Bußgeld & Ordnungswidrigkeiten

Standardisiertes Messverfahren: Wann die Vermutung der Richtigkeit gilt – und wann sie entfällt

Ob ein Bußgeldurteil Bestand hat, hängt häufig davon ab, ob die Geschwindigkeitsmessung in einem standardisierten Messverfahren erfolgt ist. Dann spricht eine Vermutung für die Richtigkeit und Genauigkeit des Messergebnisses. Diese Seite zeigt anhand der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, wann diese Vermutung greift – und wodurch die Messung sie verliert.

Stand der Rechtsprechung: 15.05.2025 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Wichtigste

Vermutung der Richtigkeit – mit Grenzen

Die kurze Antwort

Beruht eine Geschwindigkeitsmessung auf einem standardisierten Messverfahren – einem vereinheitlichten, für den Massenbetrieb zugelassenen Verfahren mit festgelegtem Ablauf –, spricht eine Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für das Messergebnis, auf die das Gericht seine Überzeugung stützen darf. Ohne konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung ist das Gericht auch auf einen Beweisantrag hin nicht zu weiteren Ermittlungen über die Funktionsweise des Geräts verpflichtet (OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013 – III-1 RBs 2/13); solche Zweifel konkret darzulegen ist dem Betroffenen zumutbar. Die Vermutung trägt jedoch nicht grenzenlos: Beim Messgerät Leivtec XV3 liegt nach der Rechtsprechung derzeit kein standardisiertes Messverfahren mehr vor (OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2021 – 1 RBs 115/21). Und fehlt im Urteil trotz konkreter Einwendungen der Verteidigung die Darlegung, dass die Vorgaben der Gebrauchsanweisung des Messgeräts eingehalten wurden, wird aus dem standardisierten ein individuelles Messverfahren ohne diese Vermutung (OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2025 – 5 ORbs 88/25).

Auf dieser Seite
  1. Der Regelfall: Vermutung der Richtigkeit und knappe Urteilsgründe
  2. Einwendungen ohne Substanz: Was das Gericht nicht aufklären muss
  3. Wann die Vermutung fällt: Leivtec XV3 und die Gebrauchsanweisung
  4. Was Sie jetzt tun sollten
  5. Häufige Fragen
  6. Herangezogene Entscheidungen

Der Regelfall: Vermutung der Richtigkeit und knappe Urteilsgründe

Der Sinn des standardisierten Messverfahrens liegt in der Entlastung des Tatgerichts: Es darf im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung – der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 261 StPO – vom gemessenen Wert ausgehen, ohne die Technik der Messung in jedem Verfahren neu aufklären zu müssen. Für den Einseitensensor ESO ES 3.0 hält das Oberlandesgericht Hamm daran fest, „dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ESO ES 3.0 bei ordnungsgemäßer Durchführung durch entsprechend geschultes Personal die Anforderungen an ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren grundsätzlich erfüllt“ (OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2016 – 1 RBs 38/16). Beide Voraussetzungen verdienen Beachtung: die ordnungsgemäße Durchführung der Messung und die Schulung des eingesetzten Personals.

Die Vermutung wirkt sich auch auf den Umfang der schriftlichen Urteilsgründe aus, für die § 267 Abs. 1 S. 3 StPO den Maßstab bildet. Für den Laserscanner PoliScan hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden: Sind die beim Auswerterahmen zu beachtenden Auswertekriterien erfüllt, „bedarf es für die Zuordnung des Fahrzeugs in den Urteilsgründen jedenfalls dann keiner Ausführungen zu der Position der Hilfslinie, wenn allein das Fahrzeug des Betroffenen auf dem Messfoto abgebildet ist“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2021 – 2 RBs 145/21). Das Urteil braucht die Zuordnung des Fahrzeugs anhand der Hilfslinie also nicht zu erläutern, wenn eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug schon deshalb ausscheidet, weil nur eines abgebildet ist. Welche Bedeutung das Messfoto darüber hinaus als Beweismittel im Urteil hat, behandelt gesondert die Seite Beweisfoto und Verwertungsverbot in der Rechtsbeschwerde.

