Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Einspruch verworfen: Was die Rüge des rechtlichen Gehörs enthalten muss

Erscheint der Betroffene nicht zur Hauptverhandlung, kann das Amtsgericht seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verwerfen. Wer sich dagegen mit der Rüge wehrt, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, hat in der Begründung selbst darzulegen, dass und wie er sich bis dahin zur Sache erklärt hatte. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf einen Zulassungsantrag, dem genau dieser Vortrag fehlte.

Beschluss vom 04.06.2019 – 4 RBs 181/19 Lesezeit etwa 5 Minuten
Das Ergebnis

Der Zulassungsantrag scheiterte an der Begründung: Ohne Darstellung der eigenen Einlassung zur Sache trägt die Gehörsrüge nicht.

Die Entscheidung auf einen Blick

Verwirft das Amtsgericht den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, weil der Betroffene nicht erschienen ist, kann darin eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegen — aber nur, wenn dadurch eine Äußerung zur Sache unberücksichtigt geblieben ist. Nach dem Oberlandesgericht Hamm bedarf es deshalb bei einer solchen Rüge des Vortrags, dass und wie sich der Betroffene bis zur Entscheidung des Amtsgerichts erklärt hat. Dieser Vortrag gehört unmittelbar in die Begründungsschrift; ein Verweis auf beigefügte Anlagen ersetzt ihn nicht. Fehlt er, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben und der Zulassungsantrag wird verworfen.

Der Fall: 80 Euro wegen Abstandsunterschreitung — und ein Termin ohne den Betroffenen

Der Kreis Q setzte mit Bußgeldbescheid vom 4. Januar 2019 gegen den Betroffenen wegen einer Abstandsunterschreitung ein Bußgeld von 80 Euro fest. Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene Einspruch ein, womit die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht gelangte.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erschien der Betroffene nicht. Das Amtsgericht verwarf daraufhin den Einspruch durch Urteil. Zur Begründung führte es aus, dass der Betroffene „nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden und im Termin ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen sei". Die Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen ist die Freistellung des Betroffenen von der Anwesenheit im Termin; wird sie erteilt, kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, statt den Einspruch zu verwerfen.

Gegen dieses Urteil wandte sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde — dem Rechtsmittel, mit dem im Bußgeldverfahren die Überprüfung eines amtsgerichtlichen Urteils erreicht werden kann und das bei geringen Geldbußen zunächst der Zulassung durch das Oberlandesgericht bedarf. Er rügte eine Verletzung „formellen und sachlichen Rechts". Konkret machte er geltend, das Amtsgericht habe den Einspruch wegen unentschuldigten Nichterscheinens verworfen, obwohl er vor der Hauptverhandlung auf seinen Antrag hin von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft trat dem Betroffenen bei: Sie beantragte, die Rechtsbeschwerde wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen, das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Rüge sei zulässig erhoben — so hatte die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert: Zwar habe der Betroffene seine schriftsätzliche Einlassung gegenüber dem Amtsgericht in der Begründung des Zulassungsantrages nicht ausgeführt, sie sei der Begründung aber als Anlage beigefügt gewesen, weshalb wegen der Überschaubarkeit des Vortrages eine Ausnahme vom Verbot der Bezugnahme auf Anlagen greife. Auf den Streit in der obergerichtlichen Rechtsprechung, ob überhaupt vorzutragen sei, welches Vorbringen infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben ist, komme es daher nicht an. Das Oberlandesgericht Hamm folgte dieser Einschätzung nicht.

Die Rechtsfrage

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nach § 80 OWiG nur aus engen Gründen in Betracht: um die Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder um ein Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Das rechtliche Gehör ist das Recht, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zur Sache zu äußern und damit gehört zu werden.

Wird dieser Zulassungsgrund geltend gemacht, handelt es sich um eine Verfahrensrüge — die Beanstandung eines Fehlers im Verfahrensablauf, im Unterschied zur Beanstandung der rechtlichen Bewertung. Für sie gelten über § 79 Abs. 3 OWiG die Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO an die Begründung.

