Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Geschwindigkeitsmessung mit ProViDa: wenn die Auswertung erst nachträglich von Hand erfolgt

Konnte das Messgerät die Geschwindigkeit während der Fahrt nicht selbst berechnen und wurde sie im Nachhinein am Videoband über Fixpunkte ermittelt, genügt das Ergebnis allein nicht. Das Urteil muss den Weg dorthin offenlegen.

Beschluss vom 22.06.2017 – 1 RBs 30/17 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Bei nachträglicher Weg-/Zeitberechnung am Videoband ist ProViDa kein standardisiertes Messverfahren — der Rechenweg gehört in die Urteilsgründe

Die Entscheidung auf einen Blick

Berechnet das Messgerät die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht selbst, sondern wird sie im Nachhinein von Hand am Videoband ermittelt — über den geeichten Wegstrecken- und Einzelbildzähler im Wege der sogenannten Fest- oder Fixpunktmessung —, ist das Verkehrsüberwachungssystem ProViDa nach diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm kein standardisiertes Messverfahren. Das Urteil des Tatgerichts muss dann nachvollziehbar darlegen, wie es im konkreten Fall zu der festgestellten Geschwindigkeit gekommen ist. Das Amtsgericht Unna hatte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 180,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt, den Rechenweg aber nicht dargestellt. Der Senat hob das Urteil auf die allgemeine Sachrüge hin auf und verwies die Sache zurück.

Der Fall: eine Messung, die das Gerät nicht zu Ende rechnen konnte

Der Betroffene führte am 14. Juli 2016 gegen 10:20 Uhr einen Pkw auf der Bundesautobahn 2 im Bereich Bergkamen. Dort war die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem Baustellenbereich durch wiederholt beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen 274 — die Zeichen, die eine zulässige Höchstgeschwindigkeit anordnen — auf 80 km/h begrenzt. Polizeibeamte fuhren ihm mit ihrem Einsatzfahrzeug nach, in dem die Verkehrsüberwachungsanlage ProViDa 2000 Modular eingesetzt war. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit — nach Abzug einer Toleranz von 5 % — um 42 km/h.

Die Besonderheit lag in der Art der Auswertung. Weil bei den Messungen während des Fahrbetriebs nicht alle Voraussetzungen für eine gültige Messung eingehalten werden konnten, ermittelte das Gerät die Geschwindigkeit nicht unmittelbar selbst. Stattdessen wurde das Videoband im Nachhinein ausgewertet: über den geeichten Wegstrecken- und Einzelbildzähler im Wege der sogenannten Fest- oder Fixpunktmessung, bei der die Fahrzeuge ortsfesten Punkten im Bild zugeordnet werden.

Das Amtsgericht Unna setzte mit Urteil vom 6. Januar 2017 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 180,00 € sowie gleichzeitig ein Fahrverbot von einem Monat fest. Es hielt die Auswertung für überprüfbar: „die Messung selbst sei für das Gericht derart nachvollziehbar, dass es durch dieses selbst überprüft werden könne“. Der Zeuge C hatte die Durchführung der Messung in der Hauptverhandlung anhand des Messvideos, des zu dem Vorfall gefertigten Berechnungsbogens und der aus dem Messvideo gefertigten Videoprints erläutert.

Nach der Darstellung des Amtsgerichts lief die Auswertung so ab: „Als Fixpunkt auf der Fahrbahn seien jeweils Leitlinien gewählt worden, wobei das Fahrzeug des Betroffenen beim Beginn der Zeitmessung vor und am Ende der Zeitmessung hinter eine Leitlinie gestellt worden sei.“ Für die Wegmessung sei das Kamerabild des Messfahrzeugs vor die Leitlinie gesetzt und die 10 m hinzugerechnet worden, um die sich der Auftreffpunkt des Kamerabildes vor dem Messfahrzeug befinde. Durch die unterschiedliche Position der Fahrzeuge am Ende der Zeit- und der Wegstreckenmessung seien dem Betroffenen zusätzliche Toleranzen eingeräumt worden, weil dadurch die Zeit verlängert und die Wegstrecke verkürzt werde. Zu Beginn der Zeitmessung sei sein Fahrzeug auf dem Videoprint zwar nicht erkennbar gewesen; jedoch rage der Schatten des Fahrzeugs vor dem unmittelbar vorausfahrenden Fahrzeug der Marke Audi hervor, und der Schattenwurf sei an der Messörtlichkeit rechtwinklig zum Fahrzeug erfolgt. Die Messung sei vollständig im Baustellenbereich durchgeführt worden.

