Die Entscheidung auf einen Blick
Übergeht das Gericht einen Antrag, den der Betroffene vor der Hauptverhandlung gestellt hat, so liegt darin nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm nicht schon deshalb eine im Rechtsbeschwerdeverfahren angreifbare Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Hinzu kommt eine formale Hürde: Wer eine Verfahrensrüge erhebt, muss die den Fehler begründenden Tatsachen so vollständig vortragen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Beanstandung allein anhand der Begründungsschrift beurteilen kann. Beides verfehlte der Betroffene hier — die Rüge scheiterte bereits an ihrer Zulässigkeit, das Fahrverbot wegen einer Überschreitung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte hielt der Überprüfung stand.
Der Fall: 34 km/h zu viel in einer 30er-Zone
Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte den Betroffenen durch Urteil vom 10. Mai 2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Nach Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h verblieb eine Überschreitung um 34 km/h. Das Amtsgericht setzte eine Geldbuße von 100 Euro fest und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat unter Gewährung der Frist nach § 25 Abs. 2a StVG.
Gegen dieses Urteil legte der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde ein — das Rechtsmittel, mit dem ein Bußgeldurteil auf Rechtsfehler überprüft wird. Er rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts, wandte sich also sowohl gegen den Gang des Verfahrens als auch gegen die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt.
Der Kern der Verfahrensrüge lag zeitlich vor der Hauptverhandlung. Nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde hatte der Betroffene vor der Hauptverhandlung „ausweislich des Schriftsatzes vom 26.04.2007 die Beiziehung der Lebensakte sowie die Beiziehung des maßgeblichen Filmes" beantragt; angesprochen war zudem die „Einholung eines humanbiologischen Sachverständigengutachtens". Zum weiteren Verfahrensgang trug er vor: „Dieser Beweisbeschluss wurde übergangen". Der Senat legte diese Formulierung als Beanstandung eines Übergehens seiner Anträge aus, weil sie andernfalls keinen Sinn ergab.
Was in dem Schriftsatz vom 26. April 2007 im Einzelnen stand, teilte die Begründungsschrift dagegen nicht mit. Ebenso wenig enthielt sie Angaben dazu, wie in der Hauptverhandlung mit diesen Anträgen umgegangen wurde. Über diese beiden Lücken kam die Rechtsbeschwerde nicht hinaus.
Die Rechtsfrage
Zu klären waren zwei voneinander unabhängige Punkte. Der erste betrifft die Form: Welche Anforderungen stellt § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, der über § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt, an die Begründung einer Verfahrensrüge — also der Beanstandung, das Gericht habe beim Ablauf des Verfahrens einen Fehler gemacht? Der zweite betrifft die Sache: Verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn ein vor der Hauptverhandlung gestellter Antrag vom Gericht nicht beschieden wird?
Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet nach der vom Senat zugrunde gelegten Umschreibung, „dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in seine Erwägungen einbeziehen muss". Damit ist allerdings noch nicht gesagt, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt das Verfahren diesem Anspruch Rechnung tragen muss.
Hinzu trat eine dritte, materiell-rechtliche Frage: Setzt das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG voraus, dass die Pflichtverletzung zugleich grob und beharrlich war — oder genügt eines von beiden?
Die Entscheidung: zwei Hürden, an denen die Rüge scheitert
Die Verfahrensrüge hielt der Senat für unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht entsprach. Der Maßstab lautet: Der Beschwerdeführer muss „die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen vollständig angeben". Und weiter — hier liegt die eigentliche Schärfe der Vorschrift — gilt: „Die Verfahrensrügen müssen ohne Bezugnahme und Verweisungen begründet werden, so dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sofern das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft". Die Begründungsschrift muss also aus sich heraus verständlich sein; das Gericht sieht sich die Akten zur Ergänzung nicht von sich aus an.
Daran fehlte es. Der Betroffene benannte den Schriftsatz vom 26. April 2007 und dessen Gegenstand, doch: „Den näheren Inhalt des in Bezug genommenen Schriftsatzes teilt er hingegen nicht mit." Damit fehlte dem Senat gerade die Grundlage, um überhaupt beurteilen zu können, was beantragt worden war.
Der Senat blieb hierbei nicht stehen, sondern erläuterte, weshalb das Vorbringen auch inhaltlich nicht trug. Ein Übergehen von Anträgen des Betroffenen im Zwischenverfahren — dem Verfahrensabschnitt zwischen Anklage beziehungsweise Bußgeldbescheid und Hauptverhandlung — „stellt nicht zwangsläufig eine revisible Verletzung des rechtlichen Gehörs dar". Der Grund: „Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen". Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren verweist § 71 Abs. 1 OWiG auf die entsprechenden Vorschriften des Strafverfahrens, also auf die §§ 213 ff. StPO.
Damit rückte § 219 StPO in den Blick, der Beweisanträge vor der Hauptverhandlung zulässt, dafür aber Voraussetzungen aufstellt. Ein solcher Antrag „muss die Beweistatsachen und die Beweismittel angeben" und zudem „auf eine Benutzung des Beweismittels in der Hauptverhandlung abzielen". Eine „für das Vorliegen eines Beweisantrages notwendige Behauptung einer bestimmten Beweistatsache" ließ sich der Rechtsbeschwerdebegründung indes nicht entnehmen: Dass sich aus den Negativen Fehlbilder ergäben, wurde dort nicht behauptet; beantragt war nach dem eigenen Vortrag lediglich eine Beiziehung. Ob überhaupt ein den Anforderungen des § 219 StPO genügender Antrag vorlag, blieb nach der Begründungsschrift offen.