Zu klären war erstens, ob zu dieser Begründung auch die Darstellung gehört, welches eigene Vorbringen durch die Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben ist — eine Frage, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wurde. Zweitens ging es darum, ob dieser Vortrag durch beigefügte Anlagen ersetzt werden kann, wenn der Sachverhalt überschaubar ist.

Die Entscheidung: Zulassungsantrag verworfen

Das Oberlandesgericht Hamm verwarf den Zulassungsantrag. Es sei nicht geboten, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG). Als Zulassungsgrund kam allein die Versagung des rechtlichen Gehörs in Betracht — und die darauf gestützte Rüge genügte den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO nicht.

Was zur Begründung der Gehörsrüge gehört

Der Senat bestimmt den Inhalt der Rügebegründung inhaltlich vom Schutzzweck des rechtlichen Gehörs her: „Zur Rügebegründung gehört auch, welcher Sachvortrag, der nach § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre, infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben ist." Der Grund dafür liegt in der Verletzungsvoraussetzung selbst: „Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn die Einspruchsverwerfung dazu geführt hat, dass eine sachliche Einlassung des Betroffenen nicht berücksichtigt worden ist."

Daraus folgt die tragende Formel des Beschlusses: Es „bedarf es bei Erhebung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch unberechtigte Einspruchsverwerfung (anstatt der Entscheidung aufgrund Abwesenheitsverhandlung unter Berücksichtigung des aktenkundlichen Vorbringens des Betroffenen) des Vortrags, dass und wie sich der Betroffene bisher erklärt hat". Der Senat stützt sich dabei auf Beschlüsse des Oberlandesgerichts Brandenburg und des Oberlandesgerichts Düsseldorf und weist zugleich darauf hin, dass das Oberlandesgericht Oldenburg dies anders sieht.

Verfahrensrechtlich bedeutet das eine Darlegungslast des Betroffenen: Nicht das Gericht ermittelt aus der Akte, was übergangen worden sein könnte — der Betroffene hat es in seiner Begründungsschrift auszuführen. Prüfungsmaßstab ist dabei allein die Rechtsbeschwerdebegründung selbst.

Warum die Anlagen nicht halfen

Im entschiedenen Fall fehlte dieser Vortrag: „Vorliegend enthält die Begründung des Zulassungsantrages keinerlei Vortrag hierzu." Anders als die Verteidigung mit Schriftsatz vom 3. Juni 2019 ausführte, war der Inhalt des Schreibens vom 21. März 2019 in der Begründung nur insoweit dargestellt, als darin der Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen benannt wurde — nicht aber eine etwaige Einlassung des Betroffenen zur Sache.

Das Gericht trägt sein Ergebnis auf zwei voneinander unabhängige Erwägungen. Zum einen scheiterte die Bezugnahme schon an ihrem Fehlen: „Es wird auch noch nicht einmal im Rahmen der Rechtsbeschwerdebegründung auf etwaige, dem Begründungsschriftsatz beigefügte Anlagen Bezug genommen, so dass sich schon alleine deswegen eine Berücksichtigung etwaiger Anlagen verbietet." Zum anderen sah der Senat auch in der Sache keinen Anlass, von der einhelligen revisionsgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, auf die er zuvor hingewiesen hatte. Diese ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten bedeutsam, „da die Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung denen an eine Revisionsbegründung entsprechen" (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO). Danach „muss die Rechtsbeschwerdebegründung den Verfahrensfehler ohne Bezugnahme oder Verweisungen unmittelbar selbst enthalten".

Keine Vorlage an den Bundesgerichtshof

Obwohl der Senat von der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg abweicht, legte er die Sache nicht dem Bundesgerichtshof vor. Eine Vorlage nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 121 Abs. 2 GVG — dem Verfahren, mit dem Abweichungen zwischen Oberlandesgerichten höchstrichterlich geklärt werden — schied nach seiner Beurteilung aus.

