Unfall & Schadenersatz

Sachverständigenkosten nach dem Verkehrsunfall: Umfang und Darlegung

Wer nach einem Verkehrsunfall ein Schadensgutachten einholt, kann die Kosten grundsätzlich vom Schädiger ersetzt verlangen. Gestritten wird vor allem über die Höhe – und dort entscheidet, wie der Aufwand dargelegt wird und wer das Risiko überhöhter Kostenansätze trägt.

Stand der Rechtsprechung: 12.03.2024 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Wichtigste

Gutachterkosten trägt der Schädiger – soweit die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig ist

Die kurze Antwort

Die Kosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens sind Teil Ihres Unfallschadens: Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer haben sie zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Zur Höhe genügt es regelmäßig, die von Ihnen bezahlte Gutachterrechnung vorzulegen. Ist die Rechnung noch offen, steigen die Anforderungen: Der Versicherer kann die geltend gemachte Höhe dann schon mit einfachem Bestreiten angreifen, wenn weitere konkrete Anhaltspunkte fehlen. Berechnet der Sachverständige überhöhte Preise, geht das unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu Ihren Lasten, denn die Grundsätze zum Werkstattrisiko gelten auch für Gutachterkosten.

Auf dieser Seite
  1. Der Grundsatz: Gutachterkosten sind Teil des Schadens
  2. So legen Sie die Höhe der Gutachterkosten dar
  3. Wie Gerichte die erforderliche Höhe schätzen
  4. Überhöhte Kostenansätze: das Sachverständigenrisiko
  5. Was Sie jetzt tun sollten
  6. Häufige Fragen
  7. Herangezogene Entscheidungen

Der Grundsatz: Gutachterkosten sind Teil des Schadens

Rechtsgrundlage ist § 249 BGB, die Kernvorschrift des Schadensersatzrechts: Der Geschädigte kann den Geldbetrag verlangen, der zur Herstellung des Zustands ohne das Schadensereignis erforderlich ist. Zu diesem Herstellungsaufwand rechnet der Bundesgerichtshof auch die Kosten der Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs. Sie gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und nach § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, „soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist“ (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03; ebenso noch BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22). Diese Formel trägt die Rechtsprechung zu den Gutachterkosten seit zwei Jahrzehnten in unveränderter Form.

Ob die Kosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung – also der Bewertung durch das Gericht, das den Sachverhalt tatsächlich feststellt. Dabei kann auch die vom Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03). Wie der Fahrzeugschaden auf Grundlage eines solchen Gutachtens abgerechnet werden kann, behandelt gesondert die Seite Die fiktive Schadensabrechnung beim Kraftfahrzeugsachschaden.

So legen Sie die Höhe der Gutachterkosten dar

Darlegungslast bedeutet: Wer Ersatz verlangt, hat die Höhe seines Schadens nachvollziehbar vorzutragen. Bei den Sachverständigenkosten hängt das Maß dieser Last entscheidend davon ab, ob die Rechnung bezahlt ist. Haben Sie die Rechnung beglichen, genügt deren Vorlage regelmäßig; maßgeblich ist dabei nicht die Rechnungshöhe als solche, sondern der von Ihnen in Übereinstimmung mit Rechnung und zugrunde liegender Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand (BGH, Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15).

Gewicht hat auch eine noch nicht erfüllte Honorarvereinbarung: Haben Sie mit dem Sachverständigen einen Preis vereinbart, ohne sich dieser Verpflichtung zugleich durch eine Abtretung an Erfüllungs statt zu entledigen – also ohne dem Gutachter Ihren Ersatzanspruch anstelle der Bezahlung zu überlassen –, bildet die Vereinbarung bei der gerichtlichen Schadensschätzung ein Indiz, ein gewichtiges Anzeichen, für den erforderlichen Betrag (BGH, Urteil vom 07.02.2023 – VI ZR 137/22). Unter welchen Voraussetzungen eine solche Abtretung wirksam ist, wird gesondert dargestellt unter Abtretung der Sachverständigenkosten an den Kfz-Sachverständigen.

Deutlich schwächer steht da, wer lediglich eine offene Rechnung vorlegt. Reichen Sie selbst – oder der Sachverständige, an den der Anspruch abgetreten wurde (der sogenannte Zessionar) – nur die unbeglichene Rechnung ein, genügt dem Schädiger oder seinem Haftpflichtversicherer ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe, also ein schlichtes Nichtgeltenlassen ohne nähere Begründung, sofern nicht andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung Ihrer speziellen Situation beigebracht werden (BGH, Urteile vom 05.06.2018 – VI ZR 171/16 und VI ZR 185/16).

