Die Entscheidung auf einen Blick
Wird die Geschwindigkeit in einem standardisierten Messverfahren ermittelt, verlangen der Grundsatz des fairen Verfahrens und das Gebot einer effektiven Verteidigung nach diesem Beschluss nicht, dem Betroffenen die Rohmessdaten — die vom Gerät erzeugten Messwerte, an denen ein Sachverständiger die Messung nachträglich auf ihre Plausibilität prüfen könnte — jederzeit und ohne konkreten Anlass zu überlassen. Ob das Gerät solche Daten im Einzelfall speichert, ist dafür nach Auffassung des Senats ohne Bedeutung.
Das Oberlandesgericht Köln wendet sich damit ausdrücklich gegen ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 5. Juli 2019. Es stützt sich auf die dem Einzelfall vorgelagerte Zulassungs- und Eichkontrolle der Messgeräte und auf die Rechte, die dem Betroffenen im Verfahren offenstehen. Teilweise Erfolg hatte die Rechtsbeschwerde gleichwohl: Der Schuldspruch blieb bestehen, Fahrverbot und Geldbuße hob der Senat auf, weil die Urteilsgründe des Amtsgerichts kein Bewusstsein für das eingeräumte Ermessen erkennen ließen.
Der Fall: 43 km/h zu viel auf der nächtlichen Autobahn
Am 29. Oktober 2018 um 02:25 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem Fahrzeug eine Bundesautobahn. Die dort durch Zeichen 274 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritt er nach den Feststellungen des Amtsgerichts um bereinigte 43 km/h — bereinigt heißt: nach Abzug der zugunsten des Betroffenen anzusetzenden Messtoleranz. Gemessen wurde mit einem Messsystem, das der amtliche Text als System „C“ der Firma D führt; Autobahn, Ort, Fahrtrichtung, Gerätetyp und Hersteller sind in der veröffentlichten Fassung anonymisiert.
Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts zu einer Geldbuße von 160 € und verbot ihm — verbunden mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG — für die Dauer von einem Monat, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen.
Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, dem Rechtsmittel gegen Bußgeldurteile, das die Entscheidung allein auf Rechtsfehler überprüft. Er stützte sie sowohl auf die allgemeine Sachrüge — die Beanstandung der Rechtsanwendung im Urteil selbst — als auch auf die Verletzung formellen Rechts, also auf Fehler im Ablauf des Verfahrens. Inhaltlich rügte er die Verletzung seiner Grundrechte auf eine wirksame Verteidigung und ein faires Verfahren: Der von ihm beauftragte Sachverständige habe mangels Speicherung der sogenannten Rohmessdaten durch das Gerät keine Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der Messung vornehmen können.
Über das Rechtsmittel entschied das Oberlandesgericht Köln durch Beschluss vom 27. September 2019. Hinsichtlich des Schuldspruchs hatte die Generalstaatsanwaltschaft dessen Verwerfung beantragt.
Die Rechtsfrage
Zu entscheiden war, ob der Grundsatz eines fairen Verfahrens und das Gebot einer effektiven Verteidigung es gebieten, dem Betroffenen bei einem standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren die Rohmessdaten zur jederzeitigen und anlasslosen Überprüfung zu überlassen — und ob es dabei darauf ankommt, ob das Gerät solche Daten überhaupt speichert.
Anlass zu Ausführungen bot dem Senat das Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17 = NJW 2019, 2456 ff.). Danach ist der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, wenn der Betroffene einwendet, er könne das Messergebnis mangels gespeicherter Rohmessdaten nicht sachverständig überprüfen lassen. Damit stellten sich zwei weitere Fragen: ob diese Entscheidung den Senat bindet, und ob eine Abweichung von ihr die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen zwingt.
Getrennt davon stand die Rechtsfolgenseite. Dort ging es darum, was den Urteilsgründen zum Fahrverbot zu entnehmen sein muss, wenn die Bußgeldkatalog-Verordnung für den Verstoß eine Regelsanktion vorsieht.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Die Rechtsbeschwerde war nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthaft und begegnete auch hinsichtlich ihrer weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. In der Sache erwies sie sich nur teilweise als begründet: Der Schuldspruch hielt der Überprüfung stand, der Rechtsfolgenausspruch nicht.
Die Verfahrensrüge dringt nicht durch
Der Senat hielt die Rüge für in noch zulässiger Weise erhoben, verneinte aber den geltend gemachten Grundrechtsverstoß: „Die angefochtene Entscheidung verletzt ihn nicht in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren.“ Auch der Anspruch auf effektive Verteidigung war nach seiner Beurteilung nicht in durchgreifender Weise berührt.
