Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Nicht gespeicherte Rohmessdaten: weder Gehörsverstoß noch unfaires Verfahren

Ein Betroffener wollte die Zulassung der Rechtsbeschwerde erreichen, weil ihm die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung nicht überlassen wurden — das Gerät speichert sie nicht. Das Oberlandesgericht Hamm sah darin für sich betrachtet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und keinen Verstoß gegen das faire Verfahren und hielt die Zulassung zur Fortbildung des Rechts nicht für geboten.

Beschluss vom 06.01.2020 – 1 RBs 180/19 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Die unterbliebene Speicherung von Rohmessdaten begründet für sich genommen weder eine Gehörsverletzung noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren.

Die Entscheidung auf einen Blick

Speichert ein Geschwindigkeitsmessgerät die sogenannten Rohmessdaten nicht — die vom Gerät erfassten Ausgangswerte, aus denen das Messergebnis errechnet wird —, so können sie der Verteidigung auch nicht überlassen werden. Darin liegt nach dem Oberlandesgericht Hamm für sich betrachtet kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör und auch keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren; an die abweichende Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5. Juli 2019 sah sich der Senat nicht gebunden. Das eingesetzte Gerät PoliScan Speed blieb ein standardisiertes Messverfahren, dessen Ergebnisse verwertbar sind. Die auf den zurückgewiesenen Beiziehungsantrag gestützte Verfahrensrüge scheiterte zudem bereits an den Anforderungen an ihre Begründung.

Der Fall: Ein Zulassungsantrag nach einer Messung mit PoliScan Speed

Der veröffentlichte Beschluss enthält keinen gesondert dargestellten Sachverhalt. Was über den Fall bekannt ist, ergibt sich aus den ergänzenden Bemerkungen, die der Senat seiner Entscheidung angefügt hat.

Gegenstand war ein Bußgeldverfahren, in dem die Geschwindigkeit mit dem Gerät PoliScan Speed gemessen worden war; als angewandte Vorschrift weist die Entscheidung unter anderem § 3 StVO aus, der die Geschwindigkeit regelt. In der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung die „Beiziehung weiterer Unterlagen nach § 31 MessEG" — gemeint sind Unterlagen nach dem Mess- und Eichgesetz. Der Antrag wurde zurückgewiesen.

Das Tatgericht verurteilte den Betroffenen. Sein Urteil wurde nach den Feststellungen des Senats „ordnungsgemäß unterzeichnet und fristgerecht am 10. Juli 2019 zu den Akten gebracht worden"; es befasste sich zudem „in besonders eingehender Weise mit der Frage der Korrektheit der Messung" — eine Bewertung, die der Senat der Rüge des Betroffenen entgegenhielt, das Urteil stelle nicht dar, dass er die Richtigkeit der Messung angezweifelt habe.

Gegen dieses Urteil beantragte der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde. In Bußgeldsachen dieser Art wird das Rechtsmittel nicht ohne Weiteres eröffnet: Das Oberlandesgericht prüft zunächst, ob einer der Zulassungsgründe vorliegt — hier stand die Fortbildung des Rechts nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG im Raum. Der Betroffene stützte seinen Antrag auf drei Punkte: das Urteil sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und nicht fristgerecht zu den Akten gelangt; der Antrag auf Beiziehung weiterer Unterlagen sei fehlerhaft beschieden worden; und die Nichtspeicherung der Rohmessdaten verletze — so die Rechtsbeschwerdebegründung unter Berufung auf die Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5. Juli 2019 (LV 7/17) — das rechtliche Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren.

Über diesen Antrag entschied der Senat am 6. Januar 2020.

Die Rechtsfrage

Im Kern ging es um die Frage, ob der Streit über Rohmessdaten die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts trägt. Die Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5. Juli 2019 hatte die Frage anders beurteilt als eine Reihe von Oberlandesgerichten — zu klären war, ob diese Divergenz einen Klärungsbedarf begründet, der die Zulassung gebietet, und ob das eingesetzte Gerät trotz der fehlenden Speicherung sämtlicher Rohmessdaten weiterhin als standardisiertes Messverfahren behandelt werden kann.

Vorgelagert war eine verfahrensrechtliche Frage: Welche Angaben hat eine Rüge zu enthalten, mit der die fehlerhafte Bescheidung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beiziehungsantrags beanstandet wird? Und schließlich: Führt ein behaupteter Formmangel des angefochtenen Urteils — fehlende Unterschrift oder fehlende Gründe — für sich betrachtet zur Zulassung des Rechtsmittels?

