Unfall & Schadenersatz

Die Abtretung der Sachverständigenkosten an den Gutachter

Wer nach einem Unfall ein Schadensgutachten in Auftrag gibt, unterschreibt im selben Formular meist eine Abtretung: Der Sachverständige soll sein Honorar unmittelbar beim gegnerischen Versicherer holen. Diese Seite zeigt anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wann eine solche Klausel trägt, wann sie unwirksam ist und unter welchen Voraussetzungen der Gutachter das Honorar doch bei Ihnen einfordern darf.

Stand der Rechtsprechung: 23.01.2024 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Wichtigste

Wirksam nur bei bestimmbarer und transparenter Klausel — der Rückgriff auf Sie setzt ausgeschöpfte Durchsetzung voraus

Die kurze Antwort

Ob die Abtretung Ihres Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen trägt, entscheidet sich an ihrem Wortlaut. Wer seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall lediglich in Höhe der Gutachterkosten überträgt, hat nach der Rechtsprechung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam abgetreten (BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10); eine vorformulierte Klausel scheitert außerdem am Transparenzgebot, wenn sie das Verhältnis von Abtretung und eigener Inanspruchnahme des Geschädigten nicht klar regelt (BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19). Ist die Abtretung dagegen wirksam, darf der Sachverständige die Forderung grundsätzlich selbst einziehen: Darin liegt kein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG (BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 504/16), und steht allein die Höhe der Forderung im Streit, ist die Geltendmachung nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt. Für Sie am wichtigsten ist die Grenze des Rückgriffs: Dass die außergerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Versicherer gescheitert ist, rechtfertigt es für sich genommen nicht, Sie wegen des Honorars in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 23.01.2024 – VI ZR 230/22).

Auf dieser Seite
  1. Was genau abgetreten wird: die Bestimmbarkeit der Forderung
  2. Das Transparenzgebot: wann die Formularklausel unwirksam ist
  3. Der Rückgriff auf den Geschädigten: was die Klausel dafür voraussetzt
  4. Einziehung und Weiterabtretung: die Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes
  5. Was Sie jetzt tun sollten
  6. Häufige Fragen
  7. Herangezogene Entscheidungen

Was genau abgetreten wird: die Bestimmbarkeit der Forderung

Die Abtretung nach § 398 BGB überträgt eine Forderung vom bisherigen Gläubiger — dem Zedenten, hier also Ihnen als geschädigter Person — auf einen neuen Gläubiger, den Zessionar, hier den Sachverständigen. Aus einem Verkehrsunfall erwachsen dabei mehrere Ansprüche nebeneinander: auf Ersatz der Reparaturkosten, der Wertminderung, des Nutzungsausfalls, der Nebenkosten und eben der Sachverständigenkosten. Damit die Übertragung wirken kann, muss feststehen oder sich wenigstens bestimmen lassen, welcher dieser Ansprüche den Gläubiger wechseln soll.

An dieser Stelle scheitert eine verbreitete Formulierung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: „Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam“ (BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10). Die Nennung eines Betrages ersetzt die Bezeichnung der Forderung also nicht: Aus ihr ergibt sich, wie viel übergehen soll, aber nicht, woraus.

Manche Formulare reagieren darauf mit einer Rangfolge. Eine Klausel, wonach der Geschädigte zur Sicherung des Sachverständigenhonorars aus seinen Ansprüchen gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer nacheinander mehrere Positionen abtritt, ist jedoch ihrerseits angreifbar — und zwar als überraschende Klausel. Überraschend ist eine Bestimmung, mit der ein Vertragspartner nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages nicht zu rechnen braucht; § 305c Abs. 1 BGB ordnet an, dass sie nicht Vertragsbestandteil wird. Der Bundesgerichtshof hat das für die Staffelklausel bejaht: Die Abtretung der Positionen „Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs an den Sachverständigen“, „wobei der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position nur abgetreten wird, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken, ist im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB überraschend“ (BGH, Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 475/15).

Welche Positionen neben dem Fahrzeugschaden noch in Betracht kommen, hängt vom Unfall ab; werden Mietwagenkosten geltend gemacht, schließt sich daran die eigenständige Frage an, ob das Mietwagenunternehmen die an es abgetretene Forderung selbst einziehen darf, was Abtretung der Mietwagenkosten: Einziehung durch das Mietwagenunternehmen behandelt.

