Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Rohmessdaten: Was in die Begründung der Rüge des rechtlichen Gehörs gehört

Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 Euro bedarf die Rechtsbeschwerde der Zulassung. Wer sie darauf stützt, ihm seien die Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung vorenthalten worden, hat in der Begründung auch darzustellen, was er außerhalb der Hauptverhandlung gegenüber der Verwaltungsbehörde unternommen hat. Das Oberlandesgericht Hamm ließ einen Zulassungsantrag scheitern, dem dieser Vortrag fehlte.

Beschluss vom 03.01.2019 – 4 RBs 377/18 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Die Zulassung scheiterte an der Begründung: Ohne Darstellung der Bemühungen außerhalb des Termins trägt die Rüge nicht.

Die Entscheidung auf einen Blick

Rohmessdaten sind die unbearbeiteten Messwerte, aus denen ein Geschwindigkeitsmessgerät sein Ergebnis errechnet. Wer sich darauf beruft, sie seien ihm vorenthalten worden, erreicht bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 Euro nur über zwei enge Zulassungsgründe die Rechtsbeschwerde — das Rechtsmittel, mit dem ein amtsgerichtliches Bußgeldurteil überprüft wird. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Zulassung abgelehnt, ohne die umstrittene Sachfrage zu entscheiden: Die Rüge scheiterte bereits an ihrer Begründung. Zu dieser gehört nach dem Beschluss neben dem Antrag in der Hauptverhandlung und dessen Bescheidung auch die Darstellung, welche Anstrengungen der Betroffene außerhalb des Termins gegenüber der Verwaltungsbehörde unternommen hat.

Der Fall: eine Geschwindigkeitsmessung, ein Zulassungsantrag und das Protokoll

Das Amtsgericht Siegen verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße. Deren Höhe gibt der Beschluss nur der Grenze nach an: Das Amtsgericht habe ihn „zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 Euro verurteilt“. Hintergrund war eine Geschwindigkeitsmessung; das eingesetzte Messgerät, die gemessene Geschwindigkeit und der genaue Bußgeldbetrag ergeben sich aus den veröffentlichten Gründen nicht.

Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht fand am 5. September 2018 statt. Gegen das Urteil beantragte der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er stützte sich dabei auf einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 27. April 2018 (Lv 1/18) und machte geltend, er sei in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, wenn ihm die Rohmessdaten nicht zur Verfügung gestellt werden. Daneben rügte er die Versagung rechtlichen Gehörs: Das Amtsgericht habe „einen Antrag auf Hinzuziehung einer Kopie der Messdatei einschließlich etwaiger Rohmessdaten zu Unrecht abgelehnt“.

An diesem Punkt trat ein Umstand hinzu, der für das Ergebnis Gewicht bekam. Nach der Aktenlage war ein solcher Antrag im Termin gar nicht angebracht worden; der Beschluss hält zu ihm fest, dass es sich um einen Antrag handelte, „der hier ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 05.09.2018 tatsächlich gar nicht gestellt worden ist“.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm nahm mit Antragsschrift vom 29. November 2018 Stellung. Ihre Ausführungen gibt der Beschluss wörtlich wieder; der Senat des Oberlandesgerichts Hamm entschied am 3. Januar 2019 und schloss sich ihnen an. Einen gesonderten Sachverhalt enthält die veröffentlichte Entscheidung nicht — was über den Fall bekannt ist, steht allein in diesen Gründen.

Die Rechtsfrage

Bei geringen Geldbußen ist die Rechtsbeschwerde nicht ohne Weiteres eröffnet; sie bedarf der Zulassung durch das Oberlandesgericht. Den Maßstab beschreibt der Beschluss so: Weil das Amtsgericht eine Geldbuße von nicht mehr als 100,00 Euro festgesetzt hatte, „ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht, wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen“. Materielle Rechtsnormen sind dabei die Vorschriften, die über Vorwurf und Rechtsfolge entscheiden; Verfahrensnormen regeln demgegenüber den Ablauf.

Daraus ergaben sich zwei Fragen. Erstens: Kann die Zulassung darauf gestützt werden, dass dem Betroffenen die Rohmessdaten vorenthalten wurden und deshalb der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt sei? Zweitens: Was hat die Begründungsschrift vorzutragen, wenn die Zulassung stattdessen auf die Versagung rechtlichen Gehörs gestützt wird — also auf das Recht, sich vor der Entscheidung zur Sache zu äußern und damit gehört zu werden?

