Die kurze Antwort
Ein Regelfahrverbot — das Fahrverbot, das für den Verstoß als Regelfolge vorgesehen ist (§ 25 Abs. 1 StVG) — entfällt nicht schon deshalb, weil ein persönlicher Grund vorgetragen wird. Ein krankheitsbedingter Umstand wie eine schwache Blase kann nach dem Oberlandesgericht Hamm „nur in Ausnahmefällen geeignet sein", um von der Anordnung abzusehen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2017 – 4 RBs 326/17). Werden solche Umstände im Verfahren geltend gemacht, muss sich der Tatrichter bei der Rechtsfolgenbemessung mit ihnen auseinandersetzen. Unabhängig davon kann die Verfahrensdauer auf das Fahrverbot durchschlagen: Rechtsstaatswidrige Verzögerungen können dazu führen, dass es in entsprechender Anwendung der Vollstreckungslösung teilweise als vollstreckt gilt (OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 – III-3 RBs 70/10). Beide Wege eröffnen eine Möglichkeit und keine Folge, die sich von selbst einstellt.
Auf dieser Seite
Wann von einem Regelfahrverbot abgesehen werden kann
Grundlage des Fahrverbots im Bußgeldverfahren ist § 25 Abs. 1 StVG. Ist das Fahrverbot für den Verstoß als Regelfolge vorgezeichnet, ist das Absehen davon der Ausnahmefall — und der will begründet sein. Das Oberlandesgericht Hamm hat das für einen in der Praxis häufigen Vortrag entschieden: Der bloße Umstand einer krankheitsbedingt schwachen Blase „bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung infolge plötzlich auftretenden Harndrangs, weil der Betroffene schneller zu einer Toilette gelangen wollte oder infolge des starken Harndrangs abgelenkt war, kann nur in Ausnahmefällen geeignet sein, um von der Anordnung eines Regelfahrverbot abzusehen" (OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2017 – 4 RBs 326/17).
Drei Wendungen dieses Satzes tragen die Last. „Der bloße Umstand" — dass die körperliche Disposition besteht, ist der Ausgangspunkt der Prüfung und noch nicht ihr Ergebnis. „nur in Ausnahmefällen" — das Absehen bleibt die Ausnahme zur Regel und wird nicht zur gleichrangigen zweiten Möglichkeit. Und „geeignet sein" — selbst im Ausnahmefall trägt der Umstand das Absehen nicht von allein; er kann es tragen.
Die Darlegungslast liegt dabei bei Ihnen: Die Pflicht des Gerichts, sich mit solchen Umständen zu befassen, knüpft nach derselben Entscheidung an geltend gemachte Umstände an. Was im Verfahren nicht vorgetragen ist, kann bei der Rechtsfolgenbemessung auch nicht gewürdigt werden. Ob ein Fahrverbot überhaupt auf eine beharrliche Pflichtverletzung gestützt werden kann, ist eine eigene Frage; Näheres dazu unter Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung.
Verfahrensverzögerung: wenn das Fahrverbot teilweise als vollstreckt gilt
Von den persönlichen Umständen unabhängig ist ein zweiter Ansatz: die Dauer des Verfahrens. Das Oberlandesgericht Hamm hat dafür die Vollstreckungslösung herangezogen — einen im Strafverfahren entwickelten Ausgleich, bei dem ein Teil der verhängten Rechtsfolge als bereits vollstreckt behandelt wird: „Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren können dazu führen, dass in entsprechender Anwendung der für das Strafverfahren entwickelten Vollstreckungslösung das angeordnete Fahrverbote (teilweise) als vollstreckt gilt." (OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 – III-3 RBs 70/10)
Vier Einschränkungen stecken in diesem Satz. Er verlangt rechtsstaatswidrige Verzögerungen und nicht jede Verfahrensdauer, die als lang empfunden wird. Er sagt können, nicht müssen. Er spricht von entsprechender Anwendung: Der Maßstab stammt aus dem Strafverfahren und wird auf das Bußgeldverfahren übertragen. Und er setzt das Ergebnis in Klammern unter den Vorbehalt teilweise — das Fahrverbot fällt nicht weg, ein Teil davon gilt als abgeleistet.
Der Leitsatz nennt weder eine Dauer, ab der eine Verzögerung rechtsstaatswidrig wird, noch ein Maß für den Anteil, der als vollstreckt gilt. Beides bleibt der Bewertung im einzelnen Verfahren vorbehalten. Für Sie folgt daraus eine schlichte Anforderung an die Unterlagen: Der Verfahrensgang sollte sich lückenlos nachzeichnen lassen — wann welcher Schriftsatz einging, wann die Akte wohin lief, wann sie liegen blieb.
Der häufigste Streitpunkt: die Begründung des Rechtsfolgenausspruchs
Ob ein Ausnahmefall anerkannt wird, entscheidet sich an dem, was im Urteil steht. Werden Umstände geltend gemacht, die einen solchen Fall tragen sollen, muss sich der Tatrichter bei der Rechtsfolgenbemessung — also dort, wo über Geldbuße und Fahrverbot entschieden wird — mit ihnen auseinandersetzen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2017 – 4 RBs 326/17). Die herangezogene Entscheidung ist ein Beschluss im Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 79 Abs. 3 OWiG); überprüft wird dort die Begründung des tatrichterlichen Urteils.
