Bußgeldrecht & Ordnungswidrigkeiten

Welche Geräte am Steuer als elektronisches Gerät gelten

Das Verbot am Steuer gilt nicht nur dem Mobiltelefon. Ob ein Taschenrechner, ein Handscanner oder ein Fahrzeugschlüssel darunterfällt, entscheidet sich nach der Funktion des Gegenstands — vier Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm zeigen, wo die Grenze verläuft.

Stand der Rechtsprechung: 11.05.2021 Lesezeit etwa 5 Minuten
Das Wichtigste

Die Funktion entscheidet, nicht der Name des Geräts

Die kurze Antwort

§ 23 Abs. 1a StVO erfasst nicht nur das Mobiltelefon: Entscheidend ist, ob der Gegenstand ein elektronisches Gerät ist, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist. Als solche Geräte eingeordnet sind bislang ein reiner elektronischer Taschenrechner (OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2019 – 4 RBs 191/19), der Scanner eines Paketauslieferungsfahrers (OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2020 – 4 RBs 345/20) und ein elektronischer Fahrzeugschlüssel mit Display, der sogenannte SmartKey (OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2021 – 5 RBs 94/21). Eine Powerbank — ein tragbarer Zusatzakku — und ein Ladekabel sind dagegen isoliert betrachtet kein elektronisches Gerät im Sinne dieser Vorschrift (OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 – 4 RBs 92/19). Für die Einordnung kommt es damit auf die Funktion des Gegenstands an und nicht auf seinen Namen. Ob das Gerät im konkreten Fall auch benutzt oder gehalten wurde, ist davon zu trennen.

Auf dieser Seite
  1. Der Maßstab: die Funktion des Geräts, nicht seine Bezeichnung
  2. Arbeitsgerät und Fahrzeugschlüssel: zwei Fälle aus der Praxis
  3. Wo die Vorschrift endet: Powerbank und Ladekabel
  4. Was Sie jetzt tun sollten
  5. Häufige Fragen
  6. Herangezogene Entscheidungen

Der Maßstab: die Funktion des Geräts, nicht seine Bezeichnung

Das Verbot in § 23 Abs. 1a StVO knüpft nicht an ein bestimmtes Produkt an, sondern an eine Funktionsbeschreibung. Das Oberlandesgericht Hamm hat sie für den einfachsten denkbaren Gegenstand ausbuchstabiert: „Ein (reiner) elektronischer Taschenrechner ist ein elektronisches Gerät, welches der Information dient oder zu dienen bestimmt ist“ (OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2019 – 4 RBs 191/19). Der entschiedene Fall betraf damit einen Gegenstand, der weder telefoniert noch mit einem Netz verbunden ist; für die Einordnung als elektronisches Gerät kam es darauf nicht an.

Die Formel nennt zwei Alternativen: Das Gerät dient der Information — oder es ist dazu bestimmt. Angeknüpft wird also auch an die Zweckbestimmung, also daran, wofür der Gegenstand gemacht ist. Wer sich gegen einen Vorwurf nach § 23 Abs. 1a StVO wehrt, setzt deshalb sinnvoll bei der Frage an, welche Funktion der Gegenstand hat, der ihm vorgehalten wird.

Arbeitsgerät und Fahrzeugschlüssel: zwei Fälle aus der Praxis

Zwei weitere Beschlüsse zeigen, wie weit der Begriff in den Alltag hineinreicht. Der erste betrifft ein Arbeitsmittel, nämlich den Handscanner, mit dem Sendungen bei der Auslieferung erfasst werden. Dazu heißt es: „Der Scanner eines Paketauslieferungsfahrers ist ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2020 – 4 RBs 345/20) Dass der Gegenstand zur Arbeit gehört und nicht der Unterhaltung dient, führt nach dieser Entscheidung aus der Vorschrift nicht heraus.

Der zweite Beschluss betrifft einen Gegenstand, den man kaum als Gerät bezeichnen würde: den Fahrzeugschlüssel. Verfügt er über eine Anzeige, gilt: „Ein elektronischer Fahrzeugschlüssel mit Display (SmartKey) stellt ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO dar.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2021 – 5 RBs 94/21) Die Entscheidung stellt dabei ausdrücklich auf den Schlüssel mit Display ab.