Einwendungen ohne Substanz: Was das Gericht nicht aufklären muss

Die Kehrseite der Vermutung trifft die Verteidigung: Pauschales Bestreiten der Messung genügt nicht. Nach § 77 Abs. 2 OWiG – der Vorschrift, die dem Bußgeldgericht eine erleichterte Ablehnung von Beweisanträgen erlaubt – gilt: „Das Gericht ist nicht verpflichtet, aufgrund eines Beweisantrages weitere Ermittlungen zur Funktionsweise dieses Messgerätes anzustellen, wenn keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung bestehen“ (OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013 – III-1 RBs 2/13). Die Darlegungslast liegt insoweit beim Betroffenen: Ihm ist es nach dieser Rechtsprechung zumutbar, konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung darzulegen.

Konkret heißt dabei auch: erheblich im Verhältnis zum ohnehin gewährten Toleranzabzug, also dem Sicherheitsabschlag, der vom gemessenen Wert abgezogen wird. Bleibt eine behauptete Messungenauigkeit hinter dem vorgenommenen Toleranzabzug zurück, bietet sie dem Tatgericht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG keinen konkreten Anhaltspunkt für eine erörterungsbedürftige Fehlerquelle der Messung (OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2017 – 4 RBs 11/17).

Beispiel: Ein Fahrzeug wird mit 96 km/h gemessen; die Behörde zieht 3 km/h Toleranz ab und legt 93 km/h zugrunde. Trägt die Verteidigung vor, das Verfahren könne um bis zu 2 km/h ungenau messen, bleibt diese behauptete Abweichung unter dem Toleranzabzug – einen erörterungsbedürftigen Anhaltspunkt für eine Fehlerquelle liefert sie nach der genannten Rechtsprechung nicht.

Ob eine Einwendung diese Schwelle erreicht, entscheidet sich am konkreten Messgerät und an den Unterlagen des Einzelfalls. Wie solche Beanstandungen später in der Rechtsbeschwerde geltend zu machen sind, erläutert die Seite Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen: Sachrüge und Verfahrensrüge.

Wann die Vermutung fällt: Leivtec XV3 und die Gebrauchsanweisung

Die Vermutung der Richtigkeit kann auf zwei Wegen entfallen: für einen Gerätetyp insgesamt oder im Einzelfall wegen der Behandlung konkreter Einwendungen. Den ersten Weg zeigt das Messgerät Leivtec XV3, das bei Geschwindigkeitsverstößen nach § 3 StVO zum Einsatz kam. Das Oberlandesgericht Hamm schließt sich der Bewertung anderer Oberlandesgerichte an, „dass es sich bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Leivtec XV3 angesichts der von der PTB bestätigten unzulässigen Messwertabweichungen in speziellen Konstellationen insgesamt nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt“ (OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2021 – 1 RBs 115/21); die PTB ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt als zuständige Prüfstelle. Ein weiterer Senat desselben Gerichts formuliert es zurückhaltender mit einem zeitlichen Vorbehalt: „Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 handelt es sich derzeit nicht um ein standardisiertes Messverfahren“ (OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2021 – 5 RBs 96/21).

Den zweiten Weg eröffnen konkrete Einwendungen der Verteidigung, mit denen sich das Urteil auseinandersetzen lassen muss. In einem Verfahren nach § 79 Abs. 6 OWiG – der Vorschrift über die eigene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts – hat das Oberlandesgericht Hamm den Maßstab so gefasst: „Fehlt im Urteil – trotz konkreter Einwendungen der Verteidigung – die Darlegung hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben der Gebrauchsanweisung des Messgeräts, so handelt es sich grundsätzlich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, sondern um ein individuelles, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann“ (OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2025 – 5 ORbs 88/25).

Entfällt die Vermutung, ist damit über den Ausgang des Verfahrens noch nichts gesagt; die Geschwindigkeit ist dann auf anderem Weg festzustellen. Welche Feststellungen das Urteil braucht, wenn kein standardisiertes Messverfahren vorliegt, ist Gegenstand der Seite Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und Überprüfung des Ergebnisses.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Unterlagen vollständig sichern

    Bewahren Sie Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid und alle Anlagen auf und halten Sie fest, mit welchem Messgerät gemessen wurde – der Gerätetyp bestimmt, welche Rechtsprechung einschlägig ist.

  2. Fristen im Blick behalten

    Beachten Sie die im Bescheid genannte Rechtsbehelfsfrist. Ist sie verstrichen, verengen sich die Möglichkeiten erheblich.

  3. Messunterlagen anwaltlich auswerten lassen

    Ob konkrete, erhebliche Einwendungen gegen die Messung in Betracht kommen, lässt sich erst nach Einsicht in die Mess- und Verfahrensunterlagen beurteilen – pauschale Beanstandungen führen nach der dargestellten Rechtsprechung nicht weiter.

