Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Regress des ausländischen Kfz-Versicherers: Welches Recht gilt — und wie das Gericht es zu ermitteln hat

Eine Fahrerin verursacht in Berlin mit 1,91 ‰ einen Unfall, unterwegs in einem in Litauen zugelassenen Wagen. Der litauische Haftpflichtversicherer reguliert den Schaden des Unfallgegners und nimmt sie in voller Höhe in Regress. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass litauisches Recht darüber entscheidet — hebt das Berufungsurteil aber auf, weil dieses Recht nur oberflächlich ermittelt worden war.

Urteil vom 18.03.2020 – IV ZR 62/19 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Litauisches Recht ist anwendbar — doch das Kammergericht hat es unzureichend ermittelt: Aufhebung und Zurückverweisung.

Die Entscheidung auf einen Blick

Ein litauischer Kfz-Haftpflichtversicherer nahm die Fahrerin eines in Litauen zugelassenen Wagens in Regress, nachdem diese in Berlin unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht hatte. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass sich dieser Rückgriff nach litauischem Recht beurteilt — allerdings über Art. 46d EGBGB und damit auf einem anderen Weg, als ihn das Berufungsgericht gegangen war.

Zugleich hob der Senat das Berufungsurteil auf: Das Kammergericht hatte zum litauischen Recht eine einzige Vorschrift herangezogen und diese eigenständig sowie sinngemäß ins Deutsche übertragen, teilweise abweichend von der vorgelegten Übersetzung. Das genügt der Pflicht aus § 293 ZPO nicht, ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln. Die Sache ging zur weiteren Aufklärung an das Kammergericht zurück.

Der Fall: Eine Alkoholfahrt in Berlin, ein Versicherer in Litauen

Die Beklagte fuhr in Berlin unter Alkoholeinfluss einen in Litauen zugelassenen PKW und kollidierte dort mit einem anderen Fahrzeug. Der Wagen war bei der Klägerin, einem in Litauen ansässigen Haftpflichtversicherer, nach einem Versicherungsvertrag mit der in Litauen wohnhaften Fahrzeughalterin haftpflichtversichert. Die Beklagte war mitversicherte Fahrzeugführerin — sie war also in den Versicherungsschutz einbezogen, ohne selbst Vertragspartnerin des Versicherers zu sein. Eine ihr zwei Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe wies eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1,91 ‰ auf.

Die Klägerin ließ den Schaden des Unfallgegners regulieren und verlangte anschließend Rückgriff bei der Fahrerin: Der Versicherer, der den Schaden des Geschädigten getragen hat, holt sich das Gezahlte bei demjenigen zurück, den er für verantwortlich hält. Ihrer Auffassung nach schuldete die Beklagte den an den Unfallgegner geleisteten Schadensersatz sowie die entstandenen Abwicklungskosten in voller Höhe, und zwar nach litauischem Recht.

Der Instanzenzug verlief gegenläufig. Das Landgericht wies die auf Zahlung von 6.306,30 € und Verzugszinsen gerichtete Klage ab. Das Kammergericht als Berufungsgericht gab ihr überwiegend statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 5.558,76 € nebst Zinsen. Es stützte den Anspruch auf Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 des litauischen Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter, wonach sinngemäß ein Versicherer, der Schadensersatz gezahlt hat, diesen von dem Verantwortlichen zurückfordern kann, wenn dieser das Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol gefahren hat. Zur Anwendbarkeit litauischen Rechts zog das Berufungsgericht Art. 7 Abs. 2 der Rom I-Verordnung heran — jener europäischen Verordnung, die bestimmt, welches nationale Recht auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden ist —, wonach der Sitz des Versicherers maßgeblich sei. Dahinter stand die Überlegung, der Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag begründe eigene Ansprüche des mitversicherten Fahrers und stelle einen Sonderfall eines Vertrages zugunsten Dritter dar. Zu den Voraussetzungen des Rückgriffs führte das Berufungsgericht aus: „Die Voraussetzungen des aus dieser Bestimmung folgenden Regressanspruches seien gegeben und inhaltlich nicht streitig.“ Einen Verstoß gegen den ordre public — die Grenze, jenseits derer ausländisches Recht wegen Unvereinbarkeit mit wesentlichen inländischen Grundsätzen unangewendet bleibt — verneinte es, obwohl das litauische Recht für den Fahrer, anders als für den Halter, nach seiner Darstellung eine abgestufte Begrenzung des Rückgriffs nicht kennt.

