Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Offene Fahrzeugtür beim Abschnallen des Kindes: § 14 StVO erfasst auch das Hineinbeugen

Wer sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ein- oder Aussteigen bei geöffneter Tür in das Fahrzeug beugt, unterliegt der Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO. Berührt ein in zu geringem Abstand vorbeifahrender LKW dabei die Tür, kann der Schaden hälftig geteilt werden — der Bundesgerichtshof billigte eine Quote von 50 : 50.

Urteil vom 06.10.2009 – VI ZR 316/08 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Die Sorgfaltspflicht beim Ein- und Aussteigen endet erst mit dem Schließen der Tür — die hälftige Teilung des Schadens hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Die Entscheidung auf einen Blick

Die Sorgfaltspflicht, die § 14 Abs. 1 StVO dem Ein- und Aussteigenden auferlegt, endet nicht mit dem Verlassen des Sitzes: Sie erfasst auch den Insassen, der sich bei geöffneter Tür in das Fahrzeug beugt, um Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind zu helfen. Berührt ein in zu geringem Abstand vorbeifahrender LKW dabei die offene Tür, kann eine hälftige Teilung des Schadens gerechtfertigt sein — der Bundesgerichtshof hat eine solche Quote hier gebilligt, die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Beweisrechtlich fällt ins Gewicht, dass der erste Anschein gegen den Ein- oder Aussteigenden spricht, wenn bei diesem Vorgang ein anderer Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommt.

Der Fall: Ein Vater schnallt sein Kind ab, ein Lastzug fährt in 0,95 Metern Abstand vorbei

Im Oktober 2006 stand der Wagen des Klägers in einer Parkbucht. Die Bucht ist zwei Meter breit, die anschließende Fahrbahn weitere sieben Meter. Die hintere linke Tür war zum Teil geöffnet; der Kläger stand in dieser Tür, um sein auf dem linken hinteren Rücksitz sitzendes Kind abzuschnallen.

In diesem Augenblick fuhr der Beklagte zu 2 mit einem LKW mit Anhänger vorbei, in einem Abstand von etwa 0,95 Metern. Die Tür öffnete sich dabei aus unbekanntem Grund weiter — sei es durch den Kläger, sei es durch den Luftzug des vorbeifahrenden Fahrzeugs. Der Anhänger stieß deshalb dagegen; zum Zeitpunkt der Kollision hatte die Tür ihre maximale Öffnungsweite von einem Meter erreicht. Vom Fahrer und von dessen Haftpflichtversicherer, der Beklagten zu 1, verlangte der Kläger Ersatz des am Fahrzeug entstandenen Schadens.

Der Instanzenzug verlief in zwei Schritten zu Lasten des Klägers. Das Amtsgericht gab der Klage auf der Grundlage einer Quote von 40 : 60 zu Lasten der Beklagten statt, diese hatten danach 60 Prozent zu tragen. Die Berufung des Klägers, der den vollen Ersatz erstrebte, hatte keinen Erfolg. Erfolg hatte dagegen die Anschlussberufung der Beklagten — das Rechtsmittel, mit dem sich der Gegner der Berufung des anderen anschließt: Das Berufungsgericht billigte die Verurteilung lediglich auf der Grundlage einer Quote von 50 : 50. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft, verfolgte der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter.

Wie das Berufungsgericht zu der hälftigen Teilung gelangt war, gibt das Revisionsurteil ausführlich wieder. Zu Lasten des Fahrers hatte es angenommen, für diesen sei bei der Annäherung erkennbar gewesen, dass die hintere linke Tür zum Teil geöffnet war und dass eine Person darin stand: „Der Beklagte zu 2 habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die erkennbar schon geöffnete Tür sich nicht weiter öffnen werde.“ Ob der Kläger beim Abschnallen gegen die Tür gestoßen war oder ob der Luftzug sie weiter geöffnet hatte, ließ sich nicht mehr klären; mit beiden Möglichkeiten habe der Fahrer rechnen müssen, denn er habe gewusst, dass er ein sehr großes Fahrzeug führe, dessen Luftzug eine nicht ordnungsgemäß festgehaltene Tür weiter öffnen könne. „Vor diesem Hintergrund sei der gewählte Sicherheitsabstand zu gering gewesen.“ Notfalls habe er auf die Gegenfahrbahn ausweichen oder, wenn dies wegen Gegenverkehrs unmöglich war, anhalten müssen; auch habe er erkennen können, dass der Kläger ihm den Rücken zuwandte.

