Die kurze Antwort
Das Messfoto wird dadurch zum Bestandteil der Urteilsgründe, dass der Tatrichter nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf es Bezug nimmt — die Vorschrift erlaubt es, statt einer eigenen Beschreibung auf eine Abbildung in den Akten zu verweisen. Ist das Foto so deutlich, dass es zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist, genügt eine solche Verweisung (OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2004 – 4 Ss OWi 443/04). Sie trägt allerdings nur das Bild selbst: Die in das Messfoto eingeblendeten Daten sind kein Bestandteil der Abbildung, weshalb sich das Rechtsbeschwerdegericht etwa die Höhe des Toleranzabzuges nicht durch Ansehen des Fotos verschaffen kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2016 – IV-3 RBs 132/15). Ebenso wenig erfasst die Vorschrift den Verweis auf Bilddateien, die auf elektronischen Speichermedien enthalten sind (OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.2019 – 4 RBs 17/19). Genau dort liegen die praktischen Angriffspunkte gegen ein Urteil, das seine Feststellungen auf das Blitzerfoto stützt.
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Wie das Blitzerfoto Teil der Urteilsgründe wird
Für die Überprüfung eines Bußgeldurteils kommt es auf die Urteilsurkunde an: Das Rechtsbeschwerdegericht — das Oberlandesgericht, das die Entscheidung des Amtsgerichts nachprüft — beurteilt die Feststellungen anhand dessen, was in den Gründen steht. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, über § 71 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren anwendbar, eröffnet dem Tatrichter eine Abkürzung: Er darf statt einer eigenen Beschreibung auf eine Abbildung in den Akten Bezug nehmen. Für die Identitätsfeststellung anhand eines beim Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes genügt danach eine „prozessordnungsgemäße Verweisung auf das bei den Akten befindliche Lichtbild, wenn das Foto so deutlich ist, dass es zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist" (OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2004 – 4 Ss OWi 443/04).
Ist diese Voraussetzung erfüllt, verlangt das Urteil keine Personenbeschreibung: „Eine zusätzliche Beschreibung einzelner Identifizierungsmerkmale ist dann entbehrlich." (OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2004 – 4 Ss OWi 443/04) Die Erleichterung hängt damit an der Qualität der Aufnahme — sie greift nach dieser Rechtsprechung, wenn das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist. An dieser Stelle setzt die Verteidigung an, wenn das Bild unscharf ist, stark verschattet wirkt oder nur einen Teil des Gesichts zeigt.
Die Bezugnahme selbst unterliegt eigenen Anforderungen. Sie „muss deutlich und zweifelsfrei sein, wobei es ausreicht, den Gesetzestext des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zu verwenden" (OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2004 – 4 Ss OWi 443/04). Woran sich das im Urteilstext festmachen lässt, zeigt eine spätere Entscheidung: Dort hatte der Tatrichter nicht nur ausgeführt, dass seine Feststellungen auf den „in Augenschein genommenen Lichtbildern" beruhen, sondern auf diese auch „ausdrücklich Bezug genommen"; daraus ließ sich entnehmen, „dass die Lichtbilder Gegenstand der Urteilsurkunde werden sollen und der Tatrichter nicht nur den Beweiserhebungsvorgang beschreiben wollte" (OLG Hamm, Beschluss vom 28.09.2007 – 3 Ss OWi 541/07).
Wo die Verweisung nicht trägt: eingeblendete Daten und Bilddateien
Die Verweisung reicht so weit wie der Begriff der Abbildung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf umschreibt ihn so: „Eine Abbildung ist eine unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Wiedergabe der Außenwelt. Dazu gehören Fotos, insbesondere auch Radarfotos. Messprotokolle sind hingegen Urkunden." (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2016 – IV-3 RBs 132/15) Für die auf dem Bild eingeblendeten Angaben — etwa den Toleranzabzug, also den zugunsten des Betroffenen vom Messwert abgezogenen Sicherheitsbetrag — zieht die Entscheidung daraus die Folgerung: „Um Abbildungen handelt es sich selbst dann nicht, wenn die Daten auf einem Messfoto eingeblendet sind."