Was das praktisch bedeutet

Für Betroffene in Bußgeldsachen verlagert die Entscheidung das Gewicht von der Frage, ob die Verwerfung des Einspruchs sachlich richtig war, auf die Frage, was die Begründungsschrift enthält. Selbst wenn eine Entbindung von der Erscheinenspflicht vorgelegen haben sollte, führt die Rüge nicht weiter, solange sie nicht darstellt, welche Äußerung zur Sache dadurch unberücksichtigt blieb.

Die praktische Konsequenz ist eine Frage der Vollständigkeit des Schriftsatzes: Der bisherige Verteidigungsvortrag gegenüber dem Amtsgericht ist in der Begründung wiederzugeben, nicht lediglich zu erwähnen oder beizulegen. Ein Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen genügt dafür nicht — er betrifft die Anwesenheit, nicht die Einlassung zur Sache.

Auch beigefügte Anlagen tragen nach diesem Beschluss nicht. Der Senat verlangt, dass der Verfahrensfehler unmittelbar aus der Begründungsschrift selbst hervorgeht; im entschiedenen Fall kam hinzu, dass auf die Anlagen in der Begründung nicht einmal verwiesen worden war.

Bemerkenswert ist schließlich, dass die Unterstützung durch die Generalstaatsanwaltschaft das Ergebnis nicht änderte. Sie hatte Zulassung, Aufhebung und Zurückverweisung beantragt; über die Anforderungen an die Rügebegründung entschied das Oberlandesgericht gleichwohl eigenständig.

Wie weit die Entscheidung trägt

Ob der Betroffene tatsächlich von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war, ist mit diesem Beschluss nicht geklärt. Das Amtsgericht hatte das Gegenteil angenommen, der Betroffene hatte es behauptet — der Senat kam auf diesen Punkt nicht zurück, weil die Rüge bereits an ihrer Begründung scheiterte. Über die sachliche Richtigkeit der Einspruchsverwerfung sagt die Entscheidung damit nichts.

Die Entscheidung betrifft das Zulassungsverfahren nach § 80 OWiG, also die Vorstufe zur Rechtsbeschwerde, und dort die formalen Anforderungen an die Verfahrensrüge. Zur Frage, wann eine Verwerfung des Einspruchs materiell berechtigt ist oder wann eine Entschuldigung genügt, verhält sie sich nicht.

Vor allem aber steht die zugrunde liegende Rechtsfrage nicht bundeseinheitlich fest. Der Senat schließt sich der Linie des Oberlandesgerichts Brandenburg und des Oberlandesgerichts Düsseldorf an; das Oberlandesgericht Oldenburg vertritt eine andere Auffassung. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof lehnte der Senat ab, sodass diese Divergenz durch den Beschluss nicht aufgelöst wird. In anderen Oberlandesgerichtsbezirken kann die Beurteilung deshalb abweichen — die Anforderungen richten sich nach der Rechtsprechung des jeweils zuständigen Gerichts.

Zur Behandlung von Anlagen trägt der Beschluss zwei Erwägungen nebeneinander: Er stellt fest, dass hier schon keine Bezugnahme auf Anlagen erfolgt war, und sieht darüber hinaus keinen Anlass, von der Rechtsprechung abzuweichen, wonach die Begründung den Verfahrensfehler unmittelbar selbst enthalten muss. Die von der Generalstaatsanwaltschaft angeführte Ausnahme bei überschaubarem Sachvortrag hat der Senat für diesen Fall nicht angewandt; eine ausdrückliche Aussage dazu, wie bei einer ausdrücklichen Bezugnahme auf überschaubare Anlagen zu verfahren wäre, enthält der Beschluss nicht.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juni 2019 – 4 RBs 181/19 –, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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