Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Wann der Verstoß in die Haftungsabwägung eingeht

Ein Fahrer ohne Fahrerlaubnis erfasst nachts einen betrunken auf der Fahrbahn liegenden Fußgänger. Der Bundesgerichtshof legt dar, warum der Erlaubnisverstoß die Haftungsquote hier nicht verschiebt — und wie sich der Unterhaltsschaden des hinterbliebenen nichtehelichen Kindes berechnet.

Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 115/05 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Haftungsquote von 2/5 bestätigt; aufgehoben allein wegen der unterbliebenen Feststellung für die Zeit ab Volljährigkeit

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer ohne Fahrerlaubnis fährt, muss sich diesen Verstoß bei der Verteilung des Schadens nicht schon deshalb anrechnen lassen. In die Abwägung nach § 254 BGB, §§ 9, 17 StVG geht das Fehlen der Fahrerlaubnis erst ein, wenn feststeht, dass es sich in dem Unfall tatsächlich ausgewirkt hat — als eigenes Gefahrenmoment neben dem ohnehin berücksichtigten Fahrfehler.

Für den Unterhaltsschaden eines nichtehelichen Kindes nach dem Tod des allein verdienenden Vaters gilt: Den Anteil an den festen Haushaltskosten, der auf den überlebenden Elternteil entfällt, kann das Kind seinem eigenen Anspruch nicht zuschlagen. Erfolg hatte die Revision allein in einem prozessualen Punkt.

Der Fall

In der Nacht des 17. April 1996 hielt sich der Vater der späteren Klägerin außerorts auf der Fahrbahn einer Landstraße auf — betrunken, auf der rechten Fahrbahnseite liegend, rund einen Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt, obwohl neben der Straße ein Gehweg verlief. Seine Blutalkoholkonzentration betrug 2,56 Promille.

Ein herannahender Personenwagen erfasste ihn bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h unterhalb der Stoßstange am Kopf. Der Vater verstarb an der Unfallstelle. Der Fahrer war zugleich Halter des Wagens. Eine Fahrerlaubnis besaß er nicht: Sie war ihm wegen einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr entzogen worden. Am Unfallabend selbst wies er keinen Alkohol im Blut auf.

Die Klägerin, am 4. Mai 1993 als nichteheliches Kind geboren und Alleinerbin ihres Vaters, verlangte von dem Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer Ersatz des entgangenen Unterhalts sowie der Beerdigungskosten. Dass ihr Vater den Unfall mitverursacht hatte, räumte sie ein — sie bewertete diesen Anteil mit einem Viertel.

Das Landgericht sah den Mitverursachungsanteil des Vaters als überwiegend an: Es sprach die Beerdigungskosten lediglich zu einem Viertel zu und wies die Klage auf Ersatz des Unterhaltsschadens ab. Auf die Berufung der Klägerin gewichtete das Berufungsgericht den Beitrag des Vaters geringer und hielt einen Ersatzanspruch in Höhe von 2/5 für begründet. Es erkannte auf 10.784,44 € für Beerdigungskosten und zurückliegenden Unterhaltsschaden sowie auf eine Unterhaltsrente von 104,87 € monatlich, begrenzt auf die Zeit bis zur Volljährigkeit der Klägerin. Im Übrigen blieb es bei der Abweisung. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision — der Überprüfung des Urteils allein auf Rechtsfehler — verfolgte die Klägerin ihr Begehren in vollem Umfang weiter.

Die Rechtsfrage

Drei Fragen standen zur Entscheidung. Die erste betrifft die Haftungsverteilung: Unter welchen Voraussetzungen ist das Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis auf Seiten des Fahrers in die Abwägung nach § 254 BGB, §§ 9, 17 StVG einzustellen? § 254 BGB kürzt den Ersatzanspruch, soweit der Geschädigte den Schaden mitverursacht hat; § 9 StVG rechnet dem Hinterbliebenen das Verhalten des Getöteten zu. Die Revision meinte, der Erlaubnisverstoß habe die überhöhte Geschwindigkeit erst ermöglicht und müsse deshalb zu Lasten der Fahrzeugseite wiegen.

Die zweite Frage betrifft die Höhe des Unterhaltsschadens nach § 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG. Ein Teil der Haushaltskosten fällt unabhängig davon an, wie viele Personen im Haushalt leben — Miete, Heizung, Versicherungen. Diese Fixkosten sinken nach dem Tod des Verdieners nicht. Streitig war, ob ein nichteheliches Kind auch den Fixkostenanteil ersetzt verlangen kann, der rechnerisch auf den überlebenden, nicht verheirateten Elternteil entfällt.

