Die Entscheidung auf einen Blick
Wegen einer Straßenbaustelle war der Gehweg auf einer Seite vollständig abgesperrt; gegenüber lag ein fertiggestellter, gestreuter Gehweg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verkehrssicherungspflicht — die Pflicht dessen, der eine Gefahrenlage schafft, andere davor zu bewahren — in dieser Lage keinen zusätzlichen Notweg für Fußgänger im Baustellenbereich verlangt, auch nicht bei winterlichen Verhältnissen. Den Wechsel der Straßenseite und das dabei bestehende Sturzrisiko auf einer Fahrbahn ohne gesteigerte Räum- und Streupflicht ordnet der Senat dem allgemeinen Lebensrisiko eines Fußgängers zu. Ein Abweichen von den Vorgaben für Arbeitsstellen an Straßen führt dabei nicht ohne Weiteres zur Haftung: maßgebend bleibt die Gefahrenlage vor Ort.
Der Fall: ein Wechsel der Straßenseite bei Schnee und Eis
Die Klägerinnen sind ein gesetzlicher Krankenversicherer und ein gesetzlicher Pflegeversicherer. Sie klagten aus übergegangenem Recht — die Ansprüche ihres verletzten Versicherten gehen kraft Gesetzes auf sie über, soweit sie die Unfallfolgen durch eigene Leistungen tragen. In Anspruch nahmen sie eine Tief- und Straßenbaugesellschaft als Beklagte zu 1 und eine Stadt als Beklagte zu 2, die das Bauunternehmen beauftragt hatte.
Am 5. Februar 2010 ging der Versicherte gegen 15.00 Uhr bei winterlichen Verhältnissen von seiner Wohnung in der Lindenstraße durch die Straße Spargelkamp. Er wollte nach rechts in die Feldstraße abbiegen und seinen Weg in Richtung Bahnhofstraße fortsetzen.
In der Feldstraße führte die Beklagte zu 1 seit Mitte September 2009 Tiefbauarbeiten aus. Am 19. Dezember 2009 wurden diese wegen der Witterung bis Mitte März 2010 unterbrochen. Die Straße war infolgedessen halbseitig gesperrt und nur für den Anliegerverkehr freigegeben, also für Fahrten zu den anliegenden Grundstücken. Die Absperrung erfasste auch den im Bau befindlichen Gehweg auf der — von der Einmündung Spargelkamp aus gesehen — rechten Seite in Richtung Bahnhofstraße. Der Gehweg auf der linken Seite war dagegen bereits fertiggestellt, gestreut und für Fußgänger begehbar.
Auf Höhe der Einmündung Spargelkamp versuchte der Versicherte, die Feldstraße zu überqueren, um auf den gegenüberliegenden Bürgersteig zu gelangen. Unter dem Schnee lag starke Eisglätte; er kam zu Fall und schlug mit dem Hinterkopf auf. Aus zunächst einsetzenden Kopfschmerzen wurden Lähmungserscheinungen. Am Folgetag wurde er wegen eines Schädelhirntraumas stationär aufgenommen und neurochirurgisch versorgt. Er ist inzwischen ein Pflegefall.
Die Klägerinnen verlangten Ersatz ihrer Aufwendungen: die Klägerin zu 1 zuletzt 53.203,13 € nebst Zinsen sowie 8.158,72 € nebst Zinsen, die Klägerin zu 2 19.830,33 € nebst Zinsen sowie 2.800 € nebst Zinsen — jeweils von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern, die für die volle Summe einzustehen haben. Zusätzlich begehrten sie die Feststellung, dass die Beklagten auch die künftig noch entstehenden übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen haben.
Das Landgericht gab der Zahlungsklage dem Grunde nach statt und rechnete dem Versicherten ein Mitverschulden von 30 % an — einen eigenen Verursachungsbeitrag, der den Anspruch mindert; für die künftigen Aufwendungen stellte es eine Ersatzpflicht von 70 % fest. Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberlandesgericht dieses Urteil auf und wies die Klage insgesamt ab: Die Beklagte zu 1 habe keine gegenüber dem Geschädigten bestehende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil gegenüber ein gestreuter Bürgersteig vorhanden gewesen sei — so hatte das Berufungsgericht angenommen. Ob der Anspruch ohnehin am Mitverschulden des Versicherten scheitere, ließ es dahinstehen. Mit der zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgten die Klägerinnen ihr Begehren weiter.