Die Entscheidung: keine Zulassung der Rechtsbeschwerde

Die Gründe des Beschlusses bestehen aus der wörtlich wiedergegebenen Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft; der Senat macht sie sich zu eigen: „Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.“ Der Satz zum Ergebnis lautet: „Diese Zulassungsgründe liegen allesamt nicht vor.“

Keine Fortbildung des Rechts

Auf die allgemeine Sachrüge — die Beanstandung, das Urteil wende das sachliche Recht falsch an — wird das Urteil in materiell-rechtlicher Hinsicht überprüft. Diese Prüfung ergab nichts, was eine Zulassung getragen hätte: „Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt nicht zur Aufdeckung einer entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfrage“. Abstraktionsfähig ist eine Frage, deren Antwort sich über den Einzelfall hinaus verallgemeinern lässt.

Das faire Verfahren als Zulassungsgrund

Den Hinweis auf den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes wies der Beschluss auf zwei Wegen zurück. Zum einen versperrt schon der Katalog der Zulassungsgründe diesen Weg: „Ein - unterstellter - Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vermag die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen, da es sich um keinen in § 80 Abs. 1 OWiG aufgeführten Zulassungsgrund handelt.“

Zum anderen sei obergerichtlich hinreichend geklärt, dass „Gesuche, die auf die Einsichtnahme in die Rohmessdaten der Messung abzielen, gegenüber der Verwaltungsbehörde zu verfolgen sind“. Bleibt die Behörde untätig, führt der Weg über das Gericht: „Kommt die Verwaltungsbehörde dem nicht nach, hat der Betroffene sein Begehren im Wege des § 62 OWiG weiterzuverfolgen“ — § 62 OWiG eröffnet den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren. Der Beschluss verweist dazu auf das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 6. Juli 2018 – IV- 2 RBs 133/18). Dass der Betroffene diesen Weg beschritten hätte, war der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen; deshalb sei „die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes hier nicht einschlägig“.

Die Gehörsrüge scheitert an ihrer Begründung

Ob das Vorenthalten der Messdaten das rechtliche Gehör verletzt, ließ der Senat ausdrücklich offen. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hatte angenommen, „dass die Nichtzugänglichmachung einer lesbaren Falldatei das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt (auch wenn sie nicht Aktenbestandteil sind)“; ob dem zu folgen ist oder ob es sich um eine bloße Frage des fairen Verfahrens handelt, konnte dahinstehen. Denn: „Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs genügt vorliegend jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO.“

Der Prüfungsmaßstab dafür ist eng gefasst: „Danach muss eine Verfahrensrüge so ausgeführt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Darstellung in der Rechtsbeschwerdebegründung überprüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen.“ Für diese Prüfung greift das Gericht nicht auf die Akte zurück; maßgeblich ist die Begründungsschrift aus sich heraus. Die Last, sie vollständig zu machen, liegt beim Betroffenen.

Von dieser Vorgabe her bestimmt der Beschluss, was vorzutragen ist. Er unterstellt die Richtigkeit der saarländischen Rechtsansicht und zieht daraus eine Einschränkung: „Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht unterstellt, wäre das aber nur dann der Fall, wenn der Betroffene überhaupt keine Möglichkeit gehabt hat, an die entsprechenden Originalmessdaten zu gelangen.“ Ob es so lag, lässt sich nur beurteilen, wenn die Begründung auch das Geschehen außerhalb der Hauptverhandlung schildert.

Zur Rügebegründung gehört deshalb nicht nur die Wiedergabe des Antrages in der Hauptverhandlung und seiner Bescheidung durch den Tatrichter — den Richter, der über die Tatsachen entscheidet —, sondern auch „die Darlegung, welche Anstrengungen der Betroffene außerhalb der Hauptverhandlung in dieser Hinsicht unternommen hat, ob er etwa gegenüber der Verwaltungsbehörde tätig geworden ist und wie diese auf seine Anfragen reagiert hat“. Der Senat stützt sich dabei auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 21. April 2016 (2 Ss OWi 82/16) und auf eine eigene frühere Entscheidung vom 25. Juli 2018 (III-4 RBs 221/18).