Die dritte Frage ist prozessualer Natur: Enthält der Antrag auf eine zeitlich unbegrenzte Rente zugleich den Antrag festzustellen, dass der Ersatzanspruch auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres besteht?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VI. Zivilsenat hielt die Ausführungen des Berufungsgerichts in einem wesentlichen Punkt für angreifbar — im Übrigen bestätigte er sie.

Der Prüfungsmaßstab in der Revision

Der Senat stellt zunächst klar, wie weit seine Kontrolle reicht: „Die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen der § 254 BGB, § 9 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters." Tatrichter sind die Gerichte, die den Sachverhalt selbst feststellen — hier Landgericht und Berufungsgericht. Überprüft wird die Quote nur darauf, „ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind". Einen durchgreifenden Fehler dieser Art fand der Senat nicht.

Was in die Abwägung eingestellt werden darf

Den Maßstab formuliert der Senat eng. In die Abwägung „sind alle, aber auch nur diejenigen unstreitigen oder erwiesenen Faktoren einzubeziehen, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind". Hinzu tritt ein Verbot der Doppelverwertung: „einzelne Verursachungsbeiträge dürfen bei der Abwägung jedoch dann nicht summiert werden, wenn sie sich nur in demselben unfallursächlichen Umstand ausgewirkt haben".

Daraus folgt für das Fahren ohne Fahrerlaubnis: Zu berücksichtigen wäre es allein dann gewesen, wenn festgestanden hätte, dass sich dieser Umstand in dem Unfall tatsächlich ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht hatte dies verneint — es hatte darauf abgestellt, dass der charakterliche Mangel, der zur Entziehung geführt hatte, sich nicht ausgewirkt habe, weil der Fahrer im Unfallzeitpunkt nüchtern war, und dass die Verletzung des Sichtfahrgebots bei Dunkelheit auch bei Inhabern einer Fahrerlaubnis häufig zu beobachten sei. Der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung als rechtsfehlerfrei.

Der Argumentation der Revision, der Erlaubnisverstoß habe die überhöhte Geschwindigkeit erst ermöglicht, folgte der Senat nicht. Die Geschwindigkeit war unfallursächlich; sie „wurde zwar durch das Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis ermöglicht", doch „vermag die Revision nicht darzutun, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis darüber hinaus ein zusätzliches Gefahrenmoment dargestellt hat, das sich bei dem Unfall ausgewirkt hat". Dass der Fahrer nach dem Entzug gar nicht erst hätte fahren dürfen, ist dabei ohne Belang: „Maßgebend ist vielmehr, ob sich eine Fahruntüchtigkeit als Gefahrenmoment in dem Unfall niedergeschlagen hat". Ließe man die überhöhte Geschwindigkeit ein zweites Mal — nun unter dem Etikett des Erlaubnisverstoßes — in die Waagschale fallen, wäre das die verbotene Doppelverwertung.

Beweismaß und Anscheinsbeweis

Beweisrechtlich zieht der Senat eine scharfe Linie: „Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein." § 286 ZPO verlangt die volle Überzeugung des Gerichts. Und weiter: „Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben." Wer eine für sich günstigere Quote erreichen will, trägt insoweit die Beweislast.

Ein Anscheinsbeweis half der Klägerin hier nicht weiter. Der Anscheinsbeweis erlaubt den Schluss von einem typischen Geschehensablauf auf die Ursache, ohne dass sie im Einzelnen bewiesen wird. Der Senat hält ihn im Grundsatz für anwendbar: „Zwar kann bei einem Fahrfehler des Schädigers zugunsten des Geschädigten grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für den Ursachenbeitrag einer fehlenden Fahrerlaubnis sprechen". Nach den getroffenen Feststellungen griff er im Streitfall jedoch nicht: Der Fahrer war nüchtern unterwegs, und „es sind darüber hinaus keine gefahrerhöhenden Umstände ersichtlich, die sich zusätzlich zu dem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot unfallursächlich ausgewirkt haben könnten". Der Senat schließt: „Dafür, dass seine überhöhte Geschwindigkeit mit der fehlenden Fahrerlaubnis in Zusammenhang stünde, spricht kein Satz der Lebenserfahrung."

