Die kurze Antwort
Ein Zusammenstoß auf dem Parkplatz geht nicht automatisch zulasten dessen, der rückwärts gefahren ist. Steht allerdings fest, dass sich die Kollision ereignete, während er noch rückwärts fuhr, spricht auch auf dem Parkplatz ein allgemeiner Erfahrungssatz — ein sogenannter Anscheinsbeweis — dafür, dass er seine Sorgfaltspflicht verletzt und den Unfall (mit)verursacht hat (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16). Lässt sich dagegen nicht ausschließen, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, fehlt die dafür erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig — der Anscheinsbeweis greift dann nicht (BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15). Ob das Fahrzeug im entscheidenden Moment noch rollte oder schon stand, ist damit häufig die zentrale Beweisfrage nach einem Parkplatzunfall.
Auf dieser Seite
Der Erfahrungssatz gegen den Rückwärtsfahrenden
Der Anscheinsbeweis — juristisch: der Beweis des ersten Anscheins — erlaubt es dem Gericht, aus einem typischen Geschehensablauf auf ein Verschulden zu schließen, ohne dass jede Einzelheit des Unfallhergangs nachgewiesen sein muss. Für Parkplatzunfälle hat der Bundesgerichtshof entschieden: „Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen." (BGH, Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 179/15) Der Anschein wirkt also zugunsten der Partei, die dem Rückwärtsfahrenden ein Verschulden vorwirft — regelmäßig des anderen Unfallbeteiligten.
Die Regel selbst formuliert der Bundesgerichtshof so: „Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat" (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16; ebenso BGH, Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 179/15). Voraussetzung ist danach, dass feststeht: Der Rückwärtsfahrende war im Moment des Zusammenstoßes noch in Bewegung.
Die Grenze: Stillstand lässt sich nicht ausschließen
Der Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf voraus — die sogenannte Typizität. Genau daran fehlt es nach der Rechtsprechung in der häufigsten Streitlage des Parkplatzunfalls: „Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere – rückwärtsfahrende – Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist." (BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15; bestätigt durch BGH, Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16)
Greift der Anscheinsbeweis nicht, bleibt es bei der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO — das Gericht entscheidet dann ohne die Erleichterung des ersten Anscheins, ob es von einem unfallursächlichen Verschulden überzeugt ist. Eine offene Beweislage wirkt sich dabei zum Nachteil der Partei aus, die sich auf den Anschein gegen den Rückwärtsfahrenden stützen wollte.
§ 9 Abs. 5 StVO gilt auf dem Parkplatz nur mittelbar
Die besonderen Sorgfaltsanforderungen an den Rückwärtsfahrenden knüpft die Rechtsprechung an § 9 Abs. 5 StVO. Auf dem Parkplatz gilt diese Vorschrift jedoch nicht direkt: „Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1 StVO." (BGH, Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 179/15) Maßstab ist dort also die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 StVO, in die die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO einfließt.
Wen diese Sorgfaltsanforderungen schützen, hat der Bundesgerichtshof weit gefasst: „‚Anderer Verkehrsteilnehmer' im Sinne der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Darunter fällt nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern jedenfalls auch derjenige, der auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt." (BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 231/17) Der Schutz ist also nicht auf den fließenden Durchgangsverkehr beschränkt. Kollidiert ein Fahrzeug nicht mit einem anderen Fahrzeug, sondern mit einem Fußgänger, stellt sich vor allem die Frage nach dessen Mitverschulden, die eigenen Maßstäben folgt und auf dieser Seite nicht vertieft wird.
Was Sie jetzt tun sollten
Ob der Anscheinsbeweis in Ihrem Fall greift, entscheidet sich an tatsächlichen Einzelheiten des Unfallablaufs. Diese lassen sich unmittelbar nach dem Unfall am besten sichern.
-
Unfallstelle im Bild festhalten
Fotografieren Sie die Endstellung beider Fahrzeuge, die Schäden und die Lage der Parkbuchten, bevor die Fahrzeuge bewegt werden.
-
Zeugen zum Bewegungsablauf sichern
Notieren Sie Namen und Erreichbarkeit möglicher Zeugen und halten Sie fest, was diese zum Ablauf sagen können — insbesondere, ob eines der Fahrzeuge vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen war.
