Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Fiktive Abrechnung: Die Reparatur im Ausland bleibt außer Betracht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Geschädigter, der seinen Fahrzeugschaden auf Gutachtenbasis abrechnet, weder eine Reparaturrechnung vorlegen noch zu einer tatsächlich durchgeführten Reparatur vortragen muss.

Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Kein Vortrag zu den tatsächlichen Reparaturkosten

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer seinen Unfallschaden fiktiv abrechnet — also auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens und ohne Rechnung —, schuldet keinen Vortrag dazu, ob und zu welchem Preis er sein Fahrzeug tatsächlich hat instand setzen lassen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Geldbetrag losgelöst von den tatsächlichen Aufwendungen zu bestimmen ist. Eine im Urlaub in der Türkei durchgeführte, vollständige Reparatur blieb deshalb ohne Einfluss auf die Höhe des Ersatzes.

Der Fall

Im März 2022 wurde bei einem Verkehrsunfall in Meinerzhagen das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Kläger wohnt in Deutschland, sein Fahrzeug ist hier zugelassen. Er holte ein Sachverständigengutachten ein, das Reparaturkosten von 3.087,80 Euro netto auswies, und rechnete auf dieser Grundlage gegenüber dem Haftpflichtversicherer der Gegenseite ab.

Während eines Urlaubs in der Türkei ließ er das Fahrzeug vollständig sach- und fachgerecht reparieren. Zu den Kosten dieser Reparatur machte er keine Angaben. Mit seiner Klage verlangte er insgesamt 4.178,05 Euro: die Reparaturkosten aus dem Gutachten, den merkantilen Minderwert — also die Wertminderung, die ein repariertes Unfallfahrzeug am Markt behält —, die Sachverständigenkosten, eine Nutzungsausfallentschädigung und eine Unkostenpauschale, dazu Rechtsanwaltskosten und Zinsen.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Sie sei unschlüssig; der Kläger könne nur die im Ausland tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangen, zu denen er aber nicht vorgetragen habe. Auf die Berufung des Klägers änderte das Landgericht dieses Urteil nach einer Beweisaufnahme teilweise ab. Es sprach auf der Grundlage einer Haftungsquote von 40 Prozent zu Lasten der Beklagten 1.583,48 Euro zu, davon 1.132,38 Euro Reparaturkosten — errechnet aus den 2.830,96 Euro netto, die der gerichtliche Sachverständige für erstattungsfähig hielt.

Eine Pflicht, die tatsächlichen Reparaturkosten darzulegen, hatte das Berufungsgericht abgelehnt: Andernfalls werde derjenige, der sein Fahrzeug erst nach der Regulierung reparieren lasse, gegenüber demjenigen übervorteilt, der bereits vorher repariere. Das Landgericht ließ die Revision zu; mit ihr wollte der Versicherer das Urteil des Amtsgerichts wiederherstellen lassen.

Die Rechtsfrage

Zu klären war ein einzelner Punkt: Muss ein Geschädigter, der fiktiv abrechnet, zu den tatsächlich entstandenen Kosten vortragen, wenn sein Fahrzeug unstreitig sach- und fachgerecht repariert worden ist?

Rechtsprechung und Literatur vertraten dazu gegensätzliche Auffassungen, jeweils gestützt auf dasselbe Senatsurteil vom 3. Dezember 2013. Die eine Seite — ihr folgten das Amtsgericht und der Versicherer — nahm an, bei einer sach- und fachgerechten Reparatur im vom Sachverständigen für notwendig gehaltenen Umfang sei der Ersatz auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten begrenzt; andernfalls drohe eine unzulässige Bereicherung durch den Unfall, und die Forderung weiterer fiktiver Reparaturkosten sei unschlüssig. Aus dieser Sicht wurde eine Pflicht zur Darlegung der tatsächlichen Kosten oder zur Vorlage der Reparaturrechnung abgeleitet; so etwa das Oberlandesgericht Hamm, das Oberlandesgericht Stuttgart und das Oberlandesgericht Schleswig.

Die Gegenmeinung — unter anderem das Oberlandesgericht München und das Kammergericht — hielt dem entgegen, eine solche Darlegungspflicht bedeute die Aufgabe der Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung und führe zu zufälligen Ergebnissen, je nachdem, ob der Geschädigte vor oder nach Abschluss der Regulierung reparieren lasse.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof konnte nur einen Ausschnitt des Rechtsstreits prüfen. Das Berufungsgericht hatte die Revision allein hinsichtlich der Höhe der zuerkannten Reparaturkosten samt Nebenforderungen zugelassen; soweit der Versicherer die Aufhebung des Berufungsurteils insgesamt beantragt hatte, war die Revision unzulässig. In dem eröffneten Umfang blieb sie ohne Erfolg: Die Erwägungen des Landgerichts hielten der rechtlichen Überprüfung stand.

Der Maßstab des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

Wer wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz verlangen kann, darf statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag fordern. Was erforderlich ist, richtet sich danach, „wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte“. Nach diesem Wirtschaftlichkeitsgebot ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, soweit er die Höhe der Kosten beeinflussen kann. Hinzu tritt eine zweite Schranke: „Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern.“ Beide Grundsätze gelten für die konkrete wie für die fiktive Abrechnung.

Die Wahl zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung

Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Für den fiktiven Weg formuliert der Senat die tragende Regel: „Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln.“ Der Geschädigte disponiert damit dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufrieden gibt.

