Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Pflegegeld und Angehörigenprivileg: Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer bleibt beim Geschädigten

Ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer kürzte die vereinbarte monatliche Pflegeleistung um das Pflegegeld der Pflegekasse. Der Bundesgerichtshof hielt das für unbegründet: Weil die Schädigerin die im selben Haushalt lebende Mutter der Geschädigten war, sperrt das Angehörigenprivileg den Anspruchsübergang — und zwar auch für den Anspruch, der sich unmittelbar gegen den Versicherer richtet.

Urteil vom 28.11.2000 – VI ZR 352/99 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Der Direktanspruch geht nicht auf die Pflegekasse über; das Pflegegeld bleibt anrechnungsfrei

Die Entscheidung auf einen Blick

Zahlt die Pflegekasse Pflegegeld an einen Unfallgeschädigten, geht dessen Schadensersatzanspruch in dieser Höhe gewöhnlich auf die Kasse über. Anders liegt es, wenn ein Familienangehöriger den Unfall verursacht hat, der zur Zeit des Unfalls mit dem Geschädigten zusammenlebte: Dann sperrt das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X den Übergang — nach dieser Entscheidung auch für den Direktanspruch, den der Geschädigte unmittelbar gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer hat. Der Versicherer darf seine Zahlungen deshalb nicht um das Pflegegeld kürzen, und auch über die Vorteilsausgleichung ist das Pflegegeld nicht anzurechnen.

Der Fall

Die 1971 geborene Klägerin war sieben Jahre alt, als sie am 29. März 1979 bei einem Verkehrsunfall schwere Kopfverletzungen erlitt. Verursacht hatte den Unfall ihre Mutter. Seither ist die Klägerin, wie es im Urteil heißt, „hirnorganisch völlig gestört und in erheblichem Umfang pflegebedürftig". Mutter und Tochter lebten zur Zeit des Unfalls in häuslicher Gemeinschaft, und das ist auch weiterhin der Fall.

Die beklagte Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat für die unfallbedingten Schäden in vollem Umfang einzustehen. Beide Seiten hatten sich auf einen monatlichen Pflegeaufwandsbetrag von 2.257,50 DM verständigt, den die Versicherung bis Ende 1996 zahlte. Zum 1. Januar 1997 kürzte sie diesen Betrag um 800 DM — um genau die Summe, die die Pflegekasse der Klägerin monatlich als Pflegegeld überwies.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die so entstandene Differenz für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. März 1998 heraus, insgesamt 12.000 DM nebst Zinsen. Sie berief sich auf das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X — eine Vorschrift, die den Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Sozialleistungsträger sperrt, wenn der Schädiger ein im selben Haushalt lebender Familienangehöriger ist. Die Versicherung hielt dem entgegen, die Klägerin erhielte sonst mehr als den Ausgleich ihres Schadens und würde gegenüber Geschädigten bevorzugt, die durch familienfremde Personen verletzt worden seien.

Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies die Berufung der Versicherung zurück. Mit der zugelassenen Revision — der Überprüfung des Berufungsurteils allein auf Rechtsfehler — verfolgte die Versicherung ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Die Rechtsfrage

Zu klären war, wie weit die Sperre des Angehörigenprivilegs reicht. Der Direktanspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG ist der Anspruch, den der Geschädigte unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers richten kann, ohne den Umweg über den Schädiger selbst. Die Frage lautete: Geht dieser Direktanspruch in Höhe des gezahlten Pflegegeldes auf die Pflegekasse über, obwohl der Übergang des Anspruchs gegen die Mutter gesperrt ist?

Davon hing eine zweite Frage ab. Falls der Anspruch bei der Klägerin bleibt: Ist ihr das Pflegegeld dann nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anzurechnen — also nach der Regel, dass Vorteile, die aus dem Schadensereignis erwachsen, den Ersatzanspruch mindern können?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Das Berufungsgericht hatte angenommen, der Direktanspruch sei der Klägerin trotz der Pflegegeldzahlungen in voller Höhe erhalten geblieben — der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung. Über Tatsachen wurde dabei nicht gestritten: Die Einstandspflicht der Versicherung stand fest, die Höhe des Pflegeaufwands hatten die Beteiligten vereinbart. Zu entscheiden war allein über die rechtliche Folge der Pflegegeldzahlungen. Der Senat stellte fest: „Die Aktivlegitimation der Klägerin wird von diesen Zahlungen nicht berührt." Aktivlegitimation bezeichnet die Berechtigung, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen.

