Die Entscheidung auf einen Blick
Gelingt es der geschädigten Person entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen, das Fahrzeug fachgerecht und entsprechend den Vorgaben des Gutachtens instand setzen zu lassen, und übersteigen die dabei angefallenen Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht, kann sie den Ersatz dieser Kosten verlangen. Der Bundesgerichtshof stellt zugleich klar, dass daraus keine allgemeine Befugnis folgt, auf Gutachtenbasis bis zur Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts abzurechnen: Ersetzt wird, was tatsächlich aufgewendet wurde. Die Klägerin behielt deshalb die erstatteten 2.139,70 Euro Reparaturkosten, drang mit weiteren 720,30 Euro aber nicht durch. Der zusätzlich zuerkannte Tag Nutzungsausfall zu 38 Euro blieb bestehen.
Der Fall
Am 9. Mai 2007 wurde das Fahrzeug der späteren Klägerin bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Dass der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Grunde nach einzustehen hatte, war zwischen den Beteiligten unstreitig; gestritten wurde allein über die Höhe.
Einen Tag nach dem Unfall beauftragte die Klägerin einen Sachverständigen mit einem Gutachten zum Schadensumfang. Dieser ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten von 3.746,73 Euro brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 2.200 Euro und einen Restwert von 800 Euro. Nach diesen Zahlen lag die geschätzte Reparatur deutlich oberhalb dessen, was das Fahrzeug im unbeschädigten Zustand wert war — wirtschaftlich betrachtet ein Totalschaden.
Die Klägerin ließ dennoch reparieren, und zwar entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen, allerdings unter Verwendung von Gebrauchtteilen. Die Werkstatt berechnete dafür 2.139,70 Euro brutto. Das Fahrzeug nutzte die Klägerin anschließend bis Anfang Juni 2008 weiter.
Der Versicherer erstattete die Nebenkosten, die angefallenen Reparaturkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung — eine Geldzahlung für die Zeit, in der das Fahrzeug nicht zur Verfügung stand — für 15 Tage zu je 38 Euro. Die Klägerin verlangte darüber hinaus weitere 720,30 Euro Reparaturkosten sowie zunächst zwei, im Berufungsverfahren noch einen weiteren Tag Nutzungsausfall. Ihre Überlegung: Der Versicherer schulde nicht nur die tatsächlich angefallenen Kosten, sondern fiktive Reparaturkosten — also die im Gutachten geschätzten, unabhängig davon, was wirklich gezahlt wurde — bis zur Höhe von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Landgericht den Versicherer zur Zahlung weiterer 758,30 Euro nebst Zinsen und deckte damit beide Positionen ab; hinsichtlich der Zinsen wies es die Klage teilweise ab. Zur Begründung führte das Berufungsgericht an, ein erforderlicher Reparaturaufwand bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts könne grundsätzlich verlangt werden, wenn die gutachterlich ermittelten Kosten diesen Betrag überstiegen und die geschädigte Person durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringe, dass sie das Fahrzeug in den Zustand vor dem Unfall versetzen wolle. Gestützt auf ein Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sah es diese Voraussetzungen als erfüllt an: Die Reparatur sei auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen fachgerecht erfolgt, weil die eingesetzten Ersatzteile den beschädigten Fahrzeugteilen gleichwertig seien. Zusätzlich sprach es Nutzungsausfall für einen weiteren, also den 16. Tag zu.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Versicherer sein Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.
Die Rechtsfrage
Zu klären waren zwei voneinander getrennte Punkte.
Erstens: Darf jemand, dessen Fahrzeug ausweislich des Gutachtens nur mit einem Aufwand oberhalb der 130-Prozent-Grenze wiederherzustellen wäre, den geschätzten Betrag bis zu dieser Grenze abrechnen, obwohl die tatsächlich durchgeführte Reparatur weniger gekostet hat? Dahinter steht das Wirtschaftlichkeitsgebot des Schadensrechts nach § 249 BGB: Ersetzt wird der Aufwand, den eine verständige, wirtschaftlich denkende Person in der Lage der geschädigten Person für zweckmäßig halten durfte.
