Die kurze Antwort
Rohmessdaten sind die Werte, die ein Messgerät zum einzelnen Messvorgang festhält; häufig liegen sie nicht bei der Bußgeldakte. Wer den Zugang zu solchen Daten verlangt hat und sich später mit der Rechtsbeschwerde darauf berufen will, das Verfahren sei unfair gewesen, muss sein Einsichtsbegehren auch in der Hauptverhandlung weiterverfolgt haben (BGH, Beschluss vom 16.03.2023 – 4 StR 84/22). Ein Antrag, der im Bußgeldverfahren gestellt und danach nicht wieder aufgegriffen wird, trägt die Rüge nach dieser Entscheidung nicht. Die Verfahrensrüge — die Beanstandung, das Gericht habe Verfahrensrecht verletzt — richtet sich nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG. Ob die Daten am Ende herauszugeben sind und was sie inhaltlich hergeben, beantwortet die herangezogene Passage nicht.
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Was der Bundesgerichtshof für die Verfahrensrüge verlangt
Die Ausgangslage ist in Bußgeldsachen verbreitet: Die Verteidigung fordert die zu einer Messung gespeicherten Daten an, die Behörde antwortet, diese Daten seien nicht Bestandteil der Akte, und das Verfahren geht ohne sie weiter. Für die Rechtsbeschwerde — die Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils durch das Oberlandesgericht — stellt sich dann die Frage, was im Verfahren geschehen sein muss, damit sich eine Rüge der Verfahrensfairness überhaupt darauf stützen lässt.
Der Bundesgerichtshof benennt dafür zwei Stationen vor dem Termin und eine im Termin selbst. Nach seinem Beschluss vom 16. März 2023 „muss der Betroffene, will er mit der Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen die Verfahrensfairness rügen, den Zugang zu nicht zur Akte genommenen Informationen nicht nur bereits im Bußgeldverfahren und im Verfahren nach § 62 OWiG begehren" (BGH, Beschluss vom 16.03.2023 – 4 StR 84/22).
Der Satz endet dort nicht. Er verlangt weiter, der Betroffene müsse „sein Einsichtsbegehren auch in der Hauptverhandlung weiterverfolgen" (BGH, Beschluss vom 16.03.2023 – 4 StR 84/22). Das Wort weiterverfolgen trägt die Aussage: Gefordert ist nicht der einmalige Antrag, sondern das Festhalten am Begehren bis in die Verhandlung hinein.
Für die Praxis heißt das: Die Rüge steht und fällt mit dem, was im Verfahren tatsächlich geschehen ist. Wer den Zugang bei der Behörde verlangt und den Punkt im Termin auf sich beruhen lässt, hat die Voraussetzung nicht erfüllt, die der Beschluss aufstellt. Diesen Schritt zu gehen, ist Sache des Betroffenen und seiner Verteidigung; von selbst geschieht er nicht.
Ob die Versagung des Zugangs zu vorhandenen Daten das Recht auf ein faires Verfahren verletzen kann, ist Gegenstand einer eigenen Darstellung unter Rohmessdaten verweigert: Wann das Verfahren unfair wird.
Warum der Beschluss auf den gesamten Verfahrensgang abstellt
Der Senat misst die Fairness nicht an einer einzelnen Weigerung, sondern am Verfahren als Ganzem. Er formuliert: „Im Blick auf die gebotene Gesamtschau kann die Fairness des Ordnungswidrigkeitenverfahrens überhaupt nur in Frage stehen" — nämlich dann, wenn das Einsichtsbegehren auch in der Hauptverhandlung weiterverfolgt worden ist (BGH, Beschluss vom 16.03.2023 – 4 StR 84/22).
Diese Blickrichtung erklärt, warum die Ablehnung im Vorverfahren für sich genommen noch nichts entscheidet. Maßgeblich ist der Gang des gesamten Verfahrens: Wurde das Begehren aufgegeben, fehlt der Rüge ihre Grundlage; wurde es bis in den Termin getragen, ist der Weg zur Prüfung eröffnet. Über deren Ergebnis ist damit noch nichts gesagt.
Ein Punkt wird dabei leicht übersehen. Die wiedergegebene Passage handelt von Informationen, die nicht zur Akte genommen wurden — zu Unterlagen, die ohnehin bei den Akten liegen, verhält sie sich nicht.
Der häufigste Fehler: das Begehren bleibt im Vorverfahren liegen
Wie sich der Beschluss auswirkt, zeigt ein gedachter Verfahrensgang; die Zahlen darin sind frei gewählt.
Zwei Dinge lassen sich daran ablesen. Erstens ist die Absage der Behörde nach dieser Entscheidung nicht der Schlusspunkt, sondern eine Zwischenstation. Zweitens fällt bereits vor dem Amtsgericht die Vorentscheidung darüber, ob die Rüge später tragen kann — dort entsteht der Verfahrensgang, auf den sich die Rechtsbeschwerde stützen soll.