Auf der anderen Seite hatte das Berufungsgericht dem Kläger angelastet, mit der geöffneten Tür, die zumindest den Rand des rechten Fahrstreifens tangierte oder möglicherweise in ihn hineinragte, eine Gefahrenquelle geschaffen zu haben. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass vorbeifahrende Fahrzeuge einen auch bei sich weiter öffnender Tür ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten, und sei verpflichtet gewesen, den sich von hinten nähernden Verkehr zu beobachten; den herannahenden Lastzug habe er allein an dessen Geräuschentwicklung leicht wahrnehmen können. „Er habe dann, obwohl er dabei gewesen sei, das Kind abzuschnallen, die Tür gegen ein weiteres Öffnen durch Festhalten sichern müssen.“ Das Ergebnis dieser Würdigung der Vorinstanz: „Bei dieser Sachlage sei eine Haftungsverteilung von 50 : 50 angemessen.“

Die Rechtsfrage

§ 14 Abs. 1 StVO regelt die Sorgfalt beim Ein- und Aussteigen. „Nach dieser Vorschrift muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“ Die Revision beanstandete, das Berufungsgericht habe das Verhalten des Klägers an diesem Maßstab gemessen; die Vorschrift erfasse nur Vorgänge, bei denen sich für andere Verkehrsteilnehmer durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment ergebe — hier aber stand die Tür erkennbar offen.

Zu klären war damit zweierlei. Reicht die Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO auch auf denjenigen, der sich bei geöffneter Tür in das Fahrzeug beugt, um einem Kind beim Aussteigen zu helfen? Und hält, wenn dies zu bejahen ist, die hälftige Teilung des Schadens der Überprüfung durch das Revisionsgericht stand?

Die Entscheidung: Die hälftige Teilung hält der Überprüfung stand

„Die dagegen gerichtete Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.“ Eine zunächst erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe in falscher Besetzung entschieden, hatte sich erledigt, nachdem dieses das Rubrum seines Urteils — die Bezeichnung der Beteiligten und der mitwirkenden Richter — durch Beschluss vom 24. April 2009 berichtigt hatte.

Der Prüfungsmaßstab: Die Quote bildet der Tatrichter

Vorab steckt der Senat ab, wie weit seine eigene Kontrolle reicht: „Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind“. § 254 BGB betrifft das Mitverschulden des Geschädigten, § 17 StVG die Abwägung der Verursachungsbeiträge bei einem Unfall mit Fahrzeugbeteiligung; Tatrichter sind die Gerichte, die den Sachverhalt feststellen, hier Amts- und Landgericht. Diese eingeschränkte Prüfung ergab im Streitfall keinen durchgreifenden Rechtsfehler.

§ 14 Abs. 1 StVO erfasst den gesamten Vorgang — auch das Hineinbeugen

Zeitlich reicht die Pflicht weiter, als es der Wortlaut auf den ersten Blick nahelegt: „Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen“. Wann der Vorgang endet, benennt der Senat genau: „wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist“. Erfasst sind danach insbesondere Situationen, in denen sich der Insasse bei geöffneter Tür in das Fahrzeug beugt, „um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen“ oder, wie im Streitfall, einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen.

