Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Mietwagenkosten trotz überfälliger Hauptuntersuchung

Ein überschrittener Termin zur Haupt- und Abgasuntersuchung genügt für sich genommen nicht, um den Ersatz von Mietwagenkosten zu versagen. Die Nutzung eines verkehrssicheren Fahrzeugs mit abgelaufener Prüfplakette bleibt erlaubt, bis die zuständige Behörde den Betrieb untersagt oder beschränkt.

Urteil vom 03.12.2024 – VI ZR 117/24 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Ohne behördliche Untersagung bleibt die Nutzung eines verkehrssicheren Pkw mit ungültig gewordener Prüfplakette rechtmäßig — und ihr unfallbedingter Wegfall ersatzfähig.

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug anmietet, verliert den Ersatzanspruch nicht schon deshalb, weil für sein beschädigtes Fahrzeug der Termin zur Haupt- und Abgasuntersuchung überschritten war. Ein verkehrssicherer Pkw mit ungültig gewordener Prüfplakette darf weiter genutzt werden, solange die zuständige Behörde den Betrieb nicht untersagt oder beschränkt hat; erst ein solches Einschreiten macht die Nutzung rechtswidrig. Weil dem Kläger diese rechtmäßige Nutzungsmöglichkeit durch den Unfall genommen wurde, kommt der Ersatz der Mietwagenkosten in Betracht. Über die Höhe hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden — die Sache ging an das Berufungsgericht zurück.

Der Fall: Totalschaden im November, fälliger Prüftermin seit März

Am 5. November 2018 erlitt der Pkw des Klägers bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden. Dass der beklagte Haftpflichtversicherer dem Grunde nach in voller Höhe haftet, stand zwischen den Beteiligten außer Streit. Gestritten wurde allein über die Kosten des Ersatzfahrzeugs — und über einen Umstand, der mit dem Unfallgeschehen nichts zu tun hatte.

Für das Fahrzeug des Klägers war der Termin zur Haupt- und Abgasuntersuchung im Unfallzeitpunkt um mehr als ein halbes Jahr überschritten; vorzuführen gewesen wäre es im März 2018. Damit war auch die Prüfplakette auf dem Kennzeichen ungültig geworden — sie weist den Monat aus, in dem das Fahrzeug spätestens zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss.

Vom 5. bis 19. November 2018 mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug an. In einem gesonderten Rechtsstreit mit dem Mietwagenunternehmen wurde er zur Zahlung von 1.024,73 € verurteilt. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangte er vom Versicherer ersetzt.

Der Instanzenzug verlief wechselhaft. Das Amtsgericht sprach ihm 990,08 € nebst Zinsen zu und wies die Klage im Übrigen ab. Auf die Berufung des Versicherers änderte das Landgericht dieses Urteil ab und wies die Klage insgesamt ab; zugleich ließ es die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil allein auf Rechtsfehler überprüft. Mit ihr verfolgte der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Seine Abweisung hatte das Berufungsgericht rechtlich begründet, nicht tatsächlich. Zwar gehörten Mietwagenkosten zu den Herstellungskosten, die der Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen habe; doch — so die Wiedergabe seiner Erwägungen — „Der Geschädigte dürfe dabei aber nicht aus anderen Gründen ohnehin an der Benutzung seines Fahrzeugs während der Ausfallzeit gehindert sein." Ohne den Unfall hätte der Kläger sein Fahrzeug mangels durchgeführter Untersuchung nicht mit Billigung der Rechtsordnung nutzen dürfen; die Anmietung sei deshalb nicht unfallbedingt, sondern nur anlässlich des Unfalls erfolgt. Hinzu trat der Gedanke der Einheitlichkeit der Rechtsordnung: „Die Nutzung des Fahrzeugs ohne gültige Prüfplakette sei von der Rechtsordnung missbilligt." Und weil „Der Kläger hätte jederzeit mit einer sofortigen Entziehung des Fahrzeugs rechnen müssen", stelle die faktische Nutzung keinen Geldwert dar. Ob das Fahrzeug vor dem Unfall verkehrssicher und die Anmietung erforderlich war, hielt das Berufungsgericht für unerheblich — und ließ es offen.

Die Rechtsfrage

Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der Schadensersatz schuldet, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Ist eine Sache beschädigt, kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen — diese Wahlmöglichkeit heißt Ersetzungsbefugnis. Mietwagenkosten zählen zu diesem Herstellungsaufwand, weil sie die entfallene Nutzungsmöglichkeit überbrücken.