Im entschiedenen Fall fehlte dieser Vortrag: „Entsprechende Ausführungen finden sich in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht.“ Die Folge beschreibt der Beschluss als Prüfungshindernis: „So kann der Senat nicht überprüfen, ob dem Betroffenen tatsächlich die erfolgversprechende Verschaffung rechtlichen Gehörs unmöglich gemacht worden ist, oder ob die Stellung eines entsprechenden Antrages erst in der Hauptverhandlung auf seiner eigenen Nachlässigkeit oder gar taktischen Erwägungen beruhte oder ob er gar die erforderlichen Daten anderweitig erhalten hat“.

Was das praktisch bedeutet

Die Entscheidung verschiebt das Gewicht weg von der Frage, ob die Messung richtig war, hin zu der Frage, wann und wo der Zugang zu den Messdaten verlangt wurde. Wer die Daten erst im Termin anfordert, steht nach diesem Beschluss schlechter da als jemand, der sein Gesuch zuvor gegenüber der Bußgeldstelle angebracht und deren Antwort festgehalten hat.

Für das Bußgeldverfahren ergibt sich daraus eine Reihenfolge: zuerst das Einsichtsgesuch an die Verwaltungsbehörde, bei Ablehnung oder Schweigen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG, und erst danach — mit dieser Vorgeschichte belegt — die Rüge im Zulassungsverfahren. Jeder dieser Schritte ist zugleich das Material, aus dem die spätere Begründungsschrift besteht.

Für die Begründungsschrift selbst folgt daraus, dass die Schilderung des Termins nicht genügt. Sie hat auch das Geschehen davor abzubilden: welche Anfrage wann an welche Stelle ging, wie darauf reagiert wurde und weshalb der Betroffene die Daten trotz dieser Bemühungen nicht erhalten hat. Fehlt dieser Teil, prüft das Oberlandesgericht die Rüge nach diesem Beschluss nicht in der Sache.

Bemerkenswert ist schließlich der Umgang mit dem Protokoll. Der als abgelehnt gerügte Antrag war dort nicht verzeichnet — eine Rüge, die sich auf einen Vorgang stützt, den das Protokoll nicht ausweist, steht damit von vornherein auf schwachem Grund.

Wie weit die Entscheidung trägt

Die Streitfrage selbst ist mit diesem Beschluss nicht entschieden. Ob die Nichtzugänglichmachung einer lesbaren Falldatei das rechtliche Gehör verletzt oder ob es sich um eine Frage des fairen Verfahrens handelt, hat der Senat ausdrücklich offengelassen; er kam darauf nicht zurück, weil die Rüge schon an ihrer Begründung scheiterte.

Ebenso wenig sagt die Entscheidung etwas über die Messung im konkreten Verfahren aus. Weder ist geklärt, ob sie fehlerhaft war, noch, ob dem Betroffenen die Daten zu Unrecht vorenthalten wurden — geprüft wurde allein, ob die Begründungsschrift den Anforderungen genügte.

Der Anwendungsbereich ist eng. Der Beschluss betrifft das Zulassungsverfahren bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 Euro, für das § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG die Zulassungsgründe zusätzlich beschränkt. Zu Verfahren mit höherer Geldbuße und zur Begründetheit einer zugelassenen Rechtsbeschwerde verhält er sich nicht.

Bundeseinheitlich festgelegt ist diese Linie nicht. Es handelt sich um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts vom 3. Januar 2019; sie stützt sich auf Beschlüsse der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Celle und tritt der Wirkung entgegen, die der Betroffene der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes beimessen wollte. In anderen Gerichtsbezirken kann die Beurteilung abweichen; spätere Rechtsprechung ist mit dieser Seite nicht erfasst.

Die amtliche Fundstelle führt neben den erörterten Vorschriften auch § 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG und § 244 Abs. 2 StPO auf. Die veröffentlichten Gründe äußern sich zu ihnen nicht; Aussagen dazu lassen sich der Entscheidung deshalb nicht entnehmen.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Januar 2019 – 4 RBs 377/18 –, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen. Wiedergegeben ist dort die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, der sich der Senat angeschlossen hat.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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