Zur Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes trennt der Beschluss zwei Ebenen. Formal entfaltet sie Geltung nur für das Saarland und bindet den Senat nicht. Inhaltlich setzt er sich von ihr ab: „Er teilt im Übrigen die Auffassung auch in der Sache nicht; er hält vielmehr die dort postulierten Anforderungen an ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung für überzogen.“ Die tragende Formel lautet: „Die Prämisse jederzeitiger anlassloser Überprüfbarkeit lässt sich jedenfalls für den Bereich der Verfolgung massenhaft auftretender Verkehrsordnungswidrigkeiten aus diesen Grundsätzen nicht herleiten“. Ob Messdaten im Einzelfall vom Gerät gespeichert werden oder nicht, ändert daran nach Auffassung des Senats nichts; er folgt insoweit dem Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 9. September 2019 – 2 Ss OWi 233/19, betreffend das Lichtschrankenmesssystem ES 8.0).
Warum der Senat dem Messergebnis vertraut
Getragen wird dieses Ergebnis von einer Kontrolle, die dem einzelnen Messvorgang vorgelagert ist und aus mehreren Stufen besteht.
- Bauartprüfung: Ein Messgerät durchläuft bei der im Beschluss als E bezeichneten Prüfstelle eine intensive Prüfung, die sich in der Regel über mehrere hundert Stunden erstreckt. Beim betroffenen System C wurden nach der Angabe eines Sachverständigen dieser Stelle in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof über 21.000 Messungen mit dem Ergebnis durchgeführt, dass die gesetzlich geforderten Fehlergrenzen eingehalten werden.
- Konformitätsbescheinigung: Sie wird erst nach erfolgreichem Durchlaufen dieser Testverfahren erteilt und stellt nach der vom Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung ein sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten dar — die sachverständige Bewertung ist für die Vielzahl gleichartiger Messungen also vorweggenommen und wird im Einzelfall nicht wiederholt.
- Eichung des Einzelgeräts: Jedes eingesetzte Gerät unterliegt zusätzlich der regelmäßigen Eichung, also einer turnusmäßigen Kontrolle der Gerätefunktionen und ihrer Übereinstimmung mit dem hinterlegten Baumuster durch eine unabhängige Landesbehörde.
- Toleranzabzüge: Etwaigen Ungewissheiten und Ungenauigkeiten wird nach dem Beschluss durch äußerst großzügig bemessene Abzüge Rechnung getragen.
Daraus zieht der Senat den Schluss: „All dies begründet ein hohes Maß an Zuverlässigkeit, welches bei der Verfolgung angemessene Beachtung finden muss.“ Die Folgerung für die Prüfungsbefugnis des Betroffenen formuliert er zugespitzt: „Nach Auffassung des Senats würde die Systematik des antizipierten Sachverständigengutachtens konterkariert, ja geradezu ad absurdum geführt, würde der Betroffene diese jederzeit und allein auf einen Verdacht hin in Frage stellen und überprüfen dürfen.“
Der Betroffene ist nicht rechtlos gestellt
Dem Einwand, ohne Rohmessdaten stehe der Betroffene der Technik wehrlos gegenüber, tritt der Senat entgegen: „Anders als der VerfGH meint, ist er nämlich nicht rechtlos gestellt.“ Er benennt dafür zwei Wege.
Der erste liegt außerhalb des Bußgeldverfahrens: „Die gem. § 39 MessEG auf seinen Antrag durch die Landesbehörde vorzunehmende Befundprüfung vermag Klarheit darüber zu verschaffen, ob das jeweilige Messgerät den Anforderungen der Eichung und der Konformitätsprüfung genügt.“ Die Initiative liegt damit beim Betroffenen — die Prüfung erfolgt auf seinen Antrag. Ihre Aussagekraft grenzt der Senat zugleich ein und beschreibt, was sich aus einem unauffälligen Befund gleichwohl ableiten lässt: „Wenngleich der konkrete in Rede stehende Messvorgang damit nicht nachvollzogen werden kann, rechtfertigt ein Ergebnis, welches keine Beanstandungen zu Tage fördert, aber sehr wohl den Schluss, dass bei dem Messgerät auch in der Vergangenheit keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.“
Der zweite Weg liegt im Verfahren selbst. Dem Betroffenen stehen nach dem Beschluss prozessuale Rechte zur Seite: Er kann Akteneinsicht nehmen, konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung jederzeit vortragen, in der Hauptverhandlung sein Fragerecht ausüben sowie Beweisanregungen oder Beweisanträge stellen. Der Senat verweist dafür auf das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 13. Juni 2018 – 3 Ss OWi 626/18 = NStZ 2018, 724 ff.). Der Unterschied zur anlasslosen Kontrolle liegt im Wort „konkret“: Der Vortrag hat sich an den Umständen des Falles festzumachen.