Rechtlich stützte sich das Amtsgericht darauf, „dass das Messsystem ProViDa als standardisiertes Messverfahren anerkannt und konkrete Einwendungen hinsichtlich der ermittelten Geschwindigkeit seitens des Betroffenen nicht erhoben worden seien“; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung seien ebenfalls nicht erkennbar. Was in den Urteilsgründen fehlte, hält der Senat ausdrücklich fest: „Konkrete Darlegungen zu der Frage in welchem Zeitabschnitt der Betroffene welche Wegstrecken durchfahren hat, aus welchen konkreten Videoprints sich die Positionen des Fahrzeugs des Betroffenen und des nachfahrenden Messfahrzeugs sowie die zugehörigen Zeit- und Wegedaten ergeben und in welcher konkreten Form hieraus die festgestellte Geschwindigkeit in dem zugehörigen Berechnungsbogen errechnet worden ist, enthält das Urteil nicht.“

Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde und erhob die allgemeine Sachrüge — die Rüge, das Urteil verletze sachliches Recht, geprüft allein anhand seiner schriftlichen Gründe. Er machte geltend, „dass die Begründung des Urteils für den Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht hinreichend sei“. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Einzelrichter des Senats übertrug die Sache nach § 80 a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, „weil es geboten ist, das angefochtene Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen“.

Die Rechtsfrage: was ein Messverfahren zum standardisierten Verfahren macht

Ob ein Messverfahren standardisiert ist, entscheidet darüber, wie viel im Urteil stehen muss. Ist es standardisiert, genügt nach der Darstellung des Senats das Ergebnis der durchgeführten Berechnung beziehungsweise der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung abzüglich eines entsprechenden Toleranzwertes, ohne dass der Berechnungsweg näher darzulegen wäre. Ist es das nicht, hat das Tatgericht offenzulegen, wie es zu der festgestellten Geschwindigkeit gekommen ist.

Standardisiert ist ein Verfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn „ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind“ (Beschluss vom 30. Oktober 1997 – 4 StR 24/97 –, BGHSt 43, 277-284). Dass die Messung in einem voll automatisierten Verfahren stattfindet, das menschliche Handhabungsfehler praktisch unmöglich macht, ist dafür nach dieser Begriffsbestimmung nicht erforderlich.

Offen war, wie der manuelle Betrieb einzuordnen ist: also die Lage, in der die Berechnung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs mangels des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen für eine gültige Messung nicht unmittelbar durch das Gerät erfolgt, sondern im Nachhinein anhand des Videobandes. Ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung dazu lag dem Senat — soweit für ihn erkennbar — nicht vor. Das Amtsgericht Lüdinghausen hatte für einen solchen Fall ein standardisiertes Messverfahren verneint (Urteil vom 20. April 2015 – 19 OWi 139/14 –, juris). Für die Geschwindigkeitsermittlung im Rahmen einer vorgeworfenen Abstandsunterschreitung hatte derselbe Senat bereits verlangt, die nachträgliche Auswertung des Wegstrecken- und Einzelbildzählers im Zuge der Fixpunktmessung im Urteil nachvollziehbar darzulegen (Beschluss vom 10. September 2015 – 1 RBs 135/15). Ein anderes Obergericht hatte sich dagegen nicht festgelegt: „In einer jüngeren Entscheidung des OLG Bamberg (Beschluss vom 25. Januar 2017 – 3 Ss OWi 1582/16 –, juris) ist diese Frage ausdrücklich offengelassen.“

Die Entscheidung: der Rechenweg gehört in die Urteilsgründe

„Das zulässige Rechtsmittel hat – zumindest vorläufig – Erfolg“. Beanstandet wird dabei nicht das Messergebnis, sondern seine Darstellung im Urteil: „Das angefochtene Urteil leidet dementsprechend unter einem auf die allgemeine Sachrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beachtenden Darstellungsmangel.“ Damit ist zugleich der Prüfungsmaßstab benannt — das Rechtsbeschwerdegericht erhebt keine Beweise, sondern prüft anhand der schriftlichen Gründe, ob diese das Ergebnis tragen.

