Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Vorsatz statt Fahrlässigkeit: Was die Gehörsrüge im Bußgeldverfahren vortragen muss

Das Amtsgericht verurteilte wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung; ein Hinweis darauf war nach dem Vorbringen des Betroffenen nicht erfolgt. Das Oberlandesgericht Hamm ließ die Rüge dennoch nicht durchgreifen — sie teilte nicht mit, welche Schuldform der Bußgeldbescheid angenommen hatte.

Beschluss vom 09.04.2019 – 4 RBs 107/19 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Die Gehörsrüge scheitert an der Begründung, wenn der Inhalt des Bußgeldbescheids nicht vorgetragen wird

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer im Bußgeldverfahren beanstandet, das Amtsgericht habe ihn ohne vorherigen Hinweis wegen einer vorsätzlichen statt einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, hat in der Begründung des Rechtsmittels mitzuteilen, welche Schuldform der Bußgeldbescheid angenommen hatte. Fehlt diese Angabe, scheitert die Rüge bereits an den Begründungsanforderungen; ob ein Hinweis erforderlich gewesen wäre, prüft das Gericht dann nicht mehr. Im Zulassungsverfahren nach § 80 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nimmt das Rechtsbeschwerdegericht den Bußgeldbescheid nicht von Amts wegen — also nicht aus eigener Veranlassung — zur Kenntnis: „Der Inhalt des Bußgeldbescheids ist in solchen Fällen von der Rechtsbeschwerde vorzutragen." Dass das Amtsgericht von vorsätzlicher Begehung ausgegangen war, eröffnete für sich genommen keinen Zulassungsgrund.

Der Fall: eine Geschwindigkeitsüberschreitung und ein Antrag auf Zulassung

Der amtliche Datensatz enthält keine eigene Sachverhaltsdarstellung. Überliefert ist allein der „Zusatz", mit dem das Oberlandesgericht Hamm seine Entscheidung ergänzt hat; der Fall lässt sich deshalb nur in den Umrissen wiedergeben, die sich aus diesen Ausführungen selbst ergeben.

Dem Betroffenen — so wird die Person bezeichnet, gegen die sich ein Bußgeldverfahren richtet — wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Am Ende des erstinstanzlichen Verfahrens stand ein amtsgerichtliches Urteil, das von vorsätzlicher Begehungsweise ausging, nicht von Fahrlässigkeit. Der Unterschied betrifft die Schuldform, also den Grad des Vorwurfs — bewusst oder unachtsam begangen.

Gegen dieses Urteil wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, dem Rechtsmittel gegen Urteile im Bußgeldverfahren. Das Verfahren befand sich dabei im Zulassungsverfahren nach § 80 OWiG: Das Rechtsbeschwerdegericht hatte zunächst darüber zu befinden, ob es das Rechtsmittel überhaupt zulässt.

Gerügt wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, also des Rechts, sich zu allen entscheidungserheblichen Punkten äußern zu können: Ein Hinweis darauf, dass eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung in Betracht komme, sei unterblieben. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte zu dem Verfahren eine Antragsschrift vorgelegt. Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 9. April 2019 durch Beschluss und machte seine Erwägungen ausdrücklich „ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft".

Wie hoch die Geldbuße war, um welche Geschwindigkeit es ging und was im Bußgeldbescheid stand, ist der veröffentlichten Fassung nicht zu entnehmen.

Die Rechtsfrage

Eine Verfahrensrüge — die Beanstandung eines Fehlers im Gang des Verfahrens — bedarf einer Begründung. Für das Bußgeldverfahren zieht das Oberlandesgericht dafür die Anforderungen der §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG heran: Die Tatsachen, aus denen sich der Fehler ergeben soll, sind mitzuteilen. Wie weit diese Vortragslast reicht, wenn es um den Inhalt des Bußgeldbescheids geht, war hier zu klären.

Zwei Fragen lagen ineinander. Erstens: Genügt eine Gehörsrüge, die den fehlenden Hinweis auf eine geänderte Schuldform beanstandet, den Begründungsanforderungen, wenn sie offenlässt, welche Schuldform der Bußgeldbescheid angenommen hatte? Zweitens: Zählt der Inhalt des Bußgeldbescheids zu den Umständen, die das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hat — mit der Folge, dass ein Vortrag dazu entbehrlich wäre?

Die Entscheidung: die Rüge scheitert an ihrer Begründung

Der Ausgangspunkt: Ein Hinweis ist grundsätzlich nötig

Im Ansatz gab das Gericht dem Betroffenen recht: „Grundsätzlich bedarf die Annahme einer geänderten Schuldform (Vorsatz statt Fahrlässigkeit) eines rechtlichen Hinweises" — belegt mit einem Verweis auf Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 265 Rdn. 11. Das Wort grundsätzlich markiert dabei die Regel, nicht eine Aussage ohne Gegenausnahme. Zu einer Prüfung, ob im entschiedenen Fall ein solcher Hinweis unterblieben war, kam es jedoch nicht.

Der tragende Grund: die Schuldform des Bußgeldbescheids fehlte im Vortrag

„Die Rüge genügt aber hier schon nicht den Begründungsanforderungen der §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG, weil nicht mitgeteilt wird, welche Schuldform im Bußgeldbescheid angenommen worden ist." Ohne diese Angabe bleibt offen, ob sich die Schuldform gegenüber dem Bußgeldbescheid überhaupt geändert hat. Die Last, die dafür nötigen Tatsachen mitzuteilen, liegt bei der Rechtsbeschwerde.