In einem Punkt gab der Senat der Revision recht: Zwischen den Schadensersatzleistungen für die unfallbedingten vermehrten Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB und den Pflegegeldzahlungen besteht die sachliche und zeitliche Kongruenz, die § 116 Abs. 1 SGB X für einen Anspruchsübergang voraussetzt. Kongruenz meint, dass die Sozialleistung demselben Zweck dient und denselben Zeitraum abdeckt wie der Schadensersatz. An dieser Voraussetzung scheiterte der Übergang also nicht.

Er scheiterte an § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X. Danach ist der Anspruchsübergang ausgeschlossen bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben. Diese Voraussetzungen lagen hier vor: Die Mutter hatte den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt, und beide lebten damals zusammen.

Der Kern der Entscheidung betrifft die Reichweite dieser Sperre. Sie erfasst nach dem Senat nicht nur den Anspruch gegen die Mutter, sondern auch den Direktanspruch gegen die Versicherung. Tragend dafür ist die Rechtsnatur dieses Anspruchs: „Er dient der Sicherung der Forderung des Geschädigten und ist deshalb in seinem Bestand und seinen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig; er ist ein akzessorisches Recht". Akzessorisch heißt: Der Anspruch gegen den Versicherer teilt das Schicksal des Anspruchs gegen den Schädiger. Ist dessen Übergang gesperrt, gilt das ebenso für den Direktanspruch.

Auf eine frühere Entscheidung des Senats aus dem Jahr 1996 konnte sich die Versicherung nicht stützen. Dort hatte der Senat den Direktanspruch beim Übergang auf einen Sozialhilfeträger aus der Sperre ausgegrenzt, um einen Normenkonflikt mit dem in § 2 BSHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe zu vermeiden — Sozialhilfe wird nachrangig gewährt. Diese Begründung trägt hier nicht: „Diese auf die Sozialhilfe und deren Nachrang zugeschnittenen Erwägungen des Senats lassen sich indes auf den Streitfall, in dem es um einen Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger geht, für den der Subsidiaritätsgrundsatz nicht gilt, nicht übertragen."

Im Schrifttum war vorgeschlagen worden, das Angehörigenprivileg im Wege einer einschränkenden Auslegung auf Fälle zu begrenzen, in denen kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Der Senat hatte diese Frage 1996 selbst aufgeworfen und beantwortete sie nun: „Nach nochmaliger Überprüfung verbleibt der Senat bei seiner Auffassung, daß der Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger an der Übergangsschranke des § 116 Abs. 6 SGB X scheitert." Er sah sich „angesichts der klaren Normaussage des § 116 Abs. 6 SGB X sowie der Ausgestaltung des Direktanspruchs als akzessorisches Recht nicht legitimiert", von der Akzessorietät abzurücken, und verwies auf den Gesetzgeber: „Eine Änderung dieser Rechtslage wäre Sache des Gesetzgebers".

Damit verblieb der Anspruch in vollem Umfang bei der Klägerin. Auch über die Grundsätze der Vorteilsausgleichung war ihr das Pflegegeld nicht anzurechnen. Der Senat benennt dabei offen, dass das Angehörigenprivileg der Geschädigten tatsächlich eine Besserstellung belässt: Gewöhnlich geht der Ersatzanspruch in Höhe des Pflegegeldes auf die Kasse über, so dass dem Geschädigten wirtschaftlich kein Vorteil verbleibt; bei der Schädigung durch einen im Haushalt lebenden Angehörigen entfällt dieser Übergang. Der Anrechnung steht jedoch der Rechtsgedanke des § 843 Abs. 4 BGB entgegen: „Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, die gerade im Hinblick auf eine besondere Situation des Geschädigten erbracht werden, in die er durch das schädigende Ereignis geraten ist, sollen nach ihrem Sinn und Zweck nicht dem Schädiger, sondern dem Geschädigten zugute kommen, und zwar unabhängig davon, ob diesen Leistungen eigene Beiträge des Geschädigten zugrunde liegen oder nicht."