Ein weiterer Punkt betrifft das Beruhen des Urteils auf dem behaupteten Fehler. „Insbesondere fehlt schließlich jeglicher Vortrag dazu, ob der entsprechende Antrag in der Hauptverhandlung wiederholt wurde oder nicht" — und, falls nicht, unter welchen Umständen das unterblieb. Der Senat deutet an, dass in einem Unterlassen der Wiederholung womöglich ein Verzicht auf die Beweiserhebung liegen könnte, mit der Folge, dass das Urteil auf einem etwaigen Verstoß bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht beruhen kann. Für die beantragte „Einholung eines humanbiologischen Sachverständigengutachtens" gilt nach dem Beschluss dasselbe.
Auch als Aufklärungsrüge gelesen — also als Beanstandung, das Gericht habe seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt — blieb das Vorbringen unzulässig. „Es fehlt jegliche Darstellung, warum sich das Gericht hätte gedrängt sehen müssen", den Film auf Fehlbilder zu überprüfen. Wer die Aufklärungspflicht rügt, muss also den Anlass darlegen, aus dem sich dem Gericht weitere Beweiserhebungen aufdrängen mussten.
Soweit der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts rügte, war die Rechtsbeschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung „offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO". „Rechtsfehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf." Zum Fahrverbot stellte der Senat klar, dass § 25 Abs. 1 StVG nach seinem Wortlaut die grobe oder die beharrliche Pflichtverletzung genügen lässt, beide Merkmale also nicht zusammentreffen müssen. Eine grobe Pflichtverletzung lag bei einer Überschreitung der zulässigen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte vor, und zwar „selbst wenn es sich um einen erstmaligen und fahrlässig begangenen Verstoß handelt". Die Kostenentscheidung folgte aus § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO.
Bedeutung für die Praxis
Der Beschluss zeigt, dass eine Verfahrensrüge an ihrer eigenen Darstellung scheitern kann, bevor die Frage nach dem Verfahrensfehler überhaupt gestellt wird. Ein Verweis auf einen Schriftsatz aus den Akten genügt nicht: Das Rechtsbeschwerdegericht liest die Begründungsschrift und prüft anhand ihres Inhalts, ob — deren Richtigkeit unterstellt — ein Fehler vorliegt. Wer den Antrag also nicht im Wortlaut oder jedenfalls mit Beweistatsache und Beweismittel wiedergibt, nimmt dem Gericht die Prüfungsgrundlage.
Für Anträge vor der Hauptverhandlung folgt daraus ein zweiter, praktisch ebenso wichtiger Punkt: Der Vortrag zum Geschehen in der Hauptverhandlung gehört dazu. Wurde der Antrag dort wiederholt? Wenn nicht, warum nicht? Ohne diese Angaben lässt sich nicht beurteilen, ob das Urteil auf dem behaupteten Verstoß beruht — und der Senat deutet an, dass ein Schweigen in der Hauptverhandlung als Verzicht gedeutet werden kann.
Inhaltlich trennt der Beschluss zwei Dinge, die leicht vermengt werden: die Anregung, etwas beizuziehen, und den Beweisantrag. Wer die Beiziehung eines Films oder einer Lebensakte begehrt, ohne eine bestimmte Tatsache zu behaupten, die sich daraus ergeben soll, hat nach diesem Maßstab noch keinen Beweisantrag im Sinne des § 219 StPO gestellt.
Wie weit die Entscheidung trägt
Der Senat hat die Rüge als unzulässig behandelt. Damit ist gerade nicht entschieden, wie ein Übergehen zu bewerten wäre, wenn vor der Hauptverhandlung ein Antrag gestellt worden wäre, der den Anforderungen des § 219 StPO genügt und dessen Inhalt in der Begründungsschrift vollständig mitgeteilt wird. Der Leitsatz formuliert bewusst zurückhaltend, dass nicht jedes Übergehen zwangsläufig eine revisible Gehörsverletzung darstellt — er schließt eine solche Verletzung für andere Fallgestaltungen nicht aus.
Offen bleibt auch die Verzichtsfrage. Der Senat spricht davon, in einer unterbliebenen Wiederholung sei womöglich ein Verzicht zu sehen; er formuliert das als Möglichkeit, nicht als feststehende Regel, und er musste darüber nicht befinden, weil schon jeder Vortrag zu diesem Punkt fehlte.
Zur Sache selbst enthält der Beschluss keine Aussage: Weder zur Lebensakte noch zum Film noch zum humanbiologischen Sachverständigengutachten ist entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen deren Beiziehung geboten gewesen wäre. Ebenso wenig äußert sich der Senat dazu, wann sich einem Gericht eine Überprüfung des Films auf Fehlbilder aufdrängen muss — er beanstandet allein, dass die Rechtsbeschwerde dazu nichts dargelegt hat.
Auch die Aussage zum Fahrverbot ist an den Fall gebunden. Sie betrifft eine Überschreitung der zulässigen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte; für geringere Überschreitungen lässt sich ihr nichts entnehmen. Und die Sachrüge wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet behandelt, gestützt auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung — eine eigene, ausgebaute Begründung des Oberlandesgerichts zu den übrigen Punkten enthält der Beschluss deshalb nicht. Hinzu kommt: Der Senat musste das Vorbringen des Betroffenen erst auslegen, um ihm einen Sinn zu geben. Wie eine klarer gefasste Rüge beschieden worden wäre, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Oktober 2007 – 3 Ss OWi 445/07 –, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Entscheidung ist zu § 344 Abs. 2 Satz 2, § 219, § 244 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und § 473 Abs. 1 StPO, zu § 71 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 OWiG sowie zu § 25 Abs. 1 StVG ergangen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.