Die kurze Antwort
Fällt Ihr Fahrzeug nach einem Unfall aus, kann bereits der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit einen Vermögensschaden darstellen — auch dann, wenn Sie keinen Mietwagen nehmen und kein eigenes Geld ausgeben. Für ein Motorrad, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung stand und nicht reinen Freizeitzwecken diente, hat der Bundesgerichtshof den vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als Vermögensschaden eingeordnet, der einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen kann (BGH, Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17). Die Grenze zeigt der umgekehrte Fall: Beim zeitweiligen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Wohnmobils, das reinen Freizeitzwecken diente, hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung verneint (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07). Abstrakt bedeutet dabei: Ausgeglichen wird der entgangene Gebrauch als solcher, ohne Beleg über tatsächlich ausgegebenes Geld. Maßgeblich ist danach der Zweck, dem das Fahrzeug tatsächlich dient — und nicht die Fahrzeugart.
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Der Ausgangspunkt: Wann der bloße Ausfall Geld wert ist
Ein Vermögensschaden ist eine Einbuße, die sich in Geld ausdrücken lässt. Beim stillstehenden Fahrzeug ist das auf den ersten Blick nicht selbstverständlich: Wer auf einen Mietwagen verzichtet, hat zunächst nichts bezahlt. Der Bundesgerichtshof hat den Entzug der Gebrauchsmöglichkeit gleichwohl als Vermögensschaden eingeordnet — entschieden für ein Motorrad: „Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen.“ (BGH, Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17)
Zwei Merkmale trägt dieser Satz. Das Fahrzeug stand dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung, und es diente nicht reinen Freizeitzwecken. Unter diesen Voraussetzungen ist der Anspruch dem Grunde nach eröffnet, ohne dass Sie Aufwendungen für ein Ersatzfahrzeug nachweisen. Die Entscheidung ist zu § 249 BGB ergangen, der Grundnorm des Schadensersatzrechts, und dort zur Ersetzungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1 — dem Recht, statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.
Die Fahrzeugart als solche gibt die Antwort danach nicht vor. Ein Motorrad gilt im Alltagsverständnis oft als Freizeitgerät; für die rechtliche Einordnung kam es darauf nicht an, sondern auf seine Stellung in der Fortbewegung des Geschädigten. Ob der Anspruch auch dann bestehen bleibt, wenn dem Geschädigten ein anderweitiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, ist eine eigene Frage; Näheres dazu unter Nutzungsausfall trotz Zweitwagen: Wann der Anspruch bleibt.
Die Grenze: Fahrzeuge, die reinen Freizeitzwecken dienen
Die Gegenprobe hatte der Bundesgerichtshof zehn Jahre zuvor an einem Wohnmobil gezogen: „Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung.“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07) Abstrakte Nutzungsentschädigung meint dabei den Ausgleich für den entgangenen Gebrauch selbst, also den Betrag, den der Geschädigte ohne Rechnung über ein Ersatzfahrzeug verlangt.
Der Unterschied zum Motorrad-Fall liegt im Zweck der Sache. Ein Fahrzeug, das der Freizeit vorbehalten bleibt, wird nicht für die alltägliche Fortbewegung vorgehalten; sein Ausfall trifft die Freizeitgestaltung. Darin hat der Bundesgerichtshof keine Einbuße gesehen, die eine abstrakte Nutzungsentschädigung trägt. Die Aussage ist damit an das Merkmal „reine Freizeitzwecke“ gebunden und lässt sich nicht auf jedes Fahrzeug übertragen, das auch in der Freizeit bewegt wird.
Worauf es im Einzelfall ankommt: der Zweck des Fahrzeugs
Stellt man beide Entscheidungen nebeneinander, ergibt sich ein klarer Prüfpunkt. Auf der einen Seite steht das Fahrzeug, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient — hier ist der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit ein Vermögensschaden (BGH, Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17). Auf der anderen Seite steht das Fahrzeug, das reinen Freizeitzwecken dient — dort trägt der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit den Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung nicht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07).
Praktisch geht es deshalb um die Verwendung Ihres Fahrzeugs vor dem Unfall, nicht um dessen Typ oder Wert. Fahrten zur Arbeitsstelle, Einkäufe, Wege für die Familie und andere Erledigungen des Alltags sind das Material, mit dem sich der Zweck des Fahrzeugs belegen lässt.
