Die kurze Antwort
Nach einem unverschuldeten Unfall treten viele Geschädigte ihre Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten an das Mietwagenunternehmen ab — Abtretung bedeutet, dass eine Forderung auf einen neuen Gläubiger übertragen wird. Das Unternehmen darf die abgetretene Forderung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich selbst beim gegnerischen Haftpflichtversicherer einziehen, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist; ist dagegen streitig, ob der Unfallgegner überhaupt haftet oder zu welchem Anteil (Haftungsquote), gilt diese Erlaubnis nicht (BGH, Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 143/11). Die vorformulierte Abtretungsklausel im Mietvertrag muss zudem nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB — dem Gebot klarer und verständlicher Vertragsklauseln — erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt Sie die Forderung zurückerhalten, wenn Sie die Miete selbst bezahlen (BGH, Urteil vom 17.10.2023 – VI ZR 27/23). Die folgenden Abschnitte erläutern Voraussetzungen und Grenzen im Einzelnen.
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Wann das Mietwagenunternehmen die Forderung einziehen darf
Wer nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug anmietet, kann die Mietwagenkosten als Teil seines Schadens vom Schädiger ersetzt verlangen. Viele Vermieter lassen sich diese Schadensersatzforderung abtreten und rechnen unmittelbar mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ab. Ob sie die fremde Forderung auf diese Weise geltend machen dürfen, richtet sich nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), das regelt, wer Rechtsangelegenheiten anderer besorgen darf.
Der Bundesgerichtshof hat diese Praxis gebilligt: Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG „grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist“ (BGH, Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 143/11). Der Forderungseinzug ist in dieser Konstellation eine Nebenleistung — eine rechtliche Tätigkeit, die als Annex zur eigentlichen Haupttätigkeit, hier der Fahrzeugvermietung, zulässig ist.
Diese Linie hat der Bundesgerichtshof bestätigt: Ist die Haftung des Unfallverursachers bzw. seines Haftpflichtversicherers dem Grunde nach unstreitig, ist der Einzug der Forderung auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen „als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt“ (BGH, Urteil vom 11.09.2012 – VI ZR 296/11). Steht die Einstandspflicht der Gegenseite also außer Streit und wird lediglich über die Erstattungshöhe verhandelt, darf der Vermieter die abgetretene Forderung im eigenen Namen gegenüber dem Versicherer verfolgen.
Beispiel: Nach einem Auffahrunfall stellt der gegnerische Haftpflichtversicherer seine Einstandspflicht nicht in Frage, hält aber von 1.450 Euro Mietwagenkosten nur 980 Euro für erstattungsfähig. Streitig ist damit allein die Höhe. In dieser Lage darf das Mietwagenunternehmen den Differenzbetrag von 470 Euro aus abgetretenem Recht selbst gegenüber dem Versicherer geltend machen (BGH, Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 143/11).
Die Grenzen: Haftungsstreit und sachfremde Forderungen
Die Erlaubnis trägt nur, solange sich der Streit auf die Höhe beschränkt. Der Bundesgerichtshof formuliert die Grenze ausdrücklich: Etwas anderes gilt, „wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen“ (BGH, Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 143/11). Bestreitet der Versicherer also seine Einstandspflicht insgesamt oder streiten die Beteiligten darüber, welchen Verursachungsanteil jede Seite trägt, ist die Einziehung durch das Mietwagenunternehmen nicht erlaubt.
Fragen der Haftungsquote stellen sich in der Praxis häufig, wenn ein Mitverschulden des Geschädigten im Raum steht; davon zu trennen ist die vorgelagerte Frage, in welcher Höhe die Kosten des Mietwagens überhaupt als erforderlich anzusehen sind — dazu Mietwagen nach dem Verkehrsunfall: die erforderlichen Kosten. Ausgenommen sind daneben Schadenspositionen ohne Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit, etwa der unfallbedingte Verdienstausfall, der eine eigene Rechtsfrage neben den Mietwagenkosten bildet.
Bei der Anmietung steht oft noch nicht fest, wie die Gegenseite auf die Forderung reagieren wird. Das schadet der Abtretung nicht: „Liegen keine Umstände vor, aus denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist“, so ist die Abtretung „nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt“ (BGH, Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11). Mit der Einlassung ist gemeint, wie sich der Unfallgegner oder sein Versicherer zu dem geltend gemachten Anspruch äußert — ob er ihn also anerkennt oder bestreitet.
Was die Abtretungsklausel im Mietvertrag regeln muss
Die Abtretung wird in der Praxis über eine vorformulierte Klausel im Mietvertrag vereinbart — juristisch eine formularmäßige Klausel, also eine für eine Vielzahl von Verträgen vorbereitete Vertragsbedingung. Für solche Klauseln gilt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB: Sie müssen klar und verständlich gefasst sein.
Für die Mietwagen-Abtretung hat der Bundesgerichtshof diese Anforderung konkretisiert. Die Klausel, mit der der geschädigte Mieter (Zedent, also der Abtretende) dem Fahrzeugvermieter (Zessionar, dem Empfänger der Forderung) seine Schadensersatzforderung erfüllungshalber — das heißt mit Blick auf die noch offene Mietforderung — abtritt, muss klar erkennen lassen, „zu welchem Zeitpunkt genau der Zedent die abgetretene Schadensersatzforderung zurückerhalten soll, wenn er den Mietzahlungsanspruch des Zessionars erfüllt“ (BGH, Urteil vom 17.10.2023 – VI ZR 27/23).
