Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Mietwagenkosten bei Anmietung eines klassentieferen Ersatzfahrzeugs

Der Bundesgerichtshof entscheidet einen seit Jahren umstrittenen Punkt der Mietwagenabrechnung: Wer freiwillig ein kleineres Fahrzeug anmietet, erhält den Ersatz nach diesem Fahrzeug — und bleibt auch dann an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden.

Urteil vom 19.05.2026 – VI ZR 67/25 Lesezeit etwa 10 Minuten
Das Ergebnis

Ersatz nur nach dem tatsächlich angemieteten Fahrzeug

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer nach einem Verkehrsunfall statt eines gleichwertigen Wagens ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse anmietet, kann die Mietwagenkosten nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs nur in der Höhe ersetzt verlangen, die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug erforderlich war. Auf die Kosten, die eine gleichwertige Anmietung verursacht hätte, kommt es nicht an — ein danach bemessenes Budget steht dem Geschädigten nicht zu. Sein Recht, einen gleichwertigen Ersatzwagen zu nehmen, bleibt davon unberührt; entscheidet er sich für das kleinere Fahrzeug, gilt für dessen Preis aber weiterhin das Wirtschaftlichkeitsgebot — das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit abgeleitete Gebot, unter den zumutbaren Wegen den kostengünstigsten zu wählen. Die Grundsätze zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko, die den Geschädigten in gewissem Umfang vor überhöhten Rechnungen beauftragter Fachleute schützen, überträgt der Senat auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht.

Der Fall: ein Multivan in der Reparatur, ein Tiguan als Ersatz

Am 11. Februar 2022 wurde der VW Multivan des Klägers bei einem Verkehrsunfall beschädigt — ein Fahrzeug mit 110 kW und Navigationsgerät, das der Fahrzeugklasse 9 des Schwacke-Mietpreisspiegels zugeordnet ist; diese Liste ordnet Mietfahrzeuge nach Größe und Motorisierung in Klassen und weist zu jeder Klasse ortsbezogene Preise aus. Die Beklagte ist der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Dass sie dem Grunde nach haftet, war unstreitig; gestritten wurde allein über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für ein Ersatzfahrzeug während der Reparatur.

Bereits drei Tage nach dem Unfall, mit Schreiben vom 14. Februar 2022, bot die Beklagte dem Kläger ihren Schaden-Service an. Sie benannte drei Mietwagenpartner mit Telefonnummern, kündigte ein vergleichbares Fahrzeug mit gleichwertiger Ausstattung an und legte eine Übersicht der Konditionen sowie der höchstens berechneten Preise bei. Nebenkosten wie alle gefahrenen Kilometer, Zweitfahrer, Navigationsgerät, geeignete Bereifung und Mehrwertsteuer sollten darin enthalten sein, ebenso eine Voll- und Teilkaskoversicherung; die Selbstbeteiligung von höchstens 335 Euro wollte die Beklagte erstatten, für Zustellung und Abholung sollten jeweils höchstens 25 Euro brutto anfallen. In dem Schreiben hieß es weiter: „Sie ersparen sich aufwendige Preisvergleiche und Probleme bei der Abrechnung. Denn viele Autovermieter berechnen überhöhte Preise, die wir nicht vollständig regulieren können.“ Denselben Inhalt teilte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Februar 2022 auch der Rechtsanwaltsgesellschaft mit, die den Kläger vertrat.

Die Reparatur begann am 28. Februar 2022 und dauerte fünf Tage. Für diesen Zeitraum mietete der Kläger einen VW Tiguan Comfortline 2,0 l TDI mit 150 PS an — ein Fahrzeug der Schwacke-Klasse 7 und damit zwei Klassen unterhalb seines eigenen Wagens. Vereinbart wurden zusätzlich ein weiterer Fahrer, ein Navigationsgerät, eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro sowie Zustellung und Abholung. Am 9. März 2022 stellte das Mietwagenunternehmen dafür 1.604,57 Euro in Rechnung, einschließlich der genannten Nebenkosten sowie Navigationsgerät und Winterreifen. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte 523 Euro.

Der Kläger hielt den vollen Rechnungsbetrag für erstattungsfähig. Er liege nur knapp zehn Prozent über dem Betrag, der sich bei einer Berechnung nach der Fahrzeugklasse seines beschädigten Multivans ergebe, und damit in nicht relevanter Weise darüber. Mit der Klage machte er die Differenz zwischen Rechnung und Zahlung in Höhe von 1.081,57 Euro geltend.

