Die Entscheidung auf einen Blick
Wer nach einem Unfall dauerhaft arbeitsunfähig ist, kann den entgangenen Verdienst ersetzt verlangen — dafür schätzt das Gericht, was der Geschädigte ohne den Unfall verdient hätte. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an diese Prognose für den Fall bestimmt, dass der Geschädigte eine in fortgeschrittenem Alter erlangte, gut bezahlte Festanstellung behauptet und der Schädiger dem die Lage am Arbeitsmarkt entgegenhält. Das Berufungsgericht hatte der Klägerin eine monatliche Verdienstausfallrente von 2.680 Euro zugesprochen, ohne den konkreten Vortrag der Gegenseite zum Arbeitsmarkt und die Feststellungen des Landgerichts abzuarbeiten; das hielt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der Senat hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zurück — dass die Klägerin überhaupt eine ihrer Qualifikation entsprechende Stelle gefunden hätte, zog er dabei nicht in Zweifel.
Der Fall
Am 30. Juli 1999 half die Klägerin beim Verladen eines Turnierpferds auf einen Pferdeanhänger mit Zugfahrzeug. Das Pferd riss sich los und trat ihr in den Bauchraum. Sie erlitt schwerste Verletzungen, ist seither dauerhaft arbeitsunfähig und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Ihre Klage auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall wurde im sozialgerichtlichen Verfahren rechtskräftig abgewiesen. In Anspruch genommen hat sie zwei Gegner: den Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs und die Halterin des Pferdes.
Die am 18. September 1960 geborene Klägerin hatte 1978 eine Ausbildung zur Patentanwaltsgehilfin abgeschlossen und 1983 auf dem zweiten Bildungsweg die allgemeine Hochschulreife mit der Durchschnittsnote 2,4 erlangt. Von 1991 bis 1996 studierte sie Germanistik und erreichte einen Magisterabschluss mit der Gesamtnote sehr gut. Seit 1992 unterrichtete sie in verschiedenen Einrichtungen vor allem Deutsch als Fremdsprache. Zum 1. April 1998 trat sie eine bis zum 31. März 2003 befristete Teilzeitstelle als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Technischen Universität Darmstadt an; eine Promotion hatte sie beabsichtigt und vorbereitet.
Über die Folgen für ihr Erwerbsleben stritten die Parteien mit gegensätzlichen Prognosen. Die Klägerin trug unter Beweisantritt vor, sie hätte die Promotion bis zum Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses am 31. März 2003 abgeschlossen und ab 2004 eine sichere vollschichtige Stelle als Lehrkraft im öffentlichen Dienst erhalten, eingruppiert mindestens nach der Vergütungsgruppe BAT IIa — rund 4.500 Euro brutto im Monat, nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung 3.600 Euro vor Steuern. Die Beklagten hielten dagegen, auf dem für die Klägerin maßgeblichen Arbeitsmarkt stehe einem sehr geringen Angebot an Arbeitsplätzen eine große Zahl von Bewerbern gegenüber; die Klägerin wäre beim gedachten Berufseintritt erheblich älter gewesen als gleich qualifizierte Mitbewerber und hätte voraussichtlich keine Chance auf einen Arbeitsplatz gehabt.
Das Landgericht gab der Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 25 Prozent teilweise statt. Beide Seiten legten Berufung ein. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück, ging von einer hundertprozentigen Haftung aus, sprach weiteren Schadensersatz zu und stellte fest, dass die Beklagten als Gesamtschuldner sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen haben. Unter anderem verurteilte es sie, ab dem 1. Januar 2006 eine monatliche Rente von 2.853,33 Euro abzüglich bereits gezahlter 42.085 Euro vierteljährlich im Voraus zu zahlen. In diesem Umfang ließ der Bundesgerichtshof auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die Revision zu.
