Die Entscheidung auf einen Blick
Wird eine Geschwindigkeit durch Nachfahren gemessen, während Dunkelheit oder schlechte Sichtverhältnisse herrschen, verlangt das Oberlandesgericht Hamm vom verurteilenden Gericht zusätzliche Feststellungen: zu den Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten, insbesondere zum Abstand der Fahrzeuge und zur Sicht- und Beleuchtungssituation vor Ort. Und je kürzer die Messstrecke, desto genauer sind die Umstände der Messung im Urteil darzustellen. Weil das angefochtene Urteil des Amtsgerichts diese Punkte offenließ, hob der Senat es auf und verwies die Sache zurück.
Der Fall
Am 19. Januar 2016 um 20 Uhr fuhr der Betroffene innerorts auf einer Straße, auf der 50 km/h erlaubt waren. Zwei Polizeibeamte folgten ihm mit einem Dienstwagen und lasen an dessen Tacho eine Geschwindigkeit von 110 km/h ab. Der Tacho war ungeeicht — also nicht amtlich auf Messgenauigkeit geprüft. Wegen der Kürze der Messstrecke zog das Amtsgericht einen Toleranzabzug von 25 Prozent ab, einen Sicherheitsabschlag zugunsten des Betroffenen, und legte so 82,5 km/h zugrunde.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 320 Euro, bewilligte Ratenzahlung und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde — dem Rechtsmittel, mit dem eine Bußgeldentscheidung auf Rechtsfehler überprüft wird. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen; das Oberlandesgericht Hamm entschied anders.
Die Rechtsfrage
Eine Messung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho ist keine standardisierte Messung mit geprüfter Technik — ihre Zuverlässigkeit hängt von den konkreten Umständen ab. Die Frage lautete deshalb: Welche Feststellungen muss ein Bußgeldurteil enthalten, damit eine solche Messung als Beweis trägt — und welche zusätzlichen Angaben sind erforderlich, wenn bei Dunkelheit gemessen wurde und die Messstrecke kurz war?
Die Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde hatte bereits mit der Sachrüge Erfolg. Der Senat stellte den Prüfungsmaßstab voran: „Grundsätzlich ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters“ — also des Gerichts, das die Beweise selbst erhebt. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft die Überzeugungsbildung nur auf Rechtsfehler, etwa auf Widersprüche, Verstöße gegen die Gesetze der Logik oder Lücken.
Für die Nachfahrmessung ist anerkannt, dass sie auch mit ungeeichtem, nicht justiertem Tacho als Beweis ausreichen kann. Der Tatrichter muss sich dann aber mit der Zuverlässigkeit der Messung auseinandersetzen und einen Sicherheitsabschlag vornehmen. Die Rechtsprechung hat dafür Richtlinien entwickelt: Die Messstrecke muss ausreichend lang sein, der Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs gleich bleibend oder sich vergrößernd und möglichst kurz, und die Geschwindigkeitsüberschreitung muss wesentlich sein. Bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen sind zusätzlich „Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten, insbesondere zum Abstand der Fahrzeuge und zur Sicht- und Beleuchtungssituation vor Ort erforderlich“. Der zweite Leitsatz verschärft dies für kurze Strecken: „Je kürzer die Messstrecke ist, um so genauer sind die Umstände der Messung darzustellen.“
An diesen Vorgaben gemessen war das Urteil lückenhaft. Angesichts von Uhrzeit und Jahreszeit herrschte kein Tageslicht mehr, es galten also die höheren Anforderungen. Schon die Länge der Messstrecke blieb unklar: Eine Zeugin hatte sie mit 250 bis 300 Metern angegeben, aus einer in Bezug genommenen Skizze ließen sich möglicherweise 330 Meter schließen, die Ordnungswidrigkeitenanzeige schätzte 200 Meter. Welche Länge das Amtsgericht tatsächlich festgestellt hat, ergaben die Urteilsgründe nicht — „Letztendlich wurden lediglich verschiedene erhobene Beweise dokumentiert, aber keine Beweiswürdigung vorgenommen“. Zudem fehlten Angaben zum Abstand zwischen Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug des Betroffenen; auch eine Straßenbeleuchtung lag zwar nahe, festgestellt worden war sie aber nicht. Der Senat hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Amtsgericht Münster zurück.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, wo Nachfahrmessungen angreifbar sind: nicht bei der Methode als solcher, sondern bei der Darstellung im Urteil. Ein Bußgeldurteil, das bei einer nächtlichen Messung mit kurzer Strecke weder die Streckenlänge eindeutig feststellt noch Abstand und Beleuchtungsverhältnisse benennt, hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Für Betroffene bedeutet das: Gerade bei Messungen ohne geeichte Technik lohnt der genaue Blick in die Urteilsgründe.
Das bedeutet für Sie
Wurden Sie auf Grundlage einer Nachfahrmessung verurteilt, die bei Dunkelheit stattfand, prüfen Sie mit anwaltlicher Hilfe, ob das Urteil die Messstreckenlänge eindeutig feststellt und Angaben zum Fahrzeugabstand sowie zur Beleuchtungssituation enthält. Fehlen diese Punkte, kann die Rechtsbeschwerde Erfolg haben — im hier entschiedenen Fall führte genau das zur Aufhebung.
Reichweite der Entscheidung
Die Entscheidung ist kein Freibrief gegen Nachfahrmessungen. Der Senat hat den Betroffenen nicht freigesprochen, sondern die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen — mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Nachfahren auch bei einer Messstrecke von wenigstens 200 Metern durchaus in Betracht kommt. Eine feste Mindestmessstrecke hat das Gericht gerade nicht aufgestellt: Beruhen Mindestwerte auf behördlichen Richtlinien, sind diese für das Gericht nicht bindend, und ein Verstoß gegen solche internen Richtlinien begründet kein Beweisverwertungsverbot — also kein Verbot, die Messung als Beweis zu verwenden.
Offen bleibt damit, ab welcher Streckenlänge eine Nachfahrmessung im Einzelfall trägt; das entscheidet der Tatrichter nach seiner Überzeugungsbildung. Klar ist nur die Darstellungslast: Je kürzer die Strecke und je schlechter die Sicht, desto detaillierter sind im Urteil auch solche Umstände zu schildern wie die Frage, wie die Beamten in kurzer Zeit gleichzeitig fahren, den Abstand beobachten und den Tacho ablesen konnten.
Quelle
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.03.2017 — 4 RBs 94/17. Die Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen im Volltext veröffentlicht.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.