Das Amtsgericht sprach ihm 452,48 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu und wies die Klage im Übrigen ab. Mit der Berufung verfolgte der Kläger noch 629,09 Euro weiter; das Landgericht wies das Rechtsmittel zurück.

Zur Begründung hatte das Berufungsgericht ausgeführt, die erforderlichen Mietwagenkosten seien im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO — der Vorschrift, die dem Gericht bei der Bemessung der Schadenshöhe einen besonders weiten Spielraum einräumt — anhand des arithmetischen Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels zu ermitteln, und zwar nach der sogenannten Tagespreismethode, bei der der Preis einer mehrtägigen Pauschale auf einen Tagessatz heruntergerechnet und mit der Mietdauer vervielfacht wird. Nach Klasse 9 hätte sich ein Betrag von 1.363,43 Euro ergeben, nach Klasse 7 ein Betrag von 955,35 Euro. Die Kammer folgte der Auffassung, dass bei Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs auf die Klasse des tatsächlich angemieteten Ersatzwagens abzustellen sei. Einen Abzug von zehn Prozent für ersparte eigene Aufwendungen — also für die Kosten, die der Geschädigte spart, solange sein eigenes Fahrzeug steht — nahm sie wegen der klassentieferen Anmietung nicht vor.

Die Kosten für Winterreifen sprach das Berufungsgericht nicht zu: Der Kläger habe dazu lediglich ein Sachverständigengutachten angeboten, was ein untaugliches Beweisangebot sei, weil ein Sachverständiger im Nachhinein zur Bereifung des damals gefahrenen Mietfahrzeugs nichts sagen könne. Weil die Beklagte keine Anschlussberufung eingelegt hatte — das Rechtsmittel, mit dem sich der Gegner der Berufung anschließt, um das Urteil auch zu seinen Gunsten überprüfen zu lassen —, blieb es zudem bei der Feststellung des Amtsgerichts, dass ihr ein ohne weiteres annahmefähiges konkretes Alternativangebot nicht gelungen sei. In der abschließenden Berechnung des Berufungsgerichts ergaben sich 955,33 Euro und nach Abzug der gezahlten 523 Euro ein Rest von 432,33 Euro — weniger als die vom Amtsgericht bereits zugesprochenen 452,48 Euro.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, das ein Urteil allein auf Rechtsfehler überprüft — verfolgte der Kläger seinen Berufungsantrag weiter.

Die Rechtsfrage: Welches Fahrzeug bestimmt den erstattungsfähigen Betrag?

Ein Geschädigter darf grundsätzlich einen Ersatzwagen anmieten, der seinem beschädigten Fahrzeug gleichwertig ist. Nimmt er freiwillig ein kleineres, wird die Anmietung für den Schädiger günstiger. Umstritten war, nach welchem Maßstab der Ersatz in diesem Fall zu berechnen ist.

Der Senat schildert dazu zwei Auffassungen. Nach der einen ist zunächst der Normalpreis für die Klasse des unfallbeschädigten Fahrzeugs zu ermitteln — gemeint ist der auf dem örtlichen Markt allgemein verlangte Preis, nicht ein besonderer Unfallersatztarif — und davon ein Abschlag für ersparte eigene Aufwendungen vorzunehmen; die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten bilden dabei die Obergrenze. Diesen Weg gingen unter anderem das Oberlandesgericht Celle und das Oberlandesgericht Hamm. Nach der anderen Auffassung, der unter anderem das Oberlandesgericht Köln und das Oberlandesgericht Schleswig folgen, ist auf die Klasse des angemieteten Ersatzwagens abzustellen, weil für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Kosten maßgeblich sind.

Für den Senat stellten sich damit drei Fragen. An welche Fahrzeugklasse knüpft die Berechnung an? Wie weit reicht das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn der Geschädigte durch die kleinere Anmietung ohnehin schon günstiger disponiert hat? Und lassen sich die Grundsätze zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko, nach denen überhöhte Rechnungen beauftragter Fachleute unter Umständen zulasten des Schädigers gehen, auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs übertragen?

Die Entscheidung: maßgeblich ist die tatsächlich erfolgte Anmietung

Die Revision blieb ohne Erfolg. Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an und billigt die Bemessung durch das Berufungsgericht.

Der Ausgangspunkt: erforderlicher Herstellungsaufwand

§ 249 Abs. 1 BGB verpflichtet den Schädiger, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Statt der Herstellung kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für den Mietwagen bedeutet das: Ersatzfähig sind die Kosten, „die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf“.