Die Rechtsfrage
Wer eine Gefahrenlage schafft, hat andere davor zu bewahren. Diese Verkehrssicherungspflicht trifft auch das Unternehmen, das eine Straße aufgräbt. Ihr Umfang ist damit aber noch nicht bestimmt. Streitig war hier nicht die Absicherung der Baugrube selbst — sie war für Fußgänger durch Absperrgitter vollständig gesperrt —, sondern die Frage, welche Wege einem Fußgänger während der Bauzeit offenzuhalten sind.
Zu entscheiden war, ob die Verkehrssicherungspflicht es gebot, im Baustellenbereich zusätzlich einen Notweg für Fußgänger vorzuhalten, obwohl auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein gestreuter Gehweg zur Verfügung stand — mit der Folge, dass Fußgänger bei Schnee und Eis die Fahrbahn queren, um ihn zu erreichen.
Damit verbunden war eine zweite Frage nach dem Maßstab: Welches Gewicht haben § 45 Abs. 2, Abs. 6 StVO in Verbindung mit der Richtlinie für Sicherheit an Arbeitsstellen (RSA) — einem technischen Regelwerk für die Einrichtung und Absicherung von Arbeitsstellen auf Straßen — und eine darauf gestützte behördliche Anordnung für die zivilrechtliche Sorgfaltspflicht? Die Revision leitete daraus eine Pflicht zum Offenhalten eines 1 m breiten Gehwegs im Baustellenbereich her.
Die Entscheidung: die Revision bleibt ohne Erfolg
Der Senat wies das Rechtsmittel zurück: „Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand." Der Prüfungsmaßstab ist dabei begrenzt. Grundlage sind die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts; geprüft wird, ob dieses das Recht fehlerfrei angewandt hat. Das Ergebnis fasst der Senat so zusammen: „Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten verneint."
Der Ausgangspunkt: notwendige und zumutbare Vorkehrungen
Nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, „die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern". Was das im Einzelnen verlangt, bestimmt der Senat über eine gedachte Vergleichsperson: „Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren." Der Kreis der Pflichtigen ist dabei weit gezogen: „Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt."
Die Gegenbewegung: nicht jede denkbare Gefahr
Dem stellt der Senat eine Begrenzung gegenüber. Nicht jeder abstrakten Gefahr lässt sich vorbeugend begegnen; ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre nach den Worten des Urteils utopisch, und eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung verhindert, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Die Schwelle beschreibt der Senat so: „Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden." Daraus folgt für den Umfang der Pflicht: „Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden." Der Maßstab ist kein individueller, sondern ein verkehrsbezogener: „Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält."
Für Fälle unterhalb dieser Schwelle zieht der Senat eine harte Konsequenz. Waren Schutzmaßnahmen nicht geboten, „weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war", so trägt der Geschädigte den Schaden selbst — „so hart dies im Einzelfall sein mag". Er hat dann nach der Formulierung des Senats ein Unglück erlitten und kann dem in Anspruch Genommenen kein Unrecht vorhalten. In diese Fallgruppe ordnet der Senat den Streitfall ein.
Welche Gefahr sich verwirklicht hat
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging die Gefahr nicht von der Baustelle aus; diese war durch Absperrgitter für Fußgänger vollständig gesperrt. „Es hat sich vielmehr eine Sturzgefahr verwirklicht, die von der nicht geräumten und gestreuten Feldstraße ausging."
Dieser Befund verschiebt den Angriffspunkt. Eine auf den Zustand der Fahrbahn gestützte Pflichtverletzung war nicht Gegenstand des Revisionsangriffs: Sie hätte allenfalls die Stadt getroffen und bestand nach dem Senat „wegen der untergeordneten Bedeutung der wegen der Baumaßnahme nur für den Anliegerverkehr zugänglichen Feldstraße offensichtlich nicht". Die Revision stützte sich stattdessen darauf, dass im Baustellenbereich ein Notweg fehlte und Fußgänger deshalb bei winterlichen Verhältnissen die Straße querten.
