Die Entscheidung auf einen Blick
Wer eine Geldbuße verdoppelt oder ein Fahrverbot auf frühere Verstöße stützt, muss diese Vorbelastung im Urteil auch darstellen. Das Oberlandesgericht Hamm hat den Rechtsfolgenausspruch eines Bußgeldurteils aufgehoben, weil sich aus den Gründen weder Art und Schwere der sechs Voreintragungen noch die Höhe der früheren Geschwindigkeitsüberschreitung ergaben. Die Tatbestandskennziffer — die Katalognummer, unter der ein Verkehrsverstoß verwaltungsintern erfasst wird — trägt eine solche Feststellung für sich genommen nicht; ihr kommt nach dem Beschluss allenfalls eine Indizwirkung zu. Der Schuldspruch wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung selbst blieb dagegen unbeanstandet.
Der Fall: 105 km/h, sechs Voreintragungen und ein Beschluss ohne Gründe
Am 16.10.2007 befuhr der Betroffene mit seinem Pkw die B 66 / M-Straße in C stadteinwärts. In Höhe der M-Straße erfasste ihn ein stationäres Geschwindigkeitsmessgerät des Typs Truvelo M42 mit 105 km/h; davon zog das Amtsgericht 4 km/h Toleranz ab. Zulässig waren an dieser Stelle 70 km/h.
Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150 Euro und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat unter Gewährung der sogenannten Viermonatsfrist. Für die einschlägige Zeile des Bußgeldkatalogs — Anhang zu Nr. 11 der Anlage, Tabelle 1 c Nr. 11.3.6, Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften — ist eine Regelgeldbuße von 75 Euro vorgesehen. Das Amtsgericht hat diesen Betrag verdoppelt und dies mit den „zahlreichen einschlägigen Voreintragungen“ des Betroffenen begründet. Den Urteilsfeststellungen ließ sich dazu entnehmen, dass für ihn insgesamt sechs Voreintragungen im Verkehrszentralregister verzeichnet waren.
Das Fahrverbot stützte das Amtsgericht auf § 25 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV — eine Vorschrift, die eine bestimmte Vorbelastung des Betroffenen voraussetzt. Als solche kam ein Beschluss des Amtsgerichts O vom 24.07.2007 in Betracht, rechtskräftig seit dem 10.08.2007, mit dem wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h eine Geldbuße von 200 Euro verhängt worden war. Datumsmäßig war dieser Beschluss in den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht näher bezeichnet; dem Gesamtzusammenhang der Gründe ließ er sich nach Einschätzung des Senats aber noch hinreichend entnehmen. Zugleich ließen die Gründe den Schluss zu, dass es sich um einen Beschluss nach § 72 Abs. 6 OWiG handelte, „welcher keine Gründe enthält“.
Gegen das Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein — das Rechtsmittel gegen ein amtsgerichtliches Bußgeldurteil, mit dem die Entscheidung auf Rechtsfehler überprüft wird. Er rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts, also sowohl Fehler im Verfahrensablauf als auch in der Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel war unbeschränkt erhoben und nach der Würdigung des Senats auch nicht hinreichend deutlich durch einen späteren Schriftsatz beschränkt worden.
Die Rechtsfrage
Zu klären war, welche Feststellungen ein Bußgeldurteil zu früheren Verkehrsverstößen treffen muss, wenn es darauf sowohl die Verdoppelung der Regelgeldbuße als auch ein Fahrverbot nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV stützt.
Im Kern ging es dabei um eine Beweisfrage: Lässt sich aus der Höhe einer früher verhängten Geldbuße und aus der Tatbestandskennziffer darauf schließen, wie hoch die frühere Geschwindigkeitsüberschreitung war — insbesondere dann, wenn die frühere Entscheidung ein Beschluss ohne Gründe ist?
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Die Rechtsbeschwerde hatte auf die Sachrüge teilweise Erfolg. Die Sachrüge beanstandet, dass das Urteil sachlich-rechtlich fehlerhaft ist. Ihr Prüfungsstoff ist eng begrenzt: „Das amtsgerichtliche Urteil, das alleinige Entscheidungsgrundlage des Rechtsbeschwerdegerichts im Rahmen der Sachrüge ist“, muss aus sich heraus tragen, was es anordnet. Was in den schriftlichen Gründen fehlt, kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht ergänzen. Nach dem Ergebnis des Senats trugen die Feststellungen weder die Verdoppelung der Regelgeldbuße von 75 Euro noch das Fahrverbot.
