Die Entscheidung auf einen Blick
Wer an einer roten Fußgängerampel anhält, Fußgänger passieren lässt und dann weiterfährt, obwohl das Rotlicht seit mehr als einer Sekunde andauert, begeht einen qualifizierten Rotlichtverstoß. Das Oberlandesgericht Hamm hat für einen solchen Frühstarter das einmonatige Regelfahrverbot bestätigt. Dass die Betroffene aus dem Stand und damit langsam anfuhr, dass es noch hell war und dass allein Fußgänger querten, minderte die Gefährlichkeit — für ein Absehen vom Fahrverbot reichte es nicht.
Der Fall
Am 16. April 2008 gegen 18.10 Uhr bog die Betroffene an einer Kreuzung nach rechts ab. Kurz hinter der Kreuzung stand eine Fußgängerampel, die ihr Rotlicht zeigte. Sie hielt an und ließ einen oder zwei Fußgänger die Straße queren. Anschließend fuhr sie weiter, obwohl ihr die Fußgängerampel durch Rotlicht noch das Anhalten gebot — das Rotlicht dauerte zu diesem Zeitpunkt bereits länger als eine Sekunde an.
Das Amtsgericht verurteilte sie wegen fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 125 Euro und ordnete daneben ein Fahrverbot von einem Monat an.
Dagegen wandte sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde — dem Rechtsbehelf, mit dem ein amtsgerichtliches Bußgeldurteil vor dem Oberlandesgericht auf Rechtsfehler überprüft wird. Sie beschränkte das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch, also auf Geldbuße und Fahrverbot; der Schuldspruch stand damit nicht mehr zur Überprüfung. Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 19. Oktober 2009 durch Beschluss: Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
Die Rechtsfrage
Die Bußgeldkatalog-Verordnung ordnet in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 132.2 der Anlage für den qualifizierten Rotlichtverstoß — den Verstoß bei einer Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde — ein Regelfahrverbot an. Regelfahrverbot bedeutet: Der Verordnungsgeber unterstellt für diesen Fall eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers; das Fahrverbot ist der vorgesehene Normalfall, das Absehen davon die begründungsbedürftige Ausnahme.
Zu klären war deshalb, ob die Besonderheiten dieses Sachverhalts diese Regelannahme entkräften: Die Betroffene hatte vor der Ampel angehalten und fuhr aus dem Stand an, es war noch Tageslicht, die Ampel schützte allein querende Fußgänger, und ein konkreter Gefährdungserfolg war nicht eingetreten. Genügt das, um das Fahrverbot entfallen zu lassen?
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht Hamm hielt die Anordnung des Regelfahrverbots für rechtlich beanstandungsfrei. Tragend ist die Feststellung: „Die Indizwirkung für eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ist hier durch die im Urteil geschilderten Umstände nicht widerlegt".
Kein Augenblicksversagen
Das Augenblicksversagen ist ein anerkannter Ausnahmegrund: ein kurzzeitiges Fehlverhalten aus momentaner Unaufmerksamkeit, das den Vorwurf der groben Pflichtverletzung entfallen lassen kann. Darauf hatte sich die Betroffene berufen — nach den Urteilsfeststellungen jedoch ohne Substanz. Der Beschluss hält fest: „Die Betroffene hat sich ausweislich der Feststellungen im angefochtenen Urteil lediglich abstrakt auf diesen Rechtsbegriff berufen, aber keine Umstände geschildert, die diesen in tatsächlicher Hinsicht ausfüllen könnten". Als Beispiel benennt das Gericht eine Ablenkung oder einen Wahrnehmungsfehler durch eine andere Wechsellichtzeichenanlage. „Solche sind auch sonst nicht erkennbar."
Damit ist ein beweisrechtlicher Punkt angesprochen: Der Verweis auf den Rechtsbegriff genügt nicht. Was den Ausnahmefall tatsächlich ausfüllen soll, ergibt sich entweder aus den Feststellungen des Tatgerichts oder gar nicht.
Der Maßstab: Regel, Ausnahme, Einzelfall
Warum die Ein-Sekunden-Schwelle so schwer wiegt, begründet der Beschluss mit dem typischen Geschehensablauf: „In Fällen der Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei einer Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde ist in der Regel eine zumindest abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu unterstellen, weil sich der Querverkehr - insbesondere auch Fußgänger - nach dieser Zeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden kann."
Diese Indizwirkung entbindet das Tatgericht aber nicht von der Einzelfallprüfung. Den Maßstab formuliert der Beschluss so: „Trotz dieser aus § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV folgenden Indizwirkung ist aber stets zu prüfen, ob der konkrete Fall Besonderheiten in objektiver oder subjektiver Hinsicht aufweist, die ihn, verglichen mit den vom Verordnungsgeber ins Auge gefassten typischen Begehungsweisen, als Ausnahme erscheinen lassen, so dass es angezeigt sein kann, von der Verhängung eines Fahrverbots als Besinnungs- und Denkzettelmaßnahme ausnahmsweise abzusehen".
Für Fußgängerampeln benennt das Gericht die anerkannte Ausnahmekonstellation: „Das kann bei Rotlichtverstößen an Fußgängerampeln der Fall sein, wenn der Rotlichtverstoß zu verkehrsarmer Nachtzeit begangen wurde und die Tatörtlichkeiten menschenleer waren und selbst eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht in Betracht kommt".