Das Transparenzgebot: wann die Formularklausel unwirksam ist

Abtretungsklauseln in Gutachtenaufträgen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, also für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen. Für sie gilt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB: Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dieses Transparenzgebot verlangt, dass der Auftraggeber der Klausel entnehmen kann, was ihn erwartet — insbesondere, ob er nach der Abtretung noch selbst auf das Honorar in Anspruch genommen werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat daran zwei verbreitete Fassungen scheitern lassen. Tritt der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen zur Sicherung und erfüllungshalber seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger ab und bestimmt dieselbe Klausel zugleich, dass die Ansprüche des Sachverständigen aus dem Vertrag gegen den Auftraggeber davon unberührt bleiben, so ist sie „(jedenfalls dann) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam“ (BGH, Urteil vom 17.07.2018 – VI ZR 274/17). Erfüllungshalber bedeutet dabei, dass die abgetretene Forderung zunächst zur Tilgung des Honorars verwertet werden soll, ohne dass die Honorarschuld allein durch die Abtretung erlischt.

Zwei Jahre später hat der Senat dieselbe Rechtsfolge für die Fassung gezogen, in der das Sachverständigenbüro die Ansprüche gegen den Geschädigten geltend machen kann, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet: Auch eine solche Klausel ist „wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam“ (BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19). Der Grund liegt in beiden Entscheidungen im Nebeneinander: Abgetreten wird der Anspruch, und gleichwohl bleibt der Zugriff auf den Auftraggeber eröffnet, ohne dass das Verhältnis beider Wege geregelt wäre.

Auch die reine Sicherungsabtretung — die Abtretung, die dem Gläubiger die Forderung nur als Sicherheit verschaffen soll — hält der Prüfung nicht ohne Weiteres stand. Bleibt schon offen, wozu abgetreten wird, und fehlt eine Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen der Sachverständige die Forderung verwerten, also einziehen oder verwerten lassen darf, gilt: „Einhergehend mit dem unklaren Zweck der Abtretung und der fehlenden Regelung zu den Voraussetzungen der Verwertungsbefugnis des Zessionars wird für den Zedenten auch nicht hinreichend deutlich, welche Rechte ihm hinsichtlich der abgetretenen Forderung verbleiben“ (BGH, Urteil vom 10.10.2023 – VI ZR 257/22). Unklar bleibt damit zugleich, wann und wie der Geschädigte sich um die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche selbst kümmern kann, obwohl die Klauseln genau das von ihm verlangen.

Der Rückgriff auf den Geschädigten: was die Klausel dafür voraussetzt

Hält eine Klausel der Transparenzprüfung stand, ist damit noch nicht gesagt, dass der Sachverständige sich nach einer Kürzung ohne Weiteres wieder an Sie halten darf. Viele Formulare knüpfen den Rückgriff daran, dass eine Durchsetzung des Anspruchs gegen die Anspruchsgegner „nicht möglich“ ist. Was dieser Begriff verlangt, hat der Bundesgerichtshof geklärt — und zwar aus der Sicht des durchschnittlichen Unfallgeschädigten, weil Allgemeine Geschäftsbedingungen nach dem Verständnis der Vertragspartner ausgelegt werden, für die sie bestimmt sind.

Den Zessionar trifft bei einer Sicherungsabtretung eine Verwertungsobliegenheit, die auf zumutbare Maßnahmen und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beschränkt ist. Diese Einschränkungen enthält der Begriff der fehlenden Möglichkeit gerade nicht. Unmöglich ist eine vollständige Durchsetzung des Anspruchs gegen die Anspruchsgegner vielmehr „nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Verständnis des durchschnittlichen Unfallgeschädigten erst, wenn die Möglichkeiten der Durchsetzung der Forderung ausgeschöpft sind“ (BGH, Urteil vom 23.01.2024 – VI ZR 230/22). Die Schwelle liegt damit deutlich höher, als es die Praxis vieler Sachverständigenbüros nahelegt.

Der Senat hat die Folge ausdrücklich benannt: „Damit ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts klar, dass beispielsweise allein das Scheitern einer außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung es nicht rechtfertigt, wegen der Honorarforderung des Sachverständigen auf den Geschädigten zurückzugreifen.“ (BGH, Urteil vom 23.01.2024 – VI ZR 230/22) Ein Mahnschreiben an Sie, dem lediglich eine Kürzung des Versicherers und ein erfolgloser Schriftwechsel vorausgegangen sind, genügt für den Rückgriff nach einer so gefassten Klausel also nicht.

