Die kurze Antwort
Nein — um die Zeit ohne Fahrzeug zu verkürzen, brauchen Sie Ihre eigene Kaskoversicherung nicht einzuschalten. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen“ (BGH, Urteil vom 17.11.2020 – VI ZR 569/19). Die Nutzungsausfallentschädigung gleicht den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit Ihres Fahrzeugs in Geld aus; die Kaskoversicherung ist demgegenüber Ihre eigene, von Ihnen bezahlte Vorsorge für Schäden am eigenen Wagen. Kürzt der Haftpflichtversicherer der Gegenseite mit dem Hinweis, Sie hätten den Schaden über diese Versicherung vorab beheben lassen können, stützt er sich auf die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB — nach der genannten Entscheidung trägt diese Vorschrift eine solche Obliegenheit im Grundsatz nicht. Das Wort „grundsätzlich“ beschreibt dabei die Regel und nicht eine Aussage über jede denkbare Fallgestaltung.
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Die Regel: keine Obliegenheit zur Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers
Die Ausgangslage ist alltäglich: Das Fahrzeug steht nach dem Unfall in der Werkstatt, der Haftpflichtversicherer der Gegenseite prüft noch, und mit jedem Tag wächst die Zeit ohne Wagen. Wer eine Vollkaskoversicherung unterhält — also eine eigene Versicherung, die auch selbst verursachte und unfallbedingte Schäden am eigenen Fahrzeug übernimmt —, könnte die Instandsetzung dort anmelden und die Reparatur damit vorziehen. Daraus leitet die Gegenseite gelegentlich ab, der Geschädigte sei gehalten, genau diesen Weg zu gehen, damit die Ausfallzeit kürzer ausfällt und die Entschädigung geringer.
Diesem Gedanken hat der Bundesgerichtshof eine klare Regel entgegengesetzt: „Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten.“ (BGH, Urteil vom 17.11.2020 – VI ZR 569/19) Gemeint ist mit dieser Ersatzverpflichtung die Schuld der Unfallgegenseite: Der Schädiger haftet, sein Haftpflichtversicherer zahlt für ihn. Die Regel entlastet Sie damit von einem Vorwurf, der sich sonst allein aus dem Umstand ergäbe, dass Sie eine eigene Versicherung unterhalten.
Rechtlicher Anknüpfungspunkt der Gegenseite ist § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Vorschrift begründet die Schadensminderungspflicht, also eine Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden nicht größer werden zu lassen, als er ausfallen müsste; eine Obliegenheit ist dabei keine einklagbare Pflicht, sondern eine Last im eigenen Interesse, deren Verletzung den Ersatzanspruch schmälern kann. Für die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers zur Verkürzung des Nutzungsausfalls ist eine solche Last nach der zitierten Entscheidung im Grundsatz nicht anzunehmen.
Von dieser Frage zu trennen ist, ob der Entzug der Nutzungsmöglichkeit überhaupt einen ersatzfähigen Schaden auslöst; das ist gesondert dargestellt unter Der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs.
Was der Streit in Zahlen bedeutet
Wirtschaftlich geht es um die Tage, die zwischen der Anmeldung des Schadens und der Rückgabe des reparierten Fahrzeugs liegen. Die Gegenseite rechnet in solchen Fällen vor, wie viel früher die Werkstatt hätte beginnen können, wenn der eigene Kaskoversicherer die Behebung des Unfallschadens übernommen hätte, und zahlt nur für den so verkürzten Zeitraum. Eine Kürzung, die allein darauf gestützt wird, findet in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Grundlage.
Der Vorteil, den die Gegenseite für sich reklamiert, entstünde zudem aus einem Vertrag, den Sie geschlossen und über Ihre Beiträge finanziert haben. Die Regel des Bundesgerichtshofs ordnet diesen Vorteil dem Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Versicherer zu und macht ihn nicht zum Maßstab für die Dauer der Ersatzpflicht des Schädigers.
Was „grundsätzlich“ bedeutet — und worüber die Entscheidung nichts sagt
Der Bundesgerichtshof formuliert die Freistellung von der Kasko-Obliegenheit als Grundsatz. Juristisch bezeichnet dieses Wort die Regel, von der abzuweichen besondere Umstände des Einzelfalls voraussetzt. Für die Auseinandersetzung mit dem Versicherer bedeutet das eine klare Ausgangsposition: Die Regel steht fest; wer eine Abweichung für seinen Fall behauptet, hat die Umstände zu benennen, aus denen sie sich ergeben soll — mit dem bloßen Bestehen einer Kaskoversicherung ist das nicht getan.