Die Abwägung im konkreten Fall
Drei Umstände rechnete das Gericht der Betroffenen ausdrücklich zugute. Weil sie vor der Ampel angehalten hatte, war ihre Geschwindigkeit bei der Durchfahrt nach den Gründen des Beschlusses niedrig — das erleichtert ein rechtzeitiges Anhalten, falls doch noch weitere Fußgänger die Fahrbahn queren. Zum Tatzeitpunkt war es zudem noch hell; darauf stützt sich das Gericht als gerichtsbekannte Tatsache, also als Umstand, den es ohne Beweisaufnahme zugrunde legen darf. Und es handelte sich allein um eine Fußgängerampel, an der das Queren langsamerer Fußgänger und nicht schnellerer Kraftfahrzeuge zu erwarten war.
Den Ausschlag gab das nicht: „All dies mindert aber die Gefährlichkeit des Verhaltens noch nicht so stark, dass ein Absehen vom Regelfahrverbot geboten gewesen wäre." Denn: „Eine abstrakte Gefahr für etwaige querende Fußgänger wird nicht ausgeschlossen." Zur Tageszeit des Verstoßes heißt es: „Um diese Tageszeit ist erfahrungsgemäß Fußgängerverkehr (anders als mitten in der Nacht) nicht nur rudimentär vorhanden."
Beweisrechtlich fiel dann zulasten der Betroffenen ins Gewicht, was das amtsgerichtliche Urteil offenließ: „Dass die Straße im übrigen menschenleer war, ist im Urteil nicht festgestellt". Eine Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrags hätte angegriffen werden können, war nicht erhoben worden. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft anhand der schriftlichen Urteilsgründe; ein dort fehlender Umstand wird nicht zugunsten der Betroffenen unterstellt. Festgestellt war vielmehr das Gegenteil — die ein oder zwei Fußgänger, die sie hatte passieren lassen. Zu ihnen führt der Beschluss aus: „Bezüglich dieser ist nicht ausgeschlossen, dass sie sich nach dem Passieren der Straße plötzlich anders entscheiden und zurückgehen."
Auch die knappe Begründung des Amtsgerichts hielt der Überprüfung stand: „Das Amtsgericht war sich der Möglichkeit und der Voraussetzungen eines Absehens von einem Fahrverbot bewusst und hat seine Entscheidung – wenn auch knapp – begründet." Dass es zu keiner konkreten Gefährdung gekommen war, konnte den Ausschlag ebenfalls nicht geben, „denn für Fälle mit Gefährdung sieht Nr. 132.2.1. eine Geldbuße von 200 Euro (und ein Fahrverbot von 1 Monat) vor" — für den Gefährdungsfall hält die Verordnung also eine eigene, schärfere Stufe bereit.
Aus denselben Gründen lehnte das Gericht eine Herabsetzung der Regelgeldbuße ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO; die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels trägt die Betroffene.
Was das praktisch bedeutet
Die Entscheidung zeigt, wo bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß der Hebel liegt — und wo nicht. Nicht entscheidend ist, dass es tatsächlich zu keinem Schaden kam; dafür hält der Bußgeldkatalog eine eigene, höhere Stufe bereit.
Entscheidend ist, was an entlastenden Umständen im tatgerichtlichen Urteil festgestellt ist. Wer sich auf ein Augenblicksversagen oder auf eine menschenleere Tatörtlichkeit berufen will, benötigt dafür konkrete Tatsachen im Verfahren vor dem Amtsgericht — nicht erst in der Rechtsbeschwerde. Wird ein Beweisantrag dazu abgelehnt, lässt sich das später allein mit einer Verfahrensrüge angreifen; unterbleibt sie, ist der Punkt verloren.
Die Konstellation des Frühstarters — anhalten, Fußgänger durchlassen, zu früh wieder anfahren — führt für sich genommen nicht aus dem Regelfahrverbot heraus. Sie mindert die Gefährlichkeit, hebt sie nach dieser Entscheidung aber nicht auf.
Reichweite und Grenzen
Der Beschluss entscheidet einen Einzelfall. Er bindet andere Gerichte nicht und stellt keinen allgemeinen Rechtssatz auf, dass an Fußgängerampeln stets ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Das Gegenteil steht ausdrücklich im Text: Bei einem Verstoß zu verkehrsarmer Nachtzeit auf menschenleerer Örtlichkeit kann ein Absehen in Betracht kommen. Diese Konstellation hat das Gericht abgegrenzt, nicht verworfen — es verweist dafür auf eine eigene frühere Entscheidung, in der die Straße menschenleer war.
Nicht geprüft hat das Oberlandesgericht den Schuldspruch. Die Rechtsbeschwerde war auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; ob die Rotlichtdauer und die Fahrlässigkeit tragfähig festgestellt waren, stand deshalb nicht zur Entscheidung.
Offen bleibt, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Verteidigung die Menschenleere der Straße unter Beweis gestellt und die Ablehnung eines solchen Antrags mit einer Verfahrensrüge angegriffen hätte. Auf das Fehlen dieser Rüge weist der Beschluss ausdrücklich hin, ohne die Frage zu beantworten.
Zu der Frage, ab wann ein angeordnetes Fahrverbot wirksam wird, verhält sich die Entscheidung nicht. Sie stammt aus dem Jahr 2009 und bezieht sich auf die damals geltende Fassung der Bußgeldkatalog-Verordnung mit den dort genannten Nummern 132.2 und 132.2.1 sowie den genannten Beträgen.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist der amtliche Volltext des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 2009 – 3 Ss OWi 763/09 –, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Entscheidung ist zu § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV, zu § 25 StVG sowie zu § 46 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO ergangen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.