Die beiderseitigen Beiträge und die Quote

Auf Seiten des Fahrers verblieben damit zwei Posten: der Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO — er hätte bei Beachtung dieser Vorschrift nur 70 km/h fahren dürfen und den Unfall dann mit einer Vollbremsung vermeiden können — sowie die Betriebsgefahr des Wagens, also die Gefahr, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs unabhängig von jedem Verschulden ausgeht. Dem stellte das Berufungsgericht die Beiträge des Vaters gegenüber: die Teilnahme am Straßenverkehr mit 2,56 Promille und der Aufenthalt bei Nacht als Fußgänger auf der Fahrbahn statt auf dem Gehweg (§ 25 Abs. 1 StVO), dazu rund einen Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt. Dass daraus ein Haftungsanteil von 2/5 für die Fahrzeugseite und 3/5 für den Vater folgte, war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Berechnung des Unterhaltsschadens

Die festen Haushaltskosten des Drei-Personen-Haushalts schätzte das Berufungsgericht auf 40 % des hypothetischen Einkommens des Vaters. Diese Schätzung stützt sich auf § 287 ZPO, der dem Gericht bei der Schadenshöhe einen Spielraum einräumt, den die strengeren Anforderungen des § 286 ZPO nicht kennen. Beanstandet wurde sie von der Revision nicht; Rechtsfehler sah der Senat auch von sich aus nicht.

Die Aufteilung dieser Fixkosten auf die Überlebenden — Klägerin und Mutter — im Verhältnis 1:2 „hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab". Der Senat beschreibt die Richtung: „Im Regelfall wird die für eine sachgerechte Verteilung gebotene Betrachtung, in welchem Maße die Haushaltsmitglieder an den hinter den fixen Kosten stehenden Leistungen teilhaben, zu einer höheren Quote für den hinterbliebenen Elternteil im Vergleich zum Kind führen." Statt die Leistungen im Einzelnen zuzuordnen, darf das Gericht nach § 287 ZPO schätzen und einen Mittelwert bilden; eine Verteilung von 2:1 bei einem Elternteil mit Kind hat der Senat bereits früher nicht beanstandet und dabei „dem Erfahrungssatz Rechnung getragen, dass der Unterhaltsbedarf eines Elternteils im Allgemeinen höher ist als der eines Kindes".

Den auf die Mutter entfallenden Fixkostenanteil konnte die Klägerin ihrem eigenen Anspruch nicht zuschlagen. Auch das Gleichstellungsgebot des Art. 6 Abs. 5 GG verlangt das nicht: „Auch ein eheliches Kind kann den dem überlebenden Elternteil zustehenden Anteil an diesen Kosten nicht seinem Schadensersatzanspruch hinzurechnen, der Anspruch erwächst vielmehr jedem Berechtigten getrennt". Soweit dem hinterbliebenen Elternteil in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein eigener Unterhaltsanspruch gegen den getöteten Alleinverdiener zusteht, folgt das nach dem Senat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus dem Fehlen einer ehelichen Bindung und einer deshalb fehlenden nachehelichen Solidarität.

Der prozessuale Punkt — hier hatte die Revision Erfolg

„Die Schadensersatzrente eines Kindes sei regelmäßig auf die Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt", hatte das Berufungsgericht angenommen und eine Rente über den 31. Mai 2011 hinaus abgelehnt, weil sich ein weiterer Unterhaltsbedarf für die Zeit danach im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen ließ. Insoweit billigte der Senat das Ergebnis; die im Urteil genannte Datumsangabe „1. Mai 2011" behandelte er als offenbares Schreibversehen im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO.

Fehlerhaft war jedoch die vollständige Abweisung. Der Zahlungsantrag auf eine zeitlich unbegrenzte Rente „umfasst jedoch die Feststellung des Ersatzanspruchs und enthält damit zugleich einen Antrag auf Feststellung dieses Ersatzanspruchs für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin als wesensgleiches Weniger" — das schwächere Begehren steckt also bereits im stärkeren. Durch ihr Schweigen auf einen entsprechenden Hinweis hatte die Klägerin darauf nicht verzichtet: „Das Berufungsgericht hätte vielmehr von Amts wegen über dieses vom Leistungsantrag umfasste Begehren der Klägerin entscheiden müssen." Der Senat hob das Urteil insoweit auf (§ 562 Abs. 1 ZPO) und entschied selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO); „Weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht erforderlich." Die Kosten verteilte er nach § 92 Abs. 1 ZPO.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für die Regulierung nach einem Verkehrsunfall verschiebt die Entscheidung die Beweisführung: Ein Rechtsverstoß des Unfallgegners ist noch kein Argument für eine bessere Quote. Zählbar ist er erst, wenn sich zeigen lässt, dass er sich im konkreten Unfallgeschehen niedergeschlagen hat — und zwar über den Fahrfehler hinaus, der ohnehin schon berücksichtigt wird.