Zweitens: Kann umgekehrt der Versicherer, der die Reparaturkosten bereits gezahlt hat, diese Zahlung nachträglich als Überzahlung behandeln — mit dem Argument, geschuldet sei bei wirtschaftlichem Totalschaden nur der Wiederbeschaffungsaufwand, hier also der Wiederbeschaffungswert von 2.200 Euro abzüglich des Restwerts von 800 Euro und damit 1.400 Euro? Der Versicherer hatte gegen den Anspruch auf weitere Nutzungsausfallentschädigung die Aufrechnung erklärt, also die Verrechnung mit einer eigenen Gegenforderung aus vermeintlich zu viel gezahlten Reparaturkosten.
Die zweite Frage hatte der Senat in einer früheren Entscheidung ausdrücklich unbeantwortet gelassen. Nach den Gründen des vorliegenden Urteils hat er „In seinem Urteil vom 10. Juli 2007 hat der Senat offen gelassen, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat" formuliert.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Revision hatte teilweise Erfolg: Soweit das Berufungsgericht weitere Reparaturkosten von 720,30 Euro zugesprochen hatte, hielt das Urteil der Überprüfung nicht stand. Hinsichtlich der zusätzlichen Nutzungsausfallentschädigung für einen weiteren Tag beanstandete der Senat das Berufungsurteil dagegen nicht.
Keine fiktive Abrechnung bis zur 130-Prozent-Grenze
Der Senat ordnete das Begehren der Klägerin zunächst ein: Sie verlangte den Ersatz fiktiver Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des gutachterlich ermittelten Wiederbeschaffungswerts, obwohl für die durchgeführte Reparatur lediglich 2.139,70 Euro angefallen waren. Das widersprach der bisherigen Senatsrechtsprechung. Diese lässt Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswerts bis zur 130-Prozent-Grenze nur zu, wenn sie „tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat". Der Senat verwies dazu auf seine Urteile vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04 – und vom 8. Dezember 2009 – VI ZR 119/09.
Daran anschließend hielt er fest: „Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit nicht die generelle Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung bis zur 130%-Grenze eröffnet." Über die bereits gezahlten, konkret angefallenen Reparaturkosten hinaus stand der Klägerin daher nichts zu.
Der Wiederbeschaffungswert als Grenze — und die Antwort auf die offene Frage
Der zweite Punkt entschied sich an der Aufrechnung. Der Senat stellte klar, dass die Klägerin nicht auf den Wiederbeschaffungsaufwand von 1.400 Euro verwiesen war, sondern die vom Versicherer gezahlten 2.139,70 Euro behalten durfte. Damit fehlte es an einer Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden konnte.
Den Ausgangspunkt bildete der bekannte Grundsatz: „Zwar ist die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen." Dann gilt: „In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen." Auch eine Teilung des Betrags scheidet aus — „Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden".
Entscheidend war jedoch, dass die Prognose des Gutachtens in diesem Fall von der Wirklichkeit überholt wurde. Die angefallenen 2.139,70 Euro überstiegen den vom vorgerichtlichen Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert selbst dann nicht, wenn man einen nach der Reparatur verbleibenden Minderwert von 50 Euro hinzurechnete. Der tragende Satz lautet: „Jedenfalls unter solchen Umständen, bei denen zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130%-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kann ihm aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden."
Wer stellt fest, dass fachgerecht repariert wurde
Die Feststellung, dass die Reparatur fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden war, traf das sachverständig beratene Berufungsgericht. Der Senat prüfte diese Bewertung nicht neu, sondern kontrollierte lediglich ihre rechtlichen Grenzen: Die Würdigung stand in Einklang mit dem Gutachten des Gerichtssachverständigen und mit der Stellungnahme des vorgerichtlichen Sachverständigen vom 13. Juni 2008, bewegte sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO und ließ nach den Worten des Senats keine Rechtsfehler erkennen. § 287 ZPO ist die Vorschrift, die dem Gericht bei der Höhe eines Schadens eine Schätzung erlaubt und es dabei von den strengen Beweisanforderungen entlastet.
Der zusätzliche Tag Nutzungsausfall
Auch insoweit blieb die Revision erfolglos. Der Senat stellte den Prüfungsmaßstab voran: „Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters." Nachprüfbar ist eine solche Schätzung in der Revision nur daraufhin, „ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat".
