Die Entscheidung auf einen Blick
Nach einem Rechtsbeschwerdeverfahren — dem Rechtsmittel gegen Bußgeldurteile — darf das Amtsgericht die Geldbuße grundsätzlich erhöhen, wenn es im zweiten Durchgang auf das Fahrverbot verzichtet; das Verschlechterungsverbot hindert das nicht. Diese Erlaubnis endet nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm jedoch dort, wo das Fahrverbot allein wegen des langen Zeitablaufs zwischen Tat und Ahndung entbehrlich geworden ist — hier lagen zweieinhalb Jahre dazwischen. Ist die erzieherische Funktion des Fahrverbots durch die verstrichene Zeit entfallen, hat auch ein Aufschlag auf die Geldbuße zu unterbleiben. Der Senat setzte die verdoppelte Geldbuße deshalb selbst wieder auf die Regelbuße von 150 € herab.
Der Fall: 53 km/h zu schnell — und ein Verfahren über zweieinhalb Jahre
Am 13. Juli 2004 überschritt die Betroffene auf der Bundesautobahn 30 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 53 km/h. Das Amtsgericht Herford verurteilte sie dafür am 12. April 2006 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 150 € und verhängte zugleich ein Fahrverbot von einem Monat.
Gegen dieses Urteil legte die Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Der Senat des Oberlandesgerichts Hamm hob das Urteil am 18. Oktober 2006 mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Im zweiten Durchgang verurteilte das Amtsgericht Herford die Betroffene am 9. Januar 2007 erneut — nun aber zu einer Geldbuße von 300 € und ohne Fahrverbot. Vom Fahrverbot sah es nach § 4 Abs. 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung ab, also nach der Vorschrift, die ein Absehen vom Regelfahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße zulässt. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus: „Unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Verkehrsverstoß vor nunmehr über 2 Jahren begangen wurde und die Betroffene sich seither an die Verkehrsvorschriften gehalten hat, konnte erwartet werden, daß eine hinreichende Abschreckungswirkung auch ohne ein Fahrverbot durch eine lediglich spürbar erhöhte Geldbuße zu erreichen ist.“
Gegen die Verdoppelung der Geldbuße wandte sich die Betroffene mit einer weiteren Rechtsbeschwerde und rügte einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot. Die Generalstaatsanwaltschaft — die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht — beantragte, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Die Rechtsfrage
Im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt das Verschlechterungsverbot: Hat allein der Betroffene — oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten — das Rechtsmittel eingelegt, darf die Entscheidung bei den Rechtsfolgen nicht zu seinem Nachteil geändert werden (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 358 Abs. 2 StPO). Ist es danach zulässig, dass das Amtsgericht nach der Zurückverweisung die Geldbuße von 150 € auf 300 € verdoppelt, wenn es im Gegenzug auf das zunächst verhängte Fahrverbot verzichtet? Und falls ja: Gilt das auch dann, wenn das Fahrverbot nicht als Zugeständnis an den Betroffenen entfällt, sondern weil es wegen des langen Zeitablaufs zwischen Tat und Ahndung seinen Zweck ohnehin nicht mehr erfüllen könnte?
Die Entscheidung: Erhöhung grundsätzlich zulässig — hier aber ohne Grundlage
Die Rechtsbeschwerde hatte mit der Sachrüge — der Beanstandung, das Urteil verletze materielles Recht — einen Teilerfolg. Den Schuldspruch bestätigte der Senat; rechtsfehlerhaft war allein die Bemessung der Geldbuße.
Einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot verneinte der Senat zunächst. Er trennt dabei zwei Konstellationen. Ein bisher nicht verhängtes Fahrverbot darf in einem vom Betroffenen betriebenen Rechtsmittelverfahren nicht neu angeordnet werden — auch nicht gegen eine deutlich herabgesetzte Geldbuße, denn das Fahrverbot ist die härtere Sanktion; eine solche Anordnung stellt „immer eine unzulässige Verschlechterung gegenüber dem bloßen Bußgeldausspruch“ dar. Umgekehrt darf der Tatrichter nach Aufhebung von Bußgeld und Fahrverbot die Geldbuße aber grundsätzlich erhöhen, wenn er von der nochmaligen Verhängung des Fahrverbots absieht. Maßgeblich ist eine Gesamtschau der Rechtsfolgen: „Entscheidend ist dabei, ob und inwieweit die angemessene Erhöhung der Geldbuße beim Wegfall des Fahrverbots für den Betroffenen weniger drückend ist als die bisherige Geldbuße bei gleichzeitigem Fahrverbot“.
