Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Tempolimit übersehen? Gerichte dürfen von der Wahrnehmung des Verkehrszeichens ausgehen

67 km/h, wo 30 km/h erlaubt waren: Das Amtsgericht sah darin eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Oberlandesgericht Hamm erläutert, wann Gerichte erwägen, ob der Betroffene das Verkehrszeichen übersehen haben könnte — und welche Rolle die Bezugnahme auf das Messfoto in den Urteilsgründen spielt.

Beschluss vom 27.12.2018 – 4 RBs 374/18 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Ob der Betroffene das Verkehrszeichen übersehen hat, ist erst zu erörtern, wenn er sich darauf beruft oder sich sonstige Anhaltspunkte ergeben.

Die Entscheidung auf einen Blick

Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung dürfen die Gerichte regelmäßig davon ausgehen, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden. Dass der Betroffene das Zeichen mit der Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen haben könnte, ist erst dann in Rechnung zu stellen, wenn er sich darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben. Daneben enthält der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm Hinweise dazu, wie ein Bußgeldurteil auf das Messfoto Bezug nehmen kann — und warum diese Form des Verweises dem Inhalt von Abbildungen vorbehalten bleibt.

Der Fall: 67 km/h, wo 30 km/h erlaubt waren

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung. Zulässig waren an der Messstelle 30 km/h; gefahren wurde nach den Feststellungen 67 km/h. Den Vorsatz leitete das Amtsgericht daraus her, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 Prozent überschritten worden war.

Die Urteilsgründe stützten sich auf die beiden Messfotos in der Verfahrensakte (Blatt 1 und Blatt 3) sowie auf den Eichschein. Auf Seite 4 der Urteilsgründe nahm das Amtsgericht ausdrücklich auf das Messfoto Blatt 1 Bezug; auf Seite 3 fanden sich zu den Fotos Klammerzusätze, also in Klammern gesetzte Fundstellenangaben im laufenden Text.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Rechtsbeschwerde — das Rechtsmittel, mit dem ein Bußgeldurteil auf Rechtsfehler überprüft wird. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm dazu in einer Antragsschrift Stellung; das Oberlandesgericht Hamm merkte in dem hier besprochenen Beschluss vom 27. Dezember 2018 ergänzend dazu an, worum es im Folgenden geht.

Einen gesonderten Sachverhaltsteil enthält der veröffentlichte Beschluss nicht; die vorstehenden Angaben ergeben sich aus seinen Gründen.

Die Rechtsfrage

Der Beschluss behandelt zwei voneinander unabhängige Punkte. Der erste betrifft den Vorsatz: Unter welchen Voraussetzungen hat das Tatgericht zu erwägen, dass der Betroffene das Verkehrszeichen mit der Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen haben könnte? Davon hängt ab, ob die Urteilsgründe den Vorsatzvorwurf tragen oder an dieser Stelle lückenhaft bleiben.

Der zweite Punkt betrifft die Darstellung im Urteil. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO — über § 71 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren anwendbar — erlaubt es dem Gericht, in den Urteilsgründen auf Abbildungen bei den Akten zu verweisen, statt sie zu beschreiben. Zu klären war, ob die Urteilsgründe hier wirksam auf die Messfotos Bezug genommen hatten und ob ein solcher Verweis auch den Eichschein erfassen kann.

Die Entscheidung: Die Urteilsgründe halten der Prüfung stand

Der Senat äußerte sich ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft. Zur Darstellung der Messfotos hielt er fest, dass „eine Bezugnahme auf die Messfotos Bl. 1 und 3 d.A. im angefochtenen Urteil durchaus vorhanden ist“ — die Abkürzungen bezeichnen die Blattzahlen der Verfahrensakte. Für das Foto auf Blatt 1 lag der Fall klar: Auf Seite 4 der Urteilsgründe hatte das Amtsgericht ausdrücklich nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG darauf verwiesen.

Auch für das zweite Foto genügten die Urteilsgründe: „Aber auch bereits die Klammerzusätze auf S. 3 UA müssen hier nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Inbezugnahme ausgelegt werden“. Der Senat stützte sich dafür auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2016 (3 StR 425/15) sowie auf eine weitere Entscheidung (OLG Hamm, ZFSch 2018, 233). Klammerzusätze brauchen danach nicht ausdrücklich als Verweis formuliert zu sein.

Für den Prüfungsmaßstab des Rechtsbeschwerdegerichts hatte das eine unmittelbare Folge: „Der Senat konnte sich damit auch selbst die Überzeugung verschaffen, dass das Messfoto für eine Täteridentifizierung geeignet ist.“ Weil das Urteil wirksam auf die Fotos verwies, war das Oberlandesgericht nicht auf die Beschreibung im Urteilstext angewiesen, sondern konnte die Eignung des Bildes zur Identifizierung des Fahrers selbst beurteilen.

