Bußgeldrecht · Ratgeber

Beweisantrag im Bußgeldverfahren: Wann das Gericht ihn ablehnen darf

Steht der Vorwurf auf der Aussage eines einzigen Zeugen, entscheidet sich vieles daran, ob das Gericht einen dagegen gerichteten Beweisantrag zurückweisen kann. Diese Seite stellt dar, was das Oberlandesgericht Hamm dazu entschieden hat und wo die Grenze verläuft.

Stand der Rechtsprechung: 11.05.2021 Lesezeit etwa 5 Minuten
Das Wichtigste

Gegen den einzigen Belastungszeugen: Die Ablehnung ist regelmäßig versperrt

Die kurze Antwort

Soll ein Beweismittel die Aussage des einzigen Belastungszeugen entkräften, darf das Gericht den darauf gerichteten Beweisantrag im Bußgeldverfahren regelmäßig nicht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ablehnen (OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2021 – 5 RBs 94/21). Ein Beweisantrag ist dabei der Antrag, ein bestimmtes Beweismittel zu einer bestimmten Tatsache zu erheben; Belastungszeuge ist derjenige Zeuge, auf dessen Aussage sich der Vorwurf stützt. Von diesem Grundsatz besteht eine Ausnahme: Sie greift, wenn nach Abwägung des Beweisergebnisses mit dem benannten Beweismittel nicht zu rechnen ist, dass es die behauptete Tatsache erweist. Entscheidend ist deshalb, dass Ihr Antrag erkennen lässt, welche Tatsache das benannte Beweismittel erweisen soll und wie diese die Aussage des einen Zeugen erschüttert.

Auf dieser Seite
  1. Wann die Ablehnung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG versperrt ist
  2. Die Ausnahme: Wenn mit dem Beweismittel nicht zu rechnen ist
  3. Wie sich das in der Hauptverhandlung auswirkt
  4. Was Sie jetzt tun sollten
  5. Häufige Fragen
  6. Herangezogene Entscheidungen

Wann die Ablehnung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG versperrt ist

§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG eröffnet dem Gericht im Bußgeldverfahren die Möglichkeit, einen Beweisantrag abzulehnen. Für eine bestimmte Lage zieht das Oberlandesgericht Hamm dieser Möglichkeit eine Grenze: „Ein Beweisantrag kann regelmäßig nicht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden, wenn durch das Beweismittel die Zeugenaussage des einzigen Belastungszeugen entkräftet werden soll." (OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2021 – 5 RBs 94/21).

Der Satz setzt zweierlei voraus. Zum einen geht es um den einzigen Belastungszeugen, also um den einen Zeugen, dessen Aussage den Vorwurf trägt; tritt ein weiterer Zeuge hinzu, der den Vorgang ebenso schildert, liegt diese Lage nicht mehr vor. Zum anderen zielt das benannte Beweismittel gerade darauf, dessen Aussage zu entkräften — es soll sie in ihrem belastenden Gehalt erschüttern und nicht bloß ein Randdetail beisteuern.

Achten Sie auf das Wort „regelmäßig": Der Beschluss formuliert eine Regel, keinen Automatismus. Er benennt zugleich die Ausnahme, unter der die Zurückweisung offensteht; sie ist im nächsten Abschnitt dargestellt.

Praktisch wird diese Konstellation dort, wo eine bloße Beobachtung den Vorwurf trägt — etwa bei der vorgeworfenen Nutzung eines elektronischen Geräts am Steuer. Welche Geräte davon erfasst werden, ist eine eigene Frage; Näheres dazu unter Elektronisches Gerät: Scanner, Powerbank und Ladekabel.

Die Ausnahme: Wenn mit dem Beweismittel nicht zu rechnen ist

Die Grenze gilt nicht ohne Rückausnahme. Nach dem Beschluss bleibt die Ablehnung möglich, wenn nach Abwägung des Beweisergebnisses mit dem benannten Beweismittel nicht zu rechnen ist, dass es die behauptete Tatsache erweist (OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2021 – 5 RBs 94/21). Damit ist die Ausnahme eng gefasst: Verlangt sind eine Abwägung mit dem bisherigen Beweisergebnis und eine daran anknüpfende Erwartung über das Ergebnis der Beweiserhebung.

Wer was beizutragen hat, ergibt sich aus dieser Formulierung: Das Beweismittel wird benannt und die Tatsache behauptet — beides stammt aus dem Antrag und liegt damit bei demjenigen, der ihn stellt. Die Abwägung des Beweisergebnisses und die daraus folgende Erwartung sind dagegen Sache des Gerichts.

Wie weit die Anforderungen an diese Abwägung im Einzelnen reichen, lässt sich der herangezogenen Passage nicht entnehmen. Sie benennt die Voraussetzung, unter der die Ablehnung trotz der Zielrichtung gegen den einzigen Belastungszeugen offensteht — nicht mehr und nicht weniger.

Wie sich das in der Hauptverhandlung auswirkt

Im Termin entscheidet sich, ob das Gericht dem Antrag nachgeht oder ihn zurückweist. Das folgende Beispiel ist frei gebildet; die darin genannte Rechtsfolge ergibt sich aus dem herangezogenen Beschluss.

