Unfall & Schadenersatz

Der Unfall mit dem finanzierten Fahrzeug: die Ansprüche des Sicherungseigentümers

Ist das beschädigte Fahrzeug zur Sicherheit an eine Bank übereignet, steht dem Sicherungseigentümer ein eigener Anspruch gegen den Unfallgegner zu. Diese Seite zeigt anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, warum Betriebsgefahr und Mitverschulden diesen Anspruch nicht ohne Weiteres mindern — und worauf es ankommt, wenn der Sicherungsgeber den fremden Schaden selbst verfolgt.

Stand der Rechtsprechung: 25.03.2025 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Wichtigste

Eigener Anspruch des Sicherungseigentümers — ohne Abzug für Betriebsgefahr und Mitverschulden des Halters

Die kurze Antwort

Wird ein sicherungsübereignetes Fahrzeug — ein Fahrzeug, das dem finanzierenden Kreditinstitut zur Sicherheit gehört, während der Kreditnehmer es weiter nutzt — bei einem Verkehrsunfall beschädigt, steht dem Sicherungseigentümer ein eigener Ersatzanspruch gegen den Unfallgegner zu. Dem Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG kann die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Fahrzeugs dann nicht entgegengehalten werden, wenn ein Verschulden desjenigen nicht feststeht, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt (BGH, Urteil vom 07.03.2017 – VI ZR 125/16). Auf Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Sicherungseigentums schlägt zudem ein Mitverschulden des Halters und Sicherungsgebers nicht anspruchsmindernd durch (BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22). Die erste Aussage ist an eine Bedingung geknüpft: Sie betrifft den Fall, dass ein Verschulden des Gewaltinhabers gerade nicht festgestellt ist. Wird der Sachschaden allein als fremder Schaden des Sicherungsnehmers in gewillkürter Prozessstandschaft verfolgt, kommt es im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Sicherungsnehmers an (BGH, Urteil vom 25.03.2025 – VI ZR 174/24).

Auf dieser Seite
  1. Die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs gegenüber dem Sicherungseigentümer
  2. Das Mitverschulden des Halters und die Ansprüche des Sicherungseigentümers
  3. Wenn der Sicherungsgeber den fremden Schaden geltend macht
  4. Was Sie jetzt tun sollten
  5. Häufige Fragen
  6. Herangezogene Entscheidungen

Die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs gegenüber dem Sicherungseigentümer

Bei der Sicherungsübereignung geht das Eigentum am Fahrzeug auf den Kreditgeber über — den Sicherungsnehmer —, während der Kreditnehmer als Sicherungsgeber das Fahrzeug behält, es nutzt und als Halter für eigene Rechnung gebraucht. Der Sicherungseigentümer ist damit Eigentümer, ohne Halter zu sein; die Rechtsprechung spricht deshalb vom nichthaltenden Sicherungseigentümer. Wird das Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt, ist er in seinem Eigentum verletzt und kann selbst Ersatz verlangen.

Der häufigste Einwand der Gegenseite lautet, es sei die Betriebsgefahr des beschädigten Fahrzeugs anzurechnen — also die Gefahr, die schon vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs als solchem ausgeht, unabhängig von einem Fahrfehler. Insoweit gilt: „Dem Schadensersatzanspruch des nichthaltenden Sicherungseigentümers aus § 7 Abs. 1 StVG kann die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs nicht entgegengehalten werden, wenn ein Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, nicht feststeht.“ (BGH, Urteil vom 07.03.2017 – VI ZR 125/16)

Die Formel knüpft ausdrücklich an das Feststehen eines Verschuldens an. Bleibt offen, ob derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug ausübte, schuldhaft gehandelt hat, greift der Einwand nach dieser Entscheidung nicht; die Unaufklärbarkeit wirkt sich also nicht zulasten des Sicherungseigentümers aus. Für den umgekehrten Fall, dass ein solches Verschulden festgestellt ist, trifft der zitierte Leitsatz keine Aussage.

Das Mitverschulden des Halters und die Ansprüche des Sicherungseigentümers

Neben der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz kommt der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, der an die Verletzung eines geschützten Rechts anknüpft — hier an die Beschädigung des Fahrzeugs, an dem Sicherungseigentum besteht. Praktisch bedeutsam wird das, wenn der Halter den Unfall mitverursacht hat und der Versicherer die daraus abgeleitete Quote auf sämtliche Ersatzansprüche anwenden will.

Diesen Weg hat der Bundesgerichtshof für das Sicherungseigentum versperrt: „Auf Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Sicherungseigentums an einem Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall muss sich der Sicherungseigentümer das Mitverschulden des Halters und Sicherungsgebers nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen.“ (BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22) Die Quote, die im Verhältnis zum Halter gilt, lässt sich dem Anspruch des Sicherungseigentümers danach nicht entgegensetzen.

Von einem Mitverschulden am Unfallgeschehen zu trennen ist die Mitverantwortung des Geschädigten für die weitere Entwicklung des Schadens: Ob er sich beim Verdienstausfall erzielbare fiktive Einkünfte entgegenhalten lassen muss, behandelt die Seite Schadensminderungspflicht und Anrechnung fiktiver Einkünfte.

