Unfall & Schadenersatz

Schmerzensgeld und Schadensersatz im Prozess richtig geltend machen

Wer nach einer Verletzung Schmerzensgeld und Schadensersatz einklagt, entscheidet mit dem Antrag zugleich über die Reichweite des Urteils. Diese Seite zeigt anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie der Antrag mit Mindestbetrag aufgebaut ist, wofür der Feststellungsantrag gebraucht wird und welche Bindung eine Entscheidung aus dem Strafverfahren entfaltet.

Stand der Rechtsprechung: 24.06.2025 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Wichtigste

Mindestbetrag im Antrag, Feststellungsantrag für die Zukunft — der uneingeschränkte Antrag erfasst alles Vorhersehbare

Die kurze Antwort

Die Höhe des Schmerzensgeldes brauchen Sie in der Klage nicht auf den Euro festzulegen: Es genügt, die Höhe in das Ermessen des Gerichts zu stellen und zugleich einen Mindestbetrag sowie die tatsächlichen Grundlagen für die Schadensschätzung anzugeben (BGH, Urteil vom 24.06.2025 – VI ZR 204/23). Entscheidend ist daneben die Reichweite dieses Antrags: Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes erfasst ein uneingeschränkt gestellter Antrag alle Schadensfolgen, die bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 259/15). Für Folgen, die sich erst später zeigen können, gehört deshalb ein Feststellungsantrag in die Klage; das dafür nötige rechtliche Interesse kann auch dann bestehen, wenn der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach schon für gerechtfertigt erklärt worden ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2001 – VI ZR 325/99). Zwei getrennte Verfahren verlangt das nicht: Ist bei Klageerhebung ein Teil des Schadens bereits entstanden und weiterer Schaden noch zu erwarten, sind Sie zur Aufspaltung in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage nicht gehalten (BGH, Urteil vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14).

Auf dieser Seite
  1. Der Klageantrag: Mindestbetrag statt fester Summe
  2. Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes und der Blick auf Spätfolgen
  3. Strafverfahren und spätere Anpassung: Adhäsion und Schmerzensgeldrente
  4. Was Sie jetzt tun sollten
  5. Häufige Fragen
  6. Herangezogene Entscheidungen

Der Klageantrag: Mindestbetrag statt fester Summe

Beim Schmerzensgeld lässt sich die angemessene Höhe vorab kaum zuverlässig beziffern, während das Gesetz einen bestimmten Antrag verlangt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsprechung löst diesen Widerspruch über den Spielraum, den § 287 Abs. 1 ZPO dem Gericht bei der Bemessung der Schadenshöhe lässt: „Im Hinblick auf die dem Tatrichter bei der Bemessung der Schadenshöhe gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Freiheiten genügt es den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Kläger die Höhe des von ihm geforderten Ersatzes materiellen Schadens in das Ermessen des Gerichts stellt, zugleich aber einen Mindestbetrag sowie die tatsächlichen Grundlagen für die Schadensschätzung angibt.“ (BGH, Urteil vom 24.06.2025 – VI ZR 204/23) Tatrichter ist das Gericht, das über die Tatsachen befindet, also die erste und die zweite Instanz.

Zwei Angaben tragen den Antrag damit: der Mindestbetrag und die tatsächlichen Grundlagen, aus denen geschätzt wird — Verletzungsbild, Behandlungsverlauf, Dauer der Beeinträchtigung, verbliebene Folgen. Beide Angaben stammen von der Klägerseite; das Gericht schätzt auf der Grundlage der vorgetragenen Tatsachen und nicht aus eigener Kenntnis. Diese Seite behandelt die prozessuale Geltendmachung; davon zu trennen ist die Frage, nach welchen Grundsätzen sich die Höhe des Betrages bemisst — dazu Die Höhe des Schmerzensgeldes und die taggenaue Berechnung.

Der genannte Mindestbetrag wirkt über den Antrag hinaus, weil er darüber entscheidet, wann Sie durch das Urteil überhaupt benachteiligt sind. Ein Rechtsmittel setzt eine Beschwer voraus, also einen Nachteil, den das Urteil der Partei zufügt (§ 511 ZPO). Dazu der Bundesgerichtshof: „Der Kläger, der ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe eines Mindestbetrages begehrt hat, ist nicht beschwert, wenn das Gericht ihm diesen Betrag zugesprochen, aber abweichend von seiner Auffassung ein Mitverschulden bejaht hat.“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.10.2001 – VI ZR 356/00) Wer den genannten Betrag erhält, kann das Urteil also nicht mit der Begründung angreifen, das Gericht habe das Mitverschulden anders bewertet als er.

