Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Abstandsverstoß: Wann die Unterschreitung nicht mehr nur vorübergehend ist

Bei 131 km/h hielt der Fahrer nur 26 Meter Abstand, gemessen über rund 123 Meter. Das Oberlandesgericht Hamm nahm den Fall zum Anlass, zu bestimmen, ab welcher Dauer eine Abstandsunterschreitung geahndet werden kann — und worauf es dabei ankommt.

Beschluss vom 09.07.2013 – 1 RBs 78/13 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

OLG Hamm, 09.07.2013

Die Entscheidung auf einen Blick

Ein zu geringer Sicherheitsabstand wird nach der Rechtsprechung nur geahndet, wenn die Unterschreitung „nicht nur ganz vorübergehend“ war. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 9. Juli 2013 diese Schwelle beziffert: Die Ahndung ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die vorwerfbare Unterschreitung mindestens drei Sekunden gedauert oder — alternativ — über mindestens 140 Meter angehalten hat.

Maßgeblich ist dabei nicht die gesamte gemessene Strecke, sondern der Anteil daran, den der Fahrer selbst zu verantworten hat. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, dessen Verstoß über rund 123 Meter erfasst worden war, blieb ohne Erfolg.

Der Fall: 26 Meter Abstand bei 131 km/h

Der Betroffene führte einen Pkw auf der Bundesautobahn 1. Bei Kilometer 327,700 wurde sein Fahrzeug im Rahmen einer polizeilichen Verkehrsüberwachung mit dem System Vidit Typ VKS 3.0 Version 3.1. erfasst. Ermittelt wurden eine Geschwindigkeit von 131 km/h — nach Abzug eines Toleranzwertes von 5 km/h — und ein Abstand von nur 26 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug.

Zwei weitere Feststellungen prägen den Fall: Die Messstrecke betrug rund 123 Meter, und die Messstelle war so eingerichtet, dass eine Strecke von insgesamt 500 Metern übersehen werden konnte. Das Amtsgericht schloss zudem aus, dass ein anderes Fahrzeug vor dem Betroffenen eingeschert war.

Es verurteilte ihn wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 180 Euro und hielt dabei die den Mindestabstand unterschreitende Fahrstrecke von 123 Metern für ausreichend — eine Würdigung, die das Oberlandesgericht später nicht beanstandete.

Gegen das Urteil wandte sich der Betroffene mit dem Antrag, die Rechtsbeschwerde zuzulassen; die Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel, mit dem ein Bußgeldurteil auf Rechtsfehler überprüft wird. Er meinte, sie sei zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, um die Mindestlänge beziehungsweise die Mindestdauer der Abstandsunterschreitung obergerichtlich zu klären. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beantragte demgegenüber, den Antrag als unbegründet zu verwerfen.

Der Berichterstatter ließ die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG in Alleinentscheidung zu und übertrug die Sache nach § 80a Abs. 3 OWiG dem mit drei Richtern besetzten Senat. Tragend war neben der Fortbildung des Rechts die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, weil sonst „schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung“ fortbestehen würden: Das Amtsgericht Lüdinghausen hatte mit Urteil vom 28. Januar 2013 eine Fahrstrecke von mindestens 150 Metern, eher sogar von 250 bis 300 Metern für erforderlich gehalten.

Die Rechtsfrage

Für die Ahndung eines Abstandsverstoßes verlangt die Rechtsprechung, dass die Unterschreitung des Sicherheitsabstands „nicht nur ganz vorübergehend“ ist. Ab welcher Dauer oder Länge diese Schwelle überschritten ist, wurde von den Obergerichten unterschiedlich beurteilt.

Der Senat hatte dabei zwei Fragen zu trennen. Erstens: Worauf bezieht sich das Merkmal — auf die insgesamt festgestellte Unterschreitung oder allein auf den Teil, der dem Fahrer vorgeworfen werden kann? Zweitens: Ist die Schwelle als Zeitspanne oder als Fahrstrecke zu bestimmen? Vorgelagert war die Frage, ob der Zulassungsantrag den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels genügte.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Die zugelassene Rechtsbeschwerde war auch im Übrigen zulässig, blieb aber in der Sache erfolglos: „Das angefochtene Urteil weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.“

Die Begründungsanforderungen waren noch gewahrt

Zunächst prüfte der Senat die Form des Rechtsmittels: „Die Rügeanforderungen gemäß der §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO sieht der Senat noch als erfüllt an.“ Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts — die Beanstandung, das Gericht habe das Recht falsch angewandt — war zwar nicht ausdrücklich erhoben. Aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung ging jedoch hinreichend hervor, dass sich der Betroffene dagegen wenden wollte, dass das Amtsgericht eine Abstandsunterschreitung auf weniger als 150 Metern Fahrstrecke für den Verkehrsverstoß hatte ausreichen lassen.