Dem Einwand, die Vorschrift ziele allein auf das überraschende Öffnen einer Tür, tritt der Senat entgegen: „Die Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO beschränkt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht ausschließlich auf solche Vorgänge, bei denen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt“. Maßgeblich ist der Anknüpfungspunkt des Gesetzes: „Das Gesetz stellt nicht auf das überraschende Öffnen einer Fahrzeugtür ab, sondern auf das Aus- und Einsteigen als solches, da ein solcher Vorgang aus unterschiedlichen Gründen mit erheblichen Gefahren für den fließenden Verkehr verbunden sein kann.“ Ein systematisches Argument stützt das: „Dies ergibt sich schon daraus, dass die Sorgfaltsanforderung auch für Einsteigevorgänge gilt, bei denen der Einsteigende in der Regel für den fließenden Verkehr erkennbar ist.“ Dass sich die Gefahren beim Aussteigen vielfach gerade aus einem überraschenden Öffnen ergeben, stellt der Senat nicht in Abrede; der vom Gesetz erfasste Gefahrenkreis reicht nach seiner Würdigung aber darüber hinaus.

Der Sorgfaltsverstoß des Klägers und der Anscheinsbeweis

Auf dieser Grundlage traf den Kläger ein eigener Vorwurf: „Im Streitfall beruht der Unfall auch darauf, dass der Kläger beim Aussteigen nicht die nötige Sorgfalt hat walten lassen.“ Welche der beiden Varianten zutraf, blieb dabei offen — „Entweder hat er, ohne auf den vorbeifahrenden LKW zu achten, die Tür weiter geöffnet oder diese jedenfalls nicht ausreichend festgehalten, um ein weiteres Öffnen durch die Sogwirkung des LKW zu verhindern.“

Beweisrechtlich tritt hinzu, was in solchen Fällen den Ausschlag geben kann: „Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht im Übrigen schon der Beweis des ersten Anscheins für fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung“ des Ein- oder Aussteigenden. Der Beweis des ersten Anscheins — auch Anscheinsbeweis genannt — erlaubt den Schluss von einem typischen Geschehensablauf auf ein Verschulden, ohne dass der Einzelablauf bewiesen sein müsste; er lässt sich durch Tatsachen entkräften, die einen anderen Ablauf ernsthaft möglich erscheinen lassen. Das gelang hier nicht: „Dieser Anschein ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht erschüttert.“

Die Abwägung nach § 17 StVG

Auch die Gewichtung der Beiträge beanstandete der Senat nicht. „Das Berufungsgericht berücksichtigt, dass den Beklagten zu 2 eine erhebliche Mitverantwortung für den Unfall trifft, weil er angesichts der Umstände einen zu geringen Seitenabstand eingehalten hat.“ Einbezogen sah der Senat auch „die wegen der möglichen Sogwirkung erhöhte Betriebsgefahr des LKW“ — Betriebsgefahr ist die Gefahr, die vom Betrieb eines Fahrzeugs als solchem ausgeht. Eine weitergehende Belastung der Beklagtenseite scheiterte an den getroffenen Feststellungen: „Feststellungen dazu, dass die Einhaltung eines Seitenabstandes von 0,95 m angesichts der gegebenen Situation grob fahrlässig gewesen sein könnte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen“; einen Verfahrensfehler zeigte die Revision insoweit nicht auf.

Ebenso wenig hatte das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers Umstände berücksichtigt, die weder unstreitig noch bewiesen waren. Dass es die beiden in Betracht kommenden Möglichkeiten — weiteres Öffnen der Tür trotz der Vorbeifahrt einerseits, unzureichendes Festhalten andererseits — gleich bewertete, war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat verweist zudem darauf: „Die vom Berufungsgericht für angemessen gehaltene Quotierung ist in der Rechtsprechung auch anderweit bei einem ähnlichen Sachverhalt ausgeurteilt worden“.

Was das praktisch bedeutet

Für Fahrzeuginsassen zieht die Entscheidung die Sorgfaltspflicht zeitlich weit. Wer aussteigt, unterliegt ihr bis zum Schließen der Tür und bis zum Verlassen der Fahrbahn; wer einsteigt, bis zum Schließen der Tür. Das Beladen von der Fahrbahnseite her, das Herausnehmen einer Tasche vom Rücksitz oder die Hilfe für ein Kind im Kindersitz liegen danach nicht außerhalb dieses Rahmens, sondern innerhalb.