Diese Ersatzfähigkeit hat allerdings eine Grenze: Wer sein Fahrzeug im fraglichen Zeitraum ohnehin nicht hätte nutzen können, erleidet durch den Unfall insoweit keinen Nutzungsverlust. Zu klären war deshalb, ob ein seit Monaten überschrittener Vorführtermin zur Haupt- und Abgasuntersuchung eine solche anderweitige Nutzungshinderung begründet — und zwar in zwei Richtungen: tatsächlich, weil das Fahrzeug möglicherweise nicht mehr verkehrssicher war, und rechtlich, weil die Rechtsordnung die Weiternutzung eines Fahrzeugs mit ungültig gewordener Prüfplakette missbilligen könnte.

Die Entscheidung: Die Fristüberschreitung allein trägt die Abweisung nicht

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf: „Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann der Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nicht verneint werden." Der tragende Satz lautet: „Der Kläger war ohne den Unfall nicht bereits aus Rechtsgründen an der Nutzung seines Fahrzeugs gehindert".

Der Maßstab und seine Grenze

Wer sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, darf vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer die Mietwagenkosten ersetzt verlangen, „die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf". Daneben steht die Ausnahme, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hatte: „Mietwagenkosten gehören aber dann nicht zum erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn der Geschädigte im Zeitraum der Anmietung des Mietwagens ohnehin aus anderen Gründen an der Benutzung seines Fahrzeugs gehindert gewesen wäre". Der Streit entschied sich daran, ob der überschrittene Vorführtermin ein solcher anderer Grund ist.

Tatsächliche Verkehrssicherheit: offen geblieben, deshalb unterstellt

Hier wirkte sich die Verteilung der Feststellungslasten unmittelbar aus. „Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Pkw des Klägers vor dem Unfall verkehrssicher und mangelfrei war." Im Revisionsverfahren, in dem keine Tatsachen mehr erhoben werden, ist ein solcher Punkt zugunsten des Rechtsmittelführers zu unterstellen — also zugunsten des Klägers, dass ihn ohne den Unfall weder Mängel noch Gründe der Verkehrssicherheit an der Weiternutzung gehindert hätten.

Aus der Fristüberschreitung selbst lässt sich das Gegenteil nicht ableiten: „Allein aufgrund des Umstands, dass die Frist zur Vorführung des Fahrzeugs zur Haupt- und Abgasuntersuchung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um mehr als ein halbes Jahr überschritten war, kann nicht angenommen werden, dass das Fahrzeug tatsächlich nicht mehr verkehrssicher war". Der Senat setzt diesen Satz bewusst in Kontrast zu einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die bei einer seit mehreren Jahren überfälligen Hauptuntersuchung von fehlender Verkehrssicherheit ausgegangen war.

Rechtlich: erlaubt, solange die Behörde nicht einschreitet

Den zweiten Strang arbeitet der Senat aus dem Regelungsgefüge der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung heraus. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO haben Halter zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge diese in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen; geprüft werden Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und die Einhaltung der Bau- und Wirkvorschriften. Die Abgasuntersuchung ist Teil der Hauptuntersuchung. Der Halter hat den spätesten Vorführmonat nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVZO durch eine Prüfplakette nachzuweisen, die nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO mit Ablauf dieses Monats ungültig wird. Wer schuldhaft nicht rechtzeitig vorführt, begeht nach § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO eine Dauerordnungswidrigkeit — einen Verstoß also, der so lange fortdauert, bis das Fahrzeug vorgeführt wird.

Fehlt die gültige Plakette, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; die betroffene Person hat ein solches Verbot nach § 29 Abs. 7 Satz 5 StVZO zu beachten, und schuldhaftes Zuwiderhandeln ist nach § 69a Abs. 2 Nr. 15 StVZO wiederum eine Ordnungswidrigkeit. Entscheidend für den Streitfall: Das Berufungsgericht hatte nicht festgestellt, dass die Behörde für den Anmietzeitraum eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung angeordnet hatte.

Daraus zieht der Senat den Schluss: „Aus den Regelungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ergibt sich damit nicht, dass jede Nutzung eines (verkehrssicheren) Fahrzeugs mit nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO ungültig gewordener Prüfplakette rechtswidrig wäre". Positiv gewendet lautet die tragende Formel: „Solange die zuständige Behörde den Betrieb des Fahrzeugs nicht untersagt oder beschränkt hat, ist die Nutzung eines Fahrzeugs mit ungültig gewordener Prüfplakette erlaubt". Ergänzend hält der Senat fest: „Eine Nutzung mit ungültig gewordener Prüfplakette lässt auch nicht automatisch den Haftpflichtversicherungsschutz erlöschen".