Zugleich zog der Senat eine Grenze und machte darauf aufmerksam, dass „eine Inbezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nur bzgl. des Inhalts von Abbildungen möglich“ ist. Das Amtsgericht hatte den Verweis auch auf den Eichschein erstreckt — auf ein Schriftstück also, das nach den Worten des Senats „keine Abbildung, sondern eine Urkunde darstellt“. Dieser Fehler blieb im Ergebnis folgenlos: Er war „unschädlich, da dessen entscheidungsrelevanter Inhalt aus den Urteilsgründen selbst hervorgeht“.

Zum Vorsatzvorwurf führte der Senat aus, dass „die Gerichte den Regelfall, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden, regelmäßig zugrunde legen dürfen“. Die Gegenmöglichkeit ist damit nicht von Amts wegen aufzugreifen; über sie sagt der Beschluss: „Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Verkehrszeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn der Betroffene sich darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben.“ Das Wort „sie“ meint in diesem Satz die Gerichte. Der Senat stützte sich dabei auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 2018 (III-1 RBs 324/18).

Praktisch verteilt der Beschluss damit die Verantwortung für die Aufklärung: Solange der Betroffene den Einwand nicht erhebt und sich auch sonst nichts ergibt, darf das Gericht von der Wahrnehmung des Zeichens ausgehen; beruft er sich auf ein Übersehen oder liegen sonstige Anhaltspunkte vor, ist die Möglichkeit zu erörtern.

Für die Zukunft fügte der Senat einen Hinweis an. Das Amtsgericht hatte den Vorsatz aus der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mehr als 100 Prozent hergeleitet. Diese Annahme lag nach dem Beschluss hier zudem deshalb „besonders nahe“, weil „der Betroffene auch mit gefahrenen 67 km/h die übliche innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten hätte“.

Was das praktisch bedeutet

Für Betroffene liegt der Schwerpunkt auf dem eigenen Vorbringen. Wer geltend machen will, das Verkehrszeichen übersehen zu haben, bringt das im Verfahren vor — von sich aus greift das Gericht diese Möglichkeit nach dem Beschluss regelmäßig nicht auf. Der Regelfall, von dem die Gerichte ausgehen dürfen, knüpft dabei an ordnungsgemäß aufgestellte Zeichen an; Einwände gegen die Aufstellung setzen an dieser Stelle an.

Für den Vorsatzvorwurf zeigt der Fall, wie das Ausmaß der Überschreitung wirkt. Das Amtsgericht schloss aus einer Überschreitung um mehr als 100 Prozent auf Vorsatz; der Senat bezeichnete diese Annahme wegen eines zusätzlichen Umstands als besonders naheliegend, nämlich weil auch die innerorts übliche Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten war. Die reine Prozentbetrachtung stand hier also nicht allein.

Für die Urteilsgründe ergibt sich eine klare Aufteilung: Abbildungen wie das Messfoto lassen sich in Bezug nehmen, und erst dadurch kann das Rechtsbeschwerdegericht das Bild selbst würdigen. Urkunden wie der Eichschein lassen sich auf diesem Weg nicht einbeziehen; hier trug im entschiedenen Fall allein der Umstand, dass der entscheidungsrelevante Inhalt bereits aus den Urteilsgründen hervorging.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Beschluss stammt vom Oberlandesgericht Hamm und erging in einem Bußgeldverfahren aus Nordrhein-Westfalen. Der veröffentlichte Text ist ein Zusatz zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft; eine eigene Entscheidungsformel und einen gesonderten Sachverhaltsteil enthält er nicht. Dargestellt werden kann deshalb nur, was der Senat in diesem Zusatz ausgeführt hat.

Zum Vorsatz bleibt offen, welche Umstände als sonstige Anhaltspunkte genügen, um die Möglichkeit eines Übersehens zu erwägen — der Beschluss nennt dafür keine Beispiele. Ebenso wenig legt er fest, ab welchem Ausmaß eine Überschreitung den Vorsatzvorwurf trägt: Der Senat bezeichnet die Annahme des Amtsgerichts für diesen Fall als besonders naheliegend und stützt sich dabei ausdrücklich auf den zusätzlichen Umstand der innerorts üblichen Höchstgeschwindigkeit.

Zur Bezugnahme ist entschieden, dass die Klammerzusätze in diesem Urteil als Inbezugnahme auszulegen waren; der Senat formuliert das für den vorliegenden Fall. Ob jede Form eines Klammerzusatzes diese Wirkung hat, sagt der Beschluss nicht. Offen bleibt auch, wie zu entscheiden wäre, wenn der entscheidungsrelevante Inhalt des Eichscheins den Urteilsgründen selbst nicht zu entnehmen wäre — genau darauf stützte der Senat hier die Unschädlichkeit des fehlerhaften Verweises.

Die Eignung zur Täteridentifizierung hat der Senat für das konkrete Messfoto dieses Verfahrens beurteilt. Eine allgemeine Aussage über die Qualität von Messfotos oder über die Anforderungen an eine Identifizierung enthält der Beschluss nicht.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Dezember 2018 – 4 RBs 374/18 –, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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