Dieser Rentenbetrag setzte sich aus zwei Teilen zusammen. 2.680 Euro entfielen auf den Verdienstausfall — gegenüber der Versicherung gestützt auf § 7 Abs. 1, §§ 11, 13 StVG in der damaligen Fassung und § 3 Nr. 1 PflVG a. F. (nunmehr § 115 Abs. 1 VVG), gegenüber der Tierhalterin auf § 833 BGB. 173,33 Euro entfielen auf den vermehrten Bedarf, nämlich auf eine unfallbedingt benötigte Hilfe von vier Stunden wöchentlich. Zur Prognose hatte das Berufungsgericht angenommen, nach der früheren beruflichen Tätigkeit der Klägerin, dem sehr guten Studienabschluss, ihrer Lehrerfahrung und der Vorbereitung der Promotion sei es „in hohem Maße wahrscheinlich, dass die Klägerin im Bereich der sprachlichen Ausbildung eine regelmäßige und vollschichtige Anstellung gefunden hätte“. Es verwies auf den verhältnismäßig niedrigen Anteil von Akademikern an der Gesamtzahl der Arbeitslosen und auf einen zunehmenden Bedarf an Lehrkräften für die Unterweisung ausländischer Mitbürger in deutscher Sprache, nahm deshalb keine Kürzung wegen angenommener Zeiten der Arbeitslosigkeit vor und rechnete mit 4.550 Euro brutto, davon rund 80 Prozent — also 3.600 Euro — als maßgeblichem Betrag; nach Abzug der Erwerbsunfähigkeitsrente blieben 2.680 Euro.
Die Rechtsfrage
Entgangener Gewinn wird nach § 252 Satz 2 BGB ersetzt: Als entgangen gilt der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Wie hoch dieser Betrag ausfällt, schätzt das Gericht nach § 287 ZPO — die Vorschrift erlaubt ihm, die Höhe eines Schadens nach freiem Ermessen festzustellen, statt sie in jedem Punkt beweisen zu lassen. Beide Vorschriften nehmen dem Geschädigten einen Teil der Beweislast ab, weil sich ein Berufsweg, den es nicht gegeben hat, nicht beweisen lässt.
Damit stellte sich die Frage, wo die Grenze dieses Ermessens verläuft. Genügt eine gute Ausbildung mit ordentlichem Werdegang, um für Jahrzehnte ein bestimmtes Gehalt zu unterstellen? Oder hat sich das Gericht mit dem auseinanderzusetzen, was der Schädiger dagegen vorträgt — hier: dass der einschlägige Arbeitsmarkt überfüllt war, dass die Klägerin beim gedachten Berufseintritt mindestens 45 Jahre alt gewesen wäre und dass das Land Hessen zur selben Zeit Stellen im öffentlichen Dienst strich?
Hinzu kamen zwei zeitliche Fragen: bis zu welchem Zeitpunkt eine Verdienstausfallrente überhaupt zuzusprechen ist und ob das Gericht mehr zusprechen darf, als beantragt war.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Revision hatte im Umfang der Zulassung weitgehend Erfolg. Der Senat fasste das Ergebnis in einem Satz zusammen: „Die bisherigen Feststellungen tragen die Zuerkennung einer Verdienstausfallrente in Höhe von 2.680 € nicht.“ Die Haftung dem Grunde nach war nicht mehr im Streit; auf die Frage des Mitverschuldens kam es nicht an, weil die Revision insoweit nicht zugelassen war. Ohne Erfolg blieb sie auch, soweit die Beklagten zur Mehrbedarfsrente von 173,33 Euro bis zum 30. September 2025 verurteilt worden waren — diesen Punkt hatten sie nicht angegriffen.
Erfolg hatte die Revision zunächst aus einem prozessualen Grund. Nach § 308 Abs. 1 ZPO darf ein Gericht einer Partei nicht zusprechen, was sie nicht beantragt hat; das Revisionsgericht beachtet dies von Amts wegen. Die Klägerin hatte die Rente lediglich befristet verlangt, das Berufungsgericht sie zeitlich unbefristet zuerkannt: „Der Klageantrag war auf eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Rente lediglich bis zum 30. September 2025 gerichtet. Das Berufungsgericht durfte der Klägerin schon deshalb keine zeitlich unbefristete Rente zusprechen.“ Bei der Höhe lag dagegen kein Verstoß vor: Der Antrag auf weitere 2.723,33 Euro neben den bereits zuerkannten 130 Euro deckte den ausgeurteilten Monatsbetrag von 2.853,33 Euro.