Den Ausgangspunkt bildet die obergerichtliche Rechtsprechung zur Abstandsmessung. Dort ist mehrfach entschieden, dass die Abstandsmessung mit dem System ProViDa kein standardisiertes Messverfahren darstellt (unter anderem Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. April 2010 – 1 Ss 355/09 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 3 Ss OWi 871/08 –, juris). Das Thüringer Oberlandesgericht begründet das mit der Unbestimmtheit der Anknüpfungspunkte: „Die Abstandsmessung mittels ProViDa ist danach schon deshalb kein standardisiertes Messverfahren, weil weder festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen ein Punkt markant und ortsfest und deshalb für die Abstandsberechnung geeignet ist, noch, wie die Fahrzeugschatten beschaffen sein müssen, um taugliche Grundlage der Abstandsberechnung sein zu können.“

Das System wird damit nicht entwertet, sondern anders eingeordnet: „Vielmehr versetzt das System den Tatrichter in die Lage, die Beobachtungen der Polizeibeamten im Wege des Augenscheinsbeweises unmittelbar und in Anwesenheit der Prozessbeteiligten im Gerichtssaal nachzuvollziehen, insbesondere die Abstände zwischen Fahrzeugen anhand der bei der Videoprojektion erkennbaren Fixpunkte zu berechnen.“ Daraus folgt, was der Tatrichter aufzuschreiben hat: „Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung dieser Auswertung und Berechnungen zu ermöglichen, sind dieselben in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei darzulegen“.

Diesen Maßstab überträgt der Senat auf den vorliegenden Fall: „Diese zutreffenden Erwägungen finden im Fall der Feststellung einer reinen Geschwindigkeitsüberschreitung im Wege nachträglicher manueller Auswertung des Videobandes entsprechende Anwendung“. Tragend ist für ihn, woher Zeit und Weg stammen: „Denn auch bei dieser Art der nachträglichen manuellen Auswertung erfolgt die Ermittlung der für die Geschwindigkeitsberechnung erforderlichen Zeitspanne und der in die Berechnung einzustellenden Wegstrecke nicht etwa elektronisch, sondern anhand auf dem Videoband erkennbarer Fixpunkte (z.B. ein Verkehrsschild oder einer Brücke) sowie der entsprechenden Zuordnung des gemessenen Fahrzeugs und des nachfahrenden Polizeifahrzeugs zu diesen Punkten.“ Die Zeitspanne ergibt sich dabei aus der Zuordnung des vorausfahrenden Fahrzeugs zu den Fixpunkten unter Berücksichtigung der eingeblendeten Bildanzahl, die Wegstrecke aus der Zuordnung des nachfahrenden Fahrzeugs zu denselben Punkten unter Auswertung des eingeblendeten geeichten Wegstreckenzählers.

Daraus ergibt sich der Katalog dessen, was in den Urteilsgründen stehen muss. Geboten ist, „die Art der vorgenommenen Auswertung nicht lediglich abstrakt zu erläutern, sondern auf den konkreten Fall bezogen in für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbarer Weise darzulegen“, nämlich „welche Fahrzeugpositionen sich (an welchen geeigneten Fixpunkten) zu welchen jeweiligen Zeitpunkten aus dem Videoband bzw. den hieraus gefertigten Einzelbildern“ ableiten lassen, ferner „welche Wegstrecke und für deren Durchfahren benötigte Zeitspanne daraus herzuleiten ist und welche konkrete Geschwindigkeit sich daraus errechnet hat“.

Für die Einzelbilder trifft der Senat eine gesonderte Aussage. Es handelt sich um Bilder, „die wegen der Einzelheiten der Abbildung – nicht jedoch hinsichtlich der eingeblendeten Daten – jeweils einer Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1, S. 3 StPO zugänglich sind“. Auf die Abbildung selbst darf das Urteil also verweisen, statt sie zu beschreiben; die eingeblendeten Weg- und Zeitdaten hat es dagegen selbst wiederzugeben.