Offene Rechnung, schwache Beweislage. Die bezahlte Rechnung trägt Ihre Darlegung regelmäßig; die bloß offene Rechnung tut das aus sich heraus nicht. Sichern Sie deshalb Honorarvereinbarung und weitere Belege, bevor Sie dem Versicherer entgegentreten.

Eine Grenze zieht das Wirtschaftlichkeitsgebot, die Obliegenheit des Geschädigten, den Herstellungsaufwand in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen zu halten: Ihnen obliegt „grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle“ der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise (BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15).

Wie Gerichte die erforderliche Höhe schätzen

Streiten die Parteien über die Höhe, schätzt das Gericht die erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 ZPO – einer Vorschrift, die dem Richter bei der Schadenshöhe eine erleichterte Überzeugungsbildung erlaubt. Frei ist diese Schätzung nicht: Ihr „müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen“; sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern hat dem jeweiligen Einzelfall Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13).

Als Anknüpfung kommen mehrere Wege in Betracht. Ein Honorar, das der Gutachter in Relation zur Schadenshöhe berechnet – also als Betrag, der mit dem ermittelten Schaden steigt –, kann grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand erstattet verlangt werden (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06). Fehlt eine Preisvereinbarung zwischen Ihnen und dem Sachverständigen, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung – der Blick richtet sich auf die Erkenntnismöglichkeiten gerade des Geschädigten – an die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB anknüpft, also an die für Leistungen dieser Art gewöhnlich gezahlte Vergütung (BGH, Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16). Daneben können geeignete Listen oder Tabellen als Schätzgrundlage Verwendung finden; der Tatrichter ist gehalten, solche Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17). Für die bei der Begutachtung anfallenden Nebenkosten hat es der Bundesgerichtshof gebilligt, die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) – des Gesetzes über die Vergütung gerichtlich herangezogener Sachverständiger – als Orientierungshilfe heranzuziehen (BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15).

Beispiel: Der Sachverständige beziffert die Reparaturkosten auf 9.400 Euro und berechnet dafür ein Grundhonorar von 790 Euro, das sich nach seiner Honorartabelle an der Schadenshöhe orientiert, zuzüglich 62 Euro Nebenkosten für Fotos und Schreibarbeiten. Das an der Schadenshöhe orientierte Grundhonorar kann grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand verlangt werden; die Nebenkosten kann das Gericht anhand des JVEG als Orientierungshilfe überprüfen. Alle Beträge sind frei gewählte Beispielswerte.

Überhöhte Kostenansätze: das Sachverständigenrisiko

Der häufigste Streitpunkt: Der Versicherer hält einzelne Positionen der Gutachterrechnung für überhöht und kürzt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Grundsätze zum Werkstattrisiko – fortentwickelt für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt bei der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs – auch für überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen gelten, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat (BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22).

Die Anwendung dieser Grundsätze setzt nicht voraus, dass die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt ist. Bei noch offener Rechnung gilt aber eine wichtige Einschränkung: Wollen Sie das Sachverständigenrisiko nicht selbst tragen, können Sie die Zahlung der Sachverständigenkosten nicht an sich selbst, sondern nur an den Sachverständigen verlangen – Zug um Zug, also nur gegen gleichzeitige Abtretung etwaiger Ansprüche, die Ihnen wegen dieses Risikos gegen den Sachverständigen zustehen (BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22). Wie sich die vergleichbare Lage bei der unbezahlten Werkstattrechnung darstellt, erläutert die Seite Berufung auf das Werkstattrisiko bei unbezahlter Werkstattrechnung.

Eine eigene Anspruchsvariante ist die Freistellung: Statt Zahlung an sich selbst verlangen Sie, dass der Schädiger Sie von der Honorarforderung des Gutachters befreit. Dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich – und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens, also eines Verschuldens bei der Auswahl oder Überwachung des Gutachters – danach, ob und in welcher Höhe Sie mit der gegenüber dem Sachverständigen eingegangenen Verbindlichkeit beschwert sind; maßgeblich ist die werkvertragliche Beziehung zwischen Ihnen und dem Sachverständigen (BGH, Urteil vom 13.12.2022 – VI ZR 324/21).

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Unterlagen vollständig sichern

    Bewahren Sie Gutachten, Gutachterrechnung, eine etwaige Honorarvereinbarung und das Kürzungsschreiben des Versicherers zusammen auf. Diese Unterlagen entscheiden darüber, wie gut sich die Höhe darlegen lässt.

  2. Rechnung auf Plausibilität durchsehen

    Gleichen Sie die Rechnung mit der getroffenen Vereinbarung ab. Ihnen obliegt eine gewisse Plausibilitätskontrolle der geforderten oder berechneten Preise (BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15); notieren Sie auffällige Positionen, bevor Sie zahlen.