Ausgangspunkt: warum eine ganz kurze Unterschreitung nicht genügt

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wie auch der Obergerichte setzt die Ahndung voraus, dass die Abstandsunterschreitung „nicht nur ganz vorübergehend“ ist. Dahinter steht ein Zurechnungsgedanke: Es gibt Situationen, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könnte — der Senat nennt das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden und den abstandsverkürzenden Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs.

Wann diese Schwelle erreicht ist, beantworteten die Obergerichte bis dahin verschieden. Ein Teil hielt eine Strecke von 250 bis 300 Metern für ausreichend; ein anderer ließ 150 Meter genügen, wenn die Messung in einem standardisierten Messverfahren — also nach einheitlichen Vorgaben — durchgeführt wurde, ein kurz zuvor erfolgter Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs ausgeschlossen werden kann und die Fahrt mit zu geringem Abstand mehr als drei Sekunden dauerte.

Maßgeblich ist der vorwerfbare Teil, nicht die gemessene Strecke

Der Senat setzte am gesetzlichen Befund an: „Im Gesetz selbst ist keine Mindestdauer in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht Voraussetzung der Ahndung einer Abstandsunterschreitung.“ Die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Voraussetzung bezieht sich nach seiner Auffassung auf die Dauer oder Länge der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung, nicht auf die der insgesamt festgestellten.

Begründet wird das mit § 10 OWiG: Als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann nur vorsätzliches oder — wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht — fahrlässiges Handeln. Daraus folgt für den Senat: „Auf die Dauer oder Länge der insgesamt festgestellten Abstandsunterschreitung kann es daher letztlich nicht entscheidend ankommen.“ Zu betrachten ist der Anteil an der Gesamtstrecke, „der von dem Betroffenen verschuldet wurde“ — abzugrenzen also von Anteilen, die auf dem Verhalten Dritter oder auf anderen Ereignissen beruhen, auf die der Betroffene noch nicht reagieren und den erforderlichen Abstand wieder herstellen konnte.

Das verlagert das Gewicht der Feststellungen: Nicht die Länge des Messvorgangs trägt den Vorwurf, sondern die gerichtliche Feststellung, dass ein abstandsverkürzendes Fremdereignis ausscheidet. Im entschiedenen Fall lagen dazu zwei Anknüpfungspunkte vor — die auf 500 Meter überschaubare Messstelle und der Ausschluss eines Einscherens vor dem Betroffenen.

Die zeitliche Grenze: mehr als drei Sekunden

„Bei der Frage, wann eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend ist, steht für den Senat die zeitliche Komponente im Vordergrund.“ Dafür sprach ihm bereits die Formulierung in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes; überdies erschien es naheliegender, ein nur kurzfristiges — und aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht ahndungswürdiges — Versagen des Fahrzeugführers über die Zeit auszuscheiden.

Eine Unterschreitung von mehr als drei Sekunden ist danach kein kurzfristiges Versagen mehr, sofern kurz zuvor eingetretene abstandsverkürzende und vom Betroffenen nicht zu vertretende Ereignisse ausgeschlossen werden können. Innerhalb von drei Sekunden ohne Dritteinwirkung sei von jedem Betroffenen — auch unter angemessener Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten — „das Bewusstsein zu verlangen, dass er handeln und den Sicherheitsabstand vergrößern muss“, und ebenso die Umsetzung abstandsvergrößernder Maßnahmen. Der Senat schließt daran an: „Fährt der Betroffene trotzdem mit einem unzulässig geringen Abstand weiter hinter einem anderen Fahrzeug her, so kann hier von einem nur vorübergehenden Pflichtenverstoß nicht mehr die Rede sein.“

Die Streckengrenze: 140 Meter als Gegengewicht

„Um allerdings besonders schnell fahrende Fahrzeugführer nicht zu privilegieren“, erkannte der Senat zusätzlich eine Unterschreitung auf einer Strecke von jedenfalls 140 Metern als nicht nur vorübergehend an — unter denselben weiteren Voraussetzungen, also dem Ausschluss eines abstandsverkürzenden Ereignisses bis zum Beginn der Messstrecke.