Das Dilemma der privaten Gegenmessung
Ergänzend führt der Senat aus, warum eine private Überprüfung praktisch schwer einzuordnen wäre. Bestätigt der vom Betroffenen beauftragte Sachverständige die aus den Akten ersichtliche Messung, entstehen keine Probleme. Ergibt seine Untersuchung dagegen eine abweichende Geschwindigkeit — sie kann die amtlich ermittelte unterschreiten, nach dem Beschluss ebenso gut aber auch darüber liegen —, stellt sich die Frage, welche Messung zugrunde zu legen ist. Der Tatrichter, also das Gericht, das die Beweise selbst erhoben hat, hätte dann zu entscheiden, ob er dem amtlichen Ergebnis vertraut oder dem Befund des Sachverständigen, der auf einem in Eigenregie rekonstruierten Algorithmus beruht.
Für die weitere Beweiserhebung folgt daraus eine Darlegungslast: „Eine weitere sachverständige Begutachtung wird allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Sachverständige des Betroffenen dartun kann, dass er über überlegene Erkenntnismöglichkeiten verfügt.“ Anhaltspunkte dafür sah der Senat bislang nicht.
Keine Vorlage an den Bundesgerichtshof
Weitergehende Informationsrechte, die andere Oberlandesgerichte dem Betroffenen zugestanden haben — etwa das Oberlandesgericht Celle, das Kammergericht, das Oberlandesgericht Hamm und das Oberlandesgericht Karlsruhe —, musste der Senat nicht behandeln: Jene Entscheidungen beziehen sich auf Fallgestaltungen, in denen der Betroffene vergeblich eine Herausgabe von der Verwaltungsbehörde verlangt hatte. Daraus zieht der Beschluss die verfahrensrechtliche Folge: „Von daher ist auch eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gem. §§ 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG nicht veranlasst.“
Auch die Überprüfung des Urteils anhand der Sachrüge deckte zum Schuldspruch keine beachtlichen Rechtsfehler auf. Die Rechtsbeschwerde war insoweit zu verwerfen, „weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat“.
Der Rechtsfolgenausspruch hält nicht stand
An dieser Stelle hatte das Rechtsmittel Erfolg. Der Senat beanstandet: „Soweit es das Fahrverbot betrifft, lassen die Urteilsgründe nämlich nicht erkennen, dass sich das Amtsgericht des ihm insoweit eingeräumten Ermessens bewusst war und davon auch Gebrauch gemacht hat.“
Den Maßstab entfaltet der Beschluss in drei Schritten. Erstens: „Durch die Bestimmungen der BKatV über Regelsanktionen wird das Gericht nicht von der Verpflichtung zur Einzelfallprüfung befreit“; „in den katalogmäßig bestimmten Regelfällen wird vielmehr nur der notwendige Begründungsaufwand in den Urteilsgründen eingeschränkt“. Zweitens: „Die in § 4 BKatV genannten Regelbeispiele entheben die Gerichte von der Verpflichtung, die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge besonders zu begründen, wenn keine Anhaltspunkte für ein Abweichen ersichtlich sind“. Drittens gleichwohl eine Mindestanforderung an die Darstellung: „Es ist allerdings daran festzuhalten, dass sich den Urteilsgründen des Tatrichters entnehmen lassen muss, dass dieser sich der (generellen) Möglichkeit, von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst gewesen ist“.
Dazu verhielten sich die Urteilsgründe mit Ausnahme eines lediglich pauschalen Hinweises auf die Regelwirkung nicht. Die Aufhebung blieb nicht auf das Fahrverbot beschränkt: „Die Aufhebung des Ausspruchs bezüglich des Fahrverbots hat wegen der untrennbar bestehenden Wechselwirkung auch die Aufhebung der verhängten Geldbuße zur Folge.“ Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.
Was die Entscheidung für die Praxis bedeutet
Für die Verteidigung gegen eine Geschwindigkeitsmessung verschiebt der Beschluss das Gewicht: vom Zugang zu den Daten hin zum konkreten Einwand. Wer die Herausgabe der Rohmessdaten verlangt, um die Messung erst einmal ohne bestimmten Verdacht durchzusehen, findet dafür in dieser Entscheidung keine Grundlage. Der Senat verlangt einen Anknüpfungspunkt im Fall selbst.