Die damit verbundene Ungleichbehandlung gegenüber Unfallopfern, die durch familienfremde Personen geschädigt werden, verstößt nach dem Senat nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie sei „als eine Konsequenz des Angehörigenprivilegs, das sich seinerseits als spezielle Ausprägung der in Art. 6 Abs. 1 GG getroffenen objektiven Wertentscheidung darstellt, gerechtfertigt". Hinzu komme, dass diese Fallkonstellation so selten zum Tragen komme, dass der Gesetzgeber sie nicht zum Anlass für eine punktuelle Durchbrechung des Angehörigenprivilegs nehmen musste.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für Geschädigte, die durch einen mit ihnen zusammenlebenden Angehörigen verletzt wurden, hat das Urteil eine unmittelbare wirtschaftliche Folge: Der Haftpflichtversicherer kann die vereinbarten Zahlungen für den Pflegeaufwand nicht mit dem Hinweis auf das Pflegegeld der Pflegekasse mindern. Beide Leistungen stehen nebeneinander.

Für die Prüfung ergibt sich daraus eine Reihenfolge. Zuerst ist zu klären, wer den Schaden verursacht hat und ob diese Person im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebte. Erst danach kommt es darauf an, welcher Träger die Sozialleistung erbringt — denn nach dieser Entscheidung trennt der Senat zwischen dem Sozialversicherungsträger, auf den der Direktanspruch nicht übergeht, und dem Sozialhilfeträger, für den er 1996 anders entschieden hat.

Zu beachten ist außerdem der Zeitpunkt, auf den es ankommt: Maßgeblich ist die häusliche Gemeinschaft im Zeitpunkt des Schadensereignisses, nicht die Wohnsituation zur Zeit der Zahlung.

Reichweite dieser Entscheidung

Die Entscheidung trägt schmaler, als das Ergebnis zunächst nahelegt. Ihre Grenzen ergeben sich aus dem Urteil selbst:

  • Sie betrifft den Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger, hier die Pflegekasse. Für den Sozialhilfeträger bleibt es bei der Senatsentscheidung vom 9. Juli 1996: Dort wurde der Direktanspruch aus der Übergangssperre ausgegrenzt, weil sonst ein Konflikt mit dem Nachrang der Sozialhilfe entstünde. Der Senat grenzt seine Entscheidung ausdrücklich dagegen ab.
  • Sie setzt voraus, dass die Schädigung ohne Vorsatz erfolgte, von einem Familienangehörigen ausging und dass dieser im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebte. Fehlt eine dieser drei Voraussetzungen, greift die Übergangssperre nicht.
  • Gegenstand war der Ersatz unfallbedingter vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB im Verhältnis zum Pflegegeld der sozialen Pflegeversicherung. Zu anderen Sozialleistungen oder anderen Schadenspositionen verhält sich das Urteil nicht.
  • Zur Höhe des Pflegeaufwands sagt die Entscheidung nichts. Der Betrag von 2.257,50 DM monatlich beruhte auf einer Einigung der Beteiligten und war nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung.
  • Der Senat entscheidet die im Schrifttum diskutierte einschränkende Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X nicht in der Sache, sondern lehnt sie ab, weil er sich dazu nicht für befugt hält. Eine abweichende Regelung überlässt er ausdrücklich dem Gesetzgeber; die rechtspolitische Frage bleibt damit offen.
  • Das Urteil datiert vom 28. November 2000 und wendet die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorschriften an.

Eine einzelne Entscheidung bildet zudem die Rechtslage zu diesem Themenkreis nicht vollständig ab.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Entscheidungstext: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2000, VI ZR 352/99.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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