Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Düsseldorf

Fehlende Messdatenspeicherung und unbeschiedener Verwertungswiderspruch im Bußgeldverfahren

Ein Betroffener wehrte sich gegen eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserscanner PoliScan FM1: Ohne gespeicherte Messdaten lasse sich die Messung nicht überprüfen, und das Amtsgericht habe seinen Widerspruch schlicht übergangen. Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf sah in beidem keinen Rechtsfehler.

Beschluss vom 22.02.2022 – 2 RBs 25/22 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Rechtsbeschwerde ohne Erfolg — das Messergebnis blieb verwertbar

Die Entscheidung auf einen Blick

Speichert ein anerkanntes Standard-Messgerät die Messdaten nicht, entsteht daraus nach dieser Entscheidung kein Beweisverwertungsverbot — die Verwertbarkeit des Ergebnisses hängt nicht davon ab, ob sich der Messvorgang später anhand solcher Daten nachvollziehen lässt. Widerspricht die Verteidigung in der Hauptverhandlung der Verwertung, ist das Tatgericht von Rechts wegen nicht gehalten, sich dazu zu erklären: weder durch einen Zwischenbescheid noch in den schriftlichen Urteilsgründen. Das Schweigen des Gerichts verletzt danach weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Grundsatz des fairen Verfahrens. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb deshalb erfolglos.

Der Fall: 21 km/h zu schnell und ein Widerspruch zu Beginn der Hauptverhandlung

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h zu einer Geldbuße von 104 Euro. Gemessen worden war mit dem Laserscanner PoliScan FM1 in der Softwareversion 4.4.9.

Der Betroffene war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden und in der Hauptverhandlung selbst nicht anwesend; sein Verteidiger führte den Termin. Dieser widersprach gleich zu Beginn der Verwertung des Messergebnisses und stützte sich darauf, dass das Gerät keine Messdaten speichere, die Messung sich also nachträglich nicht rekonstruieren lasse. Zusätzlich legte er ein Privatgutachten vor, das sich mit diesem Messgerätetyp samt neuer Softwareversion und mit der konkreten Messung befasste. Das Amtsgericht ging auf den Widerspruch weder in der Sitzung noch später in den Urteilsgründen ausdrücklich ein — es führte das Messergebnis (Messprotokoll, Datenfeld des Messfotos, XML-Datei) in die Hauptverhandlung ein und verwertete es.

Gegen das Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein — das Rechtsmittel, mit dem Bußgeldurteile auf Rechtsfehler überprüft werden. Der Einzelrichter ließ sie mit Beschluss vom 17. Februar 2022 zur Fortbildung des Rechts zu und übertrug die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern. Der Betroffene erhob die Sachrüge — die allgemeine Beanstandung, das Urteil sei inhaltlich rechtsfehlerhaft — und daneben Verfahrensrügen, die den Ablauf der Hauptverhandlung betrafen: das Verwertungsverbot wegen fehlender Messdatenspeicherung und das Übergehen seines Widerspruchs.

Die Rechtsfrage

Zwei Fragen standen zur Entscheidung. Erstens: Führt es zu einem Beweisverwertungsverbot — also dazu, dass ein Beweismittel im Urteil nicht herangezogen werden darf —, wenn ein standardisiertes Messverfahren die Messdaten nicht speichert und der Messvorgang deshalb nachträglich nicht anhand solcher Daten überprüft werden kann? Als standardisiert gilt ein Verfahren, dessen Zuverlässigkeit für gleichartige Fälle allgemein anerkannt ist, so dass das Gericht die Messung nicht in jedem Einzelfall neu begründen muss.

Zweitens: Wenn die Verteidigung in der Hauptverhandlung der Verwertung eines Beweismittels widerspricht — muss das Tatgericht darauf antworten? Konkret: durch einen Zwischenbescheid, also eine noch in der Sitzung verkündete Entscheidung über den Widerspruch, oder wenigstens durch Ausführungen in den schriftlichen Urteilsgründen? Und verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör oder den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn beides unterbleibt?

Die Entscheidung des Bußgeldsenats

Der Senat verwarf die Rechtsbeschwerde in der Sache. Zur fehlenden Messdatenspeicherung verwies er auf seine eigene und die Rechtsprechung zahlreicher anderer Oberlandesgerichte, wonach „der Messvorgang nicht rekonstruierbar sein muss und die Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit anhand gespeicherter Messdaten abhängt“. An den dort dargelegten Argumenten hielt er ausdrücklich fest.