Ändert sich eine der beiden Voraussetzungen, ändert sich die Beurteilung. Sagt neben dem Beamten ein zweiter Zeuge zum selben Vorgang belastend aus, geht es nicht mehr um den einzigen Belastungszeugen. Und soll die Beifahrerin lediglich schildern, wie das Wetter an jenem Tag war, richtet sich der Antrag nicht gegen den belastenden Gehalt der Aussage.

Was aus einem im Termin gestellten Begehren später für eine Verfahrensrüge folgt, ist eine eigene prozessuale Frage und gesondert zu beurteilen. Davon zu trennen ist zudem die Frage, unter welchen Voraussetzungen am Ende ein Fahrverbot in Betracht kommt.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob die dargestellte Rechtsprechung Ihrem Fall zugutekommt, entscheidet sich an der Aktenlage und an der Fassung des Antrags — und daran, was davon später nachvollziehbar bleibt.

  1. Klären, worauf der Vorwurf beruht

    Sehen Sie nach, welche Beweismittel die Akte anführt. Ob der Vorwurf auf der Aussage eines einzigen Zeugen ruht oder daneben weiteres Material steht, entscheidet darüber, ob die hier dargestellte Konstellation überhaupt vorliegt.

  2. Tatsache und Beweismittel genau bezeichnen

    Halten Sie schriftlich fest, welche Tatsache bewiesen werden soll und mit welchem Beweismittel. Wer als Zeuge benannt wird, sollte mit Namen und Anschrift bezeichnet sein, damit die Ladung möglich ist.

  3. Die Zielrichtung gegen die belastende Aussage deutlich machen

    Aus dem Antrag sollte hervorgehen, dass das Beweismittel die Aussage des einzigen Belastungszeugen entkräften soll. Genau daran knüpft der Beschluss an, nach dem eine Ablehnung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG regelmäßig ausscheidet (OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2021 – 5 RBs 94/21).

  4. Den Verlauf des Termins festhalten

    Notieren Sie, wann Sie den Antrag angebracht haben und wie das Gericht darauf reagiert hat. Wird er zurückgewiesen, ist die Begründung der Anknüpfungspunkt für alles Weitere.

Häufige Fragen

Der Polizeibeamte ist der einzige Zeuge — kann das Gericht meinen Beweisantrag trotzdem ablehnen?

Nach dem herangezogenen Beschluss regelmäßig nicht, soweit das benannte Beweismittel die Aussage dieses einen Belastungszeugen entkräften soll (OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2021 – 5 RBs 94/21). Offen bleibt die Zurückweisung dort, wo nach Abwägung des Beweisergebnisses mit dem Beweismittel nicht zu rechnen ist, dass es die behauptete Tatsache erweist. Wie das in Ihrem Verfahren liegt, hängt vom bisherigen Beweisergebnis ab.

Was bedeutet es, die Aussage des Belastungszeugen zu entkräften?

Das Beweismittel soll die belastende Aussage in ihrem Gehalt erschüttern. Ein Antrag, der eine Tatsache am Rand des Geschehens betrifft, verfolgt dieses Ziel nicht. Die Zielrichtung des Antrags entscheidet damit mit darüber, ob die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm einschlägig ist.

Gilt das auch, wenn zwei Zeugen gegen mich aussagen?

Der Beschluss stellt auf den einzigen Belastungszeugen ab. Stützen mehrere Aussagen den Vorwurf, liegt die von ihm behandelte Konstellation nicht vor; zu ihr verhält sich die herangezogene Passage nicht.

Das Gericht hält den Zeugen für glaubwürdig — reicht das für die Zurückweisung?

Der Beschluss verlangt für die Ausnahme eine Abwägung des Beweisergebnisses, aus der sich ergibt, dass mit dem benannten Beweismittel nicht zu rechnen ist, dass es die behauptete Tatsache erweist (OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2021 – 5 RBs 94/21). Die bloße Einschätzung zur Glaubwürdigkeit benennt dieses Ergebnis noch nicht. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, ergibt sich aus der wiedergegebenen Passage nicht.

Kann ich mich außerhalb von Nordrhein-Westfalen auf diesen Beschluss berufen?

Herangezogen ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Eine einzelne Entscheidung bildet die Rechtslage nicht abschließend ab; ob andere Gerichte die Frage ebenso beurteilen, lässt sich ihr nicht entnehmen. Für Ihr Verfahren kommt es darauf an, ob die beiden Voraussetzungen — einziger Belastungszeuge und darauf gerichtetes Beweismittel — überhaupt vorliegen.

Herangezogene Entscheidungen

Die Rechtsaussage dieser Seite beruht auf der folgenden Entscheidung.

  1. OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2021 – 5 RBs 94/21 (Ablehnung eines Beweisantrags nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG bei Beweismitteln gegen den einzigen Belastungszeugen)

Stand der Rechtsprechung: 11.05.2021. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Verkehrsrecht Düsseldorf

Schicken Sie uns den Bußgeldbescheid und die Akteneinsicht

Wir prüfen, ob der Vorwurf auf der Aussage eines einzigen Zeugen beruht und welcher Beweisantrag dazu passt. Sie hören in der Regel am selben Werktag von uns.

Bußgeld kostenlos prüfen Rückruf vereinbaren

Laborfassung · Kontaktwege sind noch nicht verbunden