Was der Beschluss nicht sagt, gehört ebenso zum Bild: Er beantwortet an dieser Stelle nicht, ob die Daten herauszugeben sind, in welcher Form das Begehren im Termin anzubringen ist und welche Folgen eine Verletzung der Verfahrensfairness hätte. Die wiedergegebene Passage betrifft die Voraussetzung, unter der sich die Rüge überhaupt erheben lässt.
Was Sie jetzt tun sollten
Ob sich auf den verweigerten Zugang später etwas stützen lässt, entscheidet sich in den Wochen vor dem Termin und im Termin selbst — und daran, was davon nachvollziehbar bleibt.
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Frist aus dem Bescheid sichern
Notieren Sie den Tag, an dem der Bußgeldbescheid bei Ihnen eingegangen ist, und bewahren Sie den Umschlag auf. Von der im Bescheid genannten Frist hängt ab, wie viel Zeit für die weiteren Schritte bleibt.
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Das Einsichtsbegehren schriftlich stellen
Bezeichnen Sie die Messung nach Datum, Uhrzeit, Ort und Fahrtrichtung und schreiben Sie, welche zu diesem Vorgang gespeicherten Daten Sie einsehen wollen. Ohne diese Angaben bleibt offen, worauf sich Ihr Antrag bezieht.
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Den Punkt in der Hauptverhandlung erneut anbringen
Nach dem herangezogenen Beschluss kommt es darauf an, dass das Begehren auch im Termin weiterverfolgt wird. Klären Sie vorher, wie das geschehen soll, und lassen Sie den Punkt nicht ruhen, wenn er dort keine Antwort findet.
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Den Schriftwechsel vollständig ablegen
Halten Sie fest, wann Sie welche Daten verlangt haben, wie die Behörde geantwortet hat und was im Termin dazu geschehen ist. Aus dieser Ablage ergibt sich, ob die vom Bundesgerichtshof genannte Voraussetzung erfüllt ist.
Häufige Fragen
Ich habe die Rohmessdaten bei der Behörde angefordert — reicht das für die Rechtsbeschwerde?
Nach dem herangezogenen Beschluss genügt das nicht. Verlangt ist, den Zugang nicht nur im Bußgeldverfahren und im Verfahren nach § 62 OWiG zu begehren, sondern das Einsichtsbegehren auch im Termin weiterzuverfolgen (BGH, Beschluss vom 16.03.2023 – 4 StR 84/22). Ob Ihr Verfahren diese Voraussetzung erfüllt, hängt von seinem Verlauf ab.
Was heißt „weiterverfolgen" in der Hauptverhandlung?
Gemeint ist, dass das Einsichtsbegehren im Termin nicht ruht, sondern dort weiterbetrieben wird. Zu den Einzelheiten der Form verhält sich die hier wiedergegebene Passage nicht; sie benennt die Weiterverfolgung als Voraussetzung der Rüge (BGH, Beschluss vom 16.03.2023 – 4 StR 84/22).
Bekomme ich die Daten, wenn ich das Begehren im Termin wiederhole?
Dazu sagt die herangezogene Passage nichts. Sie betrifft die Voraussetzung, unter der sich eine Verfahrensrüge auf den verweigerten Zugang stützen lässt, nicht den Zugang selbst. Zu dessen Grenzen gibt es eine eigene Darstellung unter Rohmessdaten: Speicherung, Überlassung und Verwertung.
Das Gericht hat mein Begehren im Termin abgelehnt — ist die Rüge damit erledigt?
Eine Ablehnung im Termin ist nicht dasselbe wie das Liegenlassen des Begehrens. Der Beschluss stellt darauf ab, dass der Betroffene sein Begehren dort weiterverfolgt; welche Folgen eine Ablehnung hat, ergibt sich aus der wiedergegebenen Passage nicht.
Wo finde ich mehr zu den angrenzenden Fragen?
Diese Seite behandelt die prozessuale Seite: was im Verfahren geschehen sein muss, damit die Rüge trägt. Wann die Versagung des Zugangs das faire Verfahren verletzen kann, behandelt die Seite Rohmessdaten verweigert: Wann das Verfahren unfair wird; davon zu trennen ist die vorgelagerte materielle Frage, wie weit der Zugang zu Rohmessdaten reicht und welche Bedeutung ihr Fehlen für die Verwertung des Messergebnisses hat — dazu die Seite Rohmessdaten: Speicherung, Überlassung und Verwertung.
Herangezogene Entscheidungen
Die Rechtsaussage dieser Seite beruht auf der folgenden Entscheidung.
- BGH, Beschluss vom 16.03.2023 – 4 StR 84/22 (Einsichtsbegehren nach nicht zur Akte genommenen Rohmessdaten ist in der Hauptverhandlung weiterzuverfolgen)
Stand der Rechtsprechung: 16.03.2023. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.