Mit ihrer vom Kammergericht zugelassenen Revision erstrebte die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Rechtsfrage

Zwei Fragen lagen dem Senat vor. Erstens: Nach welchem Recht beurteilt sich der Rückgriffsanspruch eines litauischen Kfz-Haftpflichtversicherers gegen die mitversicherte Fahrerin, wenn der Unfall in Deutschland geschah, das Fahrzeug aber in Litauen zugelassen und dort versichert war?

Zweitens, und für die Praxis mindestens ebenso bedeutsam: Welche Anforderungen stellt § 293 ZPO an die Ermittlung ausländischen Rechts durch den deutschen Tatrichter — also durch das Gericht, das die Tatsachen feststellt —, und in welchem Umfang überprüft das Revisionsgericht diese Ermittlung?

Die Entscheidung: Litauisches Recht — aber unzureichend ermittelt

Der Ausgang war zweigeteilt. Zum Kollisionsrecht, also der Frage nach der anwendbaren Rechtsordnung, gab der Senat dem Berufungsgericht im Ergebnis recht; zum Verfahren nicht: „Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.“ Und weiter: „Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.“

Die Anknüpfung: litauisches Recht, aber über Art. 46d EGBGB. „Allerdings hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Berechtigung des von der Klägerin erhobenen Anspruchs maßgeblich nach litauischem Recht zu beurteilen ist“. Von dieser Anknüpfung getrennt zu betrachten ist die Haftung der Fahrerin gegenüber dem Unfallgegner: Insoweit gilt nach Art. 4 Abs. 1 der Rom II-Verordnung deutsches Recht, und dazu hielt der Senat fest, dass „ihre Einstandspflicht (§ 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB) außer Streit“ stehe. In einem Fall liegen damit zwei Rechtsordnungen nebeneinander.

Die Anwendbarkeit litauischen Rechts auf das Verhältnis zwischen Versicherer und Fahrerin leitete der Senat nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 Rom I-VO her, sondern aus Art. 46d EGBGB, der in Ausübung der Ermächtigung in Art. 7 Abs. 4 Buchst. b) Rom I-VO erlassen worden ist. Eröffnet ist der Anwendungsbereich der Rom I-Verordnung, weil das Schuldverhältnis zwischen den Parteien vertraglich zu qualifizieren ist. Bemerkenswert ist, wie der Senat dorthin gelangt: „Dabei kann im Streitfall offenbleiben, ob Grundlage des von der Klägerin erhobenen Anspruchs ein gesetzlicher Übergang der Forderung des Unfallgegners gegen die Beklagte oder eine originär eigene Forderung der Klägerin ist.“ Im ersten Fall greift Art. 19 Rom II-VO, wonach das für die Zahlungspflicht des Versicherers gegenüber dem Geschädigten maßgebende Recht darüber bestimmt, ob und in welchem Umfang ein Eintritt in dessen Rechte möglich ist; diese Verpflichtung des Versicherers hat ihren Ursprung im Versicherungsvertrag. Im zweiten Fall gilt nichts anderes: Das Rückgriffverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter ist „ebenfalls als vertraglich zu qualifizieren“, weil es ebenso auf dem Versicherungsvertrag beruht. Dem von der Revision angeführten Recht des Schadensortes maß der Senat für diese Frage keine Bedeutung bei.

Art. 7 Abs. 4 Buchst. b) Rom I-VO erlaubt den Mitgliedstaaten, für Risiken mit gesetzlicher Versicherungspflicht die Anwendung des eigenen Rechts anzuordnen. Deutschland hat davon durch Art. 46d EGBGB Gebrauch gemacht. Hier trafen zwei solche Anordnungen aufeinander: Litauen schreibt für das Risiko einer durch den Gebrauch eines dort zugelassenen Fahrzeugs eintretenden Haftpflicht eine Versicherungspflicht vor und ordnet in Fällen mit Auslandsberührung auch die Anwendung seines Rechts an — dies konnte der Senat, wie er ausführt, „aufgrund der insofern fehlenden Berücksichtigung des ausländischen Rechts durch das Berufungsgericht selbst ermitteln und der Entscheidung zugrunde legen“. Zugleich besteht nach deutschem Recht gemäß § 1 PflVG oder § 1 Abs. 1 PflVAuslG eine Versicherungspflicht im Sinne von Art. 46d EGBGB.