Die Entscheidung: Die Zulassung ist nicht geboten

Der Senat verhalf dem Antrag in keinem der drei Punkte zum Erfolg. Er behandelte sie getrennt: die behaupteten Formmängel des Urteils, die Zulässigkeit der Verfahrensrüge und die Sachfrage nach den Rohmessdaten.

Formmängel des Urteils: kein Selbstläufer für die Zulassung

Die Behauptung, das Urteil sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und verspätet zu den Akten gelangt, traf nach den Feststellungen des Senats nicht zu. Darüber hinaus stellte er einen Grundsatz klar: Ein etwaiges Fehlen der Unterschrift oder der Urteilsgründe führt für sich genommen noch nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde — „vielmehr bedarf es auch in einem solchen Fall einer Prüfung der Zulassungsgründe". Der Senat verwies dafür auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und Bamberg sowie auf zwei eigene frühere Beschlüsse.

Auf die gerügte Darstellungslücke — das Urteil habe nicht wiedergegeben, dass der Betroffene die Richtigkeit der Messung angezweifelt habe — konnte das Urteil nach der Würdigung des Senats ersichtlich nicht beruhen, weil es sich mit der Korrektheit der Messung besonders eingehend befasst hatte.

Die Verfahrensrüge: was in der Begründungsschrift stehen muss

Die auf den zurückgewiesenen Beiziehungsantrag gestützte Rüge einer Verletzung formellen Rechts hielt der Senat für unzulässig. Maßstab sind die §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach sind bei der Erhebung der Verfahrensrüge und ebenso bei der Rüge einer Gehörsverletzung „sämtliche den Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben".

Wie weit das reicht, beschreibt der Senat mit einer Formel aus dem Standardkommentar zur Strafprozessordnung: „Die Mitteilung der den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen muss so vollständig und genau sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden". Das Rechtsbeschwerdegericht prüft also allein anhand der Begründungsschrift; es zieht die Akten für diese Prüfung nicht heran.

Daran fehlte es hier: Die Begründung teilte nicht mit, mit welcher genauen Begründung der Antrag in der Hauptverhandlung zurückgewiesen worden war. Damit war dem Gericht eine Überprüfung dieser Entscheidung verschlossen. Zwei naheliegende Abkürzungen ließ der Senat ausdrücklich nicht gelten: „Die bloße Beifügung des Hauptverhandlungsprotokolls genügt dem Begründungserfordernis nicht", und ebenso wenig genügt „die alleinige Darlegung, welche Ausführungen hierzu im angefochtenen Urteil erfolgt sind".

Rohmessdaten: keine Fortbildung des Rechts geboten

Zum eigentlichen Streitpunkt hielt der Senat fest, die Zulassung sei auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten. Der Grund liegt darin, dass die Frage bereits geklärt ist: „Es ist inzwischen bereits mehrfach mit überzeugender Begründung obergerichtlich entschieden worden", dass entgegen der „für den Senat nicht bindenden Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05. Juli 2019" (LV 7/17) „die nicht erfolgende Speicherung von Rohmessdaten und die entsprechend unterbliebene Überlassung entsprechender Unterlagen für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren darstellen".

Der Senat belegt das mit einer Reihe obergerichtlicher Beschlüsse aus dem zweiten Halbjahr 2019: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vom 20. Dezember 2019, Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 9. Dezember 2019, Oberlandesgericht Karlsruhe vom 6. November 2019, Oberlandesgericht Köln vom 27. September 2019, Oberlandesgericht Stuttgart vom 19. September 2019 und Oberlandesgericht Oldenburg vom 9. September 2019. Die Bewertung der Entscheidung aus dem Saarland als „für den Senat nicht bindend" ist dabei der Angelpunkt: Sie hindert das Oberlandesgericht Hamm nicht daran, der Linie der übrigen Obergerichte zu folgen.

PoliScan Speed bleibt ein standardisiertes Messverfahren

Damit verbunden ist die zweite tragende Aussage. Bei dem eingesetzten Gerät handelt es sich nach dem Senat nach wie vor „um ein standardisiertes Messverfahren handelt, hinsichtlich dessen ungeachtet der Frage einer erfolgenden Speicherung sämtlicher Rohmessdaten eine Verwertung der erlangten Messergebnisse uneingeschränkt zulässig ist". Ein standardisiertes Messverfahren ist ein durch Normierung vereinheitlichtes Verfahren, bei dem das Gericht das Messergebnis ohne Prüfung jedes technischen Einzelschritts zugrunde legen kann. Auch dafür verweist der Senat auf Entscheidungen anderer Obergerichte, hier des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

Der Schlusssatz ist knapp und lässt keine Öffnung erkennen: „Gründe, von der vorgenannten Rechtsprechung abzuweichen, sind für den Senat nicht ersichtlich."