Gescheitert ist die Verdoppelung an einem anderen Punkt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat dazu führen, dass es der erzieherischen Einwirkung durch ein Fahrverbot nicht mehr bedarf, „wobei dies bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung sicher anzunehmen ist“. Das Fahrverbot dient in erster Linie spezialpräventiven Zwecken — es soll auf den konkreten Täter einwirken — und entfaltet seine Warnungs- und Besinnungsfunktion nur in kurzem zeitlichem Abstand zur Tat. Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn der Betroffene die Verzögerung selbst zu verantworten hätte; eine unlautere Verfahrensverzögerung durch die Betroffene lag hier nicht vor. Entfällt das Fahrverbot aus diesem Grund, fehlt auch der Erhöhung der Geldbuße die Rechtfertigung: „Da die Denkzettel- und Warnungsfunktion des Fahrverbots entfallen ist, hat auch eine Erhöhung der Geldbuße zur Erreichung dieses spezialpräventiven Zweckes zu unterbleiben“. Bei zweieinhalb Jahren zwischen Tat und Ahndung war dieser Punkt nach Auffassung des Senats jedenfalls erreicht.
Der Senat änderte den Rechtsfolgenausspruch nach § 79 Abs. 6 OWiG selbst ab, weil der festgestellte Sachverhalt — einschließlich ausreichender Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen — eine abschließende Beurteilung zuließ. Gegen die verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Betroffene verhängte er die Regelbuße von 150 €, wie sie die Bußgeldkatalog-Verordnung für eine fahrlässige Überschreitung um 51 bis 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften vorsieht; Anlass für ein Abweichen vom Regelsatz bestand nicht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schließt eine Lücke, die für Betroffene spürbar teuer werden konnte. Das Absehen vom Fahrverbot gegen erhöhte Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV ist als Tauschgeschäft gedacht: Die mildere Sanktion ersetzt die härtere. Dieses Tauschgeschäft setzt aber voraus, dass es überhaupt noch etwas einzutauschen gibt. Dürfte das Fahrverbot wegen der langen Verfahrensdauer von vornherein nicht mehr verhängt werden, fehlt der Erhöhung die Grundlage — der Betroffene erhält dann beides: kein Fahrverbot und die unerhöhte Buße.
Zugleich bestätigt der Beschluss, dass eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen bei den Rechtsfolgen kein Verschlechterungsrisiko birgt: Ein im ersten Urteil nicht verhängtes Fahrverbot darf im zweiten Durchgang nicht nachgeschoben werden, und eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots ist nur zulässig, wenn die Gesamtbelastung nicht steigt.
Wie weit die Entscheidung trägt
Die Grundsätze gelten in klaren Grenzen. Erstens bleibt die Erhöhung der Geldbuße beim Absehen vom Fahrverbot grundsätzlich zulässig — die Entscheidung nimmt nur den Fall aus, dass das Fahrverbot gerade wegen des Zeitablaufs entbehrlich geworden ist. Beruht das Absehen auf anderen Gründen, ist der Tauschmechanismus des § 4 Abs. 4 BKatV nicht berührt. Zweitens greift die Zeitablauf-Rechtsprechung nur, wenn die Verzögerung dem Betroffenen nicht angelastet werden kann; wer das Verfahren in unlauterer Weise verzögert, kann sich auf sie nicht berufen. Drittens nennt der Senat als sichere Schwelle einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung — für kürzere Zeiträume formuliert er lediglich, dass ein erheblicher Zeitablauf zum Wegfall des Fahrverbots führen kann; wo dort die Grenze verläuft, entscheidet der Einzelfall und bleibt in diesem Beschluss offen.
Der Beschluss ist im Ordnungswidrigkeitenrecht ergangen und liegt auf der Linie anderer Oberlandesgerichte, die der Senat anführt — namentlich der Beschlüsse des OLG Bamberg vom 14. Februar 2006 und des OLG Celle vom 23. Dezember 2004. Zu Konstellationen außerhalb des Bußgeldverfahrens verhält er sich nicht.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juli 2007 – 3 Ss OWi 360/07 –, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Entscheidung ist zu § 79 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 6 OWiG, § 358 Abs. 2 StPO, § 25 StVG und § 4 Abs. 4 BKatV ergangen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.