Ist der Anspruch dem Grunde nach eröffnet, schließen sich Fragen an, die diese Seite nicht behandelt: der Zeitraum, für den Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann — dazu Nutzungsausfallentschädigung bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs —, und der Einsatz der eigenen Kaskoversicherung, behandelt unter Muss ich meine Kaskoversicherung einschalten?.
Was Sie jetzt tun sollten
Ob Ihr Nutzungsausfall dem Grunde nach durchgeht, entscheidet sich an Unterlagen, die sich in den ersten Tagen nach dem Unfall ohne Aufwand sichern lassen.
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Die Ausfallzeit taggenau festhalten
Notieren Sie, ab wann das Fahrzeug nicht mehr nutzbar war und wann es Ihnen wieder zur Verfügung stand. Werkstattauftrag, Reparaturrechnung und Gutachten belegen diese Zeitspanne.
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Den Zweck des Fahrzeugs belegen
Stellen Sie zusammen, wofür Sie das Fahrzeug im Alltag eingesetzt haben: Weg zur Arbeitsstelle samt Entfernung, regelmäßige Fahrten für Familie oder Betrieb, Kilometerstände. Genau an diesem Punkt trennen sich die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
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Das Kürzungsschreiben vollständig aufbewahren
Halten Sie fest, mit welcher Begründung der Versicherer den Nutzungsausfall abgelehnt oder gekürzt hat. Ob er auf die Fahrzeugart oder auf den Verwendungszweck abstellt, macht für die weitere Auseinandersetzung einen Unterschied.
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Fristen im Blick behalten
Lassen Sie die Ablehnung zeitnah prüfen, solange sich Ausfallzeit und Nutzung noch belegen lassen. Erinnerungen an Fahrten verblassen schneller als Unterlagen.
Häufige Fragen
Bekomme ich überhaupt Geld, wenn ich gar keinen Mietwagen genommen habe?
Darum geht es bei der Nutzungsausfallentschädigung gerade: Ausgeglichen wird der entzogene Gebrauch selbst. Für ein Motorrad, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung stand und nicht reinen Freizeitzwecken diente, hat der Bundesgerichtshof den vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als Vermögensschaden bewertet, der einen solchen Anspruch begründen kann (BGH, Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17).
Mein Wohnmobil war nach dem Unfall wochenlang nicht nutzbar — steht mir dafür etwas zu?
Dient das Wohnmobil reinen Freizeitzwecken, begründet der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07). Wird das Fahrzeug nicht nur zu Freizeitzwecken eingesetzt, greift die tragende Begründung dieser Entscheidung nicht.
Ist ein Motorrad nicht von vornherein ein Freizeitfahrzeug?
Nicht zwingend. Der Bundesgerichtshof hat für ein Motorrad, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung stand, ausdrücklich darauf abgestellt, dass es nicht reinen Freizeitzwecken diente, und den vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als Vermögensschaden eingeordnet (BGH, Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17). Die Bauart des Fahrzeugs entscheidet die Frage also nicht.
Was heißt abstrakte Nutzungsentschädigung?
Gemeint ist ein Ausgleich für den entgangenen Gebrauch, der keinen Beleg über tatsächlich ausgegebenes Geld voraussetzt. Für ein reinen Freizeitzwecken dienendes Wohnmobil hat der Bundesgerichtshof einen derartigen Anspruch verneint (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07).
Woran entscheidet sich, ob mein Fahrzeug reinen Freizeitzwecken dient?
Beide Entscheidungen knüpfen an die tatsächliche Verwendung an: beim Motorrad daran, dass es als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung stand und nicht reinen Freizeitzwecken diente (BGH, Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17), beim Wohnmobil daran, dass es reinen Freizeitzwecken diente (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07). Für Ihre Unterlagen bedeutet das: Alles, was die alltägliche Verwendung zeigt, ist hier von Gewicht.
Herangezogene Entscheidungen
Sämtliche Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
- BGH, Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17 (Motorrad als einziges Kraftfahrzeug: Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als Vermögensschaden)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07 (Wohnmobil zu reinen Freizeitzwecken: keine abstrakte Nutzungsentschädigung)
Stand der Rechtsprechung: 23.01.2018. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.