Daraus folgt für den Prozess: „Bei der fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte weder darzulegen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist.“ Und weiter: „Dem Geschädigten kann auch nicht mangels Vorlage einer Reparaturkostenrechnung oder Vortrags zu den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten Schadensersatz versagt werden.“ Richtschnur des Ersatzes sind nach den Worten des Senats nicht die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten, sondern der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag. Gesichtspunkte, die eine tatsächlich durchgeführte Reparatur betreffen, sind bei der Ermittlung dieses Betrags „grundsätzlich irrelevant“ — gleich an welchem Ort repariert wurde.

Was der Schädiger einwenden kann

Die fiktive Abrechnung ist damit nicht schrankenlos. Regelmäßig kann der Geschädigte die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen, und er genügt dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen, wenn er die üblichen Stundenverrechnungssätze einer solchen Werkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. „Allerdings muss sich der Geschädigte bei fiktiver Schadensabrechnung gemäß § 254 Abs. 2 BGB vom Schädiger - auch noch im Rechtsstreit - auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen“. Die Beweislast dafür liegt bei der Schädigerseite: Sie hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Reparatur in dieser Werkstatt qualitativ der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht, und sie hat Umstände zu widerlegen, die der Geschädigte für die Unzumutbarkeit einer Reparatur außerhalb der Markenwerkstatt aufzeigt.

Die Abgrenzung zur Entscheidung von 2013

Auf das Senatsurteil vom 3. Dezember 2013 ließ sich das gegenteilige Ergebnis nicht stützen. Dort heißt es zwar: „Deshalb beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten“. Diese Aussage betraf jedoch einen anderen Sachverhalt: Dort hatte der Geschädigte selbst zu einer gleichwertigen, günstigeren Reparatur in einer Fachwerkstatt an seinem Wohnort vorgetragen, so dass ein Verweis der Schädigerseite entbehrlich war. „Damit hatte der Geschädigte selbst eingeräumt, dass die Voraussetzungen der Schadensminderungspflicht erfüllt sind.“

Im entschiedenen Fall lag es anders. Der Kläger hatte die fiktive Abrechnung gewählt und gerade nicht selbst zu einer günstigeren, ihm mühelos zugänglichen Werkstatt vorgetragen. Um eine solche Werkstatt handelte es sich bei der Reparaturmöglichkeit in der Türkei nach den Worten des Senats „von vornherein nicht“, wie auch die Revision erkannte. Der Senat schließt: „Etwaige finanzielle Vorteile, die der in Deutschland wohnende Kläger durch die Reparatur seines hier zugelassenen Fahrzeugs in der Türkei erzielt hat, sind im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht zu berücksichtigen.“ Die vom Berufungsgericht zuerkannten Reparaturkosten blieben deshalb bestehen.

Was das praktisch bedeutet

Für die Regulierung eines Fahrzeugschadens klärt die Entscheidung eine seit Jahren umstrittene Frage: Wer sich für die fiktive Abrechnung entscheidet, verliert diesen Weg nicht dadurch, dass er sein Fahrzeug später doch reparieren lässt. Die Aufforderung eines Versicherers, die Reparaturrechnung vorzulegen oder die tatsächlichen Kosten zu beziffern, hat bei dieser Abrechnungsart keine Grundlage in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; das Fehlen solcher Angaben macht die Klage nicht unschlüssig.

Ebenso bedeutsam ist die Kehrseite. Wer von sich aus vorträgt, er habe günstiger in einer gleichwertigen und ihm ohne Weiteres zugänglichen Werkstatt reparieren lassen, gibt der Gegenseite genau das an die Hand, was sie sonst darlegen und beweisen müsste. Der Zeitpunkt und der Ort der Reparatur bleiben dagegen ohne Bedeutung, solange die Werkstatt für den Geschädigten nicht in diesem Sinne zugänglich war — eine Werkstatt im Urlaubsland ist es nach dieser Entscheidung nicht.

Reichweite dieser Entscheidung

Die Entscheidung betrifft die fiktive Abrechnung. Sie sagt nichts darüber aus, was gilt, wenn der Geschädigte konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet — dann sind gerade diese Kosten maßgeblich.

Der Senat formuliert bewusst zurückhaltend: Gesichtspunkte einer tatsächlich durchgeführten Reparatur sind „grundsätzlich“ ohne Bedeutung. Ein ausnahmsloser Ausschluss ist damit nicht ausgesprochen. Die Konstellation des Senatsurteils vom 3. Dezember 2013 bleibt ausdrücklich bestehen: Trägt der Geschädigte selbst zu einer vollständigen, fachgerechten und zugleich günstigeren Reparatur in einer ihm zugänglichen Werkstatt vor, ist auf dieser Grundlage abzurechnen.

Wo die Grenze der Zugänglichkeit einer Werkstatt genau verläuft, entscheidet das Urteil nicht allgemein. Es stellt für den konkreten Fall fest, dass eine Werkstatt im Urlaubsland Türkei diese Voraussetzung von vornherein verfehlt, und verweist im Übrigen auf eine frühere Entscheidung zu einer 130 Kilometer entfernten Werkstatt mit einer Annahmestelle am Wohnsitz des Geschädigten.

Nicht Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung war die vom Landgericht gebildete Haftungsquote von 40 Prozent zu Lasten der Beklagten. Die Zulassung der Revision beschränkte sich auf die Höhe der Reparaturkosten samt Nebenforderungen; zu Wertminderung, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung und Unkostenpauschale enthält das Urteil daher keine eigene Aussage. Auch die Frage, wie sich Umsatzsteuer oder eine Abrechnung nach Bruttobeträgen in dieser Konstellation auswirken, wird nicht behandelt.

Es handelt sich um die Entscheidung eines Bundesgerichts; sie bindet die Instanzgerichte nicht förmlich, gibt der bisher uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung aber eine klare Richtung.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Volltext der Entscheidung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24, veröffentlicht in der Datenbank Rechtsprechung im Internet.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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