Diese Zahl ist gerechnet, nicht gegriffen. Wer „die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h deutlich überschreitet und damit die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs deutlich erhöht“ — also die vom Betrieb des Fahrzeugs ausgehende Gefahr —, hat wegen der erhöhten, durch ihn begründeten Gefahr den erforderlichen Mindestabstand auch schneller wieder herzustellen. Eine solche, auch haftungsrechtlich relevante Überschreitung der Richtgeschwindigkeit wird jedenfalls ab 160 km/h angenommen. „Bei dieser Geschwindigkeit legt ein Fahrzeug in 3 Sekunden etwa 133,3 m zurück.“ Daraus leitet der Senat den Streckenwert ab: „Großzügig zugunsten des Betroffenen aufgerundet ergeben sich die o.g. 140 m.“

Ergebnis für den Betroffenen

Nach diesem Maßstab war die Annahme des Amtsgerichts nicht zu beanstanden, eine Abstandsunterschreitung auf einer Messstrecke von 123 Metern erfülle den Bußgeldtatbestand nach §§ 4, 49 StVO in Verbindung mit Nr. 12.6.2. der Tabelle 2 der Bußgeldkatalog-Verordnung, wenn der vorwerfbare Verstoß mindestens drei Sekunden angedauert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO.

Was das praktisch bedeutet

Der Beschluss verschiebt den Ansatzpunkt gegen einen Abstandsvorwurf weg von der Frage, wie lang die Messstrecke war. Weil es auf den vorwerfbaren Anteil ankommt, zählt vor allem, ob sich in den Sekunden vor der Messung etwas ereignet hat, das den Abstand ohne Zutun des Betroffenen verkürzt hat.

Drei Größen strukturieren die Prüfung. Die Zeitschwelle: Mehr als drei Sekunden vorwerfbarer Unterschreitung tragen nach diesem Beschluss die Ahndung. Die Streckenschwelle: Alternativ genügen mindestens 140 Meter; sie ist ein Auffangmaß für hohe Geschwindigkeiten, keine zusätzliche Hürde neben der Zeit. Die Feststellungsebene: Beide Schwellen greifen nur, wenn ein abstandsverkürzendes Ereignis bis zum Beginn der Messstrecke ausgeschlossen werden kann — was Feststellungen dazu voraussetzt, wie weit die Messstelle einsehbar war.

Umgekehrt lässt sich aus dem Beschluss nicht ableiten, dass kürzere Unterschreitungen folgenlos bleiben. Der Senat hat die beiden Werte als hinreichend beschrieben, nicht als Mindestmaß; die Frage nach der Untergrenze hat er offengelassen.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Leitsatz ist als „jedenfalls dann“ formuliert. Er beschreibt, wann eine Ahndung rechtlich nicht zu beanstanden ist — nicht, ab wann sie ausscheidet. Was unterhalb von drei Sekunden und 140 Metern gilt, bleibt danach offen.

Der Senat hat das an zwei Stellen ausdrücklich gesagt. Zum einen ließ er offen, ob „auch bei noch kurzfristigeren Abstandsunterschreitungen ein ahndungswürdiger Verstoß gegeben ist“. Zum anderen brauchte er nicht zu entscheiden, ob im Einzelfall längere Zeiträume oder Messstrecken anzusetzen sind — „etwa zum Ausschluss von Messungenauigkeiten oder bei Verwendung eines nicht standardisierten Messverfahrens“. Wird mit einem nicht standardisierten Verfahren gemessen, sind die genannten Werte also nicht ohne Weiteres übertragbar.

Eine höchstrichterliche Klärung ist damit nicht verbunden: „Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof bedurfte es nicht“. Der Senat begründet das damit, dass die obergerichtlichen Entscheidungen, die auf eine Messstrecke bestimmter Länge abstellen, jeweils so gefasst sind, dass sie eine entsprechende Strecke als ausreichend ansehen; zu einer Mindestmessstrecke verhalten sie sich nicht. Die abweichende Linie, die der Beschluss als Anlass der Zulassung nennt, stammt von einem Amtsgericht.

Weitere Grenzen ergeben sich aus dem Verfahren selbst. Es handelt sich um die Rechtsbeschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts zu einem Einzelfall mit den dort getroffenen Feststellungen: Autobahnfahrt, 131 km/h nach Toleranzabzug, 26 Meter Abstand, Erfassung mit dem System Vidit Typ VKS 3.0 Version 3.1., 123 Meter Messstrecke, auf 500 Meter überschaubare Messstelle, Ausschluss eines Einscherens. Zur Rechtsfolge verhält sich der Beschluss über die vom Amtsgericht verhängte Geldbuße von 180 Euro hinaus nicht. Er datiert vom 9. Juli 2013 und wendet §§ 4, 49 StVO sowie Nr. 12.6.2. der Tabelle 2 der Bußgeldkatalog-Verordnung an; ob sich diese Vorschriften seither verändert haben, ist ihm nicht zu entnehmen.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 1 RBs 78/13, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz Nordrhein-Westfalen. Angeführte Vorschriften: § 10, § 46 Abs. 1, § 80 Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 3 und § 80a Abs. 3 OWiG, § 4 und § 49 StVO, § 344 Abs. 2 und § 473 Abs. 1 StPO sowie Nr. 12.6.2. der Tabelle 2 der Bußgeldkatalog-Verordnung.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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