie den Ausgleichsanspruch wirksam abbedingen, weil eine solche Vereinbarung die Mitwirkung beider Parteien als Versicherer vorausgesetzt hätte — und die war im Streitfall unstreitig nicht gegeben. Im Verhältnis zur Klägerin stelle die Klausel deshalb einen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Ob sie für die hier gegebene umgekehrte Konstellation eines allein bei der Beklagten versicherten Anhängers überhaupt Nachrang beanspruche, hatte das Berufungsgericht offengelassen. Der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung: „Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.“

Der Senat stellt dabei zunächst klar, dass er Nachrangklauseln nicht allgemein missbilligt. Einfache Subsidiaritätsklauseln sind, wie er bereits früher entschieden hat, „im Grundsatz nicht zu beanstanden“. Sie setzen dogmatisch früher an, als es zunächst scheint: Nicht ein bestehender Ausgleichsanspruch wird vereitelt, sondern „die durch die Subsidiaritätsklausel vereinbarte Nachrangigkeit verhindert bereits, dass es überhaupt zu einer echten Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 Abs. 1 VVG kommt“. Es fehlt dann — wenn auch nur infolge des Vertragsinhalts zwischen dem Subsidiärversicherer und seinem Versicherungsnehmer — „eine gesetzliche Voraussetzung, von der § 78 Abs. 2 VVG den Ausgleichsanspruch als Rechtsfolge abhängig macht“.

Beim Gespann greift diese Konstruktion jedoch nicht. Dass die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs und die eines versicherungspflichtigen Anhängers für das aus beiden Fahrzeugen gebildete Gespann eine Mehrfachversicherung begründen, „ergibt sich unabhängig von den Vereinbarungen der Parteien des Versicherungsvertrages zwingend aus gesetzlichen Vorgaben“. Der Senat führt diese Vorgaben einzeln auf: § 1 PflVG verpflichtet den Halter eines Anhängers, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zu nehmen. Nach § 2 Abs. 1 KfzPflVV muss diese Versicherung Schadensersatzansprüche umfassen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden. Als mitversicherte Person bestimmt § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV auch den Fahrer, „wobei die Vorschrift nicht zwischen motorisierten Fahrzeugen und Anhängern unterscheidet“. Umgekehrt hat sich der Deckungsumfang der Zugfahrzeugversicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KfzPflVV zwingend auf einen mit ihm verbundenen Anhänger oder Auflieger zu erstrecken.

Daraus ergibt sich die Überschneidung: „Mehrfach versichert war daher jedenfalls das Haftpflichtrisiko des Zugmaschinenführers“, der sowohl haftungs- wie versicherungsrechtlich in Personalunion zugleich dem Anhänger-Haftungsverband als Fahrzeugführer angehört, also auch vom Schutz der Anhängerversicherung erfasst wird. Dass er bei der Beklagten mitversichert war, folgte zudem aus deren eigenen Bedingungen; und dieses Haftpflichtrisiko hat sich im Unfall auch ausgewirkt. Die Klausel selbst lässt die Deckung nach dem Pflichtversicherungsgesetz und damit den Mindestversicherungsschutz nach § 2 KfzPflVV ausdrücklich unberührt — sie „geht mithin selbst von einer Kongruenz zwischen Haftung und Deckung aus“, unterstellt also, dass Haftung und Versicherungsschutz sich decken.

Hinzu kommt die Gesetzesgeschichte. Seit das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 eine selbständige Gefährdungshaftung für Anhänger in § 7 StVG eingeführt hat und § 3 Abs. 2 KfzPflVV in der bis Ende 2002 geltenden Fassung aufgehoben wurde, entfiel die zuvor eröffnete Möglichkeit, den Versicherungsschutz für Schäden eines verbundenen Anhängers zu beschränken; zugleich wurde die frühere Subsidiarität der Anhängerhaftung nach den damaligen AKB beseitigt. Vereinbarungen zwischen dem Anhängerversicherer und seinem Versicherungsnehmer, die im Innenverhältnis zum Zugfahrzeugversicherer das Entstehen einer Mehrfachversicherung verhindern sollen, ist damit „jede Grundlage entzogen“.