Für das angefochtene Urteil zieht der Senat daraus die Folgerung: „Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es war dementsprechend aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Unna zurückzuverweisen.“ Dass der Betroffene keine konkreten Einwendungen gegen die ermittelte Geschwindigkeit erhoben hatte, ersetzt die fehlende Darstellung nicht — der Mangel liegt in den Urteilsgründen selbst und wird schon auf die Sachrüge hin geprüft.

Was das praktisch bedeutet

Die Entscheidung trennt zwei Lagen, die im Bußgeldverfahren leicht ineinanderlaufen. Rechnet das Messgerät die Geschwindigkeit selbst aus, geht es um die Zuverlässigkeit der Technik. Wird das Videoband dagegen im Nachhinein von Hand ausgewertet, verlagert sich die Prüfung auf diese Auswertung: welcher Punkt als Fixpunkt gewählt wurde, welchem Einzelbild welche Fahrzeugposition zugeordnet wurde, welche Zeit- und Wegwerte daraus abgelesen und wie sie verrechnet wurden.

Für den Betroffenen folgt daraus zweierlei. Zum einen genügte hier die allgemeine Sachrüge: Der Betroffene hatte nur sie erhoben, und der Senat beanstandet den Mangel gerade auf diese Rüge hin, weil das Urteil an seinen eigenen Gründen scheitert. Zum anderen trägt der Hinweis des Tatgerichts, konkrete Einwendungen seien nicht erhoben worden, die knappe Darstellung nicht — das Amtsgericht hatte sich unter anderem darauf gestützt.

Der Gewinn ist allerdings begrenzt. Der Erfolg der Rechtsbeschwerde ist nach den Worten des Senats zumindest vorläufig: Die Sache geht an das Amtsgericht Unna zurück, das erneut verhandelt und entscheidet. Ergänzt es seine Feststellungen und legt es den Rechenweg offen, kann es erneut zu einer Verurteilung kommen.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Beschluss betrifft eine eng umrissene Konstellation: die Berechnung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs mittels manueller Weg-/Zeitberechnung anhand des Videobandes durch nachträgliche Auswertung des geeichten Wegstrecken- und Einzelbildzählers im Wege der Fest- oder Fixpunktmessung. Zu den Betriebsarten, in denen ProViDa die Geschwindigkeit unmittelbar selbst ermittelt, verhält sich die Entscheidung nicht.

Der Senat erklärt die nachträgliche Auswertung auch nicht für unzuverlässig. Er ordnet sie ein und lässt die Frage der Zuverlässigkeit unberührt — die entsprechende Anwendung der Maßstäbe gilt „und zwar unabhängig von der Frage, ob die nachträgliche Auswertung des Videobandes am Bildschirm im Verhältnis zu den automatisierten Messverfahren des Systems ProViDa im Ergebnis gegebenenfalls sogar als zuverlässiger anzusehen ist“. Die Einordnung als nicht standardisiertes Verfahren betrifft also die Begründungsanforderungen an das Urteil, nicht die Güte der Messung.

Für die Rechtsprechungslage ist die Entscheidung ein Anfang, kein Abschluss. Der Senat hält fest, dass ihm zu dieser Frage keine ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung erkennbar war; ein anderes Oberlandesgericht hatte sie ausdrücklich offengelassen, ein Amtsgericht ebenso entschieden wie nun der Senat. Ob andere Obergerichte dem folgen, ist damit nicht gesagt — die Übertragung auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern erfolgte gerade zur Fortbildung des Rechts.

Begrenzt ist schließlich, was eine Verweisung auf Bilder leisten kann. Die aus dem Videoband gefertigten Einzelbilder sind einer Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zugänglich, soweit es um die Einzelheiten der Abbildung geht — hinsichtlich der eingeblendeten Daten nach der Formulierung des Senats jedoch nicht. Urteilsgründe, die für die Weg- und Zeitwerte auf die Bilder verweisen, statt sie zu benennen, decken den geforderten Rechenweg daher nicht ab.

Und der Ausgang des Verfahrens selbst bleibt offen. Aufgehoben wurde das Urteil wegen seiner Gründe; über den Vorwurf gegen den Betroffenen ist damit nicht abschließend entschieden.

Herangezogene Entscheidung

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Juni 2017 – 1 RBs 30/17 –, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der nordrhein-westfälischen Justiz. Die Entscheidung ist zu § 24 StVG, § 49 StVO, § 46 OWiG und § 261 StPO ergangen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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