Für diese Kollision entwickelte der Senat eine Auflösungsregel: Unterwerfen zwei Mitgliedstaaten dasselbe, nur in einem Mitgliedstaat belegene Risiko einer Versicherungspflicht, ist gemäß Art. 46d EGBGB jedenfalls auf den Rückgriffsanspruch des Versicherers nach dem Rechtsgedanken des Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Eine kumulative Anwendung beider Rechtsordnungen — die für den Umfang der Versicherungspflicht teilweise vertreten wird — schließt der Senat für den Rückgriff aus: Gestalten die konkurrierenden Rechtsordnungen diesen Anspruch etwa über verschuldensabhängige Abstufungen oder Höchstgrenzen unterschiedlich aus, „können sie nicht kumulativ angewendet werden“; und für die Heranziehung des strengsten Rückgriffsregimes fehle es an einer normativen Grundlage. Die engste Verbindung führt nach der tragenden Formel dorthin, wo das Risiko liegt: „Der Versicherungsvertrag ist regelmäßig am engsten mit dem Staat verbunden, in dem das durch ihn gedeckte Risiko belegen ist“. Bei der Versicherung zugelassener Fahrzeuge ist das der Zulassungsmitgliedstaat, hier Litauen. Aus demselben Grund schied Art. 7 Abs. 5 Rom I-VO aus, der voraussetzt, dass der Vertrag in mehr als einem Mitgliedstaat belegene Risiken deckt. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union hielt der Senat nicht für veranlasst.

Der Prüfungsmaßstab bei ausländischem Recht. „Zu Recht beanstandet die Revision mit der Verfahrensrüge jedoch, dass das Berufungsgericht das litauische Recht unzureichend ermittelt hat.“ Hier liegt der eigentliche Ertrag der Entscheidung. Der Ausgangspunkt: „Der Tatrichter hat das ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln“. Die Aufklärung liegt damit beim Gericht, nicht bei den Parteien. Maßgeblich ist die Sicht des Herkunftsstaats: „Dabei hat der deutsche Richter das ausländische Recht so anzuwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet.“ Über den Weg dorthin entscheidet das Gericht selbst: „Wie der Tatrichter sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.“

Daraus folgt ein enger revisionsrechtlicher Maßstab. Überprüft wird lediglich, „ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles hinreichend ausgeschöpft hat“. Wie weit dieses Ermessen reicht, hängt vom Fall ab: „Im Allgemeinen werden die Grenzen der Ermessensausübung des Tatrichters durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalles gezogen.“ Zwei Steigerungsfaktoren benennt der Senat ausdrücklich. Zum einen die Rechtsordnung selbst: „An die Ermittlungspflicht werden umso höhere Anforderungen zu stellen sein, je komplexer oder je fremder im Vergleich zum eigenen das anzuwendende Recht ist.“ Zum anderen das Verhalten der Parteien: „Tragen die Parteien eine bestimmte ausländische Rechtspraxis detailliert und kontrovers vor“, hat der Richter regelmäßig umfassendere Ausführungen zur Rechtslage zu machen und gegebenenfalls sämtliche ihm zugänglichen Erkenntnismittel zu erschöpfen — anders als dann, wenn der Vortrag übereinstimmt oder die Parteien sich dazu nicht äußern. Ein Automatismus ist das nicht: „Auch dies hängt jedoch stets von den Besonderheiten des einzelnen Falles ab.“

Gemessen daran hielt das Berufungsurteil nicht stand. „Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht sein Ermessen im Streitfall nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt.“ Beanstandet wurde, dass die angefochtene Entscheidung nur eine einzige Rechtsvorschrift des litauischen Rechts heranzog und diese eigenständig sowie lediglich sinngemäß ins Deutsche übertrug, teilweise abweichend von der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung. Der Senat wird deutlich: „Schon das genügt den Anforderungen des § 293 ZPO nicht“. Praktisch bedeutsam ist dabei, dass der Inhalt des litauischen Regressanspruchs zwischen den Parteien nach der Darstellung des Berufungsgerichts inhaltlich nicht streitig war — das entband es nach dieser Entscheidung nicht davon, die Rechtsquelle in belastbarer Form zu erschließen.

Das Berufungsurteil wurde deshalb im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, „damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann“.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, die im Grenzverkehr häufig vorkommt: Ein im Ausland zugelassenes und dort versichertes Fahrzeug wird in Deutschland gefahren, es kommt zum Unfall, der ausländische Versicherer reguliert und greift anschließend auf den Fahrer zurück. Für die Verteidigung gegen einen solchen Rückgriff sind zwei Ebenen zu trennen.

Die erste ist die Frage nach der Rechtsordnung. Ob und in welchem Umfang der Versicherer zurückfordern kann, richtet sich nach diesem Urteil nach dem Recht des Staates, in dem das versicherte Risiko belegen ist — bei zugelassenen Fahrzeugen also nach dem Recht des Zulassungsstaates. Das kann für den Fahrer deutlich ungünstiger ausfallen als das deutsche Recht: Im Streitfall kannte das litauische Recht nach der Darstellung des Berufungsgerichts für den Fahrer, anders als für den Halter, eine abgestufte Begrenzung des Rückgriffs nicht. Ein Rückgriff in voller Höhe steht damit im Raum. Davon zu unterscheiden ist die Haftung gegenüber dem Unfallgegner selbst, für die weiterhin deutsches Recht gilt.