Die Ausnahme — und warum sie hier nicht griff

Von dieser Vortragslast gibt es eine Ausnahme: „Zwar bedarf es der Mitteilung solcher Umstände nicht, die das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zur Kenntnis nehmen muss." Das gilt nach dem Beschluss bei der Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen, und zwar auch bezogen auf den Inhalt des Bußgeldbescheids: „Das ist grundsätzlich bei der Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen etwa bzgl. des Inhalts des Bußgeldbescheids der Fall." Für das hier maßgebliche Verfahren verneint das Gericht diese Ausnahme jedoch: „Dem ist allerdings hinsichtlich des Inhalts des Bußgeldbescheids im Zulassungsverfahren nach § 80 OWiG nicht so."

Die Begründung dafür verläuft in drei Schritten:

  1. „Nach § 80 Abs. 5 OWiG stellt das Rechtsbeschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn ein Verfahrenshindernis nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten ist." Ein Verfahrenshindernis ist ein Umstand, der einer Entscheidung in der Sache entgegensteht.
  2. „Ein fehlender oder unwirksamer Bußgeldbescheid wäre aber ein Verfahrenshindernis, welches bereits vor Erlass des amtsgerichtlichen Urteils eingetreten ist." Er fällt damit aus dem zeitlichen Rahmen des § 80 Abs. 5 OWiG heraus.
  3. Aus einem vor dem Urteil entstandenen Hindernis kann das Rechtsbeschwerdegericht im Zulassungsverfahren keine Konsequenzen ziehen; deshalb hat es auch nicht danach zu suchen, „so dass es den Bußgeldbescheid auch nicht von Amts wegen zur Kenntnis nehmen muss".

Damit bleibt es bei der Vortragslast der Rechtsbeschwerde. Für den konkreten Fall hielt das Gericht fest: „Das ist nicht geschehen."

Kein Zulassungsgrund aus der Vorsatzannahme

Losgelöst von der Gehörsrüge prüfte das Gericht, ob die Annahme von Vorsatz selbst die Zulassung der Rechtsbeschwerde trägt: „Ein Zulassungsgrund ergibt sich auch nicht aus der Annahme der vorsätzlichen Begehungsweise" — angeführt ist dazu eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (ZfSch 2016, 650). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Vorsatzfrage enthält der Beschluss nicht.

Was das praktisch bedeutet

Für die Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren ist die Reihenfolge der Prüfung entscheidend: Zuerst steht die Begründung des Rechtsmittels auf dem Prüfstand, erst danach die Sachfrage. Wer den fehlenden Hinweis auf eine geänderte Schuldform beanstandet, hat deshalb den Inhalt des Bußgeldbescheids darzustellen — die Angabe, von welcher Schuldform er ausging, gehört dazu.

Der Einwand, das Gericht kenne die Akte ohnehin, trägt nach diesem Beschluss im Zulassungsverfahren nach § 80 OWiG nicht. Die Ausnahme für von Amts wegen zu beachtende Umstände greift dort beim Bußgeldbescheid nicht ein, weil das Rechtsbeschwerdegericht aus einem vor dem Urteil entstandenen Verfahrenshindernis keine Folgen ziehen könnte.

Der Ausgangspunkt bleibt für Betroffene günstig: Die Annahme einer geänderten Schuldform bedarf grundsätzlich eines rechtlichen Hinweises. Diese Aussage entfaltet ihre Wirkung aber nur, wenn die Rüge den Begründungsanforderungen genügt.

Und dass ein Amtsgericht von Vorsatz ausgeht, öffnet den Weg in die Rechtsbeschwerde nicht von selbst; für die Zulassung bedarf es eines eigenen Grundes.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Beschluss betrifft das Zulassungsverfahren nach § 80 OWiG. Die Aussage zur Kenntnisnahme des Bußgeldbescheids knüpft das Gericht ausdrücklich an dieses Verfahren und an § 80 Abs. 5 OWiG; für eine bereits eröffnete Rechtsbeschwerde ist ihr nichts zu entnehmen. Für die Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen bestätigt der Beschluss die Ausnahme sogar — die Abweichung gilt dem Zulassungsverfahren.

Ob im entschiedenen Fall ein Hinweis unterblieben war und ob er erforderlich gewesen wäre, bleibt offen. Das Gericht hat die Rüge an ihrer Begründung scheitern lassen und die Sachfrage damit nicht beantwortet. Auch zur Vorsatzannahme des Amtsgerichts äußert es sich inhaltlich nicht; es verneint einen Zulassungsgrund und verweist dafür auf eine frühere eigene Entscheidung, ohne deren Erwägungen wiederzugeben.

Wie ausführlich der Inhalt des Bußgeldbescheids vorzutragen ist — wörtliche Wiedergabe oder zusammenfassende Darstellung — sagt der Beschluss nicht. Benannt ist allein die fehlende Angabe zur Schuldform.

Schließlich gibt die veröffentlichte Fassung keinen Sachverhalt und keine Angaben zu Geldbuße, Geschwindigkeit oder Tatzeit her; Aussagen dazu lassen sich daraus nicht ableiten. Es handelt sich zudem um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts — wie andere Gerichte diese Frage beurteilen, ist dem Beschluss nicht zu entnehmen.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. April 2019 – 4 RBs 107/19 –, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE des Landes Nordrhein-Westfalen. Als betroffene Vorschriften ausgewiesen sind § 265 StPO, § 344 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG sowie § 80 und § 80 Abs. 5 OWiG; die Gründe nennen darüber hinaus § 79 Abs. 3 OWiG.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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