Regelplan, Bauvertrag und RSA
Ob überhaupt eine Verpflichtung der Bauunternehmerin bestand, einen 1 m breiten Gehweg offen zu halten, bezeichnet der Senat als „bereits zweifelhaft". Aus dem Regelplan B I/5 folgte sie nicht: Regelpläne betreffen Arbeitsstellen auf Fahrbahnen, nicht auf Gehwegen. „Der Regelplan B I/5 bestimmt dabei für zweistreifige Fahrbahnen mit halbseitiger Sperrung und geringer Verkehrsstärke die einzurichtende Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen." Die Einbeziehung der Gehwege ergab sich vielmehr aus dem Bauvertrag, nach dem der Fußgängerverkehr während der Bauarbeiten in beschränktem Maße aufrechterhalten werden sollte. Dazu der Senat: „Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass dieser vertraglichen Vorgabe mit dem Offenhalten eines Gehwegs auf einer Straßenseite Rechnung getragen war und es nicht zusätzlich der Vorhaltung eines Notwegs im Bereich der Baustelle bedurfte."
Auch die RSA schreiben ein Offenhalten nicht vor. Sie überlassen die Verkehrsführung den örtlichen Gegebenheiten; in welcher Form und in welchem Umfang Kraftfahrzeug-, Rad- und Fußgängerverkehr im Bereich einer Arbeitsstelle geführt werden kann, „ist aufgrund der örtlich verfügbaren Flächen zu entscheiden". Hinzu kommt: „Ein Anspruch auf unveränderte Nutzungsmöglichkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs besteht nicht" — Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Nutzung der öffentlichen Straße. Daraus zieht der Senat den Schluss: „Den Fußgängern kann zugemutet werden, während einer Baumaßnahme die Straßenseite zu wechseln und den gegenüberliegenden Gehweg zu benutzen. Dies gilt grundsätzlich auch bei winterlichen Verhältnissen."
Die RSA als Anhaltspunkt, nicht als verbindlicher Maßstab
Selbst wenn die behördliche Anordnung vom 15. Dezember 2009 in Verbindung mit der RSA einen Notweg vorgesehen hätte, folgte daraus keine Haftung. Der Senat trennt das untergesetzliche Regelwerk von der deliktischen Sorgfaltspflicht. Ein Bauunternehmer, der auf öffentlichen Straßen Arbeiten durchführt, „hat die Baustelle kenntlich zu machen und abzusichern, wobei jeweils die konkreten örtlichen Verhältnisse, die Art und Weise der Benutzung des betroffenen Verkehrsraums und die durch diese Umstände bedingte Gefahrenlage im Einzelfall für den Inhalt und Umfang der zu treffenden Maßnahmen ausschlaggebend sind". Die RSA „bieten zwar Anhaltspunkte für die Verkehrsregelung in Baustellenbereichen und können in Einzelfällen auch Anhaltspunkte für die Verkehrsanschauung über Absicherungsmaßnahmen enthalten". Weiter reicht ihre rechtliche Kraft jedoch nicht: „Nach allgemeinen Grundsätzen stellen sie jedoch als untergesetzliche Norm keine verbindliche Regelung der Sorgfaltsanforderungen des Sicherungspflichtigen dar." Die RSA selbst weisen darauf hin, dass neben dem Straßenverkehrsrecht auch verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Vorschriften zu beachten sind, insbesondere die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Maßgebend bleibt danach der Blick auf die Lage vor Ort: „Dementsprechend bleibt nach wie vor die Gefahrensituation vor Ort maßgebend, wie sie sich für einen verständigen Beobachter darstellt." Entspricht die Absicherung dem, was ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, so „muss sich ein Verstoß gegen eine Vorschrift der RSA unter Verkehrssicherungsgesichtspunkten nicht notwendigerweise haftungsbegründend auswirken".
Der tragende Satz
Auf dieser Grundlage billigte der Senat die Würdigung des Berufungsgerichts, in der vollständigen Absperrung des im Bau befindlichen Gehwegs liege keine Pflichtverletzung, weil gegenüber ein Gehweg zur Verfügung stand. Die Beklagten waren „aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten, trotz des auf der gegenüberliegenden Seite vorhandenen Gehwegs im Baustellenbereich zusätzlich einen Notweg für Fußgänger zur Verfügung zu stellen, um diesen bei winterlichen Verhältnissen an dieser Stelle ein Überqueren der Feldstraße zu ersparen". Das verbleibende Risiko ordnet das Urteil ausdrücklich zu: „Dass eine nicht der Räum- und Streupflicht unterfallende Straße bei winterlichen Verhältnissen überquert werden muss, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko eines Fußgängers."
