Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Düsseldorf

Fahrverbot und behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis: keine Doppelbestrafung

Nach einer Cannabisfahrt drohen zwei Verfahren zugleich: das Bußgeldverfahren mit Geldbuße und Fahrverbot – und das Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde, das mit der Entziehung der Fahrerlaubnis enden kann. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass beides nebeneinander bestehen darf und das Fahrverbot auch dann verhängt wird, wenn die Fahrerlaubnis bereits entzogen ist.

Beschluss vom 19.12.2022 – 2 RBs 179/22 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Das einmonatige Fahrverbot hat Bestand – auch neben einer behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Entscheidung auf einen Blick

Ein Fahrverbot aus dem Bußgeldverfahren und die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf keine unzulässige doppelte Bestrafung. Das Fahrverbot ist auch dann veranlasst, wenn die Behörde die Fahrerlaubnis wegen desselben Vorfalls bereits entzogen hat – denn seine Eintragung im Fahreignungsregister behält für spätere Verfahren Gewicht, etwa bei der Bemessung künftiger Sanktionen im Wiederholungsfall oder für die viermonatige Schonfrist. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb deshalb ohne Erfolg.

Der Fall

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels – konkret Cannabis – zu einer Geldbuße von 500 Euro und verhängte zusätzlich ein einmonatiges Fahrverbot. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, dem Rechtsmittel, mit dem Bußgeldurteile des Amtsgerichts beim Oberlandesgericht auf Rechtsfehler überprüft werden.

Sein zentraler Einwand: Von dem Fahrverbot hätte abgesehen werden sollen, weil gegen ihn „aufgrund desselben Lebenssachverhalts bereits verwaltungsrechtlich die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde“. Gemeint ist die Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV, mit der einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung entzogen wird. Aus seiner Sicht liefe das Fahrverbot daneben auf eine doppelte Ahndung desselben Vorfalls hinaus.

Die Rechtsfrage

Darf im Bußgeldverfahren ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG verhängt werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen wegen desselben Vorfalls die Fahrerlaubnis bereits entzogen hat – oder liegt darin eine unzulässige „Doppelbestrafung“?

Vorgelagert stellte sich eine prozessuale Frage: Kann der Betroffene die behördliche Entziehung mit der Sachrüge geltend machen – also der Rüge, das Urteil verletze materielles Recht –, obwohl das angefochtene Urteil zu dieser Entziehung gar keine Feststellungen enthält?

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde als „unbegründet im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG“ in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO – im vereinfachten Beschlussverfahren ohne Hauptverhandlung.

Prozessual scheiterte der Einwand bereits daran, dass er „urteilsfremd“ war: Das angefochtene Urteil enthält keine Angaben zu einer behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis, und die Sachrüge erlaubt nur die Prüfung dessen, was im Urteil festgestellt ist. Wer sich auf einen Umstand stützen will, den das Amtsgericht nicht aufgeklärt hat, hat eine Aufklärungsrüge zu erheben – die förmliche Beanstandung, das Gericht habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt. Daran fehlte es hier. Die Begründungsschrift ließ zudem offen, wann die Behörde die Entziehung ausgesprochen hatte und wann dieser Verwaltungsakt bestandskräftig – also nicht mehr anfechtbar – geworden war.

Der Senat beließ es aber nicht bei diesem formalen Punkt, sondern unterstellte zugunsten des Betroffenen eine bestandskräftige Entziehung zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung – und hielt das Fahrverbot auch dann für rechtens. Eine doppelte Bestrafung liegt nach seiner Begründung nicht vor, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichteignung „eine präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr“ ist und „nicht der Sanktionierung eines Verhaltens“ dient. Das Fahrverbot ahndet den Verstoß, die Entziehung schützt vor einem ungeeigneten Fahrer – zwei verschiedene Zwecke, keine Wiederholung derselben Strafe.

Auch das Argument, der Betroffene dürfe nach der Entziehung ohnehin kein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug mehr führen, das Fahrverbot laufe also leer, überzeugte den Senat nicht. Er verwies auf eine parallele Konstellation: Ein Fahrverbot wird selbst dann angeordnet, wenn es durch Anrechnung – etwa der Dauer einer vorläufigen Entziehung oder der Verwahrung des Führerscheins nach § 25 Abs. 6 StVG – bereits erledigt ist. Denn die Eintragung des Fahrverbots im Fahreignungsregister, dem zentralen Register für Verkehrsverstöße, wird „im Wiederholungsfall bei künftigen Zumessungserwägungen oder auch für die Frage, ob dem Betroffenen eine viermonatige Schonfrist zu gewähren ist“, regelmäßig von Bedeutung sein. Mit der Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG ist der Aufschub gemeint, der es Ersttätern erlaubt, den Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten selbst zu bestimmen.

Die Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stellt klar, dass Bußgeldverfahren und Fahrerlaubnisrecht getrennte Gleise sind. Wer nach einer Drogenfahrt sowohl einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot als auch die behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis erhält, kann das Fahrverbot nicht mit dem Hinweis auf die Entziehung abwenden – und umgekehrt hindert das Fahrverbot die Behörde nicht an ihrer Eignungsprüfung.

Die Reichweite der Entscheidung

Der Beschluss betrifft das Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, hier eine Cannabisfahrt. Die behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis hat der Senat dabei nur zugunsten des Betroffenen unterstellt; festgestellt war sie im Urteil nicht. Offen bleiben deshalb die Fragen, die der Senat wegen der fehlenden Aufklärungsrüge nicht klären musste – insbesondere, wann die Entziehung ausgesprochen und bestandskräftig wurde und ob sich aus der zeitlichen Abfolge im Einzelfall etwas anderes ergeben könnte.

Nicht behandelt ist außerdem, ob bei besonderen Härten aus anderen Gründen von einem Fahrverbot abgesehen werden kann; der Senat verhält sich allein zu dem Einwand der doppelten Ahndung. Es handelt sich um die Entscheidung eines Bußgeldsenats eines Oberlandesgerichts; sie steht allerdings im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung anderer Gerichte, auf die sich der Beschluss stützt.

Die Quelle

Die Besprechung beruht auf dem amtlich veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2022, Aktenzeichen 2 RBs 179/22.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Fachlich verantwortet von

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Besprechung veröffentlicht am Stand:

Konstantinos Maderas hat an der juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum studiert und sein Referendariat am Landgericht Wuppertal absolviert. Bereits zu Beginn seiner Laufbahn hat er den Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht abgeschlossen. Als Inhaber der Kanzlei Winfort informiert er auf winfort.de Betroffene über ihre Rechte im Verkehrsrecht und Verbraucherrecht.

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