Die kurze Antwort
Grundsätzlich ja – wenn Sie eine Ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen. Wer das unterlässt, verstößt gegen die Schadensminderungspflicht – die Anforderung, den eigenen Schaden möglichst gering zu halten – mit der Folge, dass die erzielbaren fiktiven Einkünfte, also das mit der zumutbaren Tätigkeit erreichbare, tatsächlich aber nicht erzielte Einkommen, auf den Verdienstausfallschaden angerechnet werden (BGH, Urteil vom 24.01.2023 – VI ZR 152/21). Die Rechtsfolge ist die Anrechnung dieser Einkünfte; eine quotenmäßige Kürzung des Anspruchs kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 21.09.2021 – VI ZR 91/19). Eine wichtige Grenze zieht die Rechtsprechung, wenn das Arbeitsamt den Geschädigten aufgrund seines Gesundheitszustandes für nicht mehr vermittlungsfähig hält: Dann kann grundsätzlich keine weitere Eigeninitiative bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden (BGH, Urteil vom 24.01.2023 – VI ZR 152/21).
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Zumutbare Arbeit unterlassen: der Grundsatz der Anrechnung
Der Verdienstausfall gehört zu den Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall; als Anspruchsgrundlagen kommen insbesondere § 7 StVG und § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Den Geschädigten trifft dabei die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB: Er soll den entstandenen Schaden nicht unnötig anwachsen lassen. Beim Verdienstausfall bedeutet das, dass eine verbliebene Arbeitskraft in zumutbarem Umfang einzusetzen ist.
Der Bundesgerichtshof formuliert den Grundsatz wörtlich: „Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen." (BGH, Urteil vom 24.01.2023 – VI ZR 152/21; ebenso BGH, Urteil vom 21.09.2021 – VI ZR 91/19) Fiktive Einkünfte sind dabei das Einkommen, das der Geschädigte mit der zumutbaren Tätigkeit erzielen könnte, tatsächlich aber nicht erzielt.
Die Anrechnung hat damit zwei Voraussetzungen: Es gibt eine Erwerbstätigkeit, die dem Geschädigten nach seinen gesundheitlichen und persönlichen Verhältnissen zumutbar ist, und er geht ihr nicht nach. Ob eine Tätigkeit zumutbar ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Welche Positionen der Ersatz des unfallbedingten Verdienstausfalls insgesamt umfasst, behandelt die Seite Ersatz des unfallbedingten Verdienstausfallschadens.
Anrechnung statt Quote: wie sich der Verstoß auswirkt
Steht ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht fest, stellt sich die Frage nach der Rechtsfolge. Der Bundesgerichtshof hat sie in beiden herangezogenen Entscheidungen gleichlautend beantwortet: Angerechnet werden die erzielbaren fiktiven Einkünfte; „eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht" (BGH, Urteil vom 24.01.2023 – VI ZR 152/21; BGH, Urteil vom 21.09.2021 – VI ZR 91/19). Der Anspruch wird also nicht um einen pauschalen Prozentsatz gekürzt; abgezogen wird der konkrete Betrag, den der Geschädigte mit der zumutbaren Tätigkeit hätte verdienen können.
Dieser Unterschied ist praktisch bedeutsam: Eine Quote würde den gesamten Anspruch anteilig erfassen, während die Anrechnung auf das erzielbare Einkommen begrenzt bleibt. Für die Auseinandersetzung mit dem Versicherer kommt es deshalb darauf an, welche Tätigkeit konkret zumutbar gewesen sein soll und welches Einkommen sie erbracht hätte – nicht auf einen pauschalen Abschlag.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie ein Mitverschulden bei der Entstehung des Unfalls selbst berücksichtigt wird; wie sich Betriebsgefahr und Mitverschulden auf die Ansprüche auswirken, wenn das beschädigte Fahrzeug einer Bank zur Sicherheit übereignet ist, behandelt die Seite Das sicherungsübereignete Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall.
Nicht mehr vermittlungsfähig: wo keine Eigeninitiative verlangt wird
Die Anrechnung setzt eine zumutbare Erwerbstätigkeit voraus – und daran fehlt es in einer wichtigen Fallgruppe. Der Bundesgerichtshof stellt zu § 254 Abs. 2 BGB klar: „Von einem Geschädigten, der vom Arbeitsamt aufgrund seines Gesundheitszustandes für nicht mehr vermittlungsfähig gehalten wird, kann grundsätzlich keine weitere Eigeninitiative hinsichtlich der Aufnahme von Erwerbstätigkeit erwartet werden." (BGH, Urteil vom 24.01.2023 – VI ZR 152/21) Wer nach der Einschätzung der Arbeitsverwaltung gesundheitsbedingt nicht mehr vermittelt werden kann, braucht sich also grundsätzlich nicht entgegenhalten zu lassen, er hätte sich aus eigenem Antrieb um Arbeit bemühen können.
Das wirkt sich auch auf die Darlegungslast aus – also auf die Anforderung, die für die eigene Position günstigen Tatsachen im Rechtsstreit konkret vorzutragen. Für dieselbe Konstellation gilt: „Unter diesen Umständen besteht grundsätzlich auch keine weitere Darlegungslast dazu, was der Geschädigte unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten" (BGH, Urteil vom 24.01.2023 – VI ZR 152/21). Der Geschädigte braucht dann grundsätzlich nicht im Einzelnen aufzuschlüsseln, wo er sich beworben oder gemeldet hat. Die Einschätzung des Arbeitsamts wird damit zu einem zentralen Dokument der Regulierung – sie sollte gesichert und dem Versicherer vorgelegt werden.
Wann belastende Behandlungen zumutbar sind
Ein weiterer Streitpunkt betrifft nicht die Arbeitsaufnahme, sondern die Behandlung: Dem Geschädigten wird entgegengehalten, er könne seine Arbeitskraft durch eine Therapie wiederherstellen oder verbessern und so den Verdienstausfall verringern. Für besonders eingriffsintensive Behandlungen hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen hoch angesetzt: „Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wird regelmäßig für die Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen oder mit belastenden Nebenwirkungen behafteten medikamentösen Behandlung zur Wiederherstellung oder jedenfalls Verbesserung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitskraft auch die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein" (BGH, Urteil vom 21.09.2021 – VI ZR 91/19).
Gemeint sind zum einen Klinikaufenthalte in der Psychiatrie, zum anderen Medikamente, deren Nebenwirkungen den Geschädigten erheblich belasten. Für solche Behandlungen genügt danach regelmäßig nicht schon die Möglichkeit einer Besserung; zu fordern ist regelmäßig die sichere Aussicht, dass sich der Zustand wesentlich bessert.
Was Sie jetzt tun sollten
Ob eine Anrechnung fiktiver Einkünfte trägt, entscheidet sich an tatsächlichen Details: Gesundheitszustand, Einschätzung der Arbeitsverwaltung, konkret benannte Tätigkeit. Diese Punkte lassen sich früh sichern.
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Kürzungsschreiben auswerten
Halten Sie fest, worauf der Versicherer die Anrechnung stützt: Welche Tätigkeit soll Ihnen zumutbar sein, und welches Einkommen wird angesetzt? Ohne diese Angaben lässt sich die Kürzung nicht überprüfen.
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Einschätzung des Arbeitsamts sichern
Sammeln Sie Bescheide und Schreiben der Arbeitsverwaltung zu Ihrer Vermittlungsfähigkeit. Hält das Arbeitsamt Sie gesundheitsbedingt für nicht mehr vermittlungsfähig, ist das für die Abwehr der Kürzung von zentraler Bedeutung.
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Ärztliche Unterlagen ordnen
Dokumentieren Sie Atteste zu Ihrer Belastbarkeit sowie ärztliche Aussagen zu vorgeschlagenen Behandlungen – einschließlich der Frage, wie sicher eine wesentliche Besserung zu erwarten wäre.
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Anspruch beziffern und geltend machen
Stellen Sie Ihren Verdienstausfall nachvollziehbar zusammen und lassen Sie die Kürzung rechtlich prüfen. Welche Positionen in eine solche Aufstellung gehören können, behandelt als Grundlage dafür die Seite Ersatz des unfallbedingten Verdienstausfallschadens.
Häufige Fragen
Die Versicherung meint, ich könnte längst wieder arbeiten – darf sie meinen Verdienstausfall deshalb kürzen?
Nur unter Voraussetzungen: Angerechnet werden erzielbare fiktive Einkünfte, wenn Sie eine Ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit unterlassen (BGH, Urteil vom 24.01.2023 – VI ZR 152/21). Ob eine Tätigkeit zumutbar ist, hängt von den Umständen Ihres Falls ab. Eine pauschale Kürzung des Anspruchs um eine Quote kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Das Arbeitsamt hält mich gesundheitlich für nicht mehr vermittlungsfähig. Muss ich mich trotzdem weiter um Arbeit bemühen?
Grundsätzlich nein. Von einem Geschädigten, den das Arbeitsamt aufgrund seines Gesundheitszustandes für nicht mehr vermittlungsfähig hält, kann grundsätzlich keine weitere Eigeninitiative bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden (BGH, Urteil vom 24.01.2023 – VI ZR 152/21). Sichern Sie die entsprechenden Unterlagen der Arbeitsverwaltung.
Muss ich im Streit mit dem Versicherer auflisten, wo ich mich überall beworben habe?
Hält das Arbeitsamt Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes für nicht mehr vermittlungsfähig, besteht grundsätzlich auch keine weitere Darlegungslast dazu, was Sie unternommen haben, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten (BGH, Urteil vom 24.01.2023 – VI ZR 152/21). In dieser Lage brauchen Sie Ihre Bemühungen also grundsätzlich nicht im Einzelnen darzulegen.
Muss ich eine Klinikbehandlung oder Medikamente mit starken Nebenwirkungen auf mich nehmen, damit ich wieder arbeiten kann?
Für die Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen oder mit belastenden Nebenwirkungen behafteten medikamentösen Behandlung wird regelmäßig auch die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein (BGH, Urteil vom 21.09.2021 – VI ZR 91/19). Fehlt diese sichere Aussicht, spricht das gegen die Zumutbarkeit einer solchen Behandlung.
Was sind fiktive Einkünfte überhaupt?
Gemeint ist das Einkommen, das Sie mit einer Ihnen zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielen könnten, tatsächlich aber nicht erzielen. Unterlassen Sie eine solche Tätigkeit, werden diese erzielbaren Einkünfte auf Ihren Verdienstausfallschaden angerechnet (BGH, Urteil vom 24.01.2023 – VI ZR 152/21; BGH, Urteil vom 21.09.2021 – VI ZR 91/19).
Herangezogene Entscheidungen
Alle Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden, amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
- BGH, Urteil vom 24.01.2023 – VI ZR 152/21 (Anrechnung fiktiver Einkünfte; keine weitere Eigeninitiative und Darlegungslast bei fehlender Vermittlungsfähigkeit)
- BGH, Urteil vom 21.09.2021 – VI ZR 91/19 (Anrechnung statt quotenmäßiger Kürzung; Zumutbarkeit belastender Behandlungen)
Stand der Rechtsprechung: 24.01.2023. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.