Solche Fehler sah der Senat nicht. Das Berufungsgericht hatte der Klägerin lediglich den im Berufungsverfahren beantragten einen weiteren Ausfalltag zuerkannt, also nicht zugleich den Unfalltag und den Abholtag berücksichtigt. Unbeanstandet blieb ferner, dass Nutzungsausfall auch für die Zeit zugesprochen wurde, in der die Klägerin infolge eines Fahrradunfalls verletzt war: Ihr Ehemann hatte das Fahrzeug ebenfalls benutzt, und es war davon auszugehen, dass er sie in dieser Zeit — etwa bei notwendigen Arztbesuchen — befördert hätte.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Die Entscheidung trennt zwei Dinge, die in der Regulierung eines Unfallschadens leicht vermengt werden: die Prognose des Gutachtens und den tatsächlich getriebenen Aufwand. Weist ein Gutachten Reparaturkosten oberhalb der 130-Prozent-Grenze aus, ist das Fahrzeug nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot zunächst nicht mehr reparaturwürdig — geschuldet ist dann der Wiederbeschaffungsaufwand. Wird gleichwohl repariert und bleiben die realen Kosten unterhalb des Wiederbeschaffungswerts, verliert die Prognose ihre ausschließende Wirkung: Nachträglich steht fest, dass die gewählte Lösung nicht teurer war als die Ersatzbeschaffung.
Ebenso klar ist die Kehrseite. Die reale Reparatur eröffnet keinen Anspruch auf die höheren Zahlen des Gutachtens. Wer günstig repariert, rechnet mit dem, was angefallen ist; ein Aufschlag bis zur 130-Prozent-Grenze folgt daraus nicht. Der Gebrauchtteileeinsatz stand der Fachgerechtigkeit hier nicht entgegen, weil das Berufungsgericht die verwendeten Teile als den beschädigten gleichwertig ansah — das war eine tatrichterliche Feststellung im Einzelfall, keine allgemeine Freigabe für Gebrauchtteile.
Reichweite und Grenzen
Der Senat hat seine Aussage sprachlich eng geführt. Er entschied „Jedenfalls unter solchen Umständen" — also für die Konstellation, in der die realen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert selbst unter Berücksichtigung eines verbliebenen Minderwerts nicht übersteigen. Der Bereich dazwischen, in dem die tatsächlichen Kosten zwar über dem Wiederbeschaffungswert, aber noch unterhalb der 130-Prozent-Grenze liegen, wird von dieser Begründung nicht getragen; die in der früheren Entscheidung vom 10. Juli 2007 aufgeworfene Frage bleibt insoweit über den entschiedenen Zuschnitt hinaus unbeantwortet.
Die Fachgerechtigkeit der Reparatur war hier kein Streitpunkt mehr: Sie beruhte auf der Würdigung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts, gestützt auf ein Gerichtsgutachten und eine ergänzende Stellungnahme des vorgerichtlichen Sachverständigen. Aus dem Urteil folgt nicht, unter welchen Voraussetzungen eine solche Feststellung zu treffen ist — es prüft nur, ob sie sich im Rahmen des Ermessens nach § 287 ZPO hält.
Die Weiternutzung des Fahrzeugs bis Anfang Juni 2008 gehört zum mitgeteilten Sachverhalt. Die tragenden Gründe stellen darauf jedoch nicht ab; eine Aussage darüber, ob und wie lange das reparierte Fahrzeug weiterzunutzen ist, lässt sich dieser Entscheidung daher nicht entnehmen.
Für den Nutzungsausfall gilt Entsprechendes. Der zusätzlich zuerkannte Tag beruhte auf einer Schätzung des Tatrichters, die der Senat nur auf Rechtsfehler kontrollierte. Weder die Zahl der Tage noch der Tagessatz von 38 Euro noch die Zubilligung während der verletzungsbedingten Fahruntüchtigkeit der Klägerin — sie stützte sich darauf, dass ihr Ehemann das Fahrzeug ebenfalls nutzte — sind als allgemeine Regel formuliert. Zur Höhe der Nutzungsausfallentschädigung im Übrigen und zur Zinsentscheidung, die das Berufungsgericht teilweise abgewiesen hatte, verhält sich das Urteil nicht.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2010 – VI ZR 231/09 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu § 249 BGB ergangen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.