Ob und in welchem Umfang die Gegenseite überhaupt haftet, ist eine davon getrennte Frage; sie richtet sich nach dem Unfallhergang und den beiderseitigen Verursachungsbeiträgen, wobei auch ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann.

Einziehung und Weiterabtretung: die Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Wer eine abgetretene Forderung für sich einzieht, kann damit in den Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) geraten. Das Gesetz regelt, wer außergerichtlich fremde Rechtsangelegenheiten besorgen darf. Als Inkassodienstleistung erfasst § 2 Abs. 2 RDG die Einziehung abgetretener Forderungen, wenn sie als eigenständiges Geschäft betrieben wird; ohne Registrierung ist eine danach erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 3 RDG untersagt.

Für den Kfz-Sachverständigen, der das eigene Honorar über die abgetretene Forderung realisiert, hat der Bundesgerichtshof das verneint: „Übernimmt ein Kfz-Sachverständiger mit der Erstellung von Schadensgutachten zugleich die Einziehung des vom jeweiligen Geschädigten an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten, so liegt in der Einziehung dieser Schadensersatzansprüche kein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG.“ (BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 504/16; wortgleich BGH, Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 527/16) Die Einziehung bleibt hier an das Gutachten gebunden und löst sich nicht davon zu einem selbständigen Geschäftszweig.

Für den praktisch häufigsten Streit — die Gegenseite erkennt die Kosten dem Grunde nach an und kürzt der Höhe nach — ist zusätzlich § 5 Abs. 1 RDG maßgeblich, der Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung zu einer anderen Tätigkeit erlaubt: „Stellt die Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG dar, so ist sie nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Forderung im Streit steht“ (BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 504/16 sowie BGH, Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 527/16). Der Zusatz „allein“ trägt das Ergebnis: Die Erlaubnis knüpft an den auf die Honorarhöhe beschränkten Streit an.

Anders liegt es, wenn der Sachverständige die Forderung weiterreicht. Beim Factoring verkauft ein Gläubiger seine Forderungen an ein darauf spezialisiertes Unternehmen. Die Weiterabtretung „durch einen Sachverständigen an ein Factoring-Unternehmen, das nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verfügt, ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG in Verbindung mit § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig, wenn das Factoring-Unternehmen nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt“ (BGH, Urteil vom 21.10.2014 – VI ZR 507/13). Nichtig heißt: Die Übertragung wirkt von vornherein nicht, das Unternehmen erwirbt die Forderung also nicht. Entscheidend ist dabei die Verteilung des Ausfallrisikos — trägt es weiterhin der Sachverständige, handelt das Unternehmen der Sache nach als Einzieher einer fremden Forderung.

Weitere Ansprüche aus demselben Unfall lassen sich prozessual gesondert geltend machen; bei den Reparaturkosten stellt sich dabei die vorgelagerte Frage, ob sich der Geschädigte auch bei noch unbezahlter Werkstattrechnung auf das Werkstattrisiko berufen kann, wozu Berufung auf das Werkstattrisiko bei unbezahlter Werkstattrechnung Näheres enthält.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob eine Honorarforderung des Gutachters gegen Sie Bestand hat, entscheidet sich an zwei Unterlagen: am unterschriebenen Auftragsformular und an dem Schreiben, mit dem der Rückgriff angekündigt wird.

  1. Das Auftragsformular vollständig heraussuchen

    Sichern Sie den Gutachtenauftrag samt Rückseite und beigefügten Bedingungen. Die Abtretungsklausel steht häufig kleingedruckt neben der Unterschriftenzeile oder auf einem gesonderten Blatt.

  2. Den Wortlaut der Klausel festhalten

    Notieren Sie, welche Ansprüche benannt sind, ob eine Rangfolge mehrerer Schadenspositionen vorgesehen ist und ob die Klausel zugleich eine Forderung gegen Sie bestehen lässt. Genau an diesen drei Punkten setzen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs an.

  3. Den Schriftwechsel zur Durchsetzung anfordern

    Fordert der Sachverständige das Honorar bei Ihnen ein, lassen Sie sich belegen, was er gegenüber Versicherer und Schädiger unternommen hat. Ein bloß erfolgloser außergerichtlicher Versuch trägt den Rückgriff nach einer auf fehlende Durchsetzbarkeit gestützten Klausel nicht.