Begrenzt wird dies durch das Wirtschaftlichkeitsgebot. Der Geschädigte ist gehalten, „im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen“. Von mehreren Tarifen, die auf dem örtlich relevanten Markt erhältlich sind — und zwar auf dem Markt für alle Mieter, nicht nur für Unfallgeschädigte —, kann er innerhalb eines gewissen Rahmens „grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen“. Steht fest, dass ihm ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, greift zusätzlich die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB; zu erstatten sind dann nur die Kosten des günstigeren Tarifs.

Was das Revisionsgericht überhaupt überprüfen darf

Die Höhe des Anspruchs zu bemessen ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der dabei nach § 287 ZPO besonders frei gestellt ist. Das Revisionsgericht kontrolliert nur, „ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat“. Dieser enge Maßstab prägt die gesamte Entscheidung: Der Senat billigt die Schätzung des Berufungsgerichts, ohne sie durch eine eigene zu ersetzen.

Die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage

„Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor.“ Listen und Tabellen dürfen in geeigneten Fällen verwendet werden; der Tatrichter ist „grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste zugrunde zu legen“ und darf von ihr im Rahmen seines Ermessens durch Ab- oder Zuschläge abweichen. Dass verschiedene Markterhebungen zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt für sich genommen nicht, um Zweifel an ihrer Eignung zu begründen.

Der Klärung bedarf die Eignung einer Liste dann, aber auch nur dann, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken — etwa dann, „wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen“. Solche Einwände hatte die Revision hier nicht erhoben.

Warum die Klasse des angemieteten Fahrzeugs entscheidet

Der tragende Satz lautet: „Der Geschädigte kann nur die Kosten ersetzt verlangen, die für die erfolgte Fahrzeuganmietung erforderlich waren.“ Das Recht, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten, stellt der Senat dabei ausdrücklich nicht in Frage. Auch dass das Berufungsgericht keinen Abzug für ersparte eigene Aufwendungen vorgenommen hat, beanstandet er nicht: „Revisionsrechtlich unbedenklich ist auch, wenn der Tatrichter deshalb keinen Abzug für Eigenersparnisse vornimmt, weil der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmietet.“

Die Begründung knüpft an das tatsächliche Geschehen an. Die zu ersetzenden Mietwagenkosten stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Maßnahmen, die der Geschädigte zum Schadensausgleich getroffen hat, denn „für die Ersatzpflicht ist von entscheidendem Einfluss, auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt hat“. Die Gegenauffassung unterstellt demgegenüber ein Budget, dessen Höhe sich nach dem beschädigten Fahrzeug richtet. „Dies entspräche im Ergebnis einer Schadensberechnung auf der Grundlage einer fiktiven Anmietung, die bei Mietwagenkosten nicht möglich ist.“ Wer ein Ersatzfahrzeug gar nicht in Anspruch nimmt, kann folgerichtig auch keine Mietwagenkosten beanspruchen; ihm steht die Nutzungsausfallentschädigung zu, ein pauschalierter Ausgleich dafür, dass er sein Fahrzeug zeitweise nicht nutzen konnte.

Für die kleinere Anmietung zieht der Senat daraus die Folgerung: „Mietet der Geschädigte ein im Vergleich zum Unfallwagen billigeres Fahrzeug, so kann er Ersatz der Mietwagenkosten nur nach diesem Fahrzeug beanspruchen“. Der Einwand, die Kosten des geringerklassigen Fahrzeugs seien zwar zu hoch, der Schädiger wäre bei einer klassenhöheren Anmietung aber ebenso belastet gewesen, trägt nicht. Denn auch bei der Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs bleibt der Geschädigte an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden und kann innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis verlangen.

Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten

Kosten oberhalb des geschätzten Normaltarifs kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung — also unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und Möglichkeiten — nur ersetzt verlangen, „wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war“. Die Last liegt damit beim Geschädigten.

Hier fehlte es daran. Das Amtsgericht hatte festgestellt, die Besonderheiten des Tarifs seien nicht auf die Unfallsituation zurückzuführen — weder auf eine Eil- oder Notsituation noch auf eine Vorfinanzierung oder auf das Risiko, mit der Ersatzforderung auszufallen. „Sie beruhten nicht auf besonderen Leistungen des Vermieters, sondern stellten einen weit überhöhten Preis dar.“ Abweichenden Vortrag des Klägers ergaben die tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils nicht, und die Revisionsbegründung rügte auch nicht, dass Vortrag übergangen worden sei.