Das wirkt sich unmittelbar auf die Prüfung in der Rechtsbeschwerde aus: „Die Kenntnis von der Höhe des Toleranzabzuges kann das Rechtsbeschwerdegericht sich nicht durch die Inaugenscheinnahme des von dem Amtsgericht gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Bezug genommenen Messfotos verschaffen." (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2016 – IV-3 RBs 132/15) Was allein auf dem Foto eingeblendet ist, erschließt sich dem Oberlandesgericht über die Verweisung also nicht.
Eine zweite Grenze betrifft die Form, in der das Bild zur Akte gelangt. Das Oberlandesgericht Hamm hält im Leitsatz fest: „Ein Verweis auf auf elektronischen Speichermedien enthaltene Bilddateien ist von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht abgedeckt." (OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.2019 – 4 RBs 17/19) Ob das Messbild als Ablichtung in der Akte liegt oder lediglich als Datei auf einem Datenträger, ist für die Tragfähigkeit der Urteilsgründe damit von Bedeutung. Welche Grenzen für den Zugang zu den Messdaten hinter dem Bild gelten, ist eine eigene Frage; Näheres dazu unter Rohmessdaten: Speicherung, Überlassung und Verwertung.
Freispruch wegen Verwertungsverbots: die Rüge und ihre Hürde
Der umgekehrte Fall: Das Amtsgericht hält das Beweisfoto für unverwertbar und spricht frei. Wird diese Entscheidung angegriffen, führt der Weg nicht über die Beanstandung der sachlich-rechtlichen Prüfung, sondern über eine Verfahrensrüge — die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, dass das Gericht ein erreichbares Beweismittel nicht ausgeschöpft hat. Das Oberlandesgericht Hamm formuliert: „Die fehlerhafte Annahme eines Verwertungsverbotes hinsichtlich des Beweisfotos ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde gegen ein freisprechendes Urteil als Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2; § 79 Abs. 3 OWiG) zu rügen." (OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 – III-3 RBs 62/11)
Diese Rüge hat eine formale Hürde, an der sie in der Praxis scheitern kann: „Die Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge erfordert die inhaltliche Wiedergabe des Beweisfotos im Rahmen der Revisionsbegründung, entweder in Form einer Ablichtung oder in Form einer entsprechenden genauen Beschreibung." (OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 – III-3 RBs 62/11) Der bloße Hinweis auf das bei den Akten befindliche Foto genügt dafür nach dieser Rechtsprechung nicht — es ist in der Begründungsschrift selbst darzustellen.
Für Betroffene ist das die günstige Seite derselben Vorschrift: Geht die Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch vor, entscheidet sich schon an der Zulässigkeit der Rüge, ob das Oberlandesgericht die Sache überhaupt in der Sache prüft.
Was Sie jetzt tun sollten
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Die Urteilsgründe auf die Bezugnahme durchsehen
Suchen Sie die Passage, in der das Amtsgericht das Lichtbild erwähnt, und achten Sie auf die Wortwahl: Wird lediglich mitgeteilt, dass Lichtbilder in Augenschein genommen wurden, oder wird auf sie ausdrücklich Bezug genommen?
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Prüfen, welche Zahlen im Urteilstext stehen
Vergleichen Sie die Angaben auf dem Messfoto mit dem Urteil: Sind Messwert und Toleranzabzug in den Gründen selbst wiedergegeben oder ausschliesslich auf dem Bild eingeblendet? Notieren Sie beides nebeneinander.
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Klären, in welcher Form das Bild in der Akte liegt
Fragen Sie bei der Akteneinsicht nach, ob das Messbild als Ablichtung Teil der Akte ist oder nur als Datei auf einem Datenträger beigefügt wurde. Halten Sie den Aktenfundort fest.
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Unterlagen zusammenstellen und die Frist im Blick behalten
Legen Sie Bußgeldbescheid, Urteil und das Messfoto zusammen und beachten Sie die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist — die Prüfung der Urteilsgründe hat wenig Wert, wenn sie zu spät kommt.
