Die kurze Antwort
Die sogenannte Lückenrechtsprechung verlangt von demjenigen, der eine Kolonne – eine dichte Reihe hintereinander fahrender oder stehender Fahrzeuge – überholt und dabei auf eine sich öffnende Lücke trifft, eine gesteigerte Sorgfalt: Er hat besonnen und rücksichtsvoll zu fahren und darf sich nicht darauf verlassen, dass sein Vorfahrtrecht beachtet wird. Diese Anforderung reicht jedoch nicht so weit, wie Versicherer sie im Regulierungsstreit gelegentlich heranziehen. Der Bundesgerichtshof hat sie für die Lage verneint, in der lediglich an einem einzelnen Lastwagen vorbeigefahren wird, der in zweiter Reihe vor einer Grundstückseinfahrt hält: Die Pflicht besteht nicht „im Fall des bloßen Vorbeifahrens an einem in zweiter Reihe vor einer Grundstückseinfahrt stehenden Lkw“ (BGH, Urteil vom 04.06.2024 – VI ZR 374/23, zu § 1 Abs. 2 StVO). Ob die strengere oder die allgemeine Anforderung gilt, entscheidet sich damit an tatsächlichen Umständen: Wurde eine Kolonne überholt, oder wurde an einem einzelnen stehenden Fahrzeug vorbeigefahren?
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Was die Lückenrechtsprechung dem Überholenden abverlangt
Die Lückenrechtsprechung ist keine eigene Vorschrift, sondern eine von der Rechtsprechung geformte Sorgfaltsanforderung für eine bestimmte Verkehrslage. Der Bundesgerichtshof umschreibt sie als die Pflicht, „beim Überholen einer Kolonne im Falle einer sich auftuenden Lücke wegen des dann häufig zu gewärtigenden Querverkehrs besonders besonnen und rücksichtsvoll zu fahren und nicht auf die Einhaltung der eigenen Vorfahrt zu vertrauen“ (BGH, Urteil vom 04.06.2024 – VI ZR 374/23, zu § 1 Abs. 2 StVO).
Diese Formel benennt sowohl die Voraussetzungen als auch den Grund der gesteigerten Anforderung. Vorausgesetzt sind ein Überholvorgang an einer Kolonne und eine Lücke, die sich in dieser Kolonne öffnet. Der Grund liegt in dem Querverkehr, der in einer solchen Lücke häufig zu erwarten ist – also in Fahrzeugen oder Fußgängern, die die Fahrbahn gerade dort queren, wo die Reihe aufreißt und die Sicht dennoch verstellt bleibt.
Die Rechtsfolge trifft dabei gerade den Vorfahrtberechtigten. Wer an der Lücke vorbeizieht, darf sich nach dieser Rechtsprechung nicht darauf verlassen, dass sein Vorrang beachtet wird, sondern hat seine Fahrweise auf den möglichen Querverkehr einzustellen. Das ist der eigentliche Kern der Lückenrechtsprechung – und zugleich der Grund, weshalb ihre Reichweite in der Unfallregulierung so umkämpft ist.
Die Grenze: bloßes Vorbeifahren an einem in zweiter Reihe stehenden Lkw
Für eine praktisch häufige Konstellation hat der Bundesgerichtshof die Anwendung dieser Grundsätze abgelehnt: „Die Pflicht, beim Überholen einer Kolonne im Falle einer sich auftuenden Lücke wegen des dann häufig zu gewärtigenden Querverkehrs besonders besonnen und rücksichtsvoll zu fahren und nicht auf die Einhaltung der eigenen Vorfahrt zu vertrauen (sog. Lückenrechtsprechung), besteht nicht im Fall des bloßen Vorbeifahrens an einem in zweiter Reihe vor einer Grundstückseinfahrt stehenden Lkw.“ (BGH, Urteil vom 04.06.2024 – VI ZR 374/23, zu § 1 Abs. 2 StVO)
Der Unterschied liegt in der Verkehrslage, nicht in der Person des Beteiligten. In der Lückenkonstellation wird eine Fahrzeugreihe überholt, in der sich eine Lücke auftut; in der abgelehnten Konstellation steht ein einzelner Lastwagen in zweiter Reihe, und es wird an ihm vorbeigefahren. Wer diesen Unterschied überspielt, überträgt eine für eine besondere Gefahrenlage entwickelte Anforderung auf einen Sachverhalt, für den die zitierte Entscheidung sie gerade nicht heranzieht.
Woran sich im Streitfall entscheidet, welche Anforderung gilt
Weil die zitierte Entscheidung an die Verkehrslage anknüpft, verlagert sich der Streit auf die Tatsachen. Vier Fragen bestimmen, welche Sorgfaltsanforderung überhaupt zur Debatte steht: Bestand eine Kolonne, oder stand dort ein einzelnes Fahrzeug? Wurde überholt, oder wurde an einem stehenden Fahrzeug vorbeigefahren? Öffnete sich in der Reihe eine Lücke? Und wo genau befand sich die Grundstückseinfahrt im Verhältnis zum stehenden Fahrzeug?