Was das praktisch bedeutet
Für Sturzfälle an Straßenbaustellen verlagert die Entscheidung das Gewicht vom Regelwerk auf die Örtlichkeit. Mit dem Nachweis, dass eine Vorgabe der RSA oder eine behördliche Anordnung nicht eingehalten wurde, ist der Vorwurf einer Pflichtverletzung noch nicht begründet. Es kommt darauf an, wie sich die Gefahrenlage vor Ort für einen verständigen Beobachter darstellte und ob die getroffene Absicherung dem entsprach, was ein vorsichtiger Mensch für ausreichend halten durfte.
Für Fußgänger enthält das eine spürbare Zumutung: Der Wechsel der Straßenseite während einer Baumaßnahme ist hinzunehmen, und zwar der Regel nach auch bei Schnee und Eis. Wer dabei auf einer Fahrbahn stürzt, für die keine gesteigerte Räum- und Streupflicht besteht, trägt den Schaden regelmäßig selbst.
Für Bauunternehmen und ihre Auftraggeber folgt daraus keine Entwarnung, sondern eine verlagerte Prüfung. Tragend war hier, dass eine brauchbare Alternative bestand: Der gegenüberliegende Gehweg war fertiggestellt, gestreut und begehbar, und die Baustelle selbst war für Fußgänger abgesperrt. Fehlt eine solche Alternative oder ist sie tatsächlich nicht nutzbar, entfällt die Grundlage dieser Begründung.
Für Sozialversicherungsträger, die aus übergegangenem Recht vorgehen, gilt kein eigener Maßstab: Sie treten in die Rechtsstellung ihres Versicherten ein und tragen dessen Prozessrisiko. Hier führte das dazu, dass die vom Landgericht bereits zugesprochene Haftung dem Grunde nach im Ergebnis vollständig entfiel.
Wie weit die Entscheidung trägt
Die Begründung ist an einen bestimmten Sachverhalt gebunden. Auf der Gegenseite der Baustelle lag ein fertiggestellter, gestreuter und begehbarer Gehweg; die Baustelle selbst war für Fußgänger vollständig abgesperrt; die Feldstraße war wegen der Bauarbeiten halbseitig gesperrt und nur für den Anliegerverkehr zugänglich. Fällt eines dieser Elemente weg, trägt die Argumentation des Senats den Fall nicht mehr ohne Weiteres.
Mehrere Fragen hat der Senat ausdrücklich offengelassen. Ob im Verhältnis zur Stadt überhaupt eine Verpflichtung der Bauunternehmerin bestand, im Baustellenbereich einen 1 m breiten Gehweg offen zu halten, bezeichnet er als zweifelhaft, ohne darüber zu befinden. Seine weitere Begründung stellt er ausdrücklich unter die Annahme, die behördliche Anordnung vom 15. Dezember 2009 habe in Verbindung mit der RSA einen Notweg vorgesehen — festgestellt hat er das nicht.
Nicht entschieden ist auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts. Dieses hatte angenommen, es fehle jedenfalls an der Ursächlichkeit, weil dem Geschädigten mit dem um 200 m längeren Weg über den geräumten Kronskamp eine sichere und zumutbare Alternativroute zur Verfügung gestanden habe. Darauf kam es nach dem Senat nicht mehr an. Ob ein Umweg dieser Länge zumutbar ist und wo dabei die Grenze verläuft, bleibt damit unbeantwortet.
Über das Mitverschulden des Geschädigten ist ebenfalls nicht befunden worden. Das Landgericht hatte es mit 30 % bewertet; das Berufungsgericht ließ die Frage dahinstehen, weil es bereits eine Pflichtverletzung verneinte. Der Senat hatte deshalb keinen Anlass, sich damit zu befassen.
Gegenstand des Urteils ist die Verkehrssicherungspflicht der Bauunternehmerin und der Stadt als ihrer Auftraggeberin. Über den Umfang der Räum- und Streupflicht für die Feldstraße als solche entscheidet es nicht: Eine darauf gestützte Pflichtverletzung hat die Revision nicht geltend gemacht, und der Senat hat sie für die nur dem Anliegerverkehr dienende Straße als offensichtlich nicht bestehend bezeichnet. Für Straßen von größerer Verkehrsbedeutung ist damit nichts gesagt.
Schließlich steht die Kernaussage zum Wechsel der Straßenseite bei winterlichen Verhältnissen unter dem Vorbehalt des Wortes grundsätzlich. Sie beschreibt die Regel; welche Umstände eine abweichende Beurteilung tragen können, benennt das Urteil nicht.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2014 – VI ZR 299/13 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.