Unfall & Schadenersatz

Wann der Kfz-Versicherer die Leistung versagen kann

Kürzung auf Null, Obliegenheitsverletzung, Leistungsfreiheit: Will der eigene Versicherer nach einem Unfall nicht zahlen, stützt er sich auf einen von zwei Vorwürfen — auf das Verhalten, das zum Schaden geführt hat, oder auf das Verhalten danach. Für beide zieht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Grenzen.

Stand der Rechtsprechung: 21.11.2012 Lesezeit etwa 5 Minuten
Das Wichtigste

Versagung bleibt der Ausnahmefall

Die kurze Antwort

Ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers führt nicht von selbst zum Verlust der Leistung. Hat er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, kann der Versicherer die Leistung in Ausnahmefällen vollständig versagen; dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 22.06.2011 – IV ZR 225/10).

Für das Verhalten nach dem Unfall gilt ein eigener Maßstab: Wer sich erlaubt vom Unfallort entfernt hat und die nachträglichen Feststellungen nicht rechtzeitig ermöglicht, verletzt die Aufklärungsobliegenheit dadurch allein noch nicht, wenn er seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt informiert, zu dem sich eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB durch Mitteilung an den Geschädigten noch hätte abwehren lassen (BGH, Urteil vom 21.11.2012 – IV ZR 97/11). In beiden Konstellationen trägt das Schlagwort die Ablehnung nicht — es kommt auf den konkreten Fall an.

Auf dieser Seite
  1. Grob fahrlässig herbeigeführter Schaden: die Kürzung bis auf Null
  2. Nach dem Unfall weitergefahren: die Aufklärungsobliegenheit
  3. Zwei Vorwürfe, zwei Maßstäbe
  4. Was Sie jetzt tun sollten
  5. Häufige Fragen
  6. Herangezogene Entscheidungen

Grob fahrlässig herbeigeführter Schaden: die Kürzung bis auf Null

Der erste Vorwurf betrifft die Entstehung des Schadens selbst: Der Versicherungsnehmer soll den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben, also durch ein Verschulden, das über gewöhnliche Unachtsamkeit deutlich hinausgeht. § 81 Abs. 2 VVG knüpft daran die Möglichkeit, die Leistung zu kürzen. Wie weit diese Kürzung reichen kann, hat der Bundesgerichtshof entschieden: „Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen“ (BGH, Urteil vom 22.06.2011 – IV ZR 225/10). Der entschiedene Fall betraf die Kürzung auf Null bei absoluter Fahruntüchtigkeit.

In diesem Satz stecken zwei Einschränkungen. Die vollständige Versagung ist als Ausnahme ausgestaltet und nicht als Regelfolge jeder groben Fahrlässigkeit. Und sie setzt eine Bewertung der konkreten Lage voraus: „Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles“ (BGH, Urteil vom 22.06.2011 – IV ZR 225/10). Ein Ablehnungsschreiben, das sich auf den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit beschränkt und die Umstände Ihres Falls nicht benennt, lässt damit gerade den Schritt aus, auf den es nach dieser Rechtsprechung ankommt.

Nach dem Unfall weitergefahren: die Aufklärungsobliegenheit

Der zweite Vorwurf betrifft nicht die Entstehung des Schadens, sondern das Verhalten danach. Die Aufklärungsobliegenheit ist die vertragliche Mitwirkungspflicht, dem Versicherer die Feststellung des Schadenhergangs zu ermöglichen. Wer sich nach einem Verkehrsunfall erlaubt vom Unfallort entfernt hat, hat nach § 142 Abs. 2 StGB die nachträglichen Feststellungen unverzüglich zu ermöglichen. Bleibt das aus, liegt der Einwand nahe, damit sei zugleich die Obliegenheit gegenüber dem Versicherer verletzt.

Diesem Schluss hat der Bundesgerichtshof eine Grenze gezogen: „Kommt der Versicherungsnehmer, der sich nach einem Verkehrsunfall erlaubt vom Unfallort entfernt hat, seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nach, informiert er jedoch statt dessen seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren können, so begründet allein die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit“ (BGH, Urteil vom 21.11.2012 – IV ZR 97/11).

Entscheidend ist danach, wann Sie Ihren Versicherer informiert haben. Fällt diese Information in das Zeitfenster, in dem sich die Strafbarkeit durch eine Mitteilung an den Geschädigten noch abwenden ließ, trägt die versäumte Erfüllung der Pflicht aus § 142 Abs. 2 StGB den Vorwurf der Obliegenheitsverletzung für sich genommen nicht. Der Vorwurf kann sich dann noch auf andere Umstände stützen — die unterbliebene Ermöglichung der Feststellungen reicht dafür aber nicht aus.

Zwei Vorwürfe, zwei Maßstäbe

Die beiden Entscheidungen knüpfen an unterschiedliche Zeitpunkte an, und das erklärt die unterschiedlichen Antworten. § 81 Abs. 2 VVG betrifft das Verhalten, das zum Versicherungsfall geführt hat; dort ist die vollständige Versagung möglich, aber an den Ausnahmefall und an die Abwägung der Umstände des Einzelfalles gebunden (BGH, Urteil vom 22.06.2011 – IV ZR 225/10). Die Aufklärungsobliegenheit betrifft das Verhalten nach dem Schadenereignis; dort genügt die unterlassene Erfüllung der Pflicht aus § 142 Abs. 2 StGB für sich genommen nicht, wenn der Versicherer rechtzeitig informiert wurde (BGH, Urteil vom 21.11.2012 – IV ZR 97/11).