Diese Umstände lassen sich nachträglich schwer rekonstruieren. Sie ergeben sich in der Praxis aus der Unfallskizze der Polizei, aus Lichtbildern der Endstellungen und der Örtlichkeit, aus Angaben von Zeugen und aus Aufzeichnungen einer Dashcam, falls vorhanden. Wer erst Wochen später bemerkt, dass der Versicherer seine Kürzung auf die Lückenrechtsprechung stützt, findet die Örtlichkeit regelmäßig verändert vor – der Lkw steht dort längst nicht mehr.
Waren an dem Zusammenstoß Fußgänger beteiligt, stellt sich zusätzlich die Frage nach deren Mitverantwortung; Näheres dazu unter Der Unfall zwischen Fußgänger und Kraftfahrzeug: das Mitverschulden.
Was Sie jetzt tun sollten
Der Ausgang hängt an Details der Örtlichkeit und des Fahrvorgangs. Diese Details lassen sich am besten früh sichern.
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Die Örtlichkeit fotografieren
Halten Sie fest, wo das stehende Fahrzeug stand, ob es sich in zweiter Reihe befand, wo die Grundstückseinfahrt liegt und wie breit die Fahrbahn an dieser Stelle ist. Fotos aus mehreren Blickrichtungen sind aussagekräftiger als eine einzelne Aufnahme.
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Den eigenen Fahrvorgang schriftlich festhalten
Notieren Sie noch am selben Tag, ob dort eine geschlossene Fahrzeugreihe stand oder ein einzelnes Fahrzeug, ob dieses stand oder fuhr und ob sich eine Lücke geöffnet hatte. Später verblasst gerade diese Erinnerung.
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Zeugen und amtliche Unterlagen sichern
Namen und Erreichbarkeit von Zeugen, das polizeiliche Aktenzeichen und die Unfallskizze gehören zusammen in eine Mappe. Sie tragen die spätere Auseinandersetzung über die Verkehrslage.
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Bei Verletzungen die Folgen gesondert dokumentieren
Ärztliche Berichte, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Einkommensnachweise betreffen einen eigenen Anspruchskomplex; dazu Ersatz des unfallbedingten Verdienstausfallschadens.
Häufige Fragen
Was verbirgt sich hinter dem Begriff Lückenrechtsprechung?
Gemeint ist eine gesteigerte Sorgfaltsanforderung für den, der eine Kolonne überholt und dabei auf eine sich öffnende Lücke stößt. Er hat dann wegen des dort häufig zu erwartenden Querverkehrs besonnen und rücksichtsvoll zu fahren und darf sich nicht auf die Beachtung seines Vorrangs verlassen (BGH, Urteil vom 04.06.2024 – VI ZR 374/23).
Ich bin an einem Lkw vorbeigefahren, der vor einer Hofeinfahrt in zweiter Reihe stand – gilt für mich diese strengere Anforderung?
Für genau diese Lage hat der Bundesgerichtshof sie abgelehnt. Die Pflicht der Lückenrechtsprechung „besteht nicht im Fall des bloßen Vorbeifahrens an einem in zweiter Reihe vor einer Grundstückseinfahrt stehenden Lkw“ (BGH, Urteil vom 04.06.2024 – VI ZR 374/23). Ob Ihr Fall dieser Konstellation entspricht, hängt von der konkreten Örtlichkeit und Ihrem Fahrvorgang ab.
Heißt das, beim Vorbeifahren an einem stehenden Lkw schulde ich gar keine besondere Vorsicht?
So weit reicht die Entscheidung nicht. Sie verneint für diese Lage die spezielle Pflicht der Lückenrechtsprechung; über die sonstigen Anforderungen an Ihre Fahrweise trifft der herangezogene Leitsatz keine Aussage. Aus der Ablehnung dieser einen Pflicht folgt daher kein Freibrief.
Der Versicherer kürzt unter Berufung auf die Lückenrechtsprechung – wie gehe ich vor?
Prüfen Sie zunächst, ob die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Rechtsprechung vorlagen, also ob eine Kolonne überholt wurde und sich in ihr eine Lücke öffnete. Fehlt es daran und lag lediglich ein Vorbeifahren an einem in zweiter Reihe vor einer Grundstückseinfahrt haltenden Lastwagen vor, greift die vom Versicherer angeführte Pflicht nach der genannten Entscheidung nicht ein.
Bei dem Zusammenstoß wurde ich verletzt – wie mache ich das geltend?
Personenschäden folgen eigenen Regeln, insbesondere bei der Antragstellung im Prozess. Davon zu trennen ist die vorgelagerte Frage, ob ein Mitverschulden der geschädigten Person anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist; für den Zusammenstoß zwischen Fußgänger und Kraftfahrzeug dazu Der Unfall zwischen Fußgänger und Kraftfahrzeug: das Mitverschulden.
Herangezogene Entscheidungen
Die Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgende, amtlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
- BGH, Urteil vom 04.06.2024 – VI ZR 374/23 (Reichweite der Lückenrechtsprechung; Vorbeifahren an einem in zweiter Reihe vor einer Grundstückseinfahrt stehenden Lkw)
Stand der Rechtsprechung: 04.06.2024. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.