Erster Punkt: Die Verdoppelung der Geldbuße
Die Erhöhung war lediglich mit zahlreichen einschlägigen Voreintragungen begründet. Aus den Urteilsfeststellungen ließ sich indes nur die Zahl von sechs Eintragungen im Verkehrszentralregister entnehmen. „Welcher Art und Schwere die zu Grunde liegenden Verstöße waren, ergibt sich daraus nicht.“ Genau darauf kommt es aber an: „Feststellungen hierzu sind aber erforderlich“, damit das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob die Verdoppelung des Regelsatzes rechtlich fehlerfrei ist. Eine bloße Zahl von Eintragungen ersetzt diese Darstellung nicht.
Zweiter Punkt: Die Vorbelastung für das Fahrverbot
Der Prüfungsmaßstab ist hier zurückgenommen: „Die Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt einer eingeschränkten Prüfung des Revisionsgerichts.“ Das Rechtsbeschwerdegericht darf sie nur auf Rechtsfehler überprüfen — es setzt nicht seine eigene Überzeugung an die Stelle der tatrichterlichen. Rechtsfehler liegen nach der vom Senat herangezogenen Formel dann vor, wenn die Beweiswürdigung Mängel in sich trägt: „Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung insbesondere, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt“.
Diese Schwelle war überschritten: „Die Beweiswürdigung ist hier lückenhaft, weil sie keine geschlossene Darstellung der für § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV relevanten Vorverurteilung beinhaltet und letztlich nur auf Mutmaßungen beruht.“
Im angefochtenen Urteil hatte das Amtsgericht ausgeführt: „Der rechtskräftige Beschluss des Amtsgerichts O geht eindeutig von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41-50 km/h aus, was sich sowohl aus der Höhe der verhängten Geldbuße als auch aus der angegebenen Tatbestandskennziffer ergibt.“ Diese Würdigung stützte sich damit auf zwei Säulen — und der Senat hat beide beanstandet.
Die Höhe der früheren Geldbuße. Der Rückschluss von den 200 Euro auf eine Überschreitung in einer bestimmten Größenordnung war für das Rechtsbeschwerdegericht nicht nachvollziehbar. Denn auch die dortige Geldbuße kann eine deutliche Erhöhung eines Regelsatzes darstellen und „gibt daher keinen Aufschluss über die Höhe der früheren Geschwindigkeitsüberschreitung“. Ein erhöhter Betrag kann ebenso gut auf einer geringeren Überschreitung mit erschwerenden Umständen beruhen wie auf einer höheren.
Die Tatbestandskennziffer. Sie war im angefochtenen Urteil schon nicht mitgeteilt, sodass der Senat nicht überprüfen konnte, ob das Amtsgericht von ihr auf den richtigen Verkehrsverstoß geschlossen hatte. Unabhängig davon reicht ihre Aussagekraft nicht so weit: Beim bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten, den das Kraftfahrbundesamt herausgibt und dem die Kennziffern entnommen werden, handelt es sich „lediglich um eine verwaltungsinterne Richtlinie, die keine Bindungswirkung für das Gericht entfaltet“. „Die Angabe der Kennziffer dient lediglich Eintragungszwecken in das Verkehrszentralregister“. Die tragende Formel des Beschlusses lautet: „Maßgeblich für die Feststellung, weswegen die Verurteilung erfolgte, ist indes die gesamte Entscheidung, insbesondere der Tenor, nicht nur die (ohnehin nicht konstitutive) Angabe der Kennziffer, der allenfalls eine Indizwirkung zukommt.“
Erschwerend kam ein weiterer Begründungsmangel hinzu: Das Amtsgericht teilte nicht mit, worauf seine Feststellung beruhte, im früheren Verfahren sei auf Anregung des Betroffenen von einem Fahrverbot gegen die Verdoppelung der Geldbuße abgesehen worden. Als wahr unterstellt — also ohne weitere Aufklärung als zutreffend behandelt — hatte es lediglich, dass das Amtsgericht O den Einwänden des Betroffenen nicht nachgegangen ist; die Wahrunterstellung bezog sich nach ihrer Formulierung nur hierauf.
Was bestehen blieb
Die weitergehende Rechtsbeschwerde war offensichtlich unbegründet im Sinne von § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO. „Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hin hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.“ Soweit in der Rechtsbeschwerdebegründung eine Verfahrensrüge zu erblicken war — die Beanstandung eines Fehlers im Verfahrensablauf, die den besonderen Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügen muss —, war sie nicht ausreichend ausgeführt. Im Übrigen betraf sie allein den Rechtsfolgenausspruch, der schon auf die Sachrüge hin aufzuheben war.