Für das Lesen eines Ablehnungsschreibens folgt daraus eine einfache Ordnung: Zuerst ist zu klären, welchen der beiden Vorwürfe der Versicherer erhebt. Erst danach steht fest, woran sich die Ablehnung messen lässt — an der Bewertung der Umstände Ihres Falls oder am Zeitpunkt Ihrer Meldung. Werden beide Ebenen vermengt, bleibt die Begründung unüberprüfbar. Der Ausgleich Ihres Schadens gegenüber dem Unfallgegner folgt davon getrennten Regeln und ist von der Auseinandersetzung mit dem eigenen Versicherer zu trennen.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob eine Ablehnung Bestand hat, entscheidet sich an Umständen, die sich früh sichern lassen: am Zeitpunkt Ihrer Meldung, an der Begründung des Versicherers und an dem, was Sie über den Hergang noch erinnern.

  1. Den Zeitpunkt Ihrer Meldung belegen

    Suchen Sie die Schadenmeldung heraus: Eingangsbestätigung, E-Mail mit Datum, Notiz zum Telefonat mit Uhrzeit und Namen. Dieser Zeitpunkt ist in der Konstellation nach dem Unfall der entscheidende Anknüpfungspunkt.

  2. Das Ablehnungsschreiben auf Umstände abklopfen

    Markieren Sie, welche konkreten Tatsachen Ihres Falls der Versicherer benennt und welche Schlüsse er daraus zieht. Fehlt beides und bleibt es beim Vorwurf, notieren Sie das für die Rückfrage.

  3. Den Hergang festhalten, solange die Erinnerung frisch ist

    Halten Sie Tageszeit, Witterung, Verkehrslage, Streckenkenntnis und den Ablauf der Minuten vor und nach dem Unfall schriftlich fest. Genau solche Einzelheiten sind der Stoff der Abwägung.

  4. Keine Bewertungen unterschreiben

    Beschränken Sie sich in Formularen und Rückfragen auf die Wiedergabe der Tatsachen. Rechtliche Wertungen wie „grob fahrlässig“ gehören nicht in Ihre eigene Schilderung.

Häufige Fragen

Ich hatte Alkohol getrunken — ist mein Kaskoschutz damit weg?

Nicht von selbst. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles bleibt die vollständige Versagung dem Ausnahmefall vorbehalten und verlangt die Abwägung der Umstände des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 22.06.2011 – IV ZR 225/10). Der dort entschiedene Sachverhalt betraf absolute Fahruntüchtigkeit.

Was bedeutet „Kürzung auf Null“?

Der Ausdruck beschreibt die vollständige Verweigerung der Leistung: Der Versicherer zahlt nichts. Der Bundesgerichtshof hält das bei grober Fahrlässigkeit in Ausnahmefällen für möglich, verlangt dafür aber die Bewertung der konkreten Umstände (BGH, Urteil vom 22.06.2011 – IV ZR 225/10).

Ich bin nach dem Unfall weitergefahren und habe mich erst später gemeldet — habe ich meine Obliegenheit verletzt?

Das hängt am Zeitpunkt Ihrer Information an den Versicherer. Hatten Sie sich erlaubt vom Unfallort entfernt und lag diese Information noch in dem Zeitraum, in dem eine Mitteilung an den Geschädigten die Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB hätte abwenden können, begründet die versäumte Ermöglichung nachträglicher Feststellungen für sich genommen keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (BGH, Urteil vom 21.11.2012 – IV ZR 97/11).

Der Versicherer beruft sich pauschal auf grobe Fahrlässigkeit. Reicht das?

Die vollständige Versagung ist nach der Rechtsprechung an eine Abwägung gebunden, die die Umstände des Einzelfalles einbezieht (BGH, Urteil vom 22.06.2011 – IV ZR 225/10). Ein Schreiben, das nur den Vorwurf benennt, lässt offen, welche Tatsachen zu diesem Ergebnis geführt haben. Fordern Sie die tragenden Gründe schriftlich an.

Was hat der Streit mit meinem Versicherer mit meinen Ansprüchen gegen die Gegenseite zu tun?

Es sind zwei getrennte Verhältnisse: hier Ihr Vertrag mit dem eigenen Versicherer, dort der Ersatzanspruch gegen den Unfallgegner. Diese Seite behandelt das erste. Zu den davon zu trennenden Fragen des zweiten Verhältnisses zählt der Anspruch naher Angehöriger auf Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens; unter welchen Voraussetzungen er in Betracht kommt, ist unter Schmerzensgeld für Schockschäden: Angehörige und Tiere dargestellt.

Herangezogene Entscheidungen

Die Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

  1. BGH, Urteil vom 21.11.2012 – IV ZR 97/11 (Aufklärungsobliegenheit nach erlaubtem Entfernen vom Unfallort)
  2. BGH, Urteil vom 22.06.2011 – IV ZR 225/10 (vollständige Versagung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles)

Stand der Rechtsprechung: 21.11.2012. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Verkehrsrecht Düsseldorf

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