Damit rücken die Wege in den Vordergrund, die der Beschluss ausdrücklich benennt. Die Befundprüfung nach § 39 MessEG ist bei der Landesbehörde zu beantragen und klärt, ob das Gerät den Anforderungen der Eichung und der Konformitätsprüfung genügt; sie bildet den konkreten Messvorgang nicht ab, trägt aber nach dem Senat den Schluss auf einen unauffälligen Betrieb auch in der Vergangenheit. Im Verfahren selbst bleiben Akteneinsicht, der Vortrag konkreter Zweifel, das Fragerecht in der Hauptverhandlung sowie Beweisanregungen und Beweisanträge.
Ein privat beauftragtes Gutachten verliert dadurch nicht seinen Sinn, gewinnt aber eine zusätzliche Hürde: Eine weitere gerichtliche Begutachtung kommt nach dem Beschluss erst in Betracht, wenn der Sachverständige des Betroffenen überlegene Erkenntnismöglichkeiten darlegen kann.
Der zweite, im Streit um die Messtechnik leicht übersehene Ansatzpunkt liegt in der Sanktion. Hier war die Rechtsbeschwerde erfolgreich — nicht weil das Fahrverbot der Sache nach unangemessen gewesen wäre, sondern weil das Urteil nicht erkennen ließ, dass sich das Amtsgericht seines Spielraums bewusst war. Fahrverbot und Geldbuße stehen dabei in Wechselwirkung: Fällt das eine, fällt auch das andere.
Reichweite und Grenzen dieser Entscheidung
Der Senat grenzt seinen Ausspruch selbst ein: „Der Senat stellt klar, dass seine Entscheidung die Konstellation betrifft, in der von vornherein keine Messdaten gespeichert worden sind oder aber dem Gericht keine solchen zur Verfügung stehen.“ Für andere Ausgangslagen ist damit nichts gesagt.
Unberührt bleibt das Akteneinsichtsrecht. Der Beschluss lässt das „Recht der Verteidigung unberührt, in sämtliche sich bei den Akten befindlichen Unterlagen (gegebenenfalls auch Rohmessdaten) Einsicht zu nehmen“, und leitet es zwanglos bereits aus § 147 StPO ab. Wer aus der Entscheidung ableitet, Rohmessdaten seien der Verteidigung verschlossen, geht über das Entschiedene hinaus.
Ausdrücklich offengelassen ist die technische Vorfrage: „Damit bedarf es nicht der Klärung der Frage, ob die Rohmessdaten überhaupt geeignet sind, eine nachträgliche Plausibilisierung zu ermöglichen.“ Der Senat weist darauf hin, dass die Prüfstelle E dies im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof mit beachtlicher Argumentation in Frage gestellt hat, entscheidet die Frage aber nicht.
Nicht behandelt hat der Senat zudem die weitergehenden Informationsrechte, die andere Oberlandesgerichte zugestanden haben, wenn der Betroffene die Herausgabe von Unterlagen bei der Verwaltungsbehörde vergeblich verlangt hatte. Da er diese Fallgestaltungen für nicht vergleichbar hielt, sah er auch keine Vorlagepflicht gegenüber dem Bundesgerichtshof. Eine höchstrichterliche Klärung des Streits mit dem saarländischen Verfassungsgerichtshof bringt der Beschluss deshalb nicht; dessen Urteil entfaltet nach der Beurteilung des Senats Geltung für das Saarland.
Zur Sanktion ist mit der Aufhebung noch nichts entschieden. Beanstandet wurde die Begründung des Fahrverbots, nicht dessen Ergebnis; wie das Verfahren nach der Aufhebung von Fahrverbot und Geldbuße fortgeführt wurde, ist dem amtlichen Text nicht zu entnehmen. Schließlich handelt es sich um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts vom 27. September 2019 zu einer Messung mit einem bestimmten, im Text anonymisierten System; ob und wie sich die Rechtsprechung zu Rohmessdaten seither entwickelt hat, ist dem Beschluss nicht zu entnehmen.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27. September 2019 – 1 RBs 339/19, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz Nordrhein-Westfalen. Die amtliche Normenkette weist aus: § 80a Abs. 3 OWiG, § 147 StPO, § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG, § 4 BKatV und § 473 Abs. 1 StPO. Im Beschluss selbst sind darüber hinaus § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 46 OWiG, § 25 Abs. 2a StVG und § 39 MessEG angeführt.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.