  4. Nach einem Urteil: Anfechtung prüfen lassen

    Ist bereits ein Urteil ergangen, das auf Ihre Einwendungen nicht eingeht, sollte kurzfristig geprüft werden, ob dagegen vorgegangen werden kann; die Anforderungen daran beschreibt die Seite Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen: Sachrüge und Verfahrensrüge.

Häufige Fragen

Ich wurde mit einem Leivtec XV3 gemessen – ist der Bescheid damit vom Tisch?

Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm gilt die Messung mit dem Leivtec XV3 derzeit nicht als standardisiertes Messverfahren; ihr fehlt damit die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit. Ob und wie sich das in Ihrem Verfahren auswirkt, hängt von dessen Stand und Umständen ab und sollte geprüft werden.

Genügt es, die Richtigkeit der Messung einfach zu bestreiten?

Nein. Bestehen keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung, braucht das Gericht auch auf einen Beweisantrag hin keinen weiteren Ermittlungen zur Funktionsweise des Geräts nachzugehen. Solche Zweifel konkret darzulegen mutet die Rechtsprechung dem Betroffenen ausdrücklich zu.

Das Gerät soll um bis zu 2 km/h falsch messen – reicht das als Einwand?

In der Regel nicht, wenn der Toleranzabzug höher ausfällt als die behauptete Abweichung. Eine behauptete Ungenauigkeit unterhalb des abgezogenen Toleranzwerts begründet nach dem Oberlandesgericht Hamm keinen erörterungsbedürftigen Anhaltspunkt für eine Fehlerquelle der Messung.

Muss das Urteil erklären, wo die Hilfslinie auf dem Messfoto liegt?

Bei einer PoliScan-Messung nicht in jedem Fall: Sind die Auswertekriterien des Auswerterahmens erfüllt und ist nur das Fahrzeug des Betroffenen auf dem Messfoto zu sehen, kann das Urteil auf Ausführungen zur Position der Hilfslinie verzichten. Sind dagegen mehrere Fahrzeuge abgebildet, ist die Zuordnung ein möglicher Ansatzpunkt für die Verteidigung.

Das Urteil geht auf unsere Einwände zur Gebrauchsanweisung nicht ein – was heißt das?

Legt das Urteil trotz konkreter Einwendungen der Verteidigung nicht dar, dass die Vorgaben der Gebrauchsanweisung des Messgeräts eingehalten wurden, verliert die Messung nach dem Oberlandesgericht Hamm grundsätzlich ihren Charakter als standardisiertes Messverfahren. Sie gilt dann als individuelles Verfahren, für das die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit nicht beansprucht werden kann.

Ist eine Messung mit dem ESO ES 3.0 überhaupt angreifbar?

Der Einseitensensor ESO ES 3.0 erfüllt nach dem Oberlandesgericht Hamm grundsätzlich die Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren – allerdings nur bei ordnungsgemäßer Durchführung durch entsprechend geschultes Personal. Angriffspunkte setzen deshalb bei diesen Voraussetzungen an und erfordern konkrete, aus den Unterlagen entwickelte Einwendungen.

Herangezogene Entscheidungen

Diese Darstellung beruht auf den folgenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte:

  1. OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2025 – 5 ORbs 88/25 (fehlende Darlegung zur Einhaltung der Gebrauchsanweisung)
  2. OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2021 – 5 RBs 96/21 (Leivtec XV3 derzeit kein standardisiertes Messverfahren)
  3. OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2021 – 1 RBs 115/21 (Leivtec XV3 nach den PTB-Feststellungen nicht mehr standardisiert)
  4. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2021 – 2 RBs 145/21 (PoliScan: Urteilsgründe zur Position der Hilfslinie)
  5. OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2017 – 4 RBs 11/17 (behauptete Messungenauigkeit unterhalb des Toleranzabzugs)
  6. OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2016 – 1 RBs 38/16 (ESO ES 3.0 als standardisiertes Messverfahren)
  7. OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013 – III-1 RBs 2/13 (Beweisantrag ohne konkrete Zweifel an der Messung)

Stand der Rechtsprechung: 15.05.2025. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Fachlich verantwortet von

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Stand:

Konstantinos Maderas hat an der juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum studiert und sein Referendariat am Landgericht Wuppertal absolviert. Bereits zu Beginn seiner Laufbahn hat er den Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht abgeschlossen. Als Inhaber der Kanzlei Winfort informiert er auf winfort.de Betroffene über ihre Rechte im Verkehrsrecht und Verbraucherrecht.

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