Beweisrechtlich ist das folgenreich. Kommt bei einem solchen Vorgang ein anderer Verkehrsteilnehmer zu Schaden, streitet der erste Anschein für ein fahrlässiges Verhalten desjenigen, der ein- oder ausgestiegen ist. Wer sich davon lösen will, hat Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die einen abweichenden Geschehensablauf ernsthaft möglich erscheinen lassen. Bleibt — wie hier — ungeklärt, ob die Tür durch eigenes Zutun oder durch den Sog des vorbeifahrenden Fahrzeugs weiter aufging, wirkt sich diese Ungewissheit zu Lasten des Aussteigenden aus.

Die Gegenseite entlastet das nicht. Eine erkennbar bereits geöffnete Tür, in der eine Person steht, begründet nach der gebilligten Würdigung des Berufungsgerichts kein Vertrauen darauf, dass sie sich nicht weiter öffnet; wer mit einem großen Fahrzeug vorbeifährt, hat dessen Sogwirkung einzukalkulieren und notfalls auszuweichen oder anzuhalten. Ein Abstand von 0,95 Metern genügte unter den Umständen dieses Falles dafür nicht.

Für die Regulierung heißt das: In dieser Konstellation steht eine Teilung des Schadens im Raum, weder der volle Ersatz noch die vollständige Abweisung. Wie die Quote ausfällt, bleibt Sache des Tatgerichts — das Amtsgericht hatte 40 : 60 zu Lasten der Beklagten für richtig gehalten, das Berufungsgericht kam zu einer hälftigen Teilung, und diese hielt der rechtlichen Überprüfung stand.

Wie weit die Entscheidung trägt

Entschieden ist ein Einzelfall, und der Senat sagt das ausdrücklich: „Dass es für die Frage, ob die Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO erfüllt ist, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, hat der erkennende Senat bereits früher entschieden“. Die hälftige Teilung ist deshalb kein allgemeiner Rechtssatz für Türunfälle, sondern das gebilligte Ergebnis einer tatrichterlichen Abwägung, die der Bundesgerichtshof nur eingeschränkt überprüft.

Offengelassen hat der Senat eine praktisch wichtige Gegenkonstellation: ob etwas anderes gilt, wenn feststeht, dass sich der Ein- oder Aussteigende vor und während des Vorgangs vergewissert hat, dass sich kein rückwärtiger Verkehr nähert, und dass der Unfall allein auf einen zu geringen Seitenabstand des Vorbeifahrenden zurückzuführen ist. Der Senat verweist dazu auf abweichende obergerichtliche Rechtsprechung und lässt die Frage dahinstehen; im Streitfall kam es darauf nicht an, weil der gegen den Kläger sprechende Anschein gerade nicht entkräftet war.

Keine Aussage enthält das Urteil über einen zahlenmäßig festgelegten Mindestabstand beim Vorbeifahren. Dass 0,95 Meter hier zu wenig waren, beruht auf den Umständen dieses Falles: einem LKW mit Anhänger und spürbarer Sogwirkung, einer erkennbar geöffneten Tür, einer darin stehenden Person mit dem Rücken zum Verkehr sowie einer sieben Meter breiten Fahrbahn neben einer zwei Meter breiten Parkbucht. Ebenso wenig ist entschieden, dass ein solcher Abstand grob fahrlässig wäre — entsprechende Feststellungen hatte das Berufungsgericht nicht getroffen.

Ungeklärt blieb schließlich der tatsächliche Ablauf: ob der Kläger die Tür weiter aufdrückte oder sie lediglich unzureichend festhielt. Die Entscheidung besagt daher nichts darüber, wie ein Fall zu beurteilen wäre, in dem sich dieser Ablauf feststellen lässt; sie trägt allein die Aussage, dass die Gleichbewertung beider Möglichkeiten rechtlich unbedenklich war.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08 –, abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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