  4. Bei fremdem Absender die Abtretungskette klären

    Kommt die Rechnung von einem Inkasso- oder Factoring-Unternehmen, bitten Sie um Vorlage der Weiterabtretung und um Angabe der Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.

Häufige Fragen

Der Gutachter schreibt, die Versicherung zahle nicht — muss ich das Honorar nun selbst begleichen?

Stützt sich die Klausel darauf, dass eine Durchsetzung gegen die Anspruchsgegner nicht möglich sei, setzt das voraus, dass die Möglichkeiten der Durchsetzung der Forderung ausgeschöpft sind. Dass die außergerichtliche Geltendmachung erfolglos blieb, reicht für die Inanspruchnahme des Geschädigten für sich genommen nicht aus (BGH, Urteil vom 23.01.2024 – VI ZR 230/22).

In meinem Auftrag steht nur, dass ich meine Ansprüche in Höhe der Gutachterkosten abtrete. Genügt das?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine so gefasste Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam (BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10). Aus der Angabe des Betrages ergibt sich nicht, welcher der verschiedenen Ansprüche aus dem Unfall auf den Sachverständigen übergehen soll.

Die Klausel tritt meinen Anspruch ab und lässt zugleich die Forderung gegen mich bestehen. Ist das zulässig?

Eine formularmäßige Klausel, die den Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zur Sicherung und erfüllungshalber abtritt und daneben bestimmt, dass die Ansprüche des Sachverständigen gegen den Auftraggeber unberührt bleiben, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam (BGH, Urteil vom 17.07.2018 – VI ZR 274/17). Dasselbe gilt für die Fassung, die dem Büro den Zugriff auf den Geschädigten bei ausbleibender oder nur teilweiser Zahlung des Versicherers eröffnet (BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19).

Was folgt daraus, dass ich meinen Anspruch nur zur Sicherung abgetreten habe?

Entscheidend ist, ob die Klausel den Zweck der Abtretung und die Voraussetzungen der Verwertungsbefugnis regelt. Fehlt beides, wird für den Zedenten nicht hinreichend deutlich, welche Rechte ihm hinsichtlich der abgetretenen Forderung verbleiben und wann er die Durchsetzung wieder in die Hand nehmen kann (BGH, Urteil vom 10.10.2023 – VI ZR 257/22).

Darf der Sachverständige die Kosten überhaupt selbst gegenüber dem Versicherer geltend machen?

Zieht er den ihm abgetretenen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten neben der Erstellung des Gutachtens ein, ist das kein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG (BGH, Urteile vom 24.10.2017 – VI ZR 504/16 und vom 17.10.2017 – VI ZR 527/16). Handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung, bleibt sie nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt, solange der Streit sich auf die Höhe der Forderung beschränkt.

Ein mir unbekanntes Unternehmen fordert das Gutachterhonorar. Muss ich an dieses zahlen?

Das hängt davon ab, ob die Weiterabtretung wirksam ist. Überträgt der Sachverständige die Forderung auf ein Factoring-Unternehmen ohne Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG und trägt dieses nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung, ist die Abtretung gemäß § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 21.10.2014 – VI ZR 507/13).

Herangezogene Entscheidungen

Die Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

  1. BGH, Urteil vom 23.01.2024 – VI ZR 230/22 (Rückgriff auf den Geschädigten erst bei ausgeschöpfter Durchsetzung)
  2. BGH, Urteil vom 10.10.2023 – VI ZR 257/22 (unklarer Abtretungszweck und fehlende Regelung zur Verwertungsbefugnis)
  3. BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19 (Transparenzgebot bei Rückgriff nach ausbleibender oder teilweiser Zahlung)
  4. BGH, Urteil vom 17.07.2018 – VI ZR 274/17 (Transparenzgebot bei fortbestehendem Anspruch gegen den Auftraggeber)
  5. BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 504/16 (kein eigenständiges Geschäft; Erlaubnis beim reinen Höhenstreit)
  6. BGH, Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 527/16 (Parallelentscheidung zu Einziehung und Höhenstreit)
  7. BGH, Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 475/15 (gestaffelte Abtretungsklausel als überraschende Klausel)
  8. BGH, Urteil vom 21.10.2014 – VI ZR 507/13 (Weiterabtretung an ein nicht registriertes Factoring-Unternehmen)
  9. BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10 (Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung)

Stand der Rechtsprechung: 23.01.2024. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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