Neben der Beweisfrage steht im Bußgeldverfahren häufig die Rechtsfolge im Vordergrund. Steht der Verstoß fest, schließt sich als davon zu trennende Frage an, ob es bei dem vorgesehenen Regelfahrverbot bleibt oder ob Umstände des Einzelfalls eine andere Handhabung tragen; dazu Regelfahrverbot: Ausnahmefälle und Vollstreckungslösung.
Häufige Fragen
Im Urteil steht nur, das Gericht habe die Lichtbilder in Augenschein genommen. Genügt das?
Entscheidend ist, ob die Bezugnahme deutlich und zweifelsfrei erfolgt; dafür reicht es aus, den Gesetzestext des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zu verwenden (OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2004 – 4 Ss OWi 443/04). In einem entschiedenen Fall genügte es, dass der Tatrichter über die Schilderung des Augenscheins hinaus ausdrücklich auf die Fotos Bezug genommen hatte — daran ließ sich erkennen, dass die Lichtbilder Gegenstand der Urteilsurkunde werden sollten (OLG Hamm, Beschluss vom 28.09.2007 – 3 Ss OWi 541/07).
Muss das Urteil beschreiben, woran man mich auf dem Foto erkennt?
Nicht in jedem Fall. Ist das Foto so deutlich, dass es zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist, genügt die prozessordnungsgemäße Verweisung auf das bei den Akten befindliche Lichtbild; das Urteil braucht die einzelnen Identifizierungsmerkmale dann nicht zusätzlich aufzuführen (OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2004 – 4 Ss OWi 443/04). Wie deutlich die konkrete Aufnahme ist, beurteilt sich nach dem Bild in Ihrer Akte.
Der Toleranzabzug ist nur auf dem Blitzerfoto eingeblendet — reicht das für das Urteil?
Eingeblendete Daten nehmen an der Verweisung nicht teil: Sie sind kein Bestandteil der Abbildung im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, und zwar auch dann nicht, wenn sie auf dem Messfoto erscheinen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2016 – IV-3 RBs 132/15). Das Rechtsbeschwerdegericht kann sich die Höhe des Toleranzabzuges deshalb nicht dadurch verschaffen, dass es das in Bezug genommene Messfoto in Augenschein nimmt.
Das Messbild liegt der Akte nur auf einem Datenträger bei. Spielt das eine Rolle?
Ja, für die Verweisung ist das erheblich: Ein Verweis auf Bilddateien, die auf elektronischen Speichermedien enthalten sind, ist von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht abgedeckt (OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.2019 – 4 RBs 17/19). Es lohnt sich daher, bei der Akteneinsicht festzuhalten, in welcher Form das Bild vorliegt.
Ich wurde freigesprochen und die Staatsanwaltschaft geht dagegen vor. Worauf kommt es an?
Wird beanstandet, das Amtsgericht habe zu Unrecht ein Verwertungsverbot hinsichtlich des Beweisfotos angenommen, ist das als Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht zu rügen (OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 – III-3 RBs 62/11). Zulässig ist diese Verfahrensrüge nur, wenn die Begründung das Beweisfoto inhaltlich wiedergibt — als Ablichtung oder als entsprechend genaue Beschreibung. An dieser Anforderung entscheidet sich, ob das Oberlandesgericht die Sache inhaltlich prüft.
Herangezogene Entscheidungen
Alle Rechtsaussagen dieser Seite beruhen auf den folgenden obergerichtlichen Entscheidungen.
- OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.2019 – 4 RBs 17/19 (Verweis auf Bilddateien auf elektronischen Speichermedien)
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2016 – IV-3 RBs 132/15 (eingeblendete Messdaten sind kein Bestandteil der Abbildung)
- OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 – III-3 RBs 62/11 (Aufklärungsrüge gegen den Freispruch und Wiedergabe des Beweisfotos)
- OLG Hamm, Beschluss vom 28.09.2007 – 3 Ss OWi 541/07 (deutliche und zweifelsfreie Bezugnahme auf die Lichtbilder)
- OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2004 – 4 Ss OWi 443/04 (Verweisung genügt beim zur Identifizierung geeigneten Lichtbild)
Stand der Rechtsprechung: 04.02.2019. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.