Wenn der Sicherungsgeber den fremden Schaden geltend macht

In der Praxis tritt häufig nicht das Kreditinstitut auf, sondern der Kreditnehmer verfolgt den Schaden selbst. Das geschieht in gewillkürter Prozessstandschaft — der Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers. Für diese Konstellation hat der Bundesgerichtshof entschieden: „Macht ein Sicherungsgeber nach einem Verkehrsunfall einen an dem sicherungsübereigneten Fahrzeug entstandenen Sachschaden allein als fremden Schaden des Sicherungsnehmers in gewillkürter Prozessstandschaft gegenüber dem Unfallgegner geltend, sind im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Sicherungsnehmers maßgeblich.“ (BGH, Urteil vom 25.03.2025 – VI ZR 174/24)

Die subjektbezogene Schadensbetrachtung fragt danach, was gerade dem Geschädigten erkennbar und möglich war, wenn der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu bestimmen ist. Wird der Sachschaden allein als fremder Schaden des Sicherungsnehmers verfolgt, verschiebt sich dieser Blickwinkel auf ihn: Gemessen wird an seinen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, nicht an denen des Sicherungsgebers, der das Fahrzeug tatsächlich nutzt.

Der Sachschaden am Fahrzeug ist nach einem Unfall regelmäßig nur eine von mehreren Positionen; daneben treten die Einbußen beim Einkommen sowie das Schmerzensgeld, das gesondert geltend zu machen ist. Wem der Ersatz des Fahrzeugschadens zusteht, ist bei einem geleasten Fahrzeug eine vorgelagerte Frage; dazu Geltendmachung des Sachschadens am Leasingfahrzeug.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob die Abzüge des Versicherers Bestand haben, hängt davon ab, wem das Fahrzeug rechtlich gehört und wessen Anspruch verfolgt wird. Beides lässt sich früh belegen.

  1. Eigentumslage belegen

    Legen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II sowie den Darlehens- und Sicherungsvertrag bereit. Daraus ergibt sich, ob das Fahrzeug zur Sicherheit übereignet ist und wer neben Ihnen als Halter Eigentümer ist.

  2. Das Kreditinstitut früh einbinden

    Informieren Sie den Sicherungsnehmer über den Schaden und klären Sie, ob er den Ersatz selbst verlangt oder Sie dazu ermächtigt. Diese Weichenstellung gehört vor das erste Schreiben an den Versicherer.

  3. Die Ermächtigung schriftlich festhalten

    Wollen Sie den fremden Schaden im eigenen Namen verfolgen, lassen Sie sich die Ermächtigung schriftlich geben und dokumentieren Sie, welche Unterlagen dem Sicherungsnehmer vorlagen.

  4. Die Kürzung im Einzelnen aufschlüsseln

    Notieren Sie zu jeder Position des Abrechnungsschreibens, ob der Versicherer eine Betriebsgefahr anrechnet oder eine Mitverschuldensquote bildet — und auf wessen Anspruch er den Abzug bezieht.

Häufige Fragen

Mein Auto ist finanziert – wem steht der Schadensersatz zu?

Solange das Fahrzeug zur Sicherheit übereignet ist, ist das Kreditinstitut Eigentümer, und die Beschädigung verletzt sein Sicherungseigentum. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich der Sicherungseigentümer bei Ansprüchen aus § 823 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden des Halters und Sicherungsgebers nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22). Wie die Zahlung anschließend zwischen Ihnen und dem Kreditinstitut abgewickelt wird, ist eine Frage der Absprachen zur Sicherung.

Die Versicherung rechnet die Betriebsgefahr meines Fahrzeugs an – geht das gegenüber der Bank?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift dieser Einwand gegenüber dem nichthaltenden Sicherungseigentümer nicht, solange ein Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, nicht feststeht (BGH, Urteil vom 07.03.2017 – VI ZR 125/16). Entscheidend ist damit, ob ein solches Verschulden im konkreten Fall festgestellt werden kann.

Ich war an dem Unfall mitschuldig – verliert die Bank dadurch anteilig ihren Anspruch?

Über diese Zurechnung nicht: Das Mitverschulden des Halters und Sicherungsgebers mindert den Anspruch des Sicherungseigentümers aus § 823 Abs. 1 BGB nicht (BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22). Über Ihren eigenen Anspruch als Halter trifft diese Entscheidung keine Aussage.

Kann ich den Schaden selbst geltend machen, obwohl das Fahrzeug der Bank gehört?

Die Rechtsprechung behandelt genau diese Lage: Der Sicherungsgeber verfolgt den Sachschaden allein als fremden Schaden des Sicherungsnehmers in gewillkürter Prozessstandschaft, also ein fremdes Recht im eigenen Namen aufgrund einer Ermächtigung. Dann sind im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Sicherungsnehmers maßgeblich (BGH, Urteil vom 25.03.2025 – VI ZR 174/24).

Warum kommt es darauf an, was die Bank wusste?

Weil die subjektbezogene Schadensbetrachtung auf die Person abstellt, deren Schaden verfolgt wird. Ist das der Sicherungsnehmer, richtet sich der Maßstab nach seinen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten (BGH, Urteil vom 25.03.2025 – VI ZR 174/24). Wie sich das auf einzelne Positionen der Abrechnung auswirkt, hängt von den Umständen des Falls ab.

Herangezogene Entscheidungen

Alle Rechtsaussagen dieser Seite beruhen auf den folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

  1. BGH, Urteil vom 25.03.2025 – VI ZR 174/24 (maßgebliche Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Sicherungsnehmers bei gewillkürter Prozessstandschaft)
  2. BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22 (Mitverschulden des Halters mindert den Anspruch des Sicherungseigentümers nicht)
  3. BGH, Urteil vom 07.03.2017 – VI ZR 125/16 (Betriebsgefahr gegenüber dem nichthaltenden Sicherungseigentümer)

Stand der Rechtsprechung: 25.03.2025. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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