Umgekehrt lässt sich der Streit auch bewusst auf einen Ausschnitt beschränken. Bei der Teilklage macht der Kläger nur einen Teil eines größeren Anspruchs geltend: „Ist die Höhe des Anspruchs im Streit, kann grundsätzlich ein ziffernmäßig oder sonstwie individualisierter Teil davon Gegenstand einer Teilklage sein, sofern erkennbar ist, um welchen Teil des Gesamtanspruchs es sich handelt“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2004 – VI ZR 70/03). Erkennbar sein muss dabei, welcher Teil eingeklagt wird; sonst bliebe offen, worüber das Gericht entschieden hat. Neben dem Personenschaden steht häufig der Fahrzeugschaden im Streit; ist das beschädigte Fahrzeug geleast, stellt sich zuvor die gesondert zu beantwortende Frage, wer diesen Schaden gegenüber dem Unfallgegner geltend macht — dazu Geltendmachung des Sachschadens am Leasingfahrzeug.

Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes und der Blick auf Spätfolgen

Schmerzensgeld wird nicht für jede einzelne Beschwerde gesondert zuerkannt, sondern als ein Betrag für die erlittene Verletzung insgesamt (§ 253 BGB). Daraus ergibt sich die Reichweite des Antrags: „Verlangt der Geschädigte für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte“ (BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 259/15). Uneingeschränkt heißt dabei: ohne Vorbehalt für bestimmte Folgen. Was im Zeitpunkt der Entscheidung erkennbar oder vorhersehbar war, ist mit dem zugesprochenen Betrag abgegolten.

Wie weit ein Urteil in die Zukunft reicht, richtet sich nach seiner Rechtskraft, also danach, worüber abschließend entschieden ist (§ 322 Abs. 1 ZPO). Für den Feststellungsantrag fasst der Bundesgerichtshof das weit: „Die Entscheidung über einen Feststellungsantrag im Schmerzensgeldprozess kann auch nicht vorhersehbare Spätschäden umfassen.“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 322/04) Ob sie es tut, hängt vom Vortrag im Prozess ab: Solche Spätschäden können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, sofern entsprechend vorgetragen wird.

Eine Feststellungsklage zielt nicht auf Zahlung, sondern auf den gerichtlichen Ausspruch, dass eine Ersatzpflicht besteht; sie setzt ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung voraus (§ 256 ZPO). Dieses Interesse entfällt nicht schon deshalb, weil über den Anspruch dem Grunde nach bereits befunden wurde: „Besteht die Möglichkeit des Eintritts weiterer Verletzungsfolgen, so kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden auch dann gegeben sein, wenn der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach bereits für gerechtfertigt erklärt worden ist.“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2001 – VI ZR 325/99) Anknüpfungspunkt ist die Möglichkeit des Eintritts weiterer Verletzungsfolgen.

Beide Anträge lassen sich in einer Klage verbinden: „Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist.“ (BGH, Urteil vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14) Der bezifferte Antrag deckt dann ab, was bereits eingetreten ist; der Feststellungsantrag richtet sich auf das, was noch folgen kann.

Strafverfahren und spätere Anpassung: Adhäsion und Schmerzensgeldrente

Wer durch eine Straftat verletzt wurde, kann seinen Anspruch schon im Strafverfahren gegen den Beschuldigten verfolgen; dieser Weg heißt Adhäsionsverfahren (§ 406 StPO). Über dessen Reichweite hat der Bundesgerichtshof klar entschieden: „Eine im Adhäsionsverfahren auf Antrag des Verletzten (Geschädigten) gegen den Beschuldigten (Schädiger) ergehende Entscheidung entfaltet weder Rechtskraft gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers noch bindet sie das in einem Folgeprozess zur Entscheidung berufene Gericht.“ (BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 55/12) Gezahlt wird in Verkehrsunfallsachen regelmäßig durch den Haftpflichtversicherer — und der ist an den im Strafverfahren erwirkten Titel nicht gebunden; das Gericht eines späteren Zivilprozesses entscheidet eigenständig.

Wird der Ersatz als laufende Rente zugesprochen, kann sich die Grundlage über die Jahre verschieben; die Anpassung läuft dann über die Abänderungsklage (§ 323 ZPO). Der Maßstab lautet: „Eine Schmerzensgeldrente kann im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex abgeändert werden, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines billigen Schadensausgleichs nicht mehr erfüllt.“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2007 – VI ZR 150/06) Für die Größenordnung gibt dieselbe Entscheidung eine Orientierung: Bei einer unter 25 Prozent liegenden Steigerung des Indexes ist die Abänderung in der Regel nicht gerechtfertigt.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob sich Schmerzensgeld und Folgeschäden durchsetzen lassen, entscheidet sich an Unterlagen, die früh entstehen — und an der Frage, was die Klage neben der Zahlung beantragt.

  1. Den Verletzungsverlauf lückenlos sammeln

    Legen Sie Arztberichte, Befunde, Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit und Behandlungstermine chronologisch ab. Aus diesen Tatsachen entsteht die Grundlage, auf der das Gericht die Höhe schätzt.