Die Bußgelddrohung: 25 € — und keine Feststellung zur Abschreckung

Denkbar bleibt, dass ein Geschädigter sein Fahrzeug aus Sorge vor einer Ahndung tatsächlich stehen lässt. Der Senat prüft das und beziffert die Drohkulisse: Im maßgeblichen Zeitraum drohte ein Bußgeld von 25 € nach Nr. 186.2.2 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, die eine Überschreitung von mehr als vier bis zu acht Monaten erfasst. Erst ab einer Überschreitung um mehr als acht Monate kämen ein Bußgeld von 60 € und ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu. Ob bereits vor dem Unfall ein Bußgeld verhängt worden war, hatte das Berufungsgericht nicht festgestellt.

„Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass den Kläger die Bußgelddrohung von 25 € von der Nutzung seines Fahrzeugs im relevanten Zeitraum im November 2018 aufgrund des damit verbundenen Entdeckungsrisikos abgehalten hätte." Im Gegenteil spreche das tatsächliche Verhalten dagegen: „Die Nutzung des Fahrzeugs trotz des überschrittenen Vorführtermins zum Zeitpunkt des Unfalls deutet auf das Gegenteil hin." Weitere Umstände, aus denen sich eine Nutzungshinderung ergäbe, waren ebenfalls nicht festgestellt.

Der Sicherheitscharakter der Hauptuntersuchung trägt kein Nutzungsverbot

Dem Argument des Berufungsgerichts, der Sicherheitszweck der Untersuchung gebiete die Versagung des Ersatzes, hält der Senat die gesetzliche Wertung entgegen. Richtig sei zwar, dass mit der Hauptuntersuchung dafür gesorgt werden soll, dass Fahrzeuge „während ihres Betriebs in einem sicheren und umweltfreundlichen Zustand gehalten werden" — so Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen. Da die §§ 29, 69a StVZO ein Nutzungsverbot bereits beim Überschreiten des Vorführtermins jedoch nicht vorsehen und die Richtlinie es nicht fordert, „liefe es dieser gesetzlichen Wertung zuwider", aus dem Sicherheitscharakter eine Missbilligung des weiteren Gebrauchs herzuleiten.

Zwei Abgrenzungen: entgangener Gewinn und fehlende Pflichtversicherung

Der Streitfall ist nicht mit der Konstellation vergleichbar, in der ein als Schaden geltend gemachter entgangener Gewinn nur unter Verletzung eines gesetzlichen Verbots hätte erzielt werden können — dort ging es um Vorschriften der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Arbeitszeitordnung. Der Unterschied ist zweifach: Im Streitfall geht es nicht um entgangenen Gewinn, sondern um die Erstattung erforderlicher Herstellungskosten; und es „ist den §§ 29, 69a StVZO nicht zu entnehmen, dass jeder Gebrauch eines Fahrzeugs mit ungültig gewordener Prüfplakette verhindert werden soll".

Ebenso wenig trägt der Vergleich mit dem Fahren ohne die nach § 1 PflVG erforderliche Haftpflichtversicherung. § 6 Abs. 1 PflVG in der bis zum 16. April 2024 geltenden Fassung stellt diesen Gebrauch unter Strafe; durch die Strafdrohung soll „jeder Gebrauch eines Fahrzeugs, für das keine Haftpflichtversicherung besteht, auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verhindert werden". Genau diese Zielrichtung fehlt den Vorschriften über die Prüfplakette.

Die jederzeit mögliche Untersagung entwertet die Nutzung nicht

Zuletzt räumt der Senat den Gedanken aus, die Nutzung habe wegen der drohenden Stilllegung keinen Geldwert gehabt. Zutreffend sei zwar, dass § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO neben der ungültigen Prüfplakette keine weiteren Voraussetzungen für eine im Ermessen der Behörde stehende Betriebsbeschränkung oder -untersagung vorsieht — Ermessen heißt: Die Behörde entscheidet über das Ob und Wie des Einschreitens selbst. „Das Berufungsgericht übersieht aber, dass der Kläger nach dem oben Gesagten sein Fahrzeug rechtmäßig nutzen konnte, solange die Behörde nicht tätig geworden ist." Und daraus folgt der Anspruch: „Da diese rechtmäßige Nutzungsmöglichkeit durch den Unfall wegfiel, kann der Kläger als Ersatz den erforderlichen Herstellungsaufwand in Form von Mietwagenkosten verlangen."

Weil das angefochtene Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, wurde es aufgehoben und die Sache nach § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch damit nicht zugesprochen, sondern den Weg dorthin wieder geöffnet.