Drei Umstände benennt der Senat zusätzlich. Die Differenz zwischen dem geschätzten Normaltarif von 955,33 Euro und dem Rechnungsbetrag von 1.604,57 Euro ist auffällig. Zwischen der Beschädigung am 11. Februar 2022 und dem Beginn der Anmietung am 28. Februar 2022 lagen mehr als zwei Wochen. Und aus der Preisliste in den Schreiben der Beklagten ergaben sich deutliche Hinweise darauf, dass der Kläger zu einem überhöhten Preis anmietete — verbunden mit dem Hinweis der Beklagten, viele Autovermieter berechneten Preise, die sie nicht vollständig reguliere. „All dies legt nahe, dass der Kläger gegen die Angemessenheit des ihm vom Mietwagenunternehmen angebotenen Tarifs hätte Bedenken haben müssen“.

Kein Werkstatt- oder Sachverständigenrisiko beim Mietwagen

Die Rechtsprechung zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko beruht darauf, dass „den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig und vor allem Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten und damit in eine fremde, von ihm nicht kontrollierbare Einflusssphäre übergibt“. Diese Lage sieht der Senat bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht: „Die Preise eines Mietwagenunternehmens sind für den Geschädigten in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen“, und dafür bedarf es keines Einblicks in die Kalkulationsgrundlagen der Vermieter.

Daraus folgt eine Erkundigungspflicht des Geschädigten. „Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen.“ Wie schnell ein Ersatzfahrzeug gebraucht wird, kann dabei eine Rolle spielen. Das allgemeine Vertrauen darauf, der angebotene Tarif sei auf die eigenen Bedürfnisse zugeschnitten, rechtfertigt es dagegen nicht, ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen gedeckte Tarife zulasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers zu akzeptieren.

Den Vermieter trifft im Gegenzug eine begrenzte Aufklärungspflicht. Über einen gespaltenen Tarifmarkt — also darüber, dass es neben dem angebotenen Tarif eigene oder fremde günstigere Tarife gibt — hat er nicht aufzuklären: „Es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht.“ Bietet er dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif des örtlich relevanten Marktes liegt, und droht deshalb, dass der Haftpflichtversicherer den Tarif nicht voll übernimmt, muss er den Mieter warnen. „Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet“.

Der subjektbezogenen Betrachtung, die auch dem Werkstatt- und Sachverständigenrisiko zugrunde liegt, wird bei Mietwagenkosten auf zwei Wegen Rechnung getragen. Zum einen kann der Geschädigte geltend machen, ihm sei ein wesentlich günstigerer Normaltarif nicht zugänglich gewesen; insbesondere eine Eil- oder Notsituation kann dabei zu berücksichtigen sein. Zum anderen ist die tatrichterliche Schätzung des Normaltarifs anhand von Listen oder Tabellen für ihn keine unbeeinflussbare Größe, weil er konkrete Angebote anderer Anbieter für den Anmietzeitraum und den Anmietort aufzeigen und damit die Eignung der Liste in Frage stellen kann. Solche Feststellungen sind hier jedoch nicht getroffen worden.

Die Winterreifen

Zusatzkosten für Winterreifen können erstattungsfähig sein; davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Nach seinen nicht angegriffenen Feststellungen war das angemietete Fahrzeug damit jedoch nicht ausgestattet. Auf das Werkstattrisiko konnte sich der Kläger insoweit nicht stützen, denn dessen Grundsätze gelten „für Rechnungspositionen, die sich auf tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen, nur, wenn deren Unterbleiben für den Geschädigten nicht erkennbar ist“. Hier lag es anders: „Demgegenüber ist die nach § 2 Abs. 3a Satz 1 StVO erforderliche Bereifung leicht überprüfbar und jeder Fahrerlaubnisinhaber ist ausreichend sachkundig.“

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für Unfallgeschädigte verschiebt das Urteil den Blickwinkel: Nicht das beschädigte Fahrzeug bestimmt den Rahmen der erstattungsfähigen Mietwagenkosten, sondern das, was tatsächlich angemietet wurde. Wer freiwillig kleiner mietet, erwirbt damit kein Guthaben in Höhe der teureren Klasse, das sich für einen überteuerten Tarif einsetzen ließe. Der Vorteil der kleineren Anmietung liegt an anderer Stelle — ein Abzug für ersparte eigene Aufwendungen kann dann unterbleiben.

Besonders bedeutsam ist die Absage an eine Übertragung des Werkstattrisikos. Bei Reparatur und Gutachten darf sich der Geschädigte in gewissem Umfang auf die Rechnung des beauftragten Fachbetriebs verlassen, weil er dessen Kalkulation nicht durchschauen kann. Beim Mietwagen ist das nach dieser Entscheidung anders: Die Rechnung des Vermieters allein belegt die Erforderlichkeit des Preises nicht.