Praktisch heißt das: Der Vortrag gehört nicht nur in die Hauptverhandlung. Entscheidend ist, ob die Urteilsgründe ihn an der Stelle aufgreifen, an der über die Rechtsfolge befunden wird. Ein Urteil, das die vorgetragenen Umstände allein im Sachverhalt erwähnt und bei der Rechtsfolge nicht mehr aufnimmt, lässt genau die Auseinandersetzung vermissen, die diese Entscheidung verlangt.
Ob sich der Messvorwurf selbst angreifen lässt, steht auf einem anderen Blatt. Für diese davon zu trennende Frage kann es darauf ankommen, ob die Rohmessdaten zugänglich sind und welche Folgen ihr Fehlen für die Verwertung hat — dazu Rohmessdaten: Speicherung, Überlassung und Verwertung —, ebenso darauf, welchen Beweiswert das Messfoto im Urteil hat und wie es sich angreifen lässt — dazu Beweisfoto und Verwertungsverbot in der Rechtsbeschwerde.
Was Sie jetzt tun sollten
Beide Ansätze leben von Unterlagen, die früh geordnet werden — der eine von Ihrem Vortrag, der andere vom Verfahrensgang.
-
Die persönlichen Umstände belegbar festhalten
Notieren Sie den Verlauf des Tattages und legen Sie ärztliche Unterlagen zu einer körperlichen Disposition bei. Auf einen bloß behaupteten Umstand lässt sich der Ausnahmefall nach der Rechtsprechung nicht stützen.
-
Die Zeitschiene des Verfahrens rekonstruieren
Halten Sie Tatdatum, Anhörung, Bußgeldbescheid, Urteil und jeden weiteren Schritt mit Datum fest. Ohne diese Aufstellung lässt sich eine Verzögerung weder benennen noch belegen.
-
Die Urteilsgründe an der richtigen Stelle lesen
Sehen Sie nach, ob Ihr Vortrag im Abschnitt zur Rechtsfolge auftaucht und dort gewürdigt wird — nicht nur in der Wiedergabe des Sachverhalts.
-
Fristen früh klären
Klären Sie zu Beginn, welche Rechtsbehelfsfrist in Ihrem Verfahren läuft und bis wann sie läuft, damit die Prüfung der Rechtsfolge nicht an einem verspäteten Rechtsmittel scheitert.
Häufige Fragen
Ich bin krank — reicht das, um das Fahrverbot abzuwenden?
Der bloße Umstand einer krankheitsbedingt schwachen Blase genügt dafür nach dem Oberlandesgericht Hamm nicht; er kann nur in Ausnahmefällen geeignet sein, ein Absehen vom Regelfahrverbot zu tragen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2017 – 4 RBs 326/17). Entscheidend ist deshalb, was Sie im Verfahren dazu vortragen und belegen.
Mein Verfahren hat sehr lange gedauert. Fällt das Fahrverbot dann weg?
Nicht ohne Weiteres. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen können dazu führen, dass ein angeordnetes Fahrverbot in entsprechender Anwendung der Vollstreckungslösung teilweise als vollstreckt gilt (OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 – III-3 RBs 70/10). Der Leitsatz spricht von einer Möglichkeit und von einer teilweisen Wirkung, nicht vom Wegfall.
Was bedeutet es, dass ein Fahrverbot als vollstreckt gilt?
Ein Teil der angeordneten Zeit wird behandelt, als wäre er bereits abgeleistet. Das Oberlandesgericht Hamm greift dafür auf die für das Strafverfahren entwickelte Vollstreckungslösung zurück und wendet sie auf das Bußgeldverfahren entsprechend an (Beschluss vom 24.03.2011 – III-3 RBs 70/10). Welcher Anteil das ist, sagt der Leitsatz nicht.
Muss ich meine Gründe selbst vorbringen, oder ermittelt das Gericht sie?
Die Pflicht des Tatrichters, sich mit den Umständen bei der Rechtsfolgenbemessung auseinanderzusetzen, knüpft an geltend gemachte Umstände an (Beschluss vom 10.10.2017 – 4 RBs 326/17). Bringen Sie die Umstände also aktiv ein, und zwar so früh wie möglich.
Woran erkenne ich, ob sich das Urteil mit meinem Vortrag befasst hat?
Maßgeblich ist der Teil der Urteilsgründe, in dem Geldbuße und Fahrverbot bemessen werden. Werden Ihre Umstände dort weder benannt noch gewürdigt, fehlt die Auseinandersetzung, die das Oberlandesgericht Hamm verlangt (Beschluss vom 10.10.2017 – 4 RBs 326/17).
Herangezogene Entscheidungen
Die Rechtsaussagen dieser Seite beruhen auf den folgenden obergerichtlichen Beschlüssen.
- OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2017 – 4 RBs 326/17 (krankheitsbedingte Umstände als Ausnahmefall; Auseinandersetzungspflicht des Tatrichters)
- OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 – III-3 RBs 70/10 (Vollstreckungslösung bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung)
Stand der Rechtsprechung: 10.10.2017. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.