-
Eigene Erinnerung zeitnah notieren
Schreiben Sie Ihre Wahrnehmung möglichst am selben Tag auf: Fahrtrichtung, Geschwindigkeit, Stillstand, Blick in den Rückspiegel. Solche Details verblassen schnell.
-
Unterlagen gebündelt prüfen lassen
Übergeben Sie Fotos, Notizen, Zeugendaten und den Schriftverkehr mit der Versicherung gesammelt zur rechtlichen Prüfung.
Häufige Fragen
Auf dem Parkplatz haftet doch der, der rückwärts fährt — stimmt das?
In dieser Pauschalität nicht. Ein allgemeiner Erfahrungssatz spricht gegen den Rückwärtsfahrenden, wenn feststeht, dass er im Kollisionszeitpunkt noch fuhr (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16). Konnte sein Fahrzeug dagegen schon zum Stillstand gekommen sein, fehlt die Typizität regelmäßig und der Anschein trägt nicht (BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15).
Mein Auto stand schon, als es krachte. Hafte ich trotzdem wie ein Rückwärtsfahrender?
Steht Ihr Stillstand fest und ist der andere rückwärts in Ihr stehendes Fahrzeug gefahren, richtet sich der Erfahrungssatz gegen ihn — denn dann steht fest, dass sich seine Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete (BGH, Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 179/15). Bleibt Ihr Stillstand dagegen unbewiesen und kann er nicht ausgeschlossen werden, scheitert ein Anscheinsbeweis gegen den jeweils anderen regelmäßig an der fehlenden Typizität (BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15). Auf den Nachweis des Stillstands kommt es deshalb entscheidend an.
Wer trägt das Risiko, wenn unklar bleibt, ob das andere Auto noch fuhr?
Der Anscheinsbeweis kommt derjenigen Partei zugute, die sich auf das Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft (BGH, Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 179/15). Er setzt aber voraus, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren feststeht; kann eines der Fahrzeuge bereits gestanden haben, liegt die erforderliche Typizität regelmäßig nicht vor (BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15). Bleibt der Ablauf offen, geht das im Ergebnis zulasten der Partei, die dem Rückwärtsfahrenden das Verschulden nachweisen will.
Gilt die Rückwärtsfahr-Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO auf dem Parkplatz überhaupt?
Nicht unmittelbar: Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter ist § 9 Abs. 5 StVO nach der Rechtsprechung nicht direkt anwendbar, erlangt aber über die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 StVO mittelbare Bedeutung (BGH, Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 179/15). An der besonderen Sorgfalt, die vom Rückwärtsfahrenden erwartet wird, ändert das im Ergebnis wenig.
Der andere fuhr gerade erst vom Fahrbahnrand an — zählt er als „anderer Verkehrsteilnehmer"?
Ja. Anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, also körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt — darunter fällt jedenfalls auch, wer auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt (BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 231/17).
Ich wurde bei dem Parkplatzunfall verletzt — was ist mit Schmerzensgeld und Verdienstausfall?
Beides sind eigene Rechtsfragen, die diese Seite nicht behandelt. Wie Sie Schmerzensgeld und Schadensersatz prozessual richtig geltend machen, erläutert die Seite Schmerzensgeld: Klageantrag, Mindestbetrag und Rechtskraft. Welche Positionen der Ersatz des Verdienstausfalls umfasst, behandelt die Seite Ersatz des unfallbedingten Verdienstausfallschadens.
Herangezogene Entscheidungen
Alle Rechtsaussagen dieser Seite beruhen auf den folgenden, amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
- BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 231/17 (Begriff des „anderen Verkehrsteilnehmers"; Anfahren vom Fahrbahnrand)
- BGH, Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16 (Erfahrungssatz beim Rückwärtsfahren; fehlende Typizität bei möglichem Stillstand)
- BGH, Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 179/15 (Anscheinsbeweis auf dem Parkplatz; § 9 Abs. 5 StVO nur mittelbar über § 1 StVO)
- BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15 (fehlende Typizität beim beiderseitigen Ausparken aus Parkbuchten)
Stand der Rechtsprechung: 15.05.2018. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.