  3. Bei Kürzung nicht vorschnell nachgeben

    Ist die Rechnung noch offen, kommt in Betracht, vom Versicherer die Zahlung unmittelbar an den Sachverständigen zu verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen diesen (BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22).

  4. Unterlagen zur Prüfung übermitteln

    Schicken Sie uns Gutachten, Rechnung und Kürzungsschreiben, wenn der Versicherer die Erstattung verweigert oder kürzt.

Häufige Fragen

Reicht es, wenn ich dem Versicherer einfach die Rechnung des Gutachters schicke?

Haben Sie die Rechnung bezahlt: regelmäßig ja. Die beglichene Rechnung genügt der Darlegungslast; entscheidend ist der tatsächlich erbrachte Aufwand (BGH, Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15). Bei einer offenen Rechnung genügt dem Versicherer dagegen ein einfaches Bestreiten der Höhe, wenn andere konkrete Anhaltspunkte fehlen (BGH, Urteil vom 05.06.2018 – VI ZR 171/16).

Darf der Gutachter sein Honorar nach der Schadenshöhe berechnen?

Ja. Ein solches in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar kann grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand erstattet verlangt werden (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06). Umgekehrt darf das Gericht bei der Würdigung, ob die Kosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, die vom Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03).

Ich habe mit dem Sachverständigen nichts über den Preis vereinbart – was gilt dann?

Fehlt eine Preisvereinbarung, darf das Gericht bei der Schätzung an die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB anknüpfen (BGH, Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16). Ihr Anspruch entfällt dadurch nicht; er wird lediglich an diesem Maßstab bemessen.

Die Versicherung kürzt die Nebenkosten des Gutachters – geht das?

Die Nebenkosten der Begutachtung werden vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt; dabei darf es die Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe heranziehen (BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15). Die Schätzung darf allerdings nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern hat dem Einzelfall Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Eine pauschale Kürzung ist damit nicht ohne Weiteres gerechtfertigt.

Der Versicherer sagt, das Honorar sei überhöht – bleibe ich auf der Differenz sitzen?

Nicht zwingend. Überhöhte Kostenansätze des Kfz-Sachverständigen fallen unter die Grundsätze zum Werkstattrisiko (BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22). Solange die Rechnung offen ist und Sie dieses Risiko nicht selbst tragen wollen, können Sie die Zahlung allerdings nur an den Sachverständigen verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger auf dieses Risiko bezogener Ansprüche gegen ihn.

Kann ich verlangen, dass die Versicherung die Gutachterrechnung übernimmt, statt dass ich vorleisten soll?

Ja, das ist der Freistellungsanspruch: Der Schädiger befreit Sie von der Honorarforderung des Gutachters. Ob und in welcher Höhe dieser Anspruch besteht, richtet sich grundsätzlich – bis zur Grenze eines Auswahl- und Überwachungsverschuldens – nach der Verbindlichkeit, mit der Sie gegenüber dem Sachverständigen beschwert sind; maßgeblich ist insoweit die werkvertragliche Beziehung (BGH, Urteil vom 13.12.2022 – VI ZR 324/21).

Herangezogene Entscheidungen

Die Grundsätze dieser Seite beruhen auf den folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:

  1. BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22 (Sachverständigenrisiko; Zahlung an den Gutachter Zug um Zug)
  2. BGH, Urteil vom 07.02.2023 – VI ZR 137/22 (Honorarvereinbarung ohne Abtretung als Indiz)
  3. BGH, Urteil vom 13.12.2022 – VI ZR 324/21 (Freistellungsanspruch und werkvertragliche Beziehung)
  4. BGH, Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 315/18 (Ersatzfähigkeit der Gutachterkosten dem Grunde nach)
  5. BGH, Urteil vom 05.06.2018 – VI ZR 171/16 (unbeglichene Rechnung und einfaches Bestreiten)
  6. BGH, Urteil vom 05.06.2018 – VI ZR 185/16 (Parallelentscheidung zur unbeglichenen Rechnung)
  7. BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17 (Listen und Tabellen als Schätzgrundlage)
  8. BGH, Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16 (übliche Vergütung bei fehlender Preisvereinbarung)
  9. BGH, Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15 (beglichene Rechnung als ausreichende Darlegung)
  10. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 (Plausibilitätskontrolle des Geschädigten; JVEG bei Nebenkosten)
  11. BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 (tragfähige Anknüpfungspunkte der Schätzung)
  12. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 (Honorar in Relation zur Schadenshöhe)
  13. BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03 (Grundsatz der Ersatzfähigkeit; Schadenshöhe als Würdigungskriterium)

Stand der Rechtsprechung: 12.03.2024. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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