Ein zweiter Punkt betraf die Dauer des Erwerbsschadens. „Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Anspruch eines abhängig Beschäftigten auf Ersatz des Erwerbsschadens auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit zu begrenzen.“ Eine Verdienstausfallrente über den Zeitpunkt des mutmaßlichen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben hinaus durfte das Berufungsgericht daher nicht zuerkennen.
Den Kern der Entscheidung bildet die Prognose selbst: „Die dem zugrunde liegende Prognose, die Klägerin hätte ohne den Unfall während der gesamten Dauer ihres Erwerbslebens ein Bruttogehalt in Höhe von 4.550 € erzielt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.“ Der Prüfungsmaßstab dafür ist eng: „Eine vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt allerdings nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat.“ Solche Fehler zu Lasten der Beklagten sah der Senat hier.
Im Ausgangspunkt billigte er das Vorgehen des Berufungsgerichts. Der Geschädigte hat für die Prognose seiner beruflichen Entwicklung soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte darzutun — „Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden“, und das gilt besonders, wenn ihn das haftungsauslösende Ereignis in der Ausbildung oder am Anfang der beruflichen Entwicklung getroffen hat, er also noch keine Erfolge in der angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte. Fehlen Anhaltspunkte, die überwiegend für Erfolg oder Misserfolg sprechen, „liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden“.
Diesem weiten Ermessen zog der Senat jedoch eine Grenze: „Insbesondere darf er sich nicht über Vorbringen des Schädigers, das für die Schadensschätzung von Bedeutung ist, ohne weiteres hinwegsetzen oder dies ohne den Ausweis eigener Sachkunde und die Hinzuziehung sachverständiger Hilfe als unerheblich oder widerlegt ansehen.“ Genau daran scheiterte das Berufungsurteil: „Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht weder den Vortrag der Beklagten noch die Ausführungen des Landgerichts zu den Berufsaussichten der Klägerin in der gebotenen Weise bei seinen Überlegungen zur Schadensschätzung in Betracht gezogen hat.“
Der übergangene Vortrag war konkret. Die Beklagten hatten darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls bereits fast 39 Jahre alt war, erst zwei Jahre nach dem Abschluss ihres Germanistikstudiums einen befristeten Teilzeitvertrag als wissenschaftliche Lehrbeauftragte erhalten hatte und im Anschluss promovieren wollte, „wobei sie bei Abschluss einer Promotion mindestens 45 Jahre alt gewesen und insoweit als Berufsanfängerin völlig aus der Norm gefallen wäre“. Offen sei zudem, ob und wann sie die Dissertation tatsächlich abgeschlossen hätte, die berufsbegleitend und neben der Betreuung zweier minderjähriger Kinder hätte gelingen müssen. Ferner beriefen sie sich auf die Feststellungen des Landgerichts zum Projekt der Hessischen Landesregierung „Sichere Zukunft in Hessen“, zu dem Stellenstreichungen im öffentlichen Dienst gehörten: Zeitverträge seien nicht verlängert und Neueinstellungen kaum noch vorgenommen worden. Weil bei der Einstellung einer Kraft im höheren Alter höhere Gehälter zu zahlen seien, hätten sich die Chancen der Klägerin bei der Stellensuche zusätzlich verringert.
Dem hielt der Senat entgegen: „Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde die Gegebenheiten des hier in Frage stehenden Arbeitsmarkts zutreffend beurteilen konnte.“ Die Feststellung, die Akademikerarbeitslosigkeit sei geringer als die Arbeitslosigkeit aller Arbeitnehmer, stelle auf die konkreten Gegebenheiten des Streitfalls ebenso wenig ab wie der Hinweis auf den Bedarf im Bereich sprachlicher Ausbildung.