Für Sie bedeutet das: Bezahlen Sie die Miete am Ende aus eigener Tasche, muss sich aus der Klausel selbst ergeben, wann Sie Ihre Schadensersatzforderung gegen den Schädiger zurückerhalten. Lässt die Klausel diesen Zeitpunkt offen, wird sie den Anforderungen des Transparenzgebots nicht gerecht.
Was Sie jetzt tun sollten
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Abtretungserklärung vor der Unterschrift lesen
Achten Sie darauf, ob geregelt ist, zu welchem Zeitpunkt Sie die abgetretene Forderung zurückerhalten, falls Sie die Miete selbst bezahlen. Fehlt eine solche Regelung, fragen Sie beim Vermieter nach, bevor Sie unterschreiben.
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Reaktion des Versicherers dokumentieren
Bewahren Sie jedes Schreiben auf, aus dem sich ergibt, ob die Einstandspflicht anerkannt, eine Quote eingewandt oder die Haftung bestritten wird. Davon hängt nach den oben dargestellten Grundsätzen ab, wer die Forderung geltend machen kann.
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Unterlagen gebündelt aufbewahren
Mietvertrag, Abtretungserklärung, Mietwagenrechnung und die Korrespondenz mit dem Versicherer gehören zusammen in eine Akte. Gerade bei Kürzungen kommt es später auf den genauen Wortlaut an.
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Bei Streit über die Haftung rechtlichen Rat einholen
Wird die Einstandspflicht ganz oder teilweise in Abrede gestellt, lassen Sie klären, wer Ihre Forderung durchsetzen kann und wie Sie weiter vorgehen.
Häufige Fragen
Darf die Autovermietung direkt mit der gegnerischen Versicherung abrechnen?
Ja, wenn die Einstandspflicht des Versicherers dem Grunde nach unstreitig ist und nur noch über die Höhe der Mietwagenkosten gestritten wird. Der Einzug der abgetretenen Forderung ist dann eine nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Nebenleistung des Mietwagenunternehmens (BGH, Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 143/11; BGH, Urteil vom 11.09.2012 – VI ZR 296/11).
Der Versicherer wirft mir eine Mitschuld vor — darf der Vermieter trotzdem einziehen?
Wird über eine Mitschuld gestritten, ist die Haftungsquote — der Anteil, zu dem jede Seite für den Unfall einzustehen hat — streitig. In diesem Fall ist die Einziehung der abgetretenen Forderung durch das Mietwagenunternehmen nicht erlaubt; dasselbe gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach bestritten wird (BGH, Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 143/11). Lassen Sie dann klären, wie Sie Ihre Forderung selbst geltend machen.
Bei der Anmietung stand noch nicht fest, wie sich der Versicherer äußert — ist die Abtretung deshalb unwirksam?
Nein. Solange nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass ein Fall vorliegt, in dem die Einziehung durch das Mietwagenunternehmen unzulässig wäre, bleibt die Abtretung wirksam, auch wenn die Einlassung des Unfallgegners bzw. seines Haftpflichtversicherers noch aussteht (BGH, Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11).
Woran erkenne ich, ob die Abtretungsklausel den Anforderungen genügt?
Ein zentraler Prüfpunkt ist der Rückübertragungszeitpunkt: Die Klausel muss klar erkennen lassen, wann Sie die abgetretene Schadensersatzforderung zurückerhalten, falls Sie den Mietzahlungsanspruch selbst erfüllen (BGH, Urteil vom 17.10.2023 – VI ZR 27/23). Fehlt dazu eine eindeutige Regelung, genügt die Klausel dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht.
Kümmert sich das Mietwagenunternehmen auch um meine übrigen Ansprüche aus dem Unfall?
Die dargestellte Erlaubnis betrifft die Forderung auf Erstattung der Mietwagenkosten; für Schäden ohne Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des Vermieters gilt sie nicht (BGH, Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 143/11). Eine vergleichbar gelagerte Frage stellt sich bei einem anderen Unfalldienstleister, wenn der Geschädigte seinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Sachverständigen abtritt; unter welchen Voraussetzungen eine solche Abtretung und deren Einziehung wirksam sind, behandelt die Seite Abtretung der Sachverständigenkosten an den Kfz-Sachverständigen.
Herangezogene Entscheidungen
Die Aussagen dieser Seite beruhen auf den folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:
- BGH, Urteil vom 17.10.2023 – VI ZR 27/23 (Transparenz der formularmäßigen Abtretungsklausel: Zeitpunkt der Rückübertragung)
- BGH, Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11 (Wirksamkeit der Abtretung bei noch offener Einlassung des Unfallgegners)
- BGH, Urteil vom 11.09.2012 – VI ZR 296/11 (Forderungseinzug als Nebenleistung bei unstreitiger Haftung)
- BGH, Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 143/11 (Erlaubnis der Einziehung bei bloßem Höhenstreit und ihre Grenzen)
Stand der Rechtsprechung: 17.10.2023. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.