Wo die Vorschrift endet: Powerbank und Ladekabel

Nicht jeder Gegenstand, der zur Ausstattung eines Telefons gehört, unterfällt der Vorschrift. Weder eine Powerbank noch ein Ladekabel sind isoliert betrachtet jeweils ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO (OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 – 4 RBs 92/19). Powerbank meint dabei den tragbaren Zusatzakku, mit dem sich ein Mobiltelefon unterwegs laden lässt.

Beachtenswert ist die Einschränkung, die das Gericht selbst gesetzt hat: Bewertet wurden beide Gegenstände jeweils für sich, also ohne das Gerät, mit dem sie verbunden sein können. Für die Verteidigung heißt das, genau festzuhalten, was in der Hand war — der Zusatzakku für sich oder der Zusatzakku samt angeschlossenem Telefon.

Was unter dem Benutzen oder Halten eines solchen Geräts zu verstehen ist, wird gesondert dargestellt unter Benutzung eines elektronischen Geräts beim Führen eines Fahrzeugs.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob der Vorwurf trägt, hängt zuerst davon ab, welcher Gegenstand Ihnen überhaupt vorgehalten wird — und das lässt sich früh und ohne Aufwand festhalten.

  1. Den Gegenstand genau bezeichnen

    Notieren Sie, welchen Gegenstand Sie in der Hand hatten, wozu er dient und ob er über eine Anzeige verfügt. Genau daran setzt die Einordnung als elektronisches Gerät an.

  2. Den Vorwurf im Bescheid abgleichen

    Prüfen Sie, welchen Gegenstand Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid benennt. Weicht diese Beschreibung von dem ab, was tatsächlich in Ihrer Hand war, halten Sie den Unterschied schriftlich fest.

  3. Akteneinsicht veranlassen

    Der Vermerk der eingesetzten Beamten und ein etwaiges Lichtbild zeigen, worauf sich die Beobachtung stützt und wie der Gegenstand dort beschrieben wird.

  4. Fristen sichern

    Halten Sie das Zustelldatum des Bescheids und die dort genannte Frist fest, bevor Sie sich um die inhaltliche Verteidigung kümmern.

Häufige Fragen

Ich hatte nur einen Taschenrechner in der Hand – zählt das überhaupt?

Ja. Ein reiner elektronischer Taschenrechner ist nach der Rechtsprechung ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2019 – 4 RBs 191/19). Auf eine Funkverbindung oder eine Telefonfunktion kommt es dafür nicht an.

Ich habe während der Fahrt nur die Powerbank oder das Ladekabel angefasst – reicht das für den Vorwurf?

Für sich betrachtet sind beide Gegenstände kein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift (OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 – 4 RBs 92/19). Die Entscheidung bewertet Zusatzakku und Kabel jeweils getrennt voneinander. Halten Sie deshalb fest, ob ein Mobiltelefon angeschlossen war.

Gilt das auch für dienstliche Geräte wie den Scanner in der Paketauslieferung?

Ja – der Scanner, mit dem ein Paketauslieferungsfahrer arbeitet, ist ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO (OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2020 – 4 RBs 345/20). Dass Sie das Gerät beruflich einsetzen, nimmt es nach dieser Entscheidung nicht aus der Vorschrift heraus.

Ist mein Autoschlüssel ein elektronisches Gerät?

Für den elektronischen Fahrzeugschlüssel mit Display – den SmartKey – hat das Oberlandesgericht Hamm das bejaht (OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2021 – 5 RBs 94/21). Entschieden ist damit der Schlüssel mit Anzeige; ein Schlüssel ohne Display war nicht Gegenstand dieses Beschlusses.

Wo finde ich mehr zu den übrigen Fragen des Bußgeldverfahrens?

Diese Seite behandelt den Gerätebegriff. Davon zu trennen ist die Frage, wann ein solches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO benutzt oder gehalten wird; dazu die Seite Benutzung eines elektronischen Geräts beim Führen eines Fahrzeugs.

Herangezogene Entscheidungen

Alle Rechtsaussagen dieser Seite beruhen auf den folgenden Beschlüssen des Oberlandesgerichts Hamm.

  1. OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2021 – 5 RBs 94/21 (elektronischer Fahrzeugschlüssel mit Display)
  2. OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2020 – 4 RBs 345/20 (Scanner in der Paketauslieferung)
  3. OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2019 – 4 RBs 191/19 (reiner elektronischer Taschenrechner)
  4. OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 – 4 RBs 92/19 (Powerbank und Ladekabel in isolierter Betrachtung)

Stand der Rechtsprechung: 11.05.2021. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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