Was bleibt, grenzte der Senat sorgfältig ab. Weil die Klägerin nach Abschluss ihres Studiums eine Stelle als Lehrkraft für besondere Aufgaben erlangt hatte und auch zuvor durchgehend erwerbstätig gewesen war, könne davon ausgegangen werden, „dass es ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelungen wäre, ihrer Qualifikation entsprechende Arbeitsstellen zu finden“. Nicht getragen waren allein Höhe und Dauer: „Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen und seine Erwägungen bilden jedoch keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass die Klägerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ab Januar 2006 bis zu ihrem Renteneintritt durchgehend ein monatliches Bruttoeinkommen von 4.550 € erzielt hätte.“ Deshalb hob der Senat das Berufungsurteil insoweit auf: „Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die Schadensschätzung unter Berücksichtigung des entscheidungserheblichen Parteivortrags erneut vornimmt.“
Für die neue Verhandlung gab der Senat drei Hinweise. Erstens zur Berechnung: Auch beim Zukunftsschaden, bei dem rechnerisch von einem angemessenen Bruttoeinkommen ausgegangen werden kann, gilt, dass „auf die konkreten Verhältnisse des Geschädigten hinsichtlich der Belastung durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und hinsichtlich der Vorteile, die sich aufgrund von Lohnersatzleistungen der Drittleistungsträger ergeben, abzustellen ist“; denn: „Eine pauschalisierende Betrachtung führt insbesondere bei abhängig Beschäftigten vielfach zu falschen Ergebnissen.“ Zweitens zu den ersparten berufsbedingten Aufwendungen: Den Vortrag der Beklagten, die Klägerin müsse sich 10 Prozent ihres hypothetischen Einkommens als Werbungskosten anrechnen lassen, hatte das Berufungsgericht als nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehalten unberücksichtigt gelassen; ob das zu beanstanden ist, ließ der Senat dahinstehen, weil die Zurückverweisung eine erneute mündliche Verhandlung gebietet, in der das Vorbringen geprüft werden kann. Drittens zur Mehrbedarfsrente: „Für die Mehrbedarfsrente gilt die Beschränkung auf die Lebensarbeitszeit der Klägerin nicht. Insoweit ist darauf abzustellen, wie lange der Mehrbedarf voraussichtlich bestehen wird.“
Was das praktisch bedeutet
Für Geschädigte, deren Berufsweg durch einen Unfall abgeschnitten wurde, enthält die Entscheidung eine gute und eine unbequeme Nachricht. Die gute: Ein hypothetischer Werdegang lässt sich nicht beweisen, und deshalb dürfen an die Darlegung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; wer eine abgeschlossene Ausbildung, einen guten Abschluss und eine durchgehende Erwerbsbiografie vorweist, kommt regelmäßig zu der Annahme, er hätte eine seiner Qualifikation entsprechende Stelle gefunden. Die unbequeme: Von dieser Annahme bis zu einem bezifferten Monatsgehalt über zwei Jahrzehnte ist es ein weiter Weg, und diesen Weg hat das Gericht mit tragfähigen Feststellungen zu belegen.
Praktisch heißt das: Wer Verdienstausfall geltend macht, sollte für die behauptete Zielposition konkretes Material liefern — Zeugnisse, Ausbildungs- und Prüfungsnachweise, Belege zur bisherigen Tätigkeit, Anhaltspunkte zur Vergütungsgruppe und dazu, ob solche Stellen im maßgeblichen Zeitraum zu erlangen waren. Umgekehrt gilt: Wer als Schädiger oder Versicherer der Prognose entgegentreten will, kommt mit pauschalem Bestreiten nicht weit, wohl aber mit konkretem Vortrag zur Lage auf dem einschlägigen Arbeitsmarkt, zu Einstellungsstopps oder zu Besonderheiten des Bewerberprofils. Solchen Vortrag darf das Gericht nicht ohne Ausweis eigener Sachkunde oder sachverständige Hilfe beiseiteschieben.