Zur Begründung zog der Senat einen Vergleich: Eine nachträgliche Überprüfung anhand gespeicherter Messdaten sei etwa auch bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem nicht dokumentierenden Lasermessgerät Riegl FG 21-P nicht möglich, das gleichwohl als standardisiertes Messverfahren anerkannt ist. Ebenso kennen digitale Waagen, Entfernungsmesser, Thermometer und Geräte zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration in der Regel keine Speicherung von Messdaten — ohne dass Gerichte oder der Gesetzgeber darin ein rechtsstaatliches Defizit gesehen hätten; für die Atemalkoholkonzentration verweist der Senat auf § 24a Abs. 1 StVG.

Beim Widerspruch setzt der Senat bei dessen Funktion an. Nach der sogenannten Widerspruchslösung der Rechtsprechung besteht „kein Beweisverwertungsverbot, wenn der verteidigte oder insoweit richterlich belehrte Angeklagte der Beweisverwertung nicht bis zu dem in § 257 Abs. 1 StPO genannten Zeitpunkt widerspricht“ — also bis unmittelbar nach der jeweiligen Beweiserhebung. Fehlt der Widerspruch, tritt Rügepräklusion ein: Der Verfahrensfehler kann in der nächsten Instanz nicht mehr beanstandet werden. Diese Obliegenheit trifft auch das Bußgeldverfahren, so der Senat: „Die Widerspruchsobliegenheit besteht auch im Bußgeldverfahren“.

Daraus folgt für den Senat die Antwort auf die zweite Frage. Wird widersprochen, „ist ein Zwischenbescheid, in dem sich das Tatgericht zur Frage eines Beweisverwertungsverbots äußern müsste, nicht vorgesehen, wenn auch nicht unzulässig“. Denn: „Der Widerspruch dient der Vermeidung der Rügepräklusion und soll dem Tatgericht in der Hauptverhandlung verfahrensfördernd die Möglichkeit und Veranlassung geben, dem gerügten Verfahrensfehler freibeweislich nachzugehen“ — freibeweislich heißt: außerhalb der strengen Regeln der förmlichen Beweisaufnahme. Einen solchen Anlass sah der Senat hier nicht: „Ein solcher Aufklärungsbedarf bestand vorliegend nicht, da die tatsächlichen Gegebenheiten des hier verwendeten Messverfahrens (Laserscanner PoliScan FM1, Softwareversion 4.4.9) bekannt sind.“ Hinzu kam das vom Verteidiger selbst vorgelegte Privatgutachten.

Auch praktisch stand der Verteidiger nicht im Ungewissen: Das Amtsgericht führte das Messergebnis nach Erhebung des Widerspruchs in die Hauptverhandlung ein, was darauf schließen ließ, dass es diese Beweismittel auch unter Berücksichtigung des Widerspruchs verwerten wollte. Der Verteidiger konnte sich darauf einstellen, ohne dass das Gericht dies aussprechen musste.

Für das schriftliche Urteil gilt nach dem Senat nichts anderes: „Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln sind in § 267 StPO nicht vorgesehen und von Rechts wegen nicht geboten“. Welches Messverfahren verwendet wurde, war festgestellt. „Durch die Verwertung des Messergebnisses hat das Amtsgericht inzident klar zum Ausdruck gebracht, dass es den zur Kenntnis genommenen Widerspruch nicht für durchgreifend erachtet hat“ — inzident, also stillschweigend mitentschieden. Einen Erkenntnisgewinn hätte eine ausdrückliche Bescheidung unter Hinweis auf einige Fundstellen der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung dem Verteidiger, dem diese Rechtsprechung ohnehin bekannt ist, nicht gebracht.

Systematisch ordnet der Senat den Widerspruch damit als Obliegenheit des Betroffenen und seines Verteidigers ein, deren Erfüllung Voraussetzung für die Verfahrensrüge in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist. „Das Amtsgericht konnte sich zu dem Widerspruch äußern, musste dies aber nicht.“ Und weiter: „Ein Verwertungswiderspruch ist unter den Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens nicht einem Antrag gleichzustellen, den das Tatgericht zu bescheiden hat“ — anders als etwa ein Beweisantrag oder ein Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung.