  2. Mögliche weitere Folgen ärztlich klären lassen

    Lassen Sie sich schriftlich einschätzen, ob mit weiteren Verletzungsfolgen zu rechnen ist. Diese Einschätzung trägt den Feststellungsantrag für die Zukunft.

  3. Den Antrag vor Klageerhebung durchdenken

    Klären Sie vorab, welcher Mindestbetrag genannt wird und ob neben der Zahlung ein Feststellungsantrag gestellt werden soll. Beides bestimmt, worüber am Ende entschieden ist.

  4. Vor Erklärungen im Strafverfahren prüfen lassen

    Läuft gegen den Schädiger ein Strafverfahren, prüfen Sie vorher, was ein dort gestellter Antrag für die weitere Regulierung gegenüber dem Haftpflichtversicherer bedeutet.

Häufige Fragen

Muss ich in der Klage eine bestimmte Summe fordern?

Sie können die Höhe des geforderten Ersatzes in das Ermessen des Gerichts stellen, wenn Sie zugleich einen Mindestbetrag und die tatsächlichen Grundlagen für die Schadensschätzung angeben; das genügt den Anforderungen an einen bestimmten Antrag (BGH, Urteil vom 24.06.2025 – VI ZR 204/23). Hintergrund sind die Freiheiten, die dem Tatrichter bei der Bemessung der Schadenshöhe zustehen.

Das Gericht hat mir genau meinen Mindestbetrag zugesprochen, aber ein Mitverschulden angerechnet — kann ich Berufung einlegen?

In dieser Lage fehlt die Beschwer: Wer ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe eines Mindestbetrages begehrt hat und diesen Betrag zugesprochen bekommt, ist nicht beschwert, auch wenn das Gericht abweichend von seiner Auffassung ein Mitverschulden bejaht hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.10.2001 – VI ZR 356/00). Auf die Wahl des Mindestbetrages kommt es deshalb an.

Was ist, wenn sich Jahre später eine Spätfolge zeigt?

Das hängt davon ab, was im ersten Prozess beantragt und entschieden wurde. Ein uneingeschränkt gestellter Schmerzensgeldantrag erfasst die bereits eingetretenen und objektiv erkennbaren sowie die vorhersehbaren Folgen (BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 259/15). Die Entscheidung über einen Feststellungsantrag kann darüber hinaus auch nicht vorhersehbare Spätschäden erfassen, sofern dazu vorgetragen wurde (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 322/04).

Brauche ich zwei Klagen, wenn weiterer Schaden zu erwarten ist?

Nein. Ist bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden und die Entstehung weiteren Schadens noch zu erwarten, ist eine Aufspaltung in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage nicht geboten (BGH, Urteil vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14). Beide Anträge können in derselben Klage stehen.

Im Strafverfahren wurde mir bereits Schmerzensgeld zuerkannt — ist die Versicherung daran gebunden?

Nein. Eine im Adhäsionsverfahren gegen den Beschuldigten ergangene Entscheidung entfaltet keine Rechtskraft gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers und bindet auch das Gericht eines Folgeprozesses nicht (BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 55/12). Über den Anspruch gegen die Versicherung wird deshalb gegebenenfalls erneut gestritten.

Kann eine zugesprochene Schmerzensgeldrente später erhöht werden?

Möglich ist eine Abänderung im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex, wenn die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines billigen Schadensausgleichs nicht mehr erfüllt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2007 – VI ZR 150/06). Bleibt die Steigerung des Indexes unter 25 Prozent, ist die Abänderung in der Regel nicht gerechtfertigt.

Herangezogene Entscheidungen

Sämtliche Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

  1. BGH, Urteil vom 24.06.2025 – VI ZR 204/23 (Antrag mit Mindestbetrag und Ermessen des Gerichts)
  2. BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 259/15 (Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes und Reichweite des Klageantrags)
  3. BGH, Urteil vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14 (keine Aufspaltung in Leistungs- und Feststellungsklage)
  4. BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 55/12 (keine Bindung des Haftpflichtversicherers an die Adhäsionsentscheidung)
  5. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2007 – VI ZR 150/06 (Abänderung der Schmerzensgeldrente bei gestiegenem Lebenshaltungskostenindex)
  6. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 322/04 (Spätschäden im Feststellungsantrag)
  7. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2004 – VI ZR 70/03 (individualisierter Teil als Gegenstand einer Teilklage)
  8. Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.10.2001 – VI ZR 356/00 (keine Beschwer bei zugesprochenem Mindestbetrag)
  9. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2001 – VI ZR 325/99 (Feststellungsinteresse für immaterielle Zukunftsschäden)

Stand der Rechtsprechung: 24.06.2025. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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