Zu einem Alles-oder-nichts-Ergebnis führt das nicht. Wo sich weder Erfolg noch Misserfolg belegen lässt, liegt ein durchschnittlicher Verlauf nahe; verbleibende Risiken werden über Abschläge abgebildet. Für die Rechnung selbst gilt: Eine pauschale Nettoquote vom Bruttoeinkommen — im Streitfall waren es rund 80 Prozent — trägt beim Zukunftsschaden nicht ohne weiteres; maßgeblich sind die konkrete Steuer- und Beitragsbelastung und die Vorteile aus Leistungen anderer Träger.
Zwei zeitliche Punkte sind leicht zu übersehen. Der Erwerbsschaden abhängig Beschäftigter endet mit der voraussichtlichen Lebensarbeitszeit; der Mehrbedarf dagegen läuft, solange er voraussichtlich besteht. Und der Antrag begrenzt, was zugesprochen werden darf: Wer die Rente nur bis zu einem bestimmten Datum verlangt, erhält auch dann nicht mehr, wenn ihm der Sache nach mehr zustünde.
Reichweite und Grenzen
Der Senat hat der Klägerin nichts abgesprochen, sondern eine Begründung beanstandet. Aufgehoben wurde die Zuerkennung der Verdienstausfallrente in der bisherigen Höhe und Dauer; ob und in welcher Höhe sie besteht, entscheidet das Berufungsgericht neu. Eine Zahl gibt das Urteil dafür nicht vor, und auch die erwähnten Abschläge für verbleibende Risiken bleiben unbeziffert.
Der Prüfungsumfang war eng begrenzt. Die Revision war nur in dem Umfang eröffnet, in dem der Senat sie auf die Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hatte. Zum Mitverschulden äußert sich das Urteil deshalb nicht, obwohl das Landgericht 25 Prozent angenommen und das Berufungsgericht die Haftung mit 100 Prozent angesetzt hatte. Auch die von der Revision gerügten Fehler bei der Anwendung der Bruttolohnmethode für den Erwerbsschaden bis zum 31. Dezember 2005 blieben außen vor; insoweit war die Revision nicht zugelassen, und der Senat bezeichnet die dabei zu beachtenden Grundsätze als geklärt.
Ausdrücklich offengelassen hat der Senat, ob es aus Rechtsgründen zu beanstanden war, den nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltenen Vortrag zu den ersparten berufsbedingten Aufwendungen unberücksichtigt zu lassen und die Wiedereröffnung abzulehnen. Die Frage konnte dahinstehen. Ob die 10 Prozent, die die Beklagten angerechnet sehen wollen, sachlich zutreffen, ist damit ebenfalls nicht entschieden.
Zur Methode sagt das Urteil weniger, als es auf den ersten Blick scheint. Es verlangt nicht für jeden Fall ein Sachverständigengutachten zum Arbeitsmarkt, sondern stellt zwei Wege nebeneinander: den Ausweis eigener Sachkunde und die Hinzuziehung sachverständiger Hilfe. Welche Anforderungen an den Ausweis eigener Sachkunde zu stellen sind, führt die Entscheidung nicht aus.
Schließlich ist der Zuschnitt zu beachten. Die Begrenzung des Erwerbsschadens auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit formuliert der Senat für abhängig Beschäftigte; zu anderen Erwerbsformen verhält sich das Urteil nicht. Die Zahlen, Vergütungsgruppen und Arbeitsmarktbefunde stammen aus einem Verfahren über einen Unfall des Jahres 1999 und tragen keine Aussage über die heutige Lage.
Quelle
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. November 2010 – VI ZR 300/08. Herangezogene Vorschriften: § 252 BGB, § 833 BGB, § 287 ZPO, §§ 7, 11, 13 StVG. Die Darstellung auf dieser Seite beruht auf dem amtlich veröffentlichten Entscheidungstext.
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