Was das praktisch bedeutet

Für Geschädigte trennt die Entscheidung zwei Ebenen, die in der Regulierungspraxis gern vermengt werden. Dass der Vorführtermin versäumt wurde, ist eine Angelegenheit des Ordnungswidrigkeitenrechts und bleibt es auch — die Dauerordnungswidrigkeit endet erst mit der Vorführung, das Bußgeld fällt an, ab einer Überschreitung um mehr als acht Monate zusätzlich ein Punkt im Fahreignungsregister. Für die schadensrechtliche Frage, ob das Fahrzeug ohne den Unfall hätte genutzt werden dürfen, ist damit jedoch nichts gewonnen: Erlaubt bleibt die Nutzung, bis die Behörde den Betrieb untersagt oder beschränkt.

Für Haftpflichtversicherer verschiebt sich der Einwand vom Rechtssatz zur Tatsache. Wer die Kürzung darauf stützt, der Geschädigte sei ohnehin an der Nutzung gehindert gewesen, hat dafür Anknüpfungspunkte vorzutragen: eine behördliche Untersagung oder Beschränkung im Anmietzeitraum, konkrete Mängel oder eine tatsächlich fehlende Verkehrssicherheit, oder Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Geschädigte wegen des Entdeckungsrisikos von der Fahrt abgesehen hätte. Der bloße Verweis auf das Datum der Plakette genügt nach dieser Entscheidung nicht.

Prozessual sind das sämtlich Fragen der Tatsacheninstanz. Der Streitfall zeigt, was es kostet, sie offenzulassen: Weil das Berufungsgericht die Verkehrssicherheit für unerheblich hielt und deshalb keine Feststellungen traf, war im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass er sein Fahrzeug hätte weiter nutzen dürfen — und die Abweisung ließ sich nicht halten.

Beachtenswert ist auch der Hinweis zum Versicherungsschutz: Die abgelaufene Prüfplakette führt nicht von selbst zum Erlöschen des Haftpflichtversicherungsschutzes. Anders liegt es, wenn eine Haftpflichtversicherung gar nicht besteht — diese Konstellation grenzt der Senat ausdrücklich ab.

Wie weit die Entscheidung trägt

Entschieden ist über eine Begründung, nicht über den Anspruch. Die Sache ging an das Berufungsgericht zurück; ob dem Kläger Mietwagenkosten zustehen und in welcher Höhe, ist damit offen. Das Amtsgericht hatte 990,08 € nebst Zinsen zugesprochen, verlangt hatte der Kläger 1.024,73 €. Ob die Anmietung erforderlich war, hatte das Berufungsgericht für unerheblich gehalten und nicht geprüft — auch diese Frage ist noch zu klären.

Die tragende Aussage ist auf verkehrssichere Fahrzeuge zugeschnitten. Der Senat setzt das Wort „verkehrssicheren" ausdrücklich in Klammern in seinen Satz und stützt sich darauf, dass die tatsächliche Verkehrssicherheit hier zugunsten des Klägers zu unterstellen war. Steht fest, dass ein Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist, liegt der Fall anders — dazu verhält sich diese Entscheidung nicht.

Auch die zeitliche Dimension ist begrenzt. Beurteilt wurde eine Überschreitung um mehr als ein halbes Jahr. Für den Fall einer seit mehreren Jahren überfälligen Hauptuntersuchung verweist der Senat auf eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die dort fehlende Verkehrssicherheit angenommen hat — ohne diesen Fall selbst zu entscheiden. Wo die Grenze verläuft, ab der aus der bloßen Dauer auf mangelnde Verkehrssicherheit geschlossen werden darf, sagt das Urteil nicht.

Offen bleibt ebenso, wie zu entscheiden wäre, wenn die Behörde tätig geworden ist. Der Senat stellt lediglich die Regel auf, dass die Nutzung erst mit einer Untersagung oder Beschränkung rechtswidrig wird; ob und in welchem Umfang der Ersatz dann entfällt, war hier nicht zu beurteilen, weil eine solche Anordnung nicht festgestellt war. Ebenso wenig ist ausgeschlossen, dass eine Bußgelddrohung im Einzelfall tatsächlich von der Nutzung abhält — der Senat prüft diesen Gesichtspunkt, verneint ihn aber mangels Feststellungen, nicht aus Rechtsgründen.

Gegenstand ist der Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Totalschaden. Der Nutzungsausfallschaden — die pauschale Entschädigung für die entgangene Gebrauchsmöglichkeit ohne Anmietung — wird nur am Rande erwähnt, als Beleg für die Grenze des anderweitig gehinderten Geschädigten. Eine eigenständige Aussage zu dessen Voraussetzungen enthält das Urteil nicht.

Schließlich sind zwei Bezugspunkte zeitgebunden: Der Senat legt § 6 Abs. 1 PflVG in der bis zum 16. April 2024 geltenden Fassung zugrunde, und die Bußgeldbeträge entstammen der für November 2018 maßgeblichen Fassung des Bußgeldkatalogs.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2024 – VI ZR 117/24 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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