Die Sachrüge führte ebenfalls nicht weiter: Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen trugen den Schuldspruch, und zur Rechtsfolge hielt der Senat fest, „Die Erhöhung der Regelgeldbuße von 80 Euro (Nr. 11.3.4 BKat in der bis zum 8. November 2021 gültigen Fassung) auf 104 Euro ist angesichts der festgestellten Vorbelastungen nicht zu beanstanden.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Was das für die Praxis bedeutet

Für die Verteidigung im Bußgeldverfahren verschieben sich damit die Erwartungen an den Ablauf der Hauptverhandlung. Der Verwertungswiderspruch behält seine zentrale Funktion — ohne ihn ist die Verfahrensrüge in der Rechtsbeschwerde verschlossen. Er erzwingt aber keine Reaktion des Gerichts, aus der sich ablesen ließe, wie es die Sache bewertet. Wer auf einen Zwischenbescheid wartet, um daraus Schlüsse für das weitere Vorgehen zu ziehen, wartet nach dieser Entscheidung auf etwas, das nicht vorgesehen ist.

Ebenso wenig trägt das spätere Schweigen der Urteilsgründe zum Widerspruch für sich eine erfolgreiche Rüge. Bleiben Ausführungen zur Verwertbarkeit aus, liegt darin nach diesem Beschluss keine Gehörsverletzung — das Gericht hat mit der Verwertung stillschweigend entschieden. Angreifbar bleibt das Urteil auf anderem Weg: über die Feststellungen zum Messverfahren, über die Beweiswürdigung und über die Rechtsfolgen, hier etwa die Erhöhung der Regelgeldbuße wegen Vorbelastungen.

Auf den Einwand, ohne gespeicherte Messdaten sei die Messung nicht nachprüfbar, stützt sich nach dieser Linie kein Verwertungsverbot. Der Senat stellt sich damit ausdrücklich in eine Reihe mit einer breiten obergerichtlichen Rechtsprechung und benennt zugleich, dass der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes anderer Ansicht ist.

Das bedeutet für Sie

Wenn Sie eine Messung angreifen wollen, erheben Sie den Verwertungswiderspruch rechtzeitig — bis zu dem in § 257 Abs. 1 StPO genannten Zeitpunkt — und lassen Sie ihn protokollieren. Er ist die Eintrittskarte für die spätere Verfahrensrüge. Rechnen Sie zugleich damit, dass das Gericht dazu schweigt: Ein solches Schweigen ist nach dieser Entscheidung kein eigenständiger Verfahrensfehler, und die weitere Verteidigung sollte darauf ausgelegt sein, die Messung inhaltlich anzugreifen, statt auf eine Bescheidung des Widerspruchs zu setzen.

Reichweite und Grenzen

Der Beschluss betrifft eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserscanner PoliScan FM1 in der Softwareversion 4.4.9, die der Senat als standardisiertes Messverfahren behandelt. Zu Messungen, deren Standardisierung im Streit steht, verhält er sich nicht.

Die Aussage zum Zwischenbescheid ist enger, als sie auf den ersten Blick wirkt: Ein solcher Bescheid ist nach dem Senat „nicht vorgesehen, wenn auch nicht unzulässig“. Das Tatgericht darf sich also äußern — es ist dazu nur nicht verpflichtet.

Entscheidend war zudem, dass im konkreten Fall kein Aufklärungsbedarf bestand, weil die tatsächlichen Gegebenheiten des Messverfahrens bekannt waren und der Verteidiger selbst ein Privatgutachten vorgelegt hatte. Der Senat grenzt das ausdrücklich ab: „Anders als etwa im Falle der Beanstandung einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung bedurfte es im Hinblick auf das geltend gemachte Beweisverwertungsverbot keiner weiteren Sachaufklärung.“ Wo ein Widerspruch also streitige Tatsachen aufwirft, die das Gericht freibeweislich klären müsste, trägt dieser Beschluss die Antwort nicht ohne Weiteres.

Auch die Lage des Betroffenen war besonders: Er war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden und nicht anwesend, verteidigt wurde er durch einen Rechtsanwalt, dem die einschlägige Rechtsprechung nach der Würdigung des Senats bekannt war. Auf diese Umstände stützt der Beschluss seine Erwägung, dass eine ausdrückliche Bescheidung keinen Erkenntnisgewinn gebracht hätte.

Offen bleibt die Bewertung durch andere Gerichte: Der Senat führt den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes als abweichende Ansicht an, ohne sich mit dessen Begründung im Einzelnen auseinanderzusetzen. Nicht behandelt wird ferner, ob und in welchem Umfang die Verteidigung Einsicht in Messunterlagen außerhalb der Gerichtsakte verlangen kann — der Beschluss betrifft die Verwertbarkeit des Messergebnisses und die Behandlung des Widerspruchs, nicht den Zugang zu Unterlagen.

Quelle

Die Darstellung beruht auf dem amtlich veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen, vom 22. Februar 2022 — 2 RBs 25/22. Herangezogene Vorschriften: § 24a Abs. 1 StVG, § 257 Abs. 1 StPO, § 267 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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