Die zweite Ebene ist das Verfahren, und sie ist der eigentliche Hebel. Wenn das ausländische Recht über den Umfang der Zahlungspflicht entscheidet, dann wird die Art und Weise seiner Ermittlung zur Kernfrage des Prozesses. Eine Entscheidung, die sich auf eine einzelne, vom Gericht selbst und nur sinngemäß übersetzte Vorschrift stützt, ist nach diesem Urteil angreifbar. Wer sich verteidigt, tut daher gut daran, zur ausländischen Rechtspraxis konkret vorzutragen — etwa zu Rechtsprechung des dortigen Obersten Gerichts, zu Begrenzungsvorschriften oder durch ein Privatgutachten. Detaillierter und kontroverser Vortrag verengt das Ermittlungsermessen des Gerichts und schafft zugleich den Anknüpfungspunkt für eine spätere Verfahrensrüge.

Reichweite der Entscheidung

Über die Begründetheit des Regresses ist mit diesem Urteil nichts gesagt. Der Senat hat aufgehoben und zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht die noch erforderlichen Feststellungen trifft. Die Fahrerin hat damit gewonnen, was in der Revision zu gewinnen war: eine erneute Prüfung, nicht die Abweisung der Klage.

Mehrere Punkte hat der Senat ausdrücklich offengelassen. Zum einen die dogmatische Grundlage des Anspruchs — ob es sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang oder eine originär eigene Forderung des Versicherers handelt, brauchte er nicht zu entscheiden, weil beide Wege zur Anwendbarkeit der Rom I-Verordnung führen. Zum anderen und praktisch gewichtiger die Frage nach möglichen Begrenzungen: „Es kann insofern offenbleiben, ob das Berufungsgericht in Anbetracht des Vortrags der Parteien darüber hinaus hätte prüfen müssen, ob nach litauischem Recht die in Art. 22 Abs. 2 lit. KfzPflVG für den Kfz-Halter vorgesehenen oder anderweitige Regressbeschränkungen auch dem Fahrer zugutekommen können“ — sei es durch Auslegung dieser Vorschrift durch die litauischen Gerichte, sei es infolge weiterer, vom Berufungsgericht nicht ermittelter Vorschriften. Ob dem Fahrer nach litauischem Recht Begrenzungen zugutekommen, ist nach dieser Entscheidung also gerade offen und in der neuen Verhandlung zu klären.

Auch zum ordre public enthalten die Gründe keine eigene Aussage des Senats. Dass ein Verstoß nicht vorliege, ist die Erwägung des Berufungsgerichts, die in der Wiedergabe der Vorinstanz erscheint; eine Billigung durch den Bundesgerichtshof lässt sich den mitgeteilten Gründen nicht entnehmen. Wer sich auf diese Grenze berufen will, kann sich auf dieses Urteil dafür nicht stützen.

Die Kollisionsregel selbst ist enger gefasst, als sie auf den ersten Blick wirkt. Der Senat formuliert sie „jedenfalls auf den Rückgriffsanspruch des Versicherers“ bezogen. Die abgelehnte kumulative Anwendung beider Rechtsordnungen wird für andere Fragen — etwa den Umfang der Versicherungspflicht — teilweise vertreten; verneint hat der Senat sie für den Rückgriff, im Übrigen ist darüber hier nicht entschieden. Und die Anknüpfung an den Zulassungsstaat gilt nach dem Wortlaut der tragenden Formel „regelmäßig“, also als Regel mit der Möglichkeit abweichender Fälle.

Schließlich der tatsächliche Zuschnitt: Es ging um ein in Litauen zugelassenes und dort versichertes Fahrzeug, um eine mitversicherte Fahrerin, um eine Alkoholfahrt und um eine Konstellation, in der beide beteiligten Mitgliedstaaten eine Versicherungspflicht vorschreiben. Für abweichende Sachverhalte — etwa ein Fahrzeug ohne Zulassung in einem Mitgliedstaat oder einen Vertrag, der Risiken in mehreren Mitgliedstaaten deckt — trifft die Entscheidung keine Aussage; für den zweiten Fall verweist sie auf Art. 7 Abs. 5 Rom I-VO, dessen Voraussetzungen hier gerade fehlten.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2020 – IV ZR 62/19 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu Art. 46d EGBGB, § 293 ZPO sowie § 18 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB ergangen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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