Den Rechtsfolgenausspruch selbst konnte der Senat nicht durch eine eigene Entscheidung ersetzen: „Eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 79 Abs. 6 OWiG schied mangels rechtsfehlerfreier Feststellungen im angefochtenen Urteil aus.“
Was das für die Praxis bedeutet
Der Beschluss verschiebt keine materielle Grenze — er stellt Anforderungen an die Begründung. Vorbelastungen sind im Bußgeldrecht ein wirksamer Hebel: Sie können die Regelgeldbuße erhöhen und ein Fahrverbot auslösen. Wer diesen Hebel nutzt, muss ihn im Urteil offenlegen, damit die nächste Instanz ihn überprüfen kann.
Drei Punkte lassen sich der Entscheidung entnehmen. Erstens genügt die Zahl der Eintragungen im Verkehrszentralregister nicht; erforderlich sind Feststellungen zu Art und Schwere der zugrunde liegenden Verstöße. Zweitens trägt die Höhe einer früher verhängten Geldbuße für sich genommen keinen Schluss auf das Ausmaß des früheren Verstoßes, weil sie selbst bereits erhöht sein kann. Drittens ist die Tatbestandskennziffer eine Verwaltungsangabe zu Eintragungszwecken — sie bindet das Gericht nicht und kann allenfalls ein Anhaltspunkt sein; maßgeblich ist die frühere Entscheidung als Ganzes, insbesondere ihr Tenor.
Praktisch heikel wird das dort, wo die Vorentscheidung ein Beschluss nach § 72 Abs. 6 OWiG ist, der keine Gründe enthält. Dann steht dem Tatrichter gerade kein Text zur Verfügung, aus dem sich Art und Umfang des früheren Verstoßes ohne Weiteres ergäben — und die Versuchung, die Lücke über Geldbußenhöhe und Kennziffer zu schließen, führt nach diesem Beschluss zu einer lückenhaften Beweiswürdigung.
Reichweite und Grenzen
Es handelt sich um eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts über eine Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren, ergangen zu einem konkreten Urteil. Was sie trägt und was nicht, lässt sich klar abgrenzen.
Der Beschluss sagt nicht, dass die Vorbelastung fehlte. Er sagt, dass die Urteilsgründe sie nicht tragen. Ob der Betroffene tatsächlich in einer Weise vorbelastet war, die § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV erfüllt, war damit nicht entschieden — es fehlten die Feststellungen, an denen sich das hätte prüfen lassen. Aus demselben Grund schied eine eigene Sachentscheidung des Senats aus.
Die Kennziffer ist nicht wertlos. Der Senat spricht ihr eine Indizwirkung zu, verweigert ihr aber die Kraft, die Feststellung allein zu tragen. Sie kann also weiterhin als Anhaltspunkt herangezogen werden — sie muss dann im Urteil aber mitgeteilt werden und durch die übrige Entscheidung, insbesondere den Tenor, gedeckt sein.
Die Messung war nicht Gegenstand der Beanstandung. Zur Geschwindigkeitsmessung mit dem stationären Gerät Truvelo M42, zum Toleranzabzug von 4 km/h oder zu Fragen des Messverfahrens verhält sich der Beschluss nicht. Die Überprüfung des Schuldspruchs ergab insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.
Die Verfahrensrüge wurde nicht sachlich geprüft. Sie scheiterte an den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Ob die dort erhobene Beanstandung in der Sache berechtigt war, blieb offen; der Senat hielt eine nähere Erörterung für entbehrlich, weil der Rechtsfolgenausspruch bereits auf die Sachrüge hin aufzuheben war.
Der zeitliche Rahmen ist zu beachten. Der Beschluss stammt vom 24.03.2009 und beurteilt eine Tat aus dem Jahr 2007 nach dem damaligen Stand von Bußgeldkatalog-Verordnung und Registerrecht. Ob die zitierten Katalogzeilen und Beträge heute unverändert gelten, hängt vom aktuellen Verordnungstext ab und ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.03.2009, Aktenzeichen 3 SsOWi 844/08, in der amtlichen Fassung der Rechtsprechungsdatenbank NRWE. Herangezogene Vorschriften: § 24 StVG, § 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV, § 72 Abs. 6 OWiG, § 79 Abs. 3 OWiG, § 79 Abs. 6 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO und § 349 Abs. 2 StPO.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.