Für die Anmietung selbst heißt das konkret: Preise mehrerer Anbieter erfragen, das Ergebnis festhalten und ein Schreiben des gegnerischen Versicherers mit Preisliste ernst nehmen. Auch der zeitliche Ablauf zählt — je mehr Zeit zwischen Unfall und Anmietung liegt, desto schwerer lässt sich eine Eilsituation begründen. Und was in Rechnung gestellt wird, sollte dem entsprechen, was geliefert wurde; bei der Bereifung mutet der Senat dem Geschädigten eine eigene Kontrolle ausdrücklich zu.

Wer auf ein Ersatzfahrzeug ganz verzichtet, bleibt auf die Nutzungsausfallentschädigung verwiesen. Beide Wege stehen nach der Senatsrechtsprechung in einem Alternativverhältnis — beanspruchen lässt sich nur einer von beiden.

Reichweite der Entscheidung

Das Urteil betrifft die Höhe des Ersatzes, nicht den Haftungsgrund. Dass die Beklagte dem Grunde nach einzustehen hat, war zwischen den Parteien unstreitig; zu Haftungsfragen verhält sich die Entscheidung nicht.

Ausdrücklich offengelassen hat der Senat, ob ein Anspruch auf weitere Mietwagenkosten schon deshalb ausscheidet, weil die Beklagte mit ihren Schreiben vom 14. und 23. Februar 2022 jeweils ein ohne weiteres annahmefähiges Alternativangebot gemacht hatte — und ob das Berufungsgericht diese Prüfung mangels Anschlussberufung zu Unrecht unterlassen hat. Beides ließ er dahinstehen, weil die Bemessung ohnehin trug. Wer aus dem Urteil ableiten möchte, ein solches Angebot des Versicherers sei folgenlos oder umgekehrt zwingend anspruchsvernichtend, findet dafür hier keine Grundlage.

Ebenso wenig ist die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage festgeschrieben. Der Senat billigt, dass das Berufungsgericht sie herangezogen hat; vorgeschrieben wird sie damit nicht. Ein Tatrichter kann eine andere Grundlage wählen oder Zu- und Abschläge vornehmen, und die Eignung einer Liste ist zu klären, sobald eine Partei mit konkreten Tatsachen erhebliche Auswirkungen ihrer Mängel aufzeigt. Dass die Revision die Schätzung insoweit gar nicht angegriffen hatte, prägt das Ergebnis mit.

Auch der unterbliebene Abzug für ersparte eigene Aufwendungen ist keine Regel. Der Senat hält ihn für revisionsrechtlich unbedenklich, weil die Schätzung einer Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs dem Ermessen des Tatrichters unterliegt und dessen Grenzen hier gewahrt waren. Ein Anspruch darauf, dass bei klassentieferer Anmietung ein solcher Abzug unterbleibt, folgt daraus nicht.

Die subjektbezogene Betrachtung bleibt in der Sache offen. Eine Eil- oder Notsituation oder besondere Schwierigkeiten auf dem örtlichen Markt können einen höheren Tarif tragen. Im entschiedenen Fall scheiterte dies an den getroffenen Feststellungen und daran, dass die Revision übergangenen Vortrag nicht aufzeigte — nicht daran, dass solche Umstände unbeachtlich wären.

Zur Bereifung enthält das Urteil keine allgemeine Aussage über Nebenkosten. Zusatzkosten für Winterreifen können erstattungsfähig sein; entscheidend war hier die nicht angegriffene Feststellung, dass das gelieferte Fahrzeug damit nicht ausgestattet war, verbunden mit der Erwägung, dass diese Ausstattung sich leicht überprüfen lässt. Wie zu entscheiden wäre, wenn das Fehlen einer abgerechneten Ausstattung für den Geschädigten nicht erkennbar gewesen wäre, ist damit nicht gesagt.

Schließlich war der Streitstoff prozessual zugeschnitten. Weil die Beklagte keine Anschlussberufung eingelegt hatte, standen einzelne Positionen und Feststellungen in der Berufungsinstanz nicht mehr zur Überprüfung. Wer den entschiedenen Fall auf einen eigenen überträgt, sollte diese Besonderheit mitbedenken.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2026 – VI ZR 67/25 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu § 249 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB, zu § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB sowie zu § 287 ZPO ergangen. Sie bestätigt das Senatsurteil vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11 – und führt das Senatsurteil vom 19. November 1974 – VI ZR 197/73 – fort.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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