Bleibt die Frage, ob sich der Ausgleich wenigstens vertraglich abbedingen lässt. Abdingbar ist er, wie sich aus § 87 VVG ergibt. Der Senat zieht jedoch eine klare Grenze: „Voraussetzung einer solchen Abbedingung ist jedoch die Mitwirkung der vom Innenausgleich betroffenen Versicherer.“ Und weiter: „Mithin ist es dem einzelnen Versicherer nicht möglich, durch eine Vereinbarung lediglich mit dem Versicherungsnehmer seine Ausgleichspflicht gegenüber einem an dieser Vereinbarung nicht beteiligten anderen Versicherer auszuschließen.“ Eine derartige Abrede wertet der Senat mit der von ihm als einhellig bezeichneten Ansicht als „einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter“ — als Vereinbarung also, die einem daran Unbeteiligten ein Recht nimmt.

Prozessual war der Fall damit eine reine Rechtsfrage: Gestritten wurde über die Wirkung der Klausel, nicht über den Unfallhergang, und in der Revisionsinstanz wird das angefochtene Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Der für den Ausgang maßgebliche Umstand — dass die Klägerin an der Subsidiaritätsabrede nicht mitgewirkt hatte — war zwischen den Parteien unstreitig. Wer den Innenausgleich vertraglich ausschließen will, kann sich nach dieser Entscheidung nur auf eine Abrede stützen, an der der betroffene andere Versicherer beteiligt war.

Was das praktisch bedeutet

An der Position des Geschädigten ändert die Entscheidung nichts; sie sichert sie ab. Wer die Regulierung wirtschaftlich trägt, wird zwischen den Versicherern ausgetragen. Die Bedingungen der Beklagten stellten das selbst klar, indem sie die Haftung im Außenverhältnis und die Deckung nach dem Pflichtversicherungsgesetz von der Nachrangregelung ausnehmen.

Für den Versicherer, der einen Gespannschaden reguliert hat, ist der Ausgleichsanspruch aus § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG damit gegen fremde Bedingungswerke abgesichert. Eine Klausel, die er nicht mitverhandelt hat, nimmt ihm den Anspruch nicht — auch dann nicht, wenn sie ausdrücklich das Innenverhältnis anspricht.

Für Halter von Anhängern und Sattelaufliegern enthält die Begründung einen zweiten Punkt: Die Pflichtversicherung des Anhängers erfasst auch den Fahrer, und zwar ohne Unterschied zu motorisierten Fahrzeugen. Der Führer der Zugmaschine steht deshalb zugleich unter dem Schutz der Anhängerversicherung — daran ändert eine Nachrangklausel nichts.

Wie weit die Entscheidung trägt

Das Urteil betrifft das Innenverhältnis zweier Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer nach der Regulierung eines Gespannschadens. Vorausgesetzt ist ein versicherungspflichtiger Anhänger: Anhänger, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c PflVG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung versicherungsfrei sind, nimmt der Senat ausdrücklich aus.

Zwei Fragen hat er offengelassen. Er entschied nicht, ob es sich bei der Innenverhältnis-Regelung der Klausel um „eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB“ handelt — also um eine Bestimmung, mit der ein Versicherungsnehmer nach dem Zuschnitt des Vertrags nicht zu rechnen brauchte. Und er entschied auch das nicht, was schon das Berufungsgericht dahinstehen ließ: ob die Klausel in der hier vorliegenden umgekehrten Lage — bei der Beklagten war der Auflieger gedeckt, nicht das Zugfahrzeug — überhaupt Nachrang beansprucht. Beides bleibt für künftige Verfahren offen.

Die Entscheidung besagt ferner nicht, dass Subsidiaritätsklauseln unwirksam wären. Der Senat hält daran fest, dass sie grundsätzlich hinnehmbar sind und dass sich der gesetzliche Ausgleich abbedingen lässt. Was hier fehlte, war die Beteiligung des betroffenen anderen Versicherers: Eine Abrede unter den beteiligten Versicherern führt zu einem anderen Ergebnis als eine Abrede mit dem eigenen Versicherungsnehmer.

Zur Bemessung des Ausgleichs verhält sich das Urteil nicht näher. Gegenstand des Verfahrens war eine hälftige Erstattung; der Senat spricht den Ausgleich „nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Mehrfachversicherung“ zu, ohne die Quotenbildung für andere Konstellationen auszuführen.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2018 – IV ZR 121/17 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG sowie zu § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV ergangen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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