Das gilt in beide Richtungen. Auch die Fahrzeugseite kann sich darauf berufen, wenn ihr ein Verstoß vorgehalten wird, der auf den Ablauf des Unfalls keinen erkennbaren Einfluss hatte. Der Anscheinsbeweis bleibt eine Möglichkeit, doch er lebt von den festgestellten Umständen: War der Fahrer nüchtern und ist außer dem Fahrfehler nichts Gefahrerhöhendes ersichtlich, trägt er nicht.

Beim Unterhaltsschaden nach dem Tod eines Alleinverdieners lohnt der genaue Blick auf die Rollenverteilung. Jeder Berechtigte hat seinen eigenen Anspruch; das Kind kann den Anteil des überlebenden Elternteils an den festen Haushaltskosten nicht in den eigenen Antrag ziehen. Ob dem überlebenden Elternteil ein eigener Anspruch zusteht, richtet sich nach dessen eigener Rechtsstellung.

Reichweite dieser Entscheidung

Die Quote von 2/5 zu 3/5 ist keine Regelquote. Sie ist das Ergebnis einer tatrichterlichen Abwägung der konkreten Beiträge — Sichtfahrgebot und Betriebsgefahr auf der einen, 2,56 Promille und Aufenthalt auf der Fahrbahn auf der anderen Seite. Aus ihr lässt sich für andere Sachverhalte kein Rechnungsposten ableiten.

Ausdrücklich offengelassen hat der Senat eine Vorfrage zum Unterhaltsrecht: „Es ist hier nicht abschließend zu entscheiden, ob dieser Ausgangspunkt der Revision vollständig mit der Rechtslage übereinstimmt" — gemeint ist die Annahme, dem überlebenden nicht verheirateten Elternteil stehe kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den allein verdienenden Partner zu. Der Senat verweist dazu auf § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB und die Rechtsprechung des XII. Zivilsenats, entscheidet die Frage aber nicht: Sein Ergebnis trägt auch dann, wenn ein solcher Anspruch bestünde, denn getrennt erwachsende Ansprüche werden nicht zusammengezogen.

Der Anscheinsbeweis für den Ursachenbeitrag einer fehlenden Fahrerlaubnis ist nicht verworfen worden. Er scheiterte an den Feststellungen dieses Verfahrens. Liegen gefahrerhöhende Umstände vor, die neben dem Fahrfehler wirken, kann die Bewertung anders ausfallen.

Zur Rente über das 18. Lebensjahr hinaus wurde der Klägerin kein Zahlungsbetrag zugesprochen. Bestätigt wurde die Ablehnung der Rente für diese Zeit; nachzuholen war die Feststellung des Anspruchs dem Grunde nach. Wie hoch ein späterer Bedarf ausfällt und ob er überhaupt entsteht, bleibt offen.

Die Entscheidung erging zu Vorschriften in ihrer damaligen Fassung — genannt werden § 7 Abs. 1 StVG a. F. sowie § 2 Abs. 1 Satz 1, § 69a Abs. 1 Nr. 1 StVZO a. F. und § 24 StVG a. F.; der Senat weist selbst darauf hin, dass letztere nunmehr § 2 Abs. 1 Satz 1, § 75 Nr. 1 FeV entsprechen. Wer die Grundsätze heute heranzieht, prüft den geltenden Wortlaut.

Schließlich ist der Prüfungsmaßstab zu bedenken: Der Bundesgerichtshof kontrolliert die Abwägung nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern auf Rechtsfehler. Dass eine Quote bestätigt wird, heißt nicht, dass sie die einzig vertretbare war.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Volltext der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2006, Aktenzeichen VI ZR 115/05. Angaben zu Sachverhalt, Instanzenzug und Begründung stammen aus diesem Dokument; wörtliche Wiedergaben sind als solche gekennzeichnet.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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