Ebenso wichtig ist, was die Entscheidung nicht regelt. Sie beantwortet die Frage nach einer Verpflichtung zur Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers; zu anderen Gründen, aus denen ein Versicherer die Dauer oder die Höhe des Nutzungsausfalls bestreitet, verhält sie sich nicht. Prüfen Sie deshalb bei jeder Kürzung zuerst, worauf sie gestützt wird.
Von der hier behandelten Frage abzugrenzen sind zwei benachbarte Streitpunkte, die eigene Voraussetzungen haben: die Bedeutung eines anderweitig verfügbaren Fahrzeugs, dargestellt unter Nutzungsausfall trotz Zweitwagen: Wann der Anspruch bleibt, und die Länge des ersatzfähigen Zeitraums, dargestellt unter Nutzungsausfallentschädigung bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs.
Was Sie jetzt tun sollten
Ob die Kürzung Bestand hat, entscheidet sich an zwei Dingen: an der belegten Ausfallzeit und an der Begründung, mit der die Gegenseite gekürzt hat.
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Die Ausfallzeit lückenlos belegen
Halten Sie fest, wann Sie das Fahrzeug abgegeben haben, wann die Reparatur begonnen hat und wann Sie den Wagen zurückerhalten haben. Eine kurze Bestätigung der Werkstatt über Beginn und Ende der Arbeiten ist dafür die einfachste Grundlage.
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Das Abrechnungsschreiben im Wortlaut sichern
Bewahren Sie das Schreiben auf, mit dem gekürzt wurde, und markieren Sie die Passage zur Kaskoversicherung. Erst die genaue Begründung zeigt, ob die Kürzung auf die hier behandelte Obliegenheit gestützt wird oder auf etwas anderes.
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Den Ablauf der Regulierung dokumentieren
Notieren Sie, wann Sie den Schaden beim Haftpflichtversicherer der Gegenseite angezeigt haben und wann von dort eine Reaktion kam. Diese Zeitachse ordnet die Wartezeit dem Regulierungsverlauf zu.
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Der Kürzung schriftlich widersprechen
Weisen Sie die auf die eigene Kaskoversicherung gestützte Kürzung unter Hinweis auf die Entscheidung vom 17.11.2020 zurück und fordern Sie den offenen Betrag mit Frist an. Bleibt es bei der Kürzung, lassen Sie prüfen, ob besondere Umstände Ihres Falls vorgetragen werden.
Häufige Fragen
Die Versicherung sagt, ich hätte meine Vollkasko einsetzen können — stimmt das?
Als Verpflichtung trifft das im Grundsatz nicht zu. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gehalten, den eigenen Kaskoversicherer einzuschalten, „um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten“ (BGH, Urteil vom 17.11.2020 – VI ZR 569/19).
Auf welche Vorschrift stützt sich die Kürzung überhaupt?
Auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, die Schadensminderungspflicht. Nach der herangezogenen Entscheidung lässt sich daraus die Obliegenheit, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, im Grundsatz nicht herleiten.
Was heißt hier „grundsätzlich“ — gilt das für meinen Fall oder nicht?
Das Wort benennt die Regel und lässt Raum für abweichende Einzelfälle. Für Sie heißt das: Die Regel gilt zunächst, und es ist Sache der Gegenseite, besondere Umstände zu benennen, die eine andere Beurteilung tragen sollen. Ob solche Umstände vorliegen, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
Ich habe meine Kaskoversicherung bereits eingeschaltet — schadet mir das jetzt?
Die Entscheidung beantwortet die Frage nach einer Verpflichtung; zu den Folgen einer bereits erfolgten Inanspruchnahme verhält sie sich nicht. Sammeln Sie in dieser Lage die Korrespondenz mit beiden Versicherern, damit sich der Ablauf später nachvollziehen lässt. Die Bewertung richtet sich nach den Umständen Ihres Falls.
Spielt es eine Rolle, wie günstig meine Kaskoversicherung ist?
Für die Regel stellt die Entscheidung nicht auf die Bedingungen Ihres Kaskovertrags ab. Sie betrifft die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers auf Behebung des Unfallschadens als solche, und dazu sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 17.11.2020 – VI ZR 569/19).
Herangezogene Entscheidungen
Sämtliche Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgende Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
- BGH, Urteil vom 17.11.2020 – VI ZR 569/19 (keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers zur Verkürzung des Nutzungsausfalls)
Stand der Rechtsprechung: 17.11.2020. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.