Was das praktisch bedeutet

Für Betroffene in Bußgeldverfahren zieht die Entscheidung eine Linie: Der Hinweis darauf, dass das Messgerät die Rohmessdaten nicht speichert und deshalb nichts herausgegeben werden kann, trägt aus sich heraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und keinen Fairnessverstoß. Der Senat spricht ausdrücklich von der fehlenden Speicherung „für sich genommen" — er entscheidet damit über diesen einen Einwand, nicht über jede denkbare Konstellation.

Für die Verteidigung liegt der praktisch folgenreichste Teil im zweiten Punkt. Eine Rüge, die sich gegen die Zurückweisung eines Beiziehungsantrags richtet, scheitert bereits an der Form, wenn sie die genaue Begründung der Zurückweisung nicht wiedergibt. Das Hauptverhandlungsprotokoll beizufügen ersetzt diese Angabe nicht, und auch der Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil genügt nicht. Wer diese Angaben nicht liefert, erhält keine inhaltliche Prüfung — unabhängig davon, wie die Sachfrage zu beurteilen wäre.

Für die Beweisführung im Bußgeldverfahren bleibt es bei der Einordnung von PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren. Die Frage, ob sämtliche Rohmessdaten gespeichert werden, ändert daran nach dieser Entscheidung nichts; die erlangten Messergebnisse bleiben verwertbar. Ein Angriff gegen das Messergebnis hat deshalb an konkreten Anhaltspunkten für einen Messfehler anzusetzen, nicht allein an der Datenspeicherung.

Und schließlich: Ein Formmangel des Urteils öffnet den Weg zur Rechtsbeschwerde nicht von selbst. Auch dann bleibt es bei der Prüfung, ob ein Zulassungsgrund vorliegt.

Wie weit die Entscheidung trägt

Entschieden ist über einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, nicht über die Sache selbst. Der Senat prüfte, ob ein Zulassungsgrund vorliegt; eine eigene Überprüfung der Messung oder der tatgerichtlichen Beweiswürdigung fand nicht statt.

Die Aussage zur Verwertbarkeit ist an das konkrete Gerät geknüpft. Der Senat spricht vom „vorliegend eingesetzten Messgerät" PoliScan Speed; über andere Messsysteme verhält sich der Beschluss nicht.

Ebenso bedeutsam ist die Einschränkung „für sich genommen". Beurteilt wird der Einwand, dass die Rohmessdaten nicht gespeichert und deshalb nicht überlassen wurden. Ob und unter welchen zusätzlichen Umständen ein Verfahren gleichwohl unfair sein kann, ist nicht Gegenstand des Beschlusses.

Zur Bescheidung des Antrags nach § 31 MessEG enthält die Entscheidung keine inhaltliche Aussage. Die Rüge scheiterte an der Darstellung in der Begründungsschrift — ob ein formgerecht begründeter Angriff in der Sache Erfolg gehabt hätte, bleibt offen.

Zum Verhältnis gegenüber der Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs sagt der Beschluss lediglich, dass sie den Senat nicht bindet. Über ihre Geltung im Zuständigkeitsbereich des saarländischen Gerichts trifft er keine Aussage. Es handelt sich zudem um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts, die sich einer Linie mehrerer Obergerichte anschließt — eine Klärung durch das Bundesverfassungsgericht oder eine bundeseinheitliche Festlegung liegt darin nicht.

Schließlich eine Grenze der Darstellung selbst: Der veröffentlichte Text besteht aus den ergänzenden Bemerkungen des Senats. Ein eigenständiger Sachverhalt ist nicht mitgeteilt, sodass Einzelheiten zum Tatvorwurf, zur gemessenen Geschwindigkeit und zur Rechtsfolge unbekannt bleiben.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Januar 2020 – 1 RBs 180/19 –, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der nordrhein-westfälischen Justiz.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Verkehrsrecht Düsseldorf

Schildern Sie uns den Unfallhergang

Wir sagen Ihnen, ob die angesetzte Quote zum Hergang passt. Antwort in der Regel am selben Werktag.

Bußgeld kostenlos prüfen